Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 18 vom 13.7.2007 Seite 405 bis 420
Weiterbildungsordnung der Psychotherapeutenkammer NRW vom 16.12.2006 |
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Normkopf Norm Normfuß |
Weiterbildungsordnung der Psychotherapeutenkammer NRW vom 16.12.2006
21222
Weiterbildungsordnung
der Psychotherapeutenkammer NRW
vom 16.12.2006
Abschnitt A
Paragraphenteil
§ 1
Ziel und Struktur der Weiterbildung
(1) Die Psychotherapie
stellt einen einheitlichen Tätigkeitsbereich dar. Mit der Approbation erlangen
Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten und
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten die Erlaubnis, uneingeschränkt auf dem Gebiet der
Psychotherapie tätig zu werden. Weiterbildung für Psychologische
Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
im Sinne dieser Ordnung führt zu Zusatzbezeichnungen in Bereichen, auf die sich
die weitergebildete Psychotherapeutin oder der weitergebildete Psychotherapeut
grundsätzlich nicht beschränken muss. Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten ohne Zusatzbezeichnung werden von einer Tätigkeit in diesen
Kompetenzfeldern nicht ausgeschlossen.
(2) Ziel der
Weiterbildung ist der geregelte Erwerb eingehender und besonderer Kenntnisse,
Erfahrungen und Fertigkeiten für definierte psychotherapeutische Tätigkeiten
nach Abschluss der Berufsausbildung.
(3) Die Weiterbildung
erfolgt im Rahmen praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung unter
Anleitung zur Weiterbildung befugter Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten.
(4) Durch den
erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung in Bereichen werden eingehende und
besondere Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten nachgewiesen, welche zur Ankündigung
einer speziellen psychotherapeutischen Tätigkeit durch Führen einer Bezeichnung
in einem Bereich nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung berechtigen.
§ 2
Inhalte der Weiterbildung
(1) Die Weiterbildung
erfolgt in Bereichen.
(2) Ein Bereich ist ein
psychotherapeutisches Anwendungsfeld, für das mindestens die folgenden vier
Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
a)
Es besteht nachweislich epidemiologischer Studien für dieses Anwendungsfeld ein
erheblicher Behandlungsbedarf.
b)
Es liegen in bedeutendem Umfang (neue) wissenschaftliche Erkenntnisse und
praktische Erfahrungen zur Diagnostik und Behandlung von Störungen dieses
Anwendungsfeldes vor.
c)
Die Diagnostik und Behandlung von Störungen dieses Anwendungsfeldes erfordern
umfassende spezifische Kenntnisse und Erfahrungen, die über das in der
Ausbildung erworbene Ausmaß deutlich hinausgehen.
d)
Es handelt sich um ein Anwendungsfeld, das außerhalb des Diagnosespektrums der
Kapitel F1 bis F9 des ICD-10 liegt. Spezialisierungen auf einzelne psychische
Störungen stellen keinen Bereich für eine Weiterbildung dar.
§ 3
Dauer und zeitlicher Ablauf der Weiterbildung
(1)
Mit der Weiterbildung kann erst nach Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des
Berufs einer Psychologischen Psychotherapeutin oder eines Psychologischen
Psychotherapeuten oder einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten begonnen werden.
(2)
Form, Dauer und Inhalt der Weiterbildung richten sich nach den Bestimmungen in
Abschnitt B dieser Weiterbildungsordnung. Die dort angegebenen
Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte dürfen nicht unterschritten
werden.
Eine
Unterbrechung der Weiterbildung infolge Krankheit, Schwangerschaft, Sonderurlaub,
Wehrdienst und ähnlichem kann nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet
werden, es sei denn, die Unterbrechung dauert weniger als 6 Wochen im Jahr.
(3)
Die Weiterbildung kann sowohl in hauptberuflicher Stellung als auch in Teilzeit
oder berufsbegleitend durchgeführt werden. Das Nähere regelt Abschnitt B dieser
Weiterbildungsordnung.
(4)
Durchführung von Patientenbehandlungen im Rahmen der Weiterbildung sind in
eigener Praxis möglich, soweit das Weiterbildungsziel dadurch nicht gefährdet
wird, und dies durch §49 Abs.3 Heilberufsgesetz NRW gedeckt ist.
(5)
Hat eine Psychotherapeutin oder ein Psychotherapeut Tätigkeitszeiten und/oder
Tätigkeitsinhalte während ihrer oder seiner Berufsausbildung nachgewiesen, die
den Anforderungen dieser Weiterbildungsordnung genügen, so können diese auf die
Weiterbildung angerechnet werden. Näheres regelt der Abschnitt B.
(6) nicht
genehmigt
§
4
Abschluss der Weiterbildung, Qualifikation
Die
Urkunde über eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung in einem Bereich
bescheinigt die eingehenden und besonderen Kenntnisse, Erfahrungen und
Fertigkeiten, die Inhalt dieses Bereiches sind.
