Die Verbandsversammlung hat auf
Grund der §§ 10 Abs. 1, 11 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ruhrverband
(Ruhrverbandsgesetz – RuhrVG) vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 178), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808), am 2. Dezember 2005 beschlossen, die Satzung für den Ruhrverband
in der Neufassung vom 13. Februar 2004 (GV. NRW. S. 110) wie folgt zu ändern:
1. Nach § 20 wird folgende
Vorschrift neu eingefügt:
§ 20a
Sonderbeiträge für Wasserentnehmer
(1) 1Wasserentnehmer
gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RuhrVG, die als
Wasserversorgungsunternehmen nach dem 31.12.2005 zusätzliche Wassermengen
entnehmen, weil sie durch den Abschluss neuer Verträge neue Versorgungsgebiete
oder neue Sonderkunden mit einem Mindestabsatz von jeweils 30.000 m3/a
beliefern, haben auf Antrag für diese Zusatzwassermengen lediglich 75 % des
Beitrags nach § 20 Abs. 3 unter Einschluss des Reinhalteanteils gemäß § 24 Abs.
4 (B-Wasser) zu zahlen; dies gilt auch, soweit das entnommene Zusatzwasser dem
Verbandsgebiet dauernd entzogen wird. 2Die Anwendung dieser Regelung
ist ausgeschlossen, soweit es sich bei den neuen Versorgungsgebieten oder
Sonderkunden um solche handelt, die von dem Wasserentnehmer
oder einem Rechtsvorgänger vor dem 31.12.2005 versorgt wurden, aber
zwischenzeitlich in Wegfall geraten sind. 3Neue Versorgungsgebiete sind solche, die vor dem
31.12.2005 zu keinem Zeitpunkt von welchem Wasserversorgungsunternehmen auch
immer mit Wasser aus einem vom Talsperrenausgleich beeinflussten Teil des
Verbandsgebiets oder aus Talsperren des Verbandes versorgt worden sind. 4Neue Sonderkunden sind solche,
die vor dem 31.12.2005 zu keinem Zeitpunkt, sei es als Mitglied des Ruhrverbandes
oder als Kunde eines Wasserversorgungsunternehmens, Wasser aus einem vom
Talsperrenausgleich beeinflussten Teil des Verbandsgebiets oder aus Talsperren
des Verbandes bezogen haben. 5Ein
Unternehmen, das Rechtsnachfolger eines Unternehmens ist, das vor dem
31.12.2005 Wasser aus einem vom Talsperrenausgleich beeinflussten Teil des
Verbandsgebiets oder aus Talsperren des Verbandes bezogen hat, oder das
Anlagen, Grundstücke oder Betriebsstätten eines Unternehmens übernommen hat,
die vor dem 31.12.2005 mit Wasser aus einem vom Talsperrenausgleich
beeinflussten Teil des Verbandsgebiets beliefert worden sind, gilt nicht als
neuer Sonderkunde im Sinne dieser Vorschrift.
(2) 1Wasserentnehmer
gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RuhrVG, die für den
eigenen Betrieb nach dem 31.12.2005 zusätzliche Wassermengen entnehmen, weil
sie neue eigene Anlagen, Grundstücke oder Betriebsstätten mit einer
Mindestentnahme von jeweils 30.000 m3/a versorgen, haben auf Antrag
für diese Zusatzwassermengen lediglich 75 % des Beitrags nach § 20 Abs. 4 2.
Spiegelstrich unter Einschluss des Reinhalteanteils gemäß § 24 Abs. 4
(C2-Wasser) zu zahlen; dies gilt auch, soweit das entnommene Zusatzwasser nicht
ausschließlich zu Kühlzwecken verwendet wird. 2Die Anwendung dieser
Regelung ist ausgeschlossen, soweit es sich bei den neuen Anlagen, Grundstücken
oder Betriebsstätten um solche handelt, die von dem Wasserentnehmer
oder einem Rechtsvorgänger vor dem 31.12.2005 versorgt wurden, aber
zwischenzeitlich in Wegfall geraten sind.
(3) Nachwirkende Beiträge gemäß § 25 Abs. 4 RuhrVG werden durch Sonderbeiträge im Sinne dieser
Vorschrift gemindert.
(4) Die Voraussetzungen für die Anwendung der
Absätze 1 und 2 sind von den jeweiligen Mitgliedern im Rahmen der Erklärung
nach § 28 Abs. 2 nachzuweisen.
2. Diese Satzungsänderung tritt am
1. Januar 2006 in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass
eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des RuhrVG
gegen die Änderung der Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine
vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die
Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der
Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder
d) der
Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Die vorstehende, mit Erlass des
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen vom 3. März 2006 - IV-6.-5.7.03 - gemäß § 11
Abs. 2 RuhrVG genehmigte Satzungsänderung sowie der
Hinweis gemäß § 11 Abs. 5 RuhrVG wird hiermit gemäß §
11 Abs. 4 RuhrVG bekannt gemacht.
Essen,
den 23. März 2006
Der Vorsitzende des
Vorstandes
Prof. Dr.-Ing.B o d e
GV. NRW. 2006 S. 145
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