Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Richtlinien für den Betrieb und die Nutzung von Kommunikationsnetzen - Kommunikationsrichtlinien NW - RdErl. d. Innenministeriums v. 6.5.1998 - V B 2/201.1-3

 

Richtlinien für den Betrieb und die Nutzung von Kommunikationsnetzen - Kommunikationsrichtlinien NW - RdErl. d. Innenministeriums v. 6.5.1998 - V B 2/201.1-3


Richtlinien für den Betrieb und die Nutzung
von Kommunikationsnetzen - Kommunikationsrichtlinien NW -
RdErl. d. Innenministeriums v. 6.5.1998 - V B 2/201.1-3

Aufgrund des § 11 ADV-Organisationsgesetz - ADVG NW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 1985 (GV. NW. S. 41/SGV. NW. 2006) werden nachfolgende Kommunikationsrichtlinien erlassen:

1
Allgemeines

1.1
Gegenstand der Kommunikationsrichtlinien

Die Richtlinien legen die Rahmenbedingungen für die Weiterentwicklung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur der Landesverwaltung fest und regeln ihre Nutzung.

1.2
Ziele

Mit der Bereitstellung einer einheitlichen, bedarfsgerechten und leistungsfähigen Kommunikationsinfrastruktur sollen

- die Verbundfähigkeit der Behörden und Einrichtungen untereinander gewährleistet,

- eine gesicherte Kommunikation mit Stellen außerhalb der Landesverwaltung erleichtert,

- der Zugang zum Internet und seine Nutzung verbessert,

- neue Kommunikationsmöglichkeiten geschaffen,

- die Verwaltungsmodernisierung unterstützt und

- die Effizienz der Verwaltung weiter gesteigert werden.

1.3
Begriffsbestimmungen

1.31
Kommunikation

Kommunikation im Sinne dieser Vorschrift umfasst - mit Ausnahme des öffentlichen Sprachtelefondienstes - alle Formen des Austausches von Informationen über Netze. Informationen können als Texte, Daten, Bilder oder Sprache dargestellt sein.

1.32
Netz

Ein Netz im Sinne dieser Vorschrift umfasst die technischen Einrichtungen, Kommunikationsprotokolle, Informations- und Kommunikationsdienste sowie sonstige Leistungen, die erforderlich sind, um Kommunikation zu ermöglichen.

1.4
Aufgaben des Betreibers eines Netzes

Betreiber ist die für die Planung, den Aufbau und die Weiterentwicklung sowie den Betrieb des Netzes zuständige Behörde oder Einrichtung. Der Betreiber ist unter anderem für die nachfolgenden Aufgaben zuständig, unabhängig davon, ob Teilaufgaben Dritten übertragen wurden:

- Beschaffung und Bereitstellung des Netzes,

- Festlegung, Umsetzung und Kontrolle aller notwendigen Sicherheitsmaßnahmen,

- Beantragung und Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel,

- Rechnungsstellung, sofern Kosten zu erstatten sind,

- Beachtung der Wirtschaftlichkeit,

- Einhaltung vergaberechtlicher Vorschriften,

- Durchführung notwendiger Beteiligungen,

- Dokumentation der Maßnahmen

1.5
Anwendung bundesweiter Vorschriften

Für die Kommunikation mit Stellen außerhalb der Landesverwaltung wird die Anwendung der Datenübermittlungsgrundsätze1) sowie die Beachtung des Domänenkonzeptes2) empfohlen.

1) GMBl Nr. 34 vom 19.11.1997, Bundesanzeiger Nr. 179b vom 24. 9.1997

2) Bericht Nr. 9/1995 der Kommunalen Gemeinschaftsstelle, Lindenallee , 13-17, 50968 Köln

1.6
Verpflichtung zur Nutzung der Netze

Die Behörden und Einrichtungen des Landes bedienen sich bei der Kommunikation der in dieser Richtlinie genannten Netze.

1.7
Verwendung marktgängiger Produkte

Die Netze der Landesverwaltung verwenden Produkte, die auf dem Markt angeboten werden und den technische Spezifikationen dieser Vorschrift entsprechen; von Eigenentwicklungen ist abzusehen.

1.8
Ausnahmeregelungen

Im Einvernehmen mit dem Innenministerium kann aus wirtschaftlichen, technischen oder sonstigen Gründen von einzelnen Regelungen dieser Richtlinie abgewichen werden.

2
Kommunikationsinfrastruktur

2.1
Kommunikationsinfrastruktur der Landesverwaltung

Das Landesverwaltungsnetz (LVN) bildet zusammen mit den daran angeschlossenen lokalen Netzen und Sondernetzen die Kommunikationsinfrastruktur der Landesverwaltung.

2.2
Lokale Netze

Als Betreiber des lokalen Netzes stellt die jeweilige Behörde oder Einrichtung den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die erforderlichen Kommunikationsmöglichkeiten zur Verfügung. Die Kommunikation mit Stellen außerhalb des lokalen Netzes erfolgt über das Landesverwaltungsnetz.

