Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 11 vom 15.4.2004 Seite 157 bis 182
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - IVU-Richtlinie - im Wasserrecht (IVU-VO Wasser) |
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Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - IVU-Richtlinie - im Wasserrecht (IVU-VO Wasser)
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Verordnung
zur Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG
über die integrierte Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung - IVU-Richtlinie - im Wasserrecht
(IVU-VO Wasser)
Vom
19. Februar 2004
Aufgrund des § 2a des
Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 925), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 254), wird verordnet:
Artikel
1
§ 1
Zweck
Mit der Verordnung werden die
wasserrechtlichen Vorschriften der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24.
September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257, S. 26) unter
Berücksichtigung der bundesrechtlichen Vorschriften in Gestalt des
Wasserhaushaltsgesetzes und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
umgesetzt.
§ 2
Anwendungsbereich, Koordinierung der Verfahren
(1) Ist mit der Errichtung und dem
Betrieb oder mit der wesentlichen Änderung einer Anlage, die einer Genehmigung
nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedarf, eine
Gewässerbenutzung nach § 3 Abs. 1 Nrn. 4, 4a, 5 oder Abs. 2 Nr. 2 des
Wasserhaushaltsgesetzes oder eine nach dem Landeswassergesetz
genehmigungspflichtige Indirekteinleitung verbunden,
ist eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts-
und Nebenbestimmungen sicherzustellen.
(2) Soweit für die Genehmigung der
Anlage ein Verfahren nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit
Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist, darf eine Erlaubnis für die
Gewässerbenutzung oder eine Genehmigung für die Indirekteinleitung
nur erteilt werden, wenn auch die in den §§ 3 bis 6 geregelten Anforderungen
eingehalten werden.
§ 3
Antragsunterlagen
Dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Genehmigung sind Pläne, Berechnungen und Beschreibungen mindestens zu folgenden Gegenständen beizufügen:
1. Art, Herkunft, Menge und stoffliche Belastung des Abwassers sowie Feststellung von erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Gewässer,
2. Roh- und Hilfsstoffe sowie sonstige Stoffe, die in der Produktion verwendet oder erzeugt werden,
3. Ort des Abwasseranfalls und der Zusammenführung von Abwasserströmen,
4. Maßnahmen zur Vermeidung von Abwasser sowie Maßnahmen zur Schadstoffrückhaltung,
5. vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen.
Bei den Beschreibungen nach Satz 1
kann auf solche Angaben verzichtet werden, die für die beantragte
Gewässerbenutzung oder Indirekteinleitung
offensichtlich ohne Belang sind. Dem Antrag ist ferner ein Erläuterungsbericht
beizufügen, der eine nicht technische Zusammenfassung der in Satz 1 genannten
Angaben enthält.
§ 4
Mindestinhalt der Erlaubnis oder
Genehmigung, Genehmigungsverfahren
(1) Die Erlaubnis oder die Genehmigung hat mindestens Regelungen zu enthalten über
1. die Verpflichtung zur Überwachung der Gewässerbenutzung oder der Indirekteinleitung,
2. die Methode und die Häufigkeit der Überwachung einschließlich Messungen und Bewertungsverfahren,
3. die Vorlage von Daten für die
Überprüfung der Einhaltung von Inhalts- und Nebenbestimmungen.
(2) Die
in Satz 1 geregelten Mindestinhalte sind unter Berücksichtigung der Vorgaben in
der Abwasserverordnung und den in der Verordnung über die Selbstüberwachung
nach § 60 des Landeswassergesetzes festzulegen. Die Festlegung des Analyse- und
Messverfahrens für einen amtlich zu überwachenden Parameter erfolgt in der
Weise, dass in der Erlaubnis und in der Genehmigung die Nummer des Parameters
nach der Anlage zu § 4 der Abwasserverordnung aufgenommen wird. Für Parameter,
die nicht Gegenstand des Abwasserabgabengesetzes sind, können gleichwertige
Verfahren festgesetzt werden, sofern die Gleichwertigkeit durch die oberste
Wasserbehörde festgelegt ist. Soweit in der Erlaubnis oder in der Genehmigung
Überwachungswerte für Parameter festgelegt werden, für die in der Anlage zu § 4
der Abwasserverordnung kein Analyseverfahren genannt ist, ist es in der
Erlaubnis oder in der Genehmigung anzugeben.
(3) Der
Einleiter hat die für die Zulassung der Gewässerbenutzung oder der Genehmigung
zuständige Behörde regelmäßig über die Ergebnisse der Überwachung der
Emissionen zu unterrichten. Bei Störungen der Abwasserbehandlungsanlage hat die
Unterrichtung nach Maßgabe des § 57 Abs. 3 des Landeswassergesetzes zu erfolgen.
(4) Über
den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach § 3
einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten zu
entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um drei Monate verlängern,
wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem
Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll
gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
§ 5
Öffentlichkeitsbeteiligung, Zugang zu Informationen
(1) Im Falle des § 2 Abs. 2 macht
die zuständige Behörde den Antrag und die Antragsunterlagen öffentlich bekannt
und weist darauf hin, wo und in welchem Zeitraum der Antrag und die
Antragsunterlagen ausliegen. Der Antrag und die Unterlagen sind nach der
Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Die Öffentlichkeit kann
während und bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Stellung nehmen.
