Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
Gesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Gesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes
Vom 18. Dezember 2018 (Fn 1)
(Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 818, ber. 2019 S. 18))
§ 1 Finanzierung
§ 1
Finanzierung
(1) Von den Geldleistungen, die gemäß § 8 des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, vom Land zu tragen sind, tragen die gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes und § 1 Absatz 1 der UVG-Durchführungsverordnung vom 11. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 707) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Gebietskörperschaften die Hälfte.
(2) Die gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes und § 1 Absatz 1 der UVG-Durchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Gebietskörperschaften werden an den nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes eingegangenen Beträgen, soweit sie dem Land zustehen, mit fünf Sechsteln beteiligt. Abweichend hiervon stehen Beträge, die vom Landesamt für Finanzen eingezogen werden, in vollem Umfang dem Land zu.
§ 2 Datenerhebung und -übermittlung, Verordnungsermächtigung
§ 2
Datenerhebung und -übermittlung, Verordnungsermächtigung
Die gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes und § 1 Absatz 1 der UVG-Durchführungsverordnung zuständigen Gebietskörperschaften erheben Daten, die für die Geltendmachung und Vollstreckung nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes benötigt werden, und übermitteln diese unverzüglich dem Landesamt für Finanzen. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Familie zuständigen Ministerium die zu erhebenden und zu übermittelnden Daten und die Art ihrer Übermittlung durch Rechtsverordnung festzulegen.
§ 3 Bericht an den Landtag
§ 3
Bericht an den Landtag
Die Landesregierung berichtet dem Landtag spätestens bis zum 31. März 2019 mit dem Ziel, den Bedarf für eine Anpassung der in § 1 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 getroffenen Regelungen an die tatsächliche Belastung der betroffenen Kostenträger unter Berücksichtigung aller kostensteigernden und -senkenden Faktoren zu ermitteln, wobei die Kommunen gegenüber dem Stand vom 31. Dezember 2016 nicht stärker mit Kosten belastet werden sollen. Gegenstand des Berichts sind die Auswirkungen der in § 1 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 getroffenen Regelungen, insbesondere die Entwicklung der Leistungsausgaben und der nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes eingegangenen Beträge sowie von Entlastungstatbeständen.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 17. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 750), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 825) geändert worden ist, außer Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Der Minister der Finanzen
In Kraft getreten am 1. Januar 2019 (GV. NRW. S. 818, ber. 2019 S. 18). |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 01.01.2019 bis heute (aktuelle Seite)