§
5
Führen von Bezeichnungen
Eine
Bezeichnung in einem Bereich darf nur zusammen mit der Berufsbezeichnung
„Psychologische Psychotherapeutin“ / „Psychologischer Psychotherapeut“ oder
„Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin“ / „Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeut“ geführt werden.
§ 6
Befugnis zur Weiterbildung
(1) Die Weiterbildung in
den Bereichen wird unter verantwortlicher Leitung der von der Kammer
befugten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in anerkannten
Weiterbildungsstätten durchgeführt.
(2) Als
Weiterbildungsstätten kommen u.a. die nach § 6 PsychThG anerkannten
Ausbildungsstätten, Einrichtungen der Hochschulen, Abteilungen von
Krankenhäusern, Kliniken oder Rehabilitationseinrichtungen oder sonstige
Institute oder Praxen in Betracht. Weiterbildungsstätten können für die im
Abschnitt B unterschiedenen Teile der Weiterbildung anerkannt werden.
(3) Für die Anerkennung
einer Weiterbildungsstätte ist maßgebend, inwieweit sie die im Abschnitt B
gestellten zeitlichen, inhaltlichen, personellen und materiellen Anforderungen
erfüllen kann. Veränderungen in Struktur und Größe der Weiterbildungsstätte
sind von der dort tätigen zur Weiterbildung befugten Psychotherapeutin oder dem
befugten Psychotherapeuten unverzüglich anzuzeigen.
(4) Für die
Weiterbildung in einem Bereich können Kammermitglieder befugt werden, welche die
entsprechende Bezeichnung selber führen, mindestens fünf Jahre in dem Bereich
tätig waren und persönlich geeignet sind. Bereichsspezifische Voraussetzungen
werden in Abschnitt B festgelegt.
(5) Die Befugnis zur
Weiterbildung ist auf sieben Jahre befristet. Sie wird auf Antrag verlängert,
wenn die Voraussetzungen weiter bestehen und eine kontinuierliche Fortbildung
in dem Bereich nachgewiesen wird.
(6) Die befugte
Psychotherapeutin oder der befugte Psychotherapeut ist verpflichtet, die
Weiterbildung persönlich zu leiten sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend
dieser Weiterbildungsordnung zu gestalten. Wird die Befugnis mehreren
Psychotherapeutinnen und/oder Psychotherapeuten gemeinsam erteilt, so trifft
die Verpflichtung nach Satz 1 jede einzelne und jeden einzelnen.
(7) Die Befugnis wird
auf Antrag erteilt. Die Antrag stellende Psychotherapeutin oder der Antrag
stellende Psychotherapeut hat den Bereich sowie die Weiterbildungsteile, für
die die Befugnis beantragt wird, näher zu bezeichnen.
(8) Gleiches gilt für
die Anerkennung als Weiterbildungsstätte. Dem Antrag der Weiterbildungsstätte
auf Anerkennung ist ein gegliedertes und curricular aufgebautes
Weiterbildungsprogramm für die Bereiche oder Weiterbildungsteile, für die die
Anerkennung beantragt wird, beizufügen.
(9) Die Kammer führt ein
Verzeichnis der zur Weiterbildung befugten Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten und der anerkannten Weiterbildungsstätten, aus dem der Umfang
der Befugnis/Anerkennung ersichtlich ist.
§ 7
Auflagen und Entzug der Befugnis oder Anerkennung
(1) Die Kammer kann die
Befugnis oder Anerkennung mit den für eine ordnungsgemäße Weiterbildung
erforderlichen Auflagen versehen.
(2) Die Befugnis oder
Anerkennung ist ganz oder teilweise zu entziehen, wenn oder soweit ihre Voraussetzungen
nicht gegeben waren oder nicht mehr gegeben sind, insbesondere,
- wenn ein Verhalten vorliegt, das die fachliche
und/oder persönliche Eignung der oder des Weiterbildungsbefugten ausschließt
oder
- wenn Tatsachen
vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die in Abschnitt B dieser
Weiterbildungsordnung an den Inhalt der Weiterbildung gestellten Anforderungen
nicht oder nicht mehr erfüllt werden können.
(3) Weiterbildung findet
grundsätzlich an einer für den entsprechenden Teil der Weiterbildung anerkannten
Einrichtung statt. Die Befugnis zur Weiterbildung endet mit der Beendigung der
Tätigkeit an der Weiterbildungsstätte oder mit deren Auflösung.
§ 8
Dokumentation und Evaluation
(1) Die einzelnen
Weiterbildungsteile sind von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer schriftlich
zu dokumentieren und von der oder dem zur Weiterbildung Befugten zu bestätigen.
(2) Die
Weiterbildungseinrichtung hat ihr Weiterbildungsangebot zu evaluieren. Die
Dokumentations- und Evaluationsunterlagen sind der Kammer auf Verlangen
vorzulegen.
