Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für sozialmedizinische Assistentinnen und Assistenten (APO-SMA)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 Ziel der Ausbildung
- § 2 Aufgabengebiet
- § 3 Ausbildungsverhältnis
- § 4 Ausbildungsabschnitte
- § 5 Zulassungsvoraussetzungen
- § 6 Zulassungsverfahren
- § 7 Praktische Unterweisung
- § 8 Lehrgang
- § 9 Prüfungsfächer
- § 10 Prüfungsausschuss
- § 11 Zulassung zur Prüfung
- § 12 Schriftliche Prüfung
- § 13 Mündliche Prüfung
- § 14 Niederschrift
- § 15 Bewertung der Prüfungsleistungen
- § 16 Bestehen und Wiederholung
- § 17 (Fn 2) Zeugnisse und Mitteilungen
- § 18 Rücktritt und Fernbleiben von der Prüfung
- § 19 Ordnungsverstöße
- § 20 Einsicht
- § 21 Gleichwertige Ausbildungen, zuständige Behörde
- § 22 Inkrafttreten
Normüberschrift
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für
sozialmedizinische Assistentinnen und Assistenten
(APO-SMA)
Vom 14. April 2015 (Fn 1)
Auf Grund des § 1 Absatz 1 des Gesundheitsfachberufeweiterentwicklungsgesetz vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342), der durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572) zuletzt geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales verordnet:
§ 1 Ziel der Ausbildung
§ 1
Ziel der Ausbildung
(1) Sozialmedizinische Assistentinnen und Sozialmedizinische Assistenten (SMA) werden als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ärztinnen und Ärzte in Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften der unteren Gesundheitsbehörde in der Gesundheitsvorsorge, der Gesundheitshilfe, der Epidemiologie und des Berichtswesens tätig.
(2) Die Ausbildung zur sozialmedizinischen Assistentin/zum sozialmedizinischen Assistenten soll zu verantwortlicher Mitwirkung bei Verhütung, Erkennung und Bekämpfung von Gesundheitsgefährdungen, Krankheiten und Behinderungen befähigen.
§ 2 Aufgabengebiet
§ 2
Aufgabengebiet
Die Ausbildung soll befähigen, in der Gesundheitsvorsorge und -förderung, der Gesundheitspflege und -hilfe sowie in der regionalen Gesundheitsberichterstattung tätig zu sein. Hierzu zählen insbesondere Vorbereitung zu und Mitwirkung bei
1. epidemiologischen Untersuchungen,
2. Impfungen,
3. Schwangerenvorsorge, Familien-, Mütter- ,Raucher-, Gewichts- und Ernährungsberatung,
4. aufsuchender sozialmedizinischer Beratung in Risiko- und Randgruppen,
5. Zusammenstellung und Einsatz gesundheitserzieherischer Medien und Informationsmaterialien, Öffentlichkeitsarbeit,
6. Untersuchung und Beratung aus Anlass von
a) Funktions- und Entwicklungsstörungen,
b) körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen oder
c) Suchtgefährdungen und
7. Dokumentation und Aufbereitung amtlicher Berichte und Statistiken sowie von Untersuchungs- und Befragungsdaten.
§ 3 Ausbildungsverhältnis
§ 3
Ausbildungsverhältnis
(1) Ausbildungsbehörden sind die Kreise und kreisfreien Städte.
(2) Das Ausbildungsverhältnis kann während der ersten drei Monate jederzeit unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche gekündigt werden, danach bei Fortfall der Voraussetzungen des § 5 Nummer 2.
§ 4 Ausbildungsabschnitte
§ 4
Ausbildungsabschnitte
(1) Die Ausbildung gliedert sich in
1. eine praktische Unterweisung von in der Regel 1 340 Stunden und
2. einen theoretischen Lehrgang von mindestens viermonatiger Dauer und mindestens 420 Unterrichtsstunden.
(2) Auf die Ausbildung werden Fehlzeiten bis zu höchstens 10 Prozent der jeweiligen Ausbildungsdauer angerechnet.