2.3
Landesverwaltungsnetz

Das Landesverwaltungsnetz verbindet die lokalen Netze und ermöglicht damit die Kommunikation zwischen den Behörden und Einrichtungen des Landes und mit Stellen außerhalb der Landesverwaltung. Betreiber des Landesverwaltungsnetzes ist das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik (LDS). Es stellt allen angeschlossenen Behörden und Einrichtungen mindestens die Informations- und Kommunikationsdienste

- elektronische Post,

- Dateiübertragung,

- Abruf von Informationen,

- Zugriff auf zentrale Rechner,

- Verzeichnisdienst sowie

- Verschlüsselung und digitale Signatur einschließlich Zertifizierung

zur Verfügung.

Das LDS wird zusätzlich bereitgestellte Informations- und Kommunikationsdienste sowie sonstige in diesem Zusammenhang angebotene Leistungen in einem jährlichen Leistungskatalog bekannt machen.

3
Anschluss lokaler Netze an das Landesverwaltungsnetz

Das LDS stellt eine ausreichende Zahl möglichst ortsnaher Zugangspunkte zum Anschluss der lokalen Netze an das Landesverwaltungsnetz sowie die notwendige Anschlussleitung zur Verfügung. Der Anschluss erfolgt auf schriftlichen Antrag entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Behörde oder Einrichtung und unter Beachtung der vom LDS festgelegten technischen Anschlussbedingungen.

4
Zugang zum Internet sowie sonstige Kommunikation mit Stellen außerhalb der Landesverwaltung

4.1
Zentrale Kopfstelle

Der Zugang zum Internet sowie sonstige Kommunikation mit Stellen außerhalb der Landesverwaltung erfolgt über eine gesicherte, zentrale Kopfstelle des Landesverwaltungsnetzes beim LDS.

4.2
Zentrale Sicherheitsmaßnahmen

Für die zentrale Kopfstelle wird das LDS zunächst wirksame und dem jeweiligen Stand der Technik anzupassende Sicherheitsmaßnahmen vorsehen. Auf der Grundlage eines fortzuschreibenden und mit den Ressorts abgestimmten Sicherheitskonzeptes wird das LDS die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen regelmäßig überprüfen und die gegebenenfalls notwendigen Anpassungen vornehmen.

4.3
Ergänzende Sicherheitsmaßnahmen

Die Behörden und Einrichtungen des Landes können bei weitergehendem Schutzbedarf ergänzende Schutzmaßnahmen für ihre lokalen Netze festlegen. Bei der Einrichtung von Telearbeitsplätzen sind die vom LDS erstellten Leitlinien „Mindestanforderungen hinsichtlich der Sicherheit bei der Einrichtung von Telearbeitsplätzen" zu beachten.

4.4
Verhalten im Schadensfall

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesverwaltung haben den jeweiligen Netzbetreiber unverzüglich über festgestellte Sicherheitsverletzungen in Kenntnis zu setzen. Der Netzbetreiber hat in diesen Fällen unverzüglich die notwendigen und geeigneten Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und -behebung zu treffen.

5
Sondernetze

Mit Zustimmung des Innenministeriums können für bestimmte Fachbereiche Sondernetze eingerichtet werden, die auf der Grundlage dieser Vorschrift betrieben werden. Der Betreiber eines Sondernetzes übernimmt für sein Netz und im Rahmen seiner fachlichen Zuständigkeit die Aufgaben und Pflichten, die ansonsten vom LDS gemäß dieser Vorschrift zu erfüllen sind.

6
Kosten

Der Betreiber trägt die Kosten des Netzes; für Kosten, die durch externe Kommunikation anfallen und von Dritten in Rechnung gestellt werden, können gesonderte Kostenregelungen getroffen werden.

Über den geplanten Anschluss von Behörden und Einrichtungen des Landes an das Landesverwaltungsnetz soll das LDS rechtzeitig vor Beginn der Haushaltsplanung unterrichtet werden. Falls eine rechtzeitige Unterrichtung nicht erfolgt, sind die Kosten für die Anschlussleitung zunächst vom Betreiber des lokalen Netzes zu tragen.

Für den Anschluss externer Stellen ist im Einvernehmen mit dem Innenministerium eine gesonderte Kostenregelung zu treffen.

7
Technische Spezifikationen

7.1
Einheitliches Kommunikationsprotokoll

Als einheitliches Kommunikationsprotokoll ist in allen Netzen des Landes TCP/IP (Transmission Control Protocol/Internet Protocol) zu verwenden. Das LDS verwaltet die IP-Adressen der Landesverwaltung und stellt jedem Betreiber auf Antrag ausreichende Adressbereiche zur Verfügung.

7.2
Informations- und Kommunikationsdienste

Für Informations- und Kommunikationsdienste kommen grundsätzlich nur Produkte in Betracht, die auch im Internet breite Anwendung finden. Soweit geeignete und kostengünstige Produkte auf Basis europäischer und internationaler Normen auf dem Markt angeboten und erfolgreich eingesetzt werden, sind diese zu verwenden.

8
Anwendung außerhalb der Landesverwaltung

Im Hinblick auf die Verpflichtung des ADVG NW zum Verbund der automatisierten Datenverarbeitung (§ 1) wird den Gemeinden und Gemeindeverbänden empfohlen, bei der Durchführung von verbundrelevanten Kommunikationsverfahren die zutreffenden Standards anzuwenden.

MBl. NRW. 1998 S. 640.