§ 9
Zeugnisse über die Weiterbildung
(1) Die befugte
Psychotherapeutin oder der befugte Psychotherapeut hat der in Weiterbildung
befindlichen Psychotherapeutin oder dem in Weiterbildung befindlichen
Psychotherapeuten über die unter ihrer oder seiner Verantwortung abgeleistete
Weiterbildungszeit spätestens drei Monate nach Beendigung der Weiterbildung ein
Zeugnis auszustellen, das die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und
Fertigkeiten darlegt und zur Frage der fachlichen Eignung Stellung nimmt. Das
Zeugnis muss im einzelnen Angaben enthalten über:
-
die Dauer der abgeleisteten Weiterbildungszeit, Unterbrechungen der
Weiterbildung durch Krankheit, Schwangerschaft, Sonderurlaub, Wehrdienst und
ähnliches,
-
die in dieser Weiterbildungszeit im Einzelnen vermittelten und erworbenen
Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, die erbrachten psychotherapeutischen
Leistungen in Diagnostik und Therapie sowie die sonstigen vermittelten
Kenntnisse.
(2) Auf Antrag der in
Weiterbildung befindlichen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder auf
Anforderung durch die Kammer ist nach Ablauf je eines Weiterbildungsjahres ein
Zeugnis auszustellen, das den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht.
§ 10
Anerkennung von Bezeichnungen
(1) Eine Bezeichnung
nach § 2 darf unter Beachtung von § 5 führen, wer nach abgeschlossener
Weiterbildung die Anerkennung durch die Kammer erhalten hat. Die Anerkennung
erfolgt durch Ausstellung einer Urkunde über das Recht zum Führen der
Bezeichnung. Dem Antrag auf Anerkennung sind alle während der Weiterbildung
ausgestellten Zeugnisse und Nachweise beizufügen.
(2) Die Anerkennung
einer Bezeichnung erfolgt aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und Nachweise
sowie einer mündlichen Prüfung.
§ 11
Prüfungsausschuss
(1) Die Kammer bildet für
die Weiterbildungsbereiche zur Durchführung der Prüfung Prüfungsausschüsse. Die
Prüfung kann auch in Zusammenarbeit mit anderen Psychotherapeutenkammern
durchgeführt werden.
(2) Ein Prüfungsausschuss
besteht aus folgenden Mitgliedern, von denen ein Mitglied keine Lehrkraft an
der Weiterbildungsstätte sein darf, an der die Weiterbildung durchgeführt
wurde:
1.
eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut
oder eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeut, die oder der über eine Weiterbildungsbefugnis für
den zu prüfenden Bereich verfügen muss, als Vorsitzende oder Vorsitzenden,
2.
(mindestens) zwei Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychologische Psychotherapeuten
oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten, von denen mindestens eine oder einer zusätzlich
über eine Weiterbildungsbefugnis für den zu prüfenden Bereich verfügen muss.
3. Die Aufsichtsbehörde kann ein weiteres
Mitglied bestimmen. Die Prüfung kann auch bei dessen Abwesenheit
durchgeführt werden.
Die
Selbsterfahrungsleiterin oder der Selbsterfahrungsleiter der zu prüfenden
Kandidatin oder des zu prüfenden Kandidaten kann nicht als Prüferin oder Prüfer
tätig sein.
(3) Jedes Mitglied des
Prüfungsausschusses hat eine oder mehrere Stellvertreterinnen und/oder einen
oder mehrere Stellvertreter. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre
Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter werden von dem Vorstand der Kammer
bestellt. Die Weiterbildungsstätten können Vorschläge zur Besetzung der
Prüfungsausschüsse einreichen.
Die zur Weiterbildung
befugten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind gehalten, sich als
Prüferinnen und Prüfer zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Prüfung ist von
jedem Mitglied des Prüfungsausschusses dahingehend zu beurteilen, ob die
Antragstellerin oder der Antragsteller die vorgeschriebene Weiterbildung
erfolgreich abgeschlossen hat. Der Prüfungsausschuss beschließt das Ergebnis
mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder
des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse
entscheiden unabhängig und sind an Weisungen nicht gebunden.
§ 12
Mündliche Prüfung
(1) Die Kammer setzt im
Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses den Termin
der mündlichen Prüfung fest. Die Antragstellerin oder der Antragsteller wird zu
dem festgesetzten Termin mit einer Frist von mindestens zwei Wochen eingeladen.
(2) Die Prüfung ist
mündlich und wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
geleitet. Die Prüfung soll für jede Antragstellerin oder Antragsteller 30 bis
45 Minuten dauern. Der Prüfungsausschuss ist während der gesamten Dauer der
Prüfung zur Anwesenheit verpflichtet. Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses
ist berechtigt, Fragen an die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten zu
stellen.
Die oder der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses kann auf begründeten Antrag die Anwesenheit von Zuhörern
gestatten, sofern die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat
einverstanden ist. Die oder der Vorsitzende hat zu Beginn der Prüfung alle
Anwesenden auf die Schweigepflicht hinzuweisen. Bei der Bekanntgabe des
Prüfungsergebnisses ist die Anwesenheit von Zuhörern nicht gestattet.
(3) Die während der
Weiterbildung erworbenen eingehenden und besonderen Kenntnisse, Erfahrungen und
Fertigkeiten werden in einem Fachgespräch durch den Prüfungsausschuss geprüft.
Der Prüfungsausschuss entscheidet aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und des
Prüfungsergebnisses, ob die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich
abgeschlossen ist und die eingehenden und besonderen Kenntnisse, Erfahrungen
und Fertigkeiten im Bereich erworben worden sind.
(4) Kommt der
Prüfungsausschuss zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin oder der
Antragsteller die vorgeschriebene Weiterbildung nicht erfolgreich abgeschlossen
hat, so beschließt er, ob und ggf. wie lange die Weiterbildungszeit zu
verlängern ist und welche besonderen Anforderungen an diese verlängerte
Weiterbildung zu stellen sind. Diese besonderen Anforderungen müssen sich auf
die in der Prüfung festgestellten Mängel beziehen. Sie können die Verpflichtung
enthalten, bestimmte Weiterbildungsinhalte abzuleisten, bestimmte psychotherapeutische
Tätigkeiten unter Anleitung durchzuführen und/oder Wissenslücken auszugleichen.
(5) In geeigneten Fällen
kann der Prüfungsausschuss als Voraussetzung für eine Wiederholungsprüfung
anstelle der Verlängerung der Weiterbildung auch die Verpflichtung aussprechen,
festgestellte Lücken in theoretischen Kenntnissen durch ergänzenden
Wissenserwerb auszugleichen; er legt hierzu eine Frist fest, die 3 Monate nicht
unterschreiten soll.
(6) Bleibt die
Antragstellerin oder der Antragsteller der Prüfung ohne ausreichenden Grund
fern oder bricht sie oder er diese ohne ausreichenden Grund ab, gilt die
Prüfung als nicht bestanden.
(7) Über die Prüfung ist
eine Niederschrift anzufertigen, die von der oder dem Vorsitzenden
unterzeichnet wird. Sie muss enthalten:
- die Besetzung des Prüfungsausschusses
- den Namen der oder des Geprüften
- den Prüfungsgegenstand
- die gestellten Fragen und Vermerke über die
Beantwortung
- Ort, Beginn und Ende der Prüfung
- das Ergebnis der Prüfung
- im Falle des Nichtbestehens der Prüfung die
vom Prüfungsausschuss gemachten Auflagen über Dauer und Inhalt der zusätzlichen
Weiterbildung.
§ 13
Prüfungsentscheidung
(1) Die oder der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der Kammer das Ergebnis der Prüfung
mit.
(2) Bei Bestehen der
Prüfung stellt die Kammer der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine
Urkunde über das Recht zum Führen der Bezeichnung aus.
(3) Bei Nichtbestehen
der Prüfung erteilt die Kammer einen mit Gründen versehenen Bescheid, der auch
die vom Prüfungsausschuss beschlossenen Auflagen gemäß §12 Abs. 4 und 5
enthält.
(4) Gegen den Bescheid
der Kammer nach Abs. 3 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Über den
Widerspruch entscheidet die Kammer nach Anhörung des Prüfungsausschusses.
§ 14
Wiederholungsprüfung
Eine nicht erfolgreich
abgeschlossene Prüfung kann frühestens nach 3 Monaten wiederholt werden. Die
Vorschriften der §§ 11 bis 13 gelten entsprechend.
§ 15
Übergangsregelungen
(1) Kammermitglieder,
die vor Inkrafttreten dieser Satzung eine in Inhalt und Umfang den
Anforderungen in Abschnitt B entsprechende Qualifikation erworben haben,
erhalten auf Antrag die Anerkennung durch die Kammer, wenn die Weiterbildung
gleichwertig ist. Der Prüfungsausschuss prüft den Antrag und teilt der Kammer
das Ergebnis der Prüfung mit. Fehlende Qualifikationsanteile können
entsprechend § 15 Abs. 2 erworben werden.
(2) Eine vor
In-Kraft-Treten dieser Satzung begonnene, aber noch nicht abgeschlossene und
dem Abschnitt B der Weiterbildungsordnung entsprechende Weiterbildung kann
innerhalb von 5 Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Satzung unter vollständiger
oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten und
-inhalte nach den Vorschriften dieser Weiterbildungsordnung abgeschlossen
werden. Über die Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten und
-inhalte entscheidet die Kammer nach Anhörung des Prüfungsausschusses.
(3)
Sofern vor Einführung eines neuen Weiterbildungsbereichs keine vergleichbaren
Weiterbildungen angeboten wurden, kann auf Antrag eine Anerkennung
ausgesprochen werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
mindestens vier Jahre in einer entsprechenden praktischen Einrichtung tätig war
und in dieser Zeit eingehende und besondere Kenntnisse, Erfahrungen und
Fertigkeiten in diesem Bereich entsprechend Abschnitt B dieser Satzung erworben
hat.