(2) Die zuständige Behörde macht
den verfügenden Teil der Entscheidung über die Erlaubnis oder die Genehmigung
der Öffentlichkeit bekannt. § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt
entsprechend.
(3) Die Öffentlichkeitsbeteiligung
nach den Absätzen 1 und 2 entfällt, wenn diese bereits aufgrund einer
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
(4) Die Ergebnisse der Überwachung
sind, soweit sie der zuständigen Behörde vorliegen, für die Öffentlichkeit nach
den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes (UIG) vom 8. Juli 1994 in der
jeweils gültigen Fassung zugänglich.
§ 6
Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
(1) Können eine Gewässerbenutzung
oder eine Indirekteinleitung nach § 2 Abs. 2
erhebliche in den Antragsunterlagen zu beschreibende Auswirkungen in einem
anderen Staat haben oder ersucht ein anderer Staat, der möglicherweise von den
Auswirkungen erheblich berührt wird, darum, so werden die von dem anderen Staat
benannten Behörden zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang über das
Vorhaben wie die beteiligten Behörden unterrichtet; dabei ist eine angemessene
Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob eine Teilnahme an dem Verfahren
gewünscht wird. Wenn der andere Staat die zu beteiligenden Behörden nicht
benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des
anderen Staates zu unterrichten. Die Unterrichtung ist durch die zuständige
Behörde vorzunehmen.
(2) Die zuständige Behörde leitet
den nach Absatz 1 zu beteiligenden Behörden jeweils eine Ausfertigung der
Antragsunterlagen zu und teilt den geplanten zeitlichen Ablauf des Zulassungsverfahrens
mit. Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung, insbesondere zum Schutz von
Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen bleiben unberührt; entgegenstehende Rechte
Dritter sind zu beachten. Ebenfalls unberührt bleiben die Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes und des Landesdatenschutzgesetzes zur
Datenübermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes.
Die zuständige Behörde gibt den zu beteiligenden Behörden des anderen Staates
auf der Grundlage der übersandten Unterlagen Gelegenheit, innerhalb
angemessener Frist vor der Entscheidung über den Antrag ihre Stellungnahme
abzugeben.
(3) Die zuständige Behörde hat
darauf hinzuwirken, dass das Vorhaben in dem anderen Staat auf geeignete Weise
bekannt gemacht und dabei angegeben wird, bei welcher Behörde zu dem Vorhaben
Einwendungen erhoben werden können. Die in dem anderen Staat ansässigen
Personen sind im Hinblick auf ihre weitere Beteiligung am Genehmigungsverfahren
Inländern gleichgestellt.
(4) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr der Träger des Vorhabens eine Übersetzung der Kurzbeschreibung des wasserrechtlichen Antrages zur Verfügung stellt, sofern im Verhältnis zu dem anderen Staat die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind.
(5) Die zuständige Behörde
übermittelt den beteiligten Behörden des anderen Staates die Entscheidung über
den Antrag einschließlich der Begründung. Sofern sich in dem anderen Staat ansässige
Personen oder Behörden am Genehmigungsverfahren beteiligt haben, kann sie eine
Übersetzung des Genehmigungsbescheides beifügen.
§ 7
Überprüfung von Zulassungen, Anpassungen
(1) Die Einhaltung der Erlaubnis
und Genehmigung ist nach Maßgabe der §§ 116 bis 120 des Landeswassergesetzes
regelmäßig zu überwachen. Die für die Erlaubnis und Genehmigung nach § 2
zuständige Behörde hat diese regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich,
nach den besonderen Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und des
Landeswassergesetzes anzupassen.
(2) Bei Erlaubnissen und Genehmigungen nach § 2 Abs. 1 ist eine Überprüfung aus besonderem Anlass notwendig, wenn
1. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Gewässer nicht ausreichend gewährleistet ist und deshalb die festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen,
2. wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen,
3. eine Verbesserung der Betriebssicherheit erforderlich ist, insbesondere durch die Anwendung anderer Techniken oder
4. Rechtsvorschriften, insbesondere
§ 7a des Wasserhaushaltsgesetzes sowie die dazu ergangenen Rechtsverordnungen,
dies fordern.
(3) Die Regelungen über die Selbstüberwachung nach den §§ 60, 60a und 61 des Landeswassergesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen bleiben unberührt.
§ 8
Vorhandene Benutzungen und Indirekteinleitungen
Bis spätestens 30. Oktober 2007
müssen vorhandene Einleitungen und Indirekteinleitungen
von Abwasser aus Anlagen nach § 2 Abs. 2 den Anforderungen nach § 7a Abs. 1
Satz 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen.
§ 9
In -Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach
ihrer Verkündung in Kraft.
Artikel
2
Berichtspflicht gegenüber der Landesregierung
Der Landesregierung wird
rechtzeitig vor Ablauf von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten der Verordnung
durch das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz ein Bericht vorgelegt.
Düsseldorf, den 19. Februar 2004
Die
Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Bärbel H ö h n
GV. NRW. 2004 S. 179