(3) Auf Antrag können darüber hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigt werden, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
(4) Die Ausbildung schließt mit der Prüfung zur Sozialmedizinischen Assistentin/zum Sozialmedizinischen Assistenten ab.
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen
§ 5
Zulassungsvoraussetzungen
Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer
1. die Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Hebamme, Entbindungspfleger oder eine andere gleichwertige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und
2. die körperliche und persönliche Eignung zur Ausübung des Berufes besitzt.
§ 6 Zulassungsverfahren
§ 6
Zulassungsverfahren
Dem Antrag auf Zulassung zur Ausbildung sind beizufügen:
1. ein tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild,
2. ein Geburtsschein oder eine Geburtsurkunde, bei Namensänderung eine entsprechende Urkunde,
3. ein amtliches Führungszeugnis und
4. Nachweise über die Voraussetzungen nach § 5.
Der Nachweis nach Nummer 3 darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
§ 7 Praktische Unterweisung
§ 7
Praktische Unterweisung
(1) Während der praktischen Unterweisung müssen die Praktikanten und Praktikantinnen mit den Aufgaben einer Sozialmedizinischen Assistentin/eines Sozialmedizinischen Assistenten vertraut gemacht werden. Sie soll von hauptamtlichen Fachkräften durchgeführt werden.
(2) Die praktische Unterweisung besteht aus fachbezogener Unterweisung an folgenden Stellen:
1. |
untere Gesundheitsbehörde |
3,0 Monate |
2. |
Fachkrankenhaus für Psychiatrie oder psychiatrische Fachabteilung eines Krankenhauses |
1,5 Monate |
3. |
Einrichtung für Körperbehinderte |
1,5 Monate |
4.1 |
Kinderkrankenhaus, pädiatrische Fachabteilung eines Krankenhauses oder |
|
4.2 |
Fachabteilung für Innere Medizin eines Krankenhauses |
2,0 Monate |
(3) Die Praktikanten und Praktikantinnen haben ein Berichtsheft nach dem Muster der Anlage 1 zu führen. Das Berichtsheft ist vierteljährlich der Ausbildungsbehörde vorzulegen. Berichte über Ausbildungsabschnitte, die nicht unmittelbar unter der Aufsicht der Ausbildungsbehörde stehen, sind von der Leiterin oder dem Leiter der jeweils ausbildenden Einrichtung abzuzeichnen.
(4) Die regelmäßige Teilnahme an der praktischen Unterweisung und an dem theoretischen Lehrgang ist nach den Mustern der Anlage 2 und 3 nachzuweisen.
(5) Inhalt und Dauer der praktischen Unterweisung ergeben sich aus der Anlage 4. Die Ausbildungsbehörde bestimmt die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte.
(6) Auf die praktische Unterweisung kann auf Antrag eine in einer anderen Ausbildungsbehörde begonnene Ausbildung oder eine vergleichbare Tätigkeit angerechnet werden. In Ausnahmefällen können praktische Unterweisungsabschnitte bis zu höchstens zwei Monaten auch nach der Teilnahme am theoretischen Lehrgang abgeleistet werden. Hierüber entscheidet die Ausbildungsbehörde.
§ 8 Lehrgang
§ 8
Lehrgang
(1) Der theoretische Lehrgang nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 wird an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf (Akademie) durchgeführt.
(2) Der Lehrgang dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung insgesamt mindestens 420 Stunden. Er kann in zwei Abschnitten durchgeführt werden und schließt mit der Prüfung zur Sozialmedizinische Assistentin/zum Sozialmedizinischen Assistenten ab.
(3) Die Unterrichtsfächer ergeben sich aus dem Lehrstoffplan der Anlage 5.
§ 9 Prüfungsfächer
§ 9
Prüfungsfächer
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie erstreckt sich auf die in Anlage 5 genannten Unterrichtsfächer.