(4) Bei Einführung neuer
Weiterbildungen können übergangsweise auch solche Kammermitglieder zur
Weiterbildung gemäß § 6 befugt werden, welche – ohne die Bezeichnung
bereits zu führen – über eine nach Inhalt und Umfang den Anforderungen in
Abschnitt B entsprechende Qualifikation erworben haben.
(5) Bei Einführung neuer
Weiterbildungen können übergangsweise Psychologische Psychotherapeutinnen oder
Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses gemäß § 11 bestellt werden, welche
– ohne die Bezeichnung bereits zu führen – eine nach Inhalt und Umfang den
Anforderungen in Abschnitt B entsprechende Qualifikation erworben haben.
§ 16
Anerkennung ausländischer Weiterbildung
(1) Kammermitglieder,
die als Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der europäischen Union ein in
einem anderen Mitgliedsstaat als der Bundesrepublik Deutschland erworbenes
fachbezogenes Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachbezogenen
Befähigungsnachweis für einen Bereich besitzen, erhalten auf Antrag die
Anerkennung und das Recht zum Führen einer entsprechenden Bezeichnung, wenn
nach dieser Weiterbildungsordnung in diesem Bereich eine entsprechende
Anerkennung möglich ist.
(2) Die von den
Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der europäischen Union in einem der anderen
Mitgliedsstaaten abgeleisteten Weiterbildungszeiten, die noch nicht zu einem
Befähigungsnachweis gemäß Abs. 1 geführt haben, sind entsprechend § 15 Abs. 2
auf die im Geltungsbereich dieser Weiterbildungsordnung festgesetzten
Weiterbildungszeiten ganz oder teilweise anzurechnen.
(3) (nicht genehmigt)
(4) Eine von
Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten, die nicht die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen, aber zum Personenkreis des Art. 116 Abs. 1
Grundgesetz gehören, außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes
abgeschlossene Weiterbildung ist anzuerkennen, wenn sie einer Weiterbildung
nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung gleichwertig ist. Bei nicht
gleichwertiger oder nicht abgeschlossener Weiterbildung gilt für die Anrechnung
von Weiterbildungszeiten § 15 Abs. 2 entsprechend.
§ 17
Entzug der Bezeichnung
(1) Die Kammer kann die Anerkennung einer
Bezeichnung entziehen, wenn die für die Anerkennung erforderlichen
Voraussetzungen nicht vorlagen oder entfallen sind. Vor der Entscheidung der
Kammer ist das Kammermitglied zu hören.
(2) In dem Widerrufsbescheid ist festzulegen,
welche Weiterbildungsabschnitte das betroffene Kammermitglied ableisten muss,
um eine ordnungsgemäße Weiterbildung nachzuweisen. Für das Verfahren gelten die
Vorschriften der §§ 11 bis 13 entsprechend.
§ 18
Inkrafttreten
Diese Weiterbildungsordnung tritt am Tage nach
ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in
Kraft.
Genehmigt, mit Ausnahme
der §§ 3 Abs. 6 und 16 Abs. 3 der Weiterbildungsordnung.
Düsseldorf, den 1.
Februar 2007
Ministerium
für
Arbeit, Gesundheit und Soziales
des
Landes Nordrhein-Westfalen
III
C 2 – 0810.107
Im
Auftrag
(G
o
d
r
y)
Die vorstehende
Weiterbildungsordnung wird hiermit ausgefertigt.
Düsseldorf, den 22.
Mai 2007
Monika Konitzer
Präsidentin
Abschnitt B: Bereiche
Klinische Neuropsychologie
1 Definition
Der Bereich Klinische Neuropsychologie umfasst die Vorbeugung,
Erkennung, Behandlung und Rehabilitation hirngeschädigter Patienten unter
Einbezug ihrer familiären und beruflichen Situation. Dazu gehören insbesondere:
- die diagnostische Beurteilung der
kognitiven und affektiven Funktionen, des Erlebens und Verhaltens und der
Persönlichkeit der Patienten unter Berücksichtigung neurologischer,
neuropsychiatrischer, neuroradiologischer und neurophysiologischer Befunde
- die Planung, Durchführung und
Evaluation geeigneter neuropsychologischer Behandlungen einschließlich der
Unterstützung bei der Krankheitsverarbeitung und der co-therapeutischen
Einbeziehung des sozialen Umfelds der Patienten
- die
Unterstützung von Maßnahmen zur schulischen oder beruflichen Reintegration
- die
Erstellung neuropsychologischer Gutachten.
2 Weiterbildungsziel
Ziel der Weiterbildung im Bereich Klinische Neuropsychologie ist
die Erlangung der Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung Klinische
Neuropsychologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und
Weiterbildungsinhalte sowie nach Bestehen der vorgeschriebenen Prüfung.
