Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 8 vom 15.4.2011 Seite 201 bis 216
Erste Verordnung zur Änderung der Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung |
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zugehörige Anlagen : |
Erste Verordnung zur Änderung der Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung
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Erste Verordnung
zur Änderung der Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung
Vom 28. März 2011
Auf Grund der §§ 17 Absatz 2 und 4 sowie 22 Absatz 12 Nummer 2 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2, ber. 1997 S. 56), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 876), wird nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:
Artikel 1
Die Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung vom 31. März 2010 (GV. NRW. S. 238) wird wie folgt geändert:
1. In der Eingangsformel wird nach der
Angabe „22 Absatz 12 Nummer 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt.
2. In § 4 Absatz 1 Nummer 2 werden nach
dem Wort „Millimetern“ die Wörter „, es sei denn, die Prüfung wird lediglich
zur Erlangung eines Falknerjagdscheins abgelegt“ eingefügt.
3. Nach § 38 wird folgender Teil 4 eingefügt:
„Teil 4
Bewirtschaftungsbezirke für Rotwild, Sikawild, Damwild und Muffelwild
§ 39
Hege von Rotwild, Sikawild, Damwild und Muffelwild
Aus Gründen der Wildhege und zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden darf Rotwild, Sikawild, Damwild und Muffelwild außerhalb von Jagdgattern (§ 21 LJG-NRW) nur in den in § 41 Absatz 1 bis 4 festgelegten Bewirtschaftungsbezirken gehegt werden.
§ 40
Begriffsbestimmungen
(1) Kerngebiete sind Gebiete, in denen sich Rotwild oder Damwild auf Grund der vorhandenen Lebensbedingungen dauernd aufhält.
(2) Randgebiete sind Gebiete, in denen sich Rotwild oder Damwild auf Grund der vorhandenen Lebensbedingungen nur zeitweise oder in geringer Zahl aufhält.
(3) Freigebiete sind Grundflächen, die zu keinem Bewirtschaftungsbezirk gehören.
§ 41
Bewirtschaftungsbezirke
(1) Als Bewirtschaftungsbezirke für Rotwild (Rotwildgebiete) werden festgelegt:
1. Nordeifel
2. Königsforst - Wahner Heide
3. Nutscheid
4. Ebbegebirge
5. Siegerland - Wittgenstein - Hochsauerland
6. Arnsberger Wald - Brilon - Büren
7. Eggegebirge - Teutoburger Wald - Senne
8. Minden
9. Dämmerwald - Herrlichkeit Lembeck
10. Reichswald Kleve.
(2) Als Bewirtschaftungsbezirke für Sikawild (Sikawildgebiete) werden festgelegt:
1. Arnsberger Wald
2. Beverungen.
(3) Als Bewirtschaftungsbezirke für Damwild (Damwildgebiete) werden festgelegt:
1. Knechtsteder Wald
2. Königsdorfer Wald
3. Kottenforst
4. Wahner Heide
5. Engelskirchen
6. Gummersbach
7. Herscheid
8. Olpe - Freudenberg
9. Büren - Brenken
10. Senne - Teutoburger Wald
11. Brakel
12. Blomberg - Schieder
13. Mindener Wald
14. Minden - Schaumburger Wald
15. Harsewinkel - Versmold
16. Borgholzhausen
17. Teutoburger Wald
18. Ladbergen - Ostbevern
19. Emsdetten
20. Ochtrup
21. Hohe Mark - Davert
22. Haltern - Haard.
(4) Als Bewirtschaftungsbezirke für Muffelwild (Muffelwildgebiete) werden festgelegt:
1. Hürtgenwald
2. Lammersdorf
3. Kermeter - Vogelsang
4. Engelskirchen
5. Freudenberg - Büschergrund
6. Trupbach - Siegen
7. Afholderbach
8. Großenbach
9. Herbertshausen
10. Elsoff
11. Paulsgrund - Bad Berleburg
12. Hallenberg
13. Medebach - Titelberg
14. Medebach - Glindfeld
15. Bödefelder Wald
16. Brilon - Winterberg
17. Kallenhardt
18. Alme
19. Hardehausen - Rimbeck
20. Bad Driburg
21. Lippspringer Wald - Sandebeck
22. Stukenbrock
23. Blomberg - Schieder
24. Bielefeld.
(5) Die Abgrenzung der Bewirtschaftungsbezirke sowie die Abgrenzung von Kerngebieten und Randgebieten ergeben sich aus den in der Anlage 2 enthaltenen Grenzbeschreibungen. Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Verordnung.
(6) Karten der Bewirtschaftungsbezirke im Maßstab 1:50.000 mit deren Unterteilung in Kerngebiete und Randgebiete können bei den unteren Jagdbehörden eingesehen werden.
§ 42
Wilddichte
In den Bewirtschaftungsbezirken ist unter Berücksichtigung von Kerngebieten und Randgebieten die Wilddichte so zu regeln, dass das Wild in einer artgemäßen Dichte erhalten bleibt und übermäßige Wildschäden vermieden werden.
§ 43
Bejagung in den Freigebieten
In Freigebieten sind Abschussplanung, Abschussfestsetzung und Abschussdurchführung darauf auszurichten, dass vorhandene Stücke von Rot-, Sika-, Dam- oder Muffelwild innerhalb der Jagdzeit erlegt werden. Vom Abschuss ausgenommen sind
a) Rothirsche sowie
b) Damhirsche der Klassen I und II.
§ 44
Ausnahmen
(1) Die obere Jagdbehörde kann im Einzelfall zulassen, dass
1. abweichend von § 39 Rotwild, Sikawild, Damwild und Muffelwild auch außerhalb der in § 41 festgelegten Bewirtschaftungsbezirke gehegt werden darf, wenn eine Ausbreitung des Vorkommens auf Grund der Örtlichkeit nicht zu erwarten ist und übermäßige Wildschäden sowie ökologische Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können,
2. abweichend von § 43 Satz 2 Rothirsche sowie Damhirsche der Klassen I und II erlegt werden dürfen, sofern dies zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden oder ökologischer Beeinträchtigungen erforderlich ist.
(2) Die obere Jagdbehörde kann im Einzelfall anordnen, dass abweichend von § 43 Satz 1 Sikahirsche der Klassen I, II oder III aus Gründen der Wildhege, insbesondere zur Erhaltung der Sozialstruktur, nicht erlegt werden dürfen.“
4. Der bisherige Teil 4 wird zu Teil 5.
5. Der bisherige § 39 wird zu § 45.
6. § 40 wird aufgehoben.
7. Der bisherige § 41 wird zu § 46.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 28. März 2011
Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Johannes R e m m e l
GV. NRW. 2011 S. 209