Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 32 vom 10.11.2014 Seite 685 bis 718
Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare |
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Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare
20321
Verordnung
über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe
an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare
Vom
31. Oktober 2014
Auf Grund des § 32 Absatz 3 Satz 6
des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2003 (GV. NRW.
S. 135 ber. S. 431), der zuletzt durch Artikel 19 des
Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) geändert worden ist, verordnet
das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium:
§ 1
(1) Rechtsreferendarinnen oder
Rechtsreferendare, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
stehen, erhalten eine Unterhaltsbeihilfe. Diese setzt sich zusammen aus einem
monatlichen Grundbetrag und einem Familienzuschlag. Der monatliche Grundbetrag
für die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare beziffert sich auf 1 104,17
Euro. Der Familienzuschlag wird in entsprechender Anwendung des
nordrhein-westfälischen Landesbesoldungsrechts gewährt. Soweit Rechtsreferendarinnen
und Rechtsreferendaren eine Ausbildungsstelle im Ausland zugewiesen ist,
erhalten sie einen Kaufkraftausgleich entsprechend der
landesbesoldungsrechtlichen Regelung. Die Zahlung der Unterhaltsbeihilfe
erfolgt jeweils am letzten Tag eines Monats für den laufenden Monat durch das
Landesamt für Besoldung und Versorgung.
(2) Besteht der Anspruch auf
Unterhaltsbeihilfe nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird jeweils nur
derjenige Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
(3) Weitergehende Leistungen werden nicht gewährt.
§ 2
(1) Der Anspruch der
Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars entsteht mit dem Tag der
Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, frühestens
jedoch vom Tag des Dienstantritts an.
(2) Die Unterhaltsbeihilfe entfällt
mit Ablauf des Tages, an dem das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis
endet. Abweichend hiervon wird die Unterhaltsbeihilfe in den in § 31 Absatz 1
Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2003
(GV. NRW. S. 135 ber. S. 431), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Februar 2014 (GV. NRW. S. 104) geändert worden
ist, geregelten Fällen bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt,
längstens jedoch bis zum Tag vor dem Entstehen eines Anspruchs auf Bezüge aus
einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür
geltenden regelmäßigen Arbeitszeit.
§ 3
Erhält eine Rechtsreferendarin oder
ein Rechtsreferendar ein Entgelt für eine oder mehrere Nebentätigkeiten oder
für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des
öffentlichen Dienstes, so wird das monatlich erzielte Bruttoentgelt auf den
Bruttobetrag der Unterhaltsbeihilfe nach § 1 Absatz 1 angerechnet, soweit es
insgesamt das eineinhalbfache des Grundbetrages, gegebenenfalls zuzüglich des
eineinhalbfachen eines zustehenden Familienzuschlages, übersteigt.
§ 4
Bleibt die Rechtsreferendarin oder
der Rechtsreferendar ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so führt dies
für die Zeit des Fernbleibens zu einem Verlust der Unterhaltsbeihilfe. Dies
gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages.
§ 5
(1) Die Präsidentin oder der
Präsident des Oberlandesgerichts kann die Unterhaltsbeihilfe um bis zu 15
Prozent des Grundbetrages herabsetzen, wenn die Rechtsreferendarin oder der
Rechtsreferendar die zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden hat oder
sich die Ausbildung aus einem von der Rechtsreferendarin oder dem
Rechtsreferendar zu vertretenden Grund verzögert.
(2) Von der Kürzung ist abzusehen
1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung oder
2. in besonderen Härtefällen.
§ 6
Die Rückforderung zuviel gezahlter Unterhaltsbeihilfe regelt sich nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen
Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war,
dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von einer Rückforderung kann aus
Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.
§ 7
Das Landesamt für Besoldung und
Versorgung ist zuständig für Entscheidungen nach §§ 3 und 6.
§ 8
Diese Verordnung tritt am Tag des
Inkrafttretens des Gesetzes zur Aufhebung der Verordnung über die Gewährung von
Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare und zur Anpassung weiterer Gesetze im
Zuständigkeitsbereich des Finanzministeriums in Kraft.
Düsseldorf, den 31. Oktober 2014
Der
Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr.
Norbert W a l t e r-B o r j a n s
Der
Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Thomas K u t s c h a t y
GV. NRW. 2014 S. 716