Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
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Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten
nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Vom 5.
Dezember 2006
Artikel 1
Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten
nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Aufgrund
1. des § 5 Abs. 3 Satz 1 des
Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt
geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 69),
2. der §§ 12 Abs. 1 Satz 1
und 18 Abs. 1 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes -BEEG - vom
5. Dezember 2006 [Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes (BGBl.
I S. 2748)],
wird verordnet:
„§ 1
(1) Zuständige Behörden zur
Ausführung des Abschnitts 1 (Elterngeld) des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes sind die Versorgungsämter. Sie führen dabei die
Zusatzbezeichnung „Elterngeldkasse“.
(2) Örtlich zuständig ist
das Versorgungsamt, in dessen Bezirk die berechtigte Person ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hat. Hat die berechtigte Person keinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Geltungsbereich des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes und sind die
Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht
gegeben, befindet sich jedoch der Sitz ihres Arbeitgebers oder ihrer obersten
Dienstbehörde in Nordrhein-Westfalen, ist das Versorgungsamt zuständig, in
dessen Bezirk der Sitz ihres Arbeitgebers oder ihrer obersten Dienstbehörde
liegt.
§ 2
Zuständige Behörde für die
Entscheidung über die Zulässigkeit einer Kündigung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sind die Bezirksregierungen.
§
3
(1)
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
(2)
Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember
2010 über die Auswirkungen dieser Verordnung.“
Artikel
2
Die
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem
Bundeserziehungsgeldgesetz vom 7. Januar 1986 (GV. NRW. S. 2), zuletzt
geändert durch Artikel 255 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:
1.
§ 2 wird aufgehoben.
2.
§ 3 Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt: „Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2008 außer Kraft.“
Artikel
3
Diese
Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Düsseldorf, den 5. Dezember
2006
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Dr. JürgenR ü t t g e r s
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-JosefL a u m a n n
Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration
ArminL a s c h e t
GV.
NRW. 2006 S. 599
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