§ 10 Prüfungsausschuss
§ 10
Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss für Sozialmedizinische Assistentinnen und Sozialmedizinische Assistenten abgelegt.
(2) Die Prüfung wird abgenommen von
1. einer bei einer Behörde beschäftigten ärztlichen Kraft und
2. mindestens zwei weiteren Mitgliedern, die den Lehrgang in den Prüfungsfächern unterrichtet haben.
(3) Das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie bestellt auf Vorschlag der Akademie die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertreterinnen oder Vertreter auf die Dauer von fünf Jahren.
(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die leitende Kraft der Akademie, die Lehrgangsleitung und Vertreterinnen oder Vertreter der Aufsichtsbehörde haben Zutritt.
(5) Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vorsitzführende Mitglied.
§ 11 Zulassung zur Prüfung
§ 11
Zulassung zur Prüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens acht Wochen vor Ende des Lehrgangs über die Ausbildungsbehörde an das Landesprüfungsamt zu richten. Dem Antrag sind das Berichtsheft über die praktische Unterweisung sowie die Bescheinigungen über die Teilnahme an den einzelnen Abschnitten der praktischen Unterweisung und am theoretischen Lehrgang beizufügen.
(2) Das Landesprüfungsamt entscheidet über die Anträge auf Zulassung zur Prüfung und setzt im Benehmen mit der Leitung der Akademie die Prüfungstermine fest.
(3) Die Zulassung der Prüfung wird spätestens sieben Kalendertage vorher erteilt. Sie kann unter dem Vorbehalt ausgesprochen werden, fehlende Nachweise vor Prüfungsbeginn nachzureichen.
§ 12 Schriftliche Prüfung
§ 12
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Aufsichtsarbeiten. Gegenstand der Aufsichtsarbeiten kann die Bearbeitung von Fragen oder Themen sein. Für jede Aufsichtsarbeit stehen zwei Zeitstunden zur Verfügung.
(2) Über Aufgaben, Hilfsmittel und Aufsichtsführung entscheidet das vorsitzführende Mitglied.
(3) Die Aufsichtsperson fertigt eine Niederschrift nach Anlage 6.
(4) Die Aufsichtsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet. Bei unterschiedlicher Bewertung entscheidet das vorsitzführende Mitglied.
§ 13 Mündliche Prüfung
§ 13
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Unterrichtsfächer nach Anlage 5 erstrecken.
(2) Die Prüflinge sind in Gruppen bis zu fünf Personen zu prüfen. Die auf jeden Prüfling entfallende Prüfungszeit soll bis zu zehn Minuten betragen. Der Prüfungsausschuss hat während der gesamten Dauer der Prüfung anwesend zu sein.
§ 14 Niederschrift
§ 14
Niederschrift
Über die Prüfung fertigt das vorsitzführende Mitglied eine Niederschrift nach Anlage 7 für jeden Prüfling. In ihr werden die Prüfungsgegenstände, die Bewertung der Leistungen sowie etwaige Unregelmäßigkeiten vermerkt.
§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 15
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Der Prüfungsausschuss bewertet die Prüfungsleistungen in den einzelnen Fächern unbeschadet der § 12 Absatz 4 und § 19 Absatz 1 wie folgt:
1 |
= |
sehr gut |
= |
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; |
2 |
= |
gut |
= |
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; |
3 |
= |
befriedigend |
= |
eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung; |
4 |
= |
ausreichend |
= |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
5 |
= |
mangelhaft |
= |
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
6 |
= |
ungenügend |
= |
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
(2) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Prüfung fest. Hierzu werden die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung jeweils mit 50 Prozent berücksichtigt. Dabei lautet die Gesamtnote:
,,sehr gut“ |
bei Werten unter 1,5, |
,,gut“ |
bei Werten von 1,5 bis unter 2,5, |
,,befriedigend“ |
bei Werten von 2,5 bis unter 3,5, |
,,ausreichend“ |
bei Werten von 3,5 bis unter 4,5, |
,,nicht bestanden“ |
ab 4,5. |
§ 16 Bestehen und Wiederholung
§ 16
Bestehen und Wiederholung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens ,,ausreichend“ beträgt.
