Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 13 vom 15.5.2009 Seite 215 bis 224
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Fischwirtschaft, Fischerei und Aquakultur in Nordrhein-Westfalen nach der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (EFF-VO) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - III-2 – 764.73.50 v. 9.4.2009 |
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Fischwirtschaft, Fischerei und Aquakultur in Nordrhein-Westfalen nach der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (EFF-VO) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - III-2 – 764.73.50 v. 9.4.2009
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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung der Fischwirtschaft, Fischerei und Aquakultur
in Nordrhein-Westfalen nach der Verordnung
(EG) Nr. 1198/2006 (EFF-VO)
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - III-2 – 764.73.50
v. 9.4.2009
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen im
Fischereisektor in Nordrhein-Westfalen in folgenden Bereichen:
- Aquakultur
- Binnenfischerei
- Schutz der Wasserfauna und -flora
- Verarbeitung und Vermarktung
- Neue Märkte, Werbekampagnen
- Pilotprojekte
1.2
Grundlage der Förderung bilden:
- die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27.07.2006 über den
-Europäischen Fischereifonds (EFF) (ABl. Nr. L 223 S.
1 vom 15.08.2006), nachfolgend „EFF-VO“ genannt,
- die Verordnung (EG) Nr. 498/2007 der Kommission vom 26.03.2007 mit
Durchführungsbestimmungen über den EFF (ABl. Nr. L 120
S. 1 vom 10.05.2007), nachfolgend „EFF-DV-VO“ genannt,
- das “Operationelle Programm EFF für Deutschland“ der Bundesrepublik vom
7.12.2007 (CCI-Nr. 2007/DE 14 FPO 001), nachfolgend „OP“ genannt.
1.3
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet
die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der
Vorgaben der programmführenden Stelle sowie nach
folgenden Kriterien:
Vollständige Anträge, die bis zum 30.06. jeden Jahres bei der Bewilligungsbehörde vorliegen, werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltmittel in der Reihenfolge ihres Eingangs beschieden. Reichen die Mittel nicht aus, um alle Anträge zu bewilligen, werden Vorhaben, die der Erhaltung traditioneller Aquakulturtätigkeiten im Einklang mit der Umwelt dienen, sowie Klein- und Kleinstbetriebe bevorzugt bewilligt.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Aquakultur
„Aquakultur“ im Sinