Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 14.1.2025
Richtlinien für den Betrieb und die Nutzung von Kommunikationsnetzen - Kommunikationsrichtlinien NW - RdErl. d. Innenministeriums v. 6.5.1998 - V B 2/201.1-3
Richtlinien für den Betrieb und die Nutzung von Kommunikationsnetzen - Kommunikationsrichtlinien NW - RdErl. d. Innenministeriums v. 6.5.1998 - V B 2/201.1-3
Richtlinien für den Betrieb und
die Nutzung
von Kommunikationsnetzen -
Kommunikationsrichtlinien NW -
RdErl. d. Innenministeriums v. 6.5.1998
- V B 2/201.1-3
1
Allgemeines
1.1
Gegenstand der Kommunikationsrichtlinien
Die Richtlinien legen die
Rahmenbedingungen für die Weiterentwicklung und den Betrieb der
Kommunikationsinfrastruktur der Landesverwaltung fest und regeln ihre Nutzung.
1.2
Ziele
Mit der Bereitstellung einer
einheitlichen, bedarfsgerechten und leistungsfähigen Kommunikationsinfrastruktur
sollen
- die Verbundfähigkeit der Behörden
und Einrichtungen untereinander gewährleistet,
- eine gesicherte Kommunikation mit
Stellen außerhalb der Landesverwaltung erleichtert,
- der Zugang zum Internet und seine
Nutzung verbessert,
- neue Kommunikationsmöglichkeiten
geschaffen,
- die Verwaltungsmodernisierung
unterstützt und
- die Effizienz der Verwaltung weiter
gesteigert werden.
1.3
Begriffsbestimmungen
1.31
Kommunikation
Kommunikation im Sinne dieser
Vorschrift umfasst - mit Ausnahme des öffentlichen Sprachtelefondienstes - alle
Formen des Austausches von Informationen über Netze. Informationen können als
Texte, Daten, Bilder oder Sprache dargestellt sein.
1.32
Netz
Ein Netz im Sinne dieser Vorschrift
umfasst die technischen Einrichtungen, Kommunikationsprotokolle, Informations-
und Kommunikationsdienste sowie sonstige Leistungen, die erforderlich sind, um
Kommunikation zu ermöglichen.
1.4
Aufgaben des Betreibers eines Netzes
Betreiber ist die für die Planung, den
Aufbau und die Weiterentwicklung sowie den Betrieb des Netzes zuständige
Behörde oder Einrichtung. Der Betreiber ist unter anderem für die nachfolgenden
Aufgaben zuständig, unabhängig davon, ob Teilaufgaben Dritten übertragen
wurden:
- Beschaffung und Bereitstellung des
Netzes,
- Festlegung, Umsetzung und Kontrolle
aller notwendigen Sicherheitsmaßnahmen,
- Beantragung und Bereitstellung der
erforderlichen Haushaltsmittel,
- Rechnungsstellung, sofern Kosten zu
erstatten sind,
- Beachtung der Wirtschaftlichkeit,
- Einhaltung vergaberechtlicher
Vorschriften,
- Durchführung notwendiger
Beteiligungen,
- Dokumentation der Maßnahmen
1.5
Anwendung bundesweiter Vorschriften
Für die Kommunikation mit Stellen
außerhalb der Landesverwaltung wird die Anwendung der Datenübermittlungsgrundsätze1)
sowie die Beachtung des Domänenkonzeptes2) empfohlen.
1) GMBl Nr. 34 vom
19.11.1997, Bundesanzeiger Nr. 179b vom 24. 9.1997
2) Bericht Nr. 9/1995
der Kommunalen Gemeinschaftsstelle, Lindenallee , 13-17, 50968 Köln
Verpflichtung zur Nutzung der Netze
Die Behörden und Einrichtungen des
Landes bedienen sich bei der Kommunikation der in dieser Richtlinie genannten
Netze.
1.7
Verwendung marktgängiger Produkte
Die Netze der Landesverwaltung verwenden
Produkte, die auf dem Markt angeboten werden und den technische Spezifikationen
dieser Vorschrift entsprechen; von Eigenentwicklungen ist abzusehen.
1.8
Ausnahmeregelungen
Im Einvernehmen mit dem
Innenministerium kann aus wirtschaftlichen, technischen oder sonstigen Gründen
von einzelnen Regelungen dieser Richtlinie abgewichen werden.
2
Kommunikationsinfrastruktur
2.1
Kommunikationsinfrastruktur der Landesverwaltung
Das Landesverwaltungsnetz (LVN) bildet
zusammen mit den daran angeschlossenen lokalen Netzen und Sondernetzen die
Kommunikationsinfrastruktur der Landesverwaltung.
2.2
Lokale Netze
Als Betreiber des lokalen Netzes
stellt die jeweilige Behörde oder Einrichtung den Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern die erforderlichen Kommunikationsmöglichkeiten zur Verfügung. Die
Kommunikation mit Stellen außerhalb des lokalen Netzes erfolgt über das
Landesverwaltungsnetz.
2.3
Landesverwaltungsnetz
Das Landesverwaltungsnetz verbindet
die lokalen Netze und ermöglicht damit die Kommunikation zwischen den Behörden
und Einrichtungen des Landes und mit Stellen außerhalb der Landesverwaltung.
