Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 33 vom 30.11.2006 Seite 533 bis 554
Genehmigung der 12. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln im Gebiet der Stadt Hürth |
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Genehmigung der 12. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln im Gebiet der Stadt Hürth
Genehmigung der
12. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Köln,
Teilabschnitt Region Köln
im Gebiet der Stadt Hürth
Vom 15. November 2006
Der
Regionalrat des Regierungsbezirks Köln hat in seiner Sitzung am 22. September 2006
die 12. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt
Region Köln im Gebiet der Stadt Hürth beschlossen (Siedlungsbereich Hürth-Hermülheim).
Diese
Änderung habe ich mit Erlass vom 15. November 2006 - 502 - 30.16.04.12 - gemäß
§ 20 Abs. 7 Landesplanungsgesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) im
Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.
Die
Bekanntmachung der Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 21 Satz 1 Landesplanungsgesetz.
Gemäß
§ 21 Satz 2 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans beim
Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (Landesplanungsbehörde),
der Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde) sowie dem Rhein-Erft-Kreis und der Stadt Hürth zur Einsicht für
jedermann niedergelegt.
Die
Änderung des Regionalplans wird gemäß § 22 Landesplanungsgesetz mit der
Bekanntmachung der Genehmigung zum Ziel der Raumordnung. Sie ist nach Maßgabe
der §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in
Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
zu beachten. Soweit die Änderung des Regionalplans Grundsätze enthält, sind sie
nach Maßgabe des § 4 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und
Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen zu berücksichtigen.
Eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und
der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung
und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes ist unbeachtlich, wenn sie
nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach
dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde)
geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die
Genehmigung des Regionalplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.
Düsseldorf,
den 15. November 2006
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dieter
K r e l l
GV. NRW. 2006 S. 553