(2) Die Prüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Sie ist vollständig zu wiederholen. Das vorsitzführende Mitglied entscheidet über eine weitere Teilnahme des Prüflings am theoretischen Unterricht.
(3) Zur Wiederholungsprüfung hat der Prüfling sich entsprechend § 11 zu melden. Wird auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist eine erneute Prüfung zur Sozialmedizinischen Assistentin oder zum Sozialmedizinischen Assistenten nicht zulässig.
§ 17 (Fn 2) Zeugnisse und Mitteilungen
§ 17 (Fn 2)
Zeugnisse und Mitteilungen
(1) Dem Prüfling ist nach der mündlichen Prüfung unverzüglich bekanntzugeben, ob er die Prüfung bestanden und welche Einzelnoten er erhalten hat. Die Bekanntgabe ist nichtöffentlich.
(2) Ist die Prüfung bestanden, erhält der Prüfling ein Zeugnis nach Anlage 8.
(3) Ist die Prüfung nicht bestanden, so erhält der Prüfling unverzüglich einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid nach § 15 Absatz 2 mit Angabe der Einzelnoten.
(4) Das Ergebnis der Prüfung wird der Ausbildungsbehörde mitgeteilt.
§ 18 Rücktritt und Fernbleiben von der Prüfung
§ 18
Rücktritt und Fernbleiben von der Prüfung
(1) Nach Zulassung zur Prüfung ist ein Rücktritt nur aus wichtigem Grund und nur einmal zulässig. Er bedarf der Genehmigung des vorsitzführenden Mitglieds. Der Prüfling hat diesem die Gründe mitzuteilen. Bei Erkrankung kann eine ärztliche Bescheinigung verlangt werden. Nicht genehmigtes Fernbleiben von einem Prüfungsteil führt zum Nichtbestehen der gesamten Prüfung.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Prüfling von einem Prüfungstermin fernbleibt oder die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht fristgerecht fertigstellt oder die Prüfung unterbricht.
§ 19 Ordnungsverstöße
§ 19
Ordnungsverstöße
(1) Stört ein Prüfling den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung in erheblichem Maße oder versucht er eine Täuschung, kann die gesamte Prüfung als nicht bestanden bewertet werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss, bei Störungen oder Täuschungsversuchen außerhalb der mündlichen Prüfung das vorsitzführende Mitglied nach Anhörung der Aufsichtspersonen.
(2) Hat der Prüfling bei der Prüfung getäuscht, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung die Prüfung für nichtbestanden erklären.
(3) Das Landesprüfungsamt zieht das Zeugnis und die Erlaubnisurkunde ein.
§ 20 Einsicht
§ 20
Einsicht
Dem Prüfling ist auf Antrag nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften fünf Jahre aufzubewahren.
§ 21 Gleichwertige Ausbildungen, zuständige Behörde
§ 21
Gleichwertige Ausbildungen, zuständige Behörde
(1) Das in einem anderen Bundesland erteilte Zeugnis gilt auch in Nordrhein-Westfalen, ebenso eine gleichwertige Ausbildungsbestätigung, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist.
(2) Personen nach Absatz 1, 2. Halbsatz dürfen ihre im Herkunftsmitgliedstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und die Abkürzung in der Sprache dieses Staates führen.
(3) Über die Gleichwertigkeit einer Ausbildung mit der Ausbildung nach dieser Verordnung entscheidet das Landesprüfungsamt.
§ 22 Inkrafttreten
§ 22
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
des Landes Nordrhein-Westfalen
Anlagen:
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 (GV. NRW. S. 388); geändert durch Artikel 68 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
|
§ 17 Absatz 3 geändert durch Artikel 68 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 01.01.2015 bis 18.02.2022 mit Anlagen
- Fassung vom 19.02.2022 bis heute (aktuelle Seite)