Betreiber des Landesverwaltungsnetzes ist das Landesamt für Datenverarbeitung
und Statistik (LDS). Es stellt allen angeschlossenen Behörden und Einrichtungen
mindestens die Informations- und Kommunikationsdienste
- elektronische Post,
- Dateiübertragung,
- Abruf von Informationen,
- Zugriff auf zentrale Rechner,
- Verzeichnisdienst sowie
- Verschlüsselung und digitale
Signatur einschließlich Zertifizierung
zur Verfügung.
Das LDS wird zusätzlich
bereitgestellte Informations- und Kommunikationsdienste sowie sonstige in
diesem Zusammenhang angebotene Leistungen in einem jährlichen Leistungskatalog
bekannt machen.
3
Anschluss lokaler Netze an das Landesverwaltungsnetz
Das LDS stellt eine ausreichende Zahl
möglichst ortsnaher Zugangspunkte zum Anschluss der lokalen Netze an das
Landesverwaltungsnetz sowie die notwendige Anschlussleitung zur Verfügung. Der
Anschluss erfolgt auf schriftlichen Antrag entsprechend den Anforderungen der
jeweiligen Behörde oder Einrichtung und unter Beachtung der vom LDS
festgelegten technischen Anschlussbedingungen.
4
Zugang zum Internet sowie sonstige Kommunikation mit Stellen außerhalb der
Landesverwaltung
4.1
Zentrale Kopfstelle
Der Zugang zum Internet sowie sonstige
Kommunikation mit Stellen außerhalb der Landesverwaltung erfolgt über eine
gesicherte, zentrale Kopfstelle des Landesverwaltungsnetzes beim LDS.
4.2
Zentrale Sicherheitsmaßnahmen
Für die zentrale Kopfstelle wird das
LDS zunächst wirksame und dem jeweiligen Stand der Technik anzupassende
Sicherheitsmaßnahmen vorsehen. Auf der Grundlage eines fortzuschreibenden und
mit den Ressorts abgestimmten Sicherheitskonzeptes wird das LDS die Wirksamkeit
der Schutzmaßnahmen regelmäßig überprüfen und die gegebenenfalls notwendigen
Anpassungen vornehmen.
4.3
Ergänzende Sicherheitsmaßnahmen
Die Behörden und Einrichtungen des
Landes können bei weitergehendem Schutzbedarf ergänzende Schutzmaßnahmen für
ihre lokalen Netze festlegen. Bei der Einrichtung von Telearbeitsplätzen sind
die vom LDS erstellten Leitlinien „Mindestanforderungen hinsichtlich der
Sicherheit bei der Einrichtung von Telearbeitsplätzen" zu beachten.
4.4
Verhalten im Schadensfall
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Landesverwaltung haben den jeweiligen Netzbetreiber unverzüglich über
festgestellte Sicherheitsverletzungen in Kenntnis zu setzen. Der Netzbetreiber
hat in diesen Fällen unverzüglich die notwendigen und geeigneten Maßnahmen zur
Schadensbegrenzung und -behebung zu treffen.
5
Sondernetze
Mit Zustimmung des Innenministeriums
können für bestimmte Fachbereiche Sondernetze eingerichtet werden, die auf der
Grundlage dieser Vorschrift betrieben werden. Der Betreiber eines Sondernetzes
übernimmt für sein Netz und im Rahmen seiner fachlichen Zuständigkeit die
Aufgaben und Pflichten, die ansonsten vom LDS gemäß dieser Vorschrift zu
erfüllen sind.
6
Kosten
Der Betreiber trägt die Kosten des
Netzes; für Kosten, die durch externe Kommunikation anfallen und von Dritten in
Rechnung gestellt werden, können gesonderte Kostenregelungen getroffen werden.
Über den geplanten Anschluss von
Behörden und Einrichtungen des Landes an das Landesverwaltungsnetz soll das LDS
rechtzeitig vor Beginn der Haushaltsplanung unterrichtet werden. Falls eine
rechtzeitige Unterrichtung nicht erfolgt, sind die Kosten für die
Anschlussleitung zunächst vom Betreiber des lokalen Netzes zu tragen.
Für den Anschluss externer Stellen ist
im Einvernehmen mit dem Innenministerium eine gesonderte Kostenregelung zu
treffen.
7
Technische Spezifikationen
7.1
Einheitliches Kommunikationsprotokoll
Als einheitliches
Kommunikationsprotokoll ist in allen Netzen des Landes TCP/IP (Transmission
Control Protocol/Internet Protocol) zu verwenden. Das LDS verwaltet die
IP-Adressen der Landesverwaltung und stellt jedem Betreiber auf Antrag
ausreichende Adressbereiche zur Verfügung.
7.2
Informations- und Kommunikationsdienste
Für Informations- und
Kommunikationsdienste kommen grundsätzlich nur Produkte in Betracht, die auch
im Internet breite Anwendung finden. Soweit geeignete und kostengünstige
Produkte auf Basis europäischer und internationaler Normen auf dem Markt
angeboten und erfolgreich eingesetzt werden, sind diese zu verwenden.
8
Anwendung außerhalb der Landesverwaltung
Im Hinblick auf die Verpflichtung des
ADVG NW zum Verbund der automatisierten Datenverarbeitung (§ 1) wird den
Gemeinden und Gemeindeverbänden empfohlen, bei der Durchführung von
verbundrelevanten Kommunikationsverfahren die zutreffenden Standards
anzuwenden.