3 Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung
Fundierte Kenntnisse in psychologischer Methodenlehre,
psychologischer Diagnostik, allgemeiner Psychologie und Biopsychologie sind Voraussetzung
für eine Weiterbildung in dem Bereich Neuropsychologie. Diese sind durch ein
abgeschlossenes Studium der Psychologie an einer Universität oder einer
gleichwertigen Hochschule nachgewiesen. Diese Kenntnisse können auch in einem
Propädeutikum vor Beginn der Weiterbildung erworben werden. Inhalte und Umfang
orientieren sich an der Rahmenprüfungsordnung der Psychologiestudiengänge.
Entsprechende Vorkenntnisse aus anderen Studiengängen können angerechnet
werden.
4 Bestandteile der Weiterbildung und Weiterbildungszeit
- Zwei Jahre klinische Tätigkeit in
Vollzeittätigkeit oder in Teilzeittätigkeit entsprechend längerer Dauer auf
Weiterbildungsstellen für Klinische Neuropsychologie oder klinischen Stellen. Davon
ist mindestens ein Jahr in zur Weiterbildung zugelassenen stationären
Einrichtungen der Neurologie oder Neurologischen Rehabilitation abzuleisten.
Bis zu einem Jahr kann in einer zur Weiterbildung zugelassenen Praxis oder
Ambulanz abgeleistet werden.
- Mindestens
100 Stunden fallbezogene Supervision durch zur Weiterbildung befugte
Supervisorinnen und Supervisoren.
- Mindestens 400 Stunden Theorie;
davon mindestens 200 Unterrichtsstunden in externen, zur theoretischen
Weiterbildung zugelassenen Weiterbildungsstätten außerhalb der stationären oder
ambulanten Einrichtung, in der die klinische Tätigkeit absolviert wird.
5 Weiterbildungsinhalte
5.1 Theoretische Weiterbildung
Curriculare Vermittlung von neuropsychologischen Kenntnissen der
folgenden Inhalte:
5.1.1 Allgemeine Neuropsychologie
- Geschichte
der klinischen Neuropsychologie, neuropsychologische Syndrome
- Medizinische und psychosoziale
Versorgungssysteme, Organisationsstruktur des Arbeitsfeldes, Kooperation mit
anderen Berufsgruppen bei der Behandlung neurologischer Patienten
-
Neurologische Krankheitsbilder: Diagnostik, Verlauf, Therapie
-
Funktionelle Neuroanatomie
-
Untersuchungsansätze und statistische Methoden in der Neuropsychologie
-
Neuroplastizität und neuropsychologische Interventionsansätze
- Theorie
der Persönlichkeit, des Krankheitsverständnisses und der Behandlungstechniken
in der Psychotherapie neuropsychologischer Störungen
-
Pharmakologische Grundkenntnisse für Neuropsychologinnen und Neuropsychologen
5.1.2 Spezielle Neuropsychologie
Psychotherapie, einschließlich Diagnostik neuropsychologischer
Störungsbereiche, u. a.:
- Visuelle
Wahrnehmung (u. a. Gesichtsfeldausfälle, Agnosien)
-
Akustische, somatosensorische, olfaktorische Wahrnehmung
- Neglect
-
Aufmerksamkeitsstörungen
- Gedächtnisstörungen
- Exekutive
Störungen
- Störungen
der Sprache (Neurolinguistik), einschließlich Rechenstörungen
- Motorische
Störungen
- Affektive
und emotionale Störungen nach Hirnschädigung
-
Verhaltensstörungen nach Hirnschädigung
-
Krankheitseinsicht und Krankheitsverarbeitung bei Patientinnen und Patienten
mit erworbenen Hirnschädigungen
-
Neuropsychologie des Kindes- und Jugendalters
-
Neuropsychologie des höheren Lebensalters
- Soziale
und berufliche Reintegration
-
Neuropsychologische Dokumentation (Berichte, Gutachten, sozialmedizinische
Beurteilungen).
5.2 Klinische Tätigkeit
Die klinische Tätigkeit umfasst bei Patienten mit
unterschiedlichen Diagnosen insbesondere:
- die diagnostische Beurteilung der
kognitiven Funktionen, des Erlebens und Verhaltens und der Persönlichkeit der
Patienten unter Berücksichtigung neurologischer, neuroradiologischer und
neurophysiologischer Befunde
- die Planung, Durchführung und
Evaluation geeigneter neuropsychologischer Behandlungen einschließlich der
Beratung und der therapeutischen Unterstützung bei der Krankheitsverarbeitung
und unter co-therapeutischer Einbeziehung des sozialen Umfelds der Patienten
- die
Unterstützung von Maßnahmen zur beruflichen Reintegration
- die
Erstellung neuropsychologischer Gutachten.
5.3 Supervision
100 Stunden fallbezogene Supervision eigener Diagnostik und
Behandlungen durch zur Weiterbildung befugte Supervisorinnen und Supervisoren
zur:
- Reflexion
des diagnostischen und therapeutischen Handelns im Hinblick auf die kurz- und langfristigen
Behandlungs- und Rehabilitationsziele und
- Reflexion der verwendeten Methoden
sowie der eigenen therapeutischen Rolle, auch im Hinblick auf die
Zusammenarbeit im interdisziplinären Team.
6 Zeugnisse und Nachweise
Dem Antrag auf Anerkennung der Weiterbildung nach § 9 sind
beizufügen:
- Zeugnisse und Bescheinigungen über
die abgeleistete Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte entsprechend § 8.
- Dokumentation von fünf
differenzierten Falldarstellungen, aus denen neben der Darstellung der
Ätiologie der Hirnfunktionsstörungen und gegebenenfalls der Lokalisation der
Hirnschädigungen weitere relevante medizinische Daten, die neuropsychologische
Diagnostik, die therapeutischen Maßnahmen, der Verlauf der Behandlung und deren
Evaluation hervorgehen sollen. Dabei sollen unterschiedliche Störungsbereiche
dargestellt werden. Von den fünf Kasuistiken sind zwei Begutachtungen (bzw.
Darstellungen in Gutachtenform) einzureichen.
- Die Kasuistiken und Gutachten
werden durch von der Kammer bestimmte Supervisorinnen und/oder Supervisoren
beurteilt, die nicht an der Supervision der Begutachtung, Untersuchung oder
Behandlung der Patienten beteiligt waren, die Gegenstand der Kasuistik oder
Begutachtung sind.
7 Weiterbildungsbefugnis
Die Weiterbildungsbefugnis kann für einzelne oder mehrere Teile
der Weiterbildung erteilt werden, sofern die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 4
sowie die im Folgenden genannten spezifischen Voraussetzungen erfüllt sind.
7.1 Befugnis für den Weiterbildungsteil Klinische Tätigkeit
Aufgaben
Den zum Weiterbildungsteil Klinische Tätigkeit Befugten obliegen die Bereitstellung der räumlichen, sachlichen, personellen
und organisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung des
Weiterbildungsteils Klinische Tätigkeit sowie die Verantwortung für die
Durchführung dieses Weiterbildungsteils.
Voraussetzungen
Voraussetzung
für die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis für
den Weiterbildungsteil Klinische Tätigkeit ist in Ergänzung zu den in § 6 Abs. 4 und 5 genannten Voraussetzungen
die Tätigkeit an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte gemäß § 6 Abs. 2.
7.2 Befugnis für den Weiterbildungsteil Supervision
Aufgaben
Den zum Weiterbildungsteil Supervision Befugten obliegen die
kontinuierliche fallbezogene Supervision der von den
Weiterbildungsteilnehmerinnen und Weiterbildungsteilnehmern durchgeführten
Untersuchungen und Behandlungen sowie die Begutachtung von Kasuistiken und
neuropsychologischen Gutachten.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis
für den Weiterbildungsteil Supervision entsprechen den in § 6 Abs. 4 und 5
genannten Kriterien.
7.3 Befugnis für den Weiterbildungsteil Theorie
Aufgaben
Den zum Weiterbildungsteil Theorie Befugten obliegt einzeln oder gemeinsam die Vermittlung der unter 5.1
genannten theoretischen Weiterbildungsinhalte. Die Befugten können im Rahmen
von unter ihrer Leitung durchgeführten Lehrveranstaltungen für einzelne Inhalte
entsprechend qualifizierte Dozentinnen und Dozenten hinzuziehen.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis
für den Weiterbildungsteil Theorie entsprechen den in § 6 Abs. 4 und 5
genannten Kriterien.
8 Anforderungen an Weiterbildungsstätten
8.1 Weiterbildungsstätten für den Weiterbildungsteil Klinische
Tätigkeit
Zur Weiterbildung in dem Weiterbildungsteil Klinische Tätigkeit
werden gemäß § 6 Abs. 2 zugelassen:
1. Stationäre Einrichtungen, die
Patientinnen und Patienten mit neurologischen Erkrankungen über einen längeren
Zeitraum behandeln und die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) Patientenversorgung
Der Indikationskatalog der
Einrichtung sollte ein breites Spektrum von Erkrankungen und Verletzungen
umfassen, die Hirnfunktionsstörungen zur Folge haben können. Die Einrichtung
muss in der Regel einen großen Teil der entsprechenden Patientengruppen
behandeln.
Die neuropsychologische Versorgung
der Patienten muss die Tätigkeitsbereiche der Klinischen Neuropsychologie in
wesentlichen Teilen umfassen, die unter Abschnitt 5. (Weiterbildungsinhalte)
spezifiziert sind.
b) Struktur der Einrichtung
Die Weiterbildungsstätte muss über
eine organisatorische Einheit (Abteilung, Bereich etc.) „Klinische
Neuropsychologie“ verfügen, in der eine Psychotherapeutin oder ein
Psychotherapeut mit Berechtigung zur Führung der Schwerpunktbezeichnung
„Klinische Neuropsychologie“ die Leitung der Weiterbildung inne hat. Der
Abteilung sollte zusätzlich mindestens eine ganztags tätige Neuropsychologin
oder ein ganztags tätiger Neuropsychologe mit mindestens dreijähriger Erfahrung
in Klinischer Neuropsychologie angehören.
Neben der neuropsychologischen
Abteilung sollte die Einrichtung über folgende Abteilungen oder Bereiche
verfügen:
- Krankengymnastik/Physiotherapie
-
Ergotherapie
-
Neurolinguistik/Sprachtherapie
-
Sozialdienst
- Medizin
Alle an der Diagnostik und
Behandlung beteiligten Berufsgruppen sollen als interdisziplinäres Team mit
entsprechendem Informationsaustausch und inhaltlicher Abstimmung des
Behandlungskonzepts zusammenarbeiten. Den Klinischen Neuropsychologinnen und
Klinischen Neuropsychologen müssen alle Unterlagen und Daten der Patienten
zugänglich sein.
c) Personelle Ausstattung der
Einrichtung
Die personellen Strukturen der Einrichtung
müssen so beschaffen sein, dass eine inhaltlich und organisatorisch den
Vorgaben gemäße Weiterbildung gewährleistet ist.
Die Einrichtung und die
Weiterbildungsbefugten sichern die ständige berufsbegleitende Fortbildung der
an der Weiterbildung mitwirkenden Klinischen Neuropsychologinnen und Klinischen
Neuropsychologen zu.
Die Weiterbildungsstätten richten
Weiterbildungsstellen für Klinische Neuropsychologie ein. Diese Stellen können
nur befristet für Zwecke der Weiterbildung besetzt werden. Es können auch
Teilzeitstellen (mindestens jedoch halbtags) eingerichtet werden. Die fachliche
Betreuung der Weiterzubildenden, die Fallsupervision und eine hausinterne
Weiterbildung im Sinne der unter 5. aufgeführten Weiterbildungsinhalte werden
von der Weiterbildungsstätte und der oder dem Weiterbildungsbefugten
sichergestellt. Weiterhin ist sicherzustellen, dass die Weiterzubildenden
ausreichend Möglichkeit zur Teilnahme an externen Weiterbildungsveranstaltungen
erhalten. Bei der Bezahlung von Teilzeitstellen muss berücksichtigt werden,
dass die ökonomischen Rahmenbedingungen als Voraussetzungen für die
Weiterbildung gewährleistet sind.
d) Technische und räumliche
Ausstattung der Einrichtung
Die neuropsychologische Abteilung
der Weiterbildungsstätte muss über eine Ausstattung verfügen, die eine
neuropsychologische Tätigkeit in Diagnostik, Therapie und Betreuung nach dem
neuesten Kenntnisstand zulässt.
Die technische und räumliche
Ausstattung muss so beschaffen sein, dass eine inhaltlich und organisatorisch
den Vorgaben gemäße Weiterbildung sichergestellt ist.
2. Kliniken mit Schwerpunkt oder
Beschränkung auf eine bestimmte neurologische Erkrankung (z. B.
MS-Kliniken) können bei Nachweis der übrigen Kriterien eine eingeschränkte
Anerkennung für maximal zwölf Monate des Weiterbildungsteils Klinische
Tätigkeit erhalten, wenn ein weiterer Teil der Klinischen Tätigkeit in einer
stationären Einrichtung mit umfassenderem Diagnosespektrum abgeleistet wird.
Ansonsten können der Weiterbildungsteilnehmerin oder dem Weiterbildungsteilnehmer
lediglich sechs Monate angerechnet werden.
3. Ambulanzen oder Praxen
niedergelassener Klinischer Neuropsychologinnen und Klinischer Neuropsychologen
können eine eingeschränkte Anerkennung für maximal zwölf Monate
des Weiterbildungsteils Klinische Tätigkeit erhalten. Wird ein Teil des
Weiterbildungsteils Klinische Tätigkeit in einer ambulanten Einrichtung
absolviert, kann dieser Teil auch berufsbegleitend durchgeführt werden.
4. Einrichtungen, die einzeln nicht
die Kriterien für eine Anerkennung für den Weiterbildungsteil Klinische
Tätigkeit erfüllen,, können sich
in Verbünden zusammenschließen. Diese Zusammenschlüsse können dann zugelassen
werden, wenn sie gemeinsam die unter 8.1 in 1. a) bis 1. d) genannten
Voraussetzungen erfüllen und es den Weiterzubildenden möglich ist, den
Weiterbildungsteil Klinische Tätigkeit entsprechend den Regelungen dieser
Weiterbildungsordnung zu absolvieren. Die Weiterzubildenden müssen dabei an
zwei der beteiligten Institutionen jeweils für ein Jahr beschäftigt sein.
8.2 Weiterbildungsstätten für den Weiterbildungsteil Theorie
Als Weiterbildungsstätte für den Weiterbildungsteil Theorie können
Einrichtungen oder Verbünde anerkannt werden, die alle Teile der theoretischen
Weiterbildung vorhalten und eine adäquate personelle, räumliche und materielle
Ausstattung nachweisen.
- MBl. NRW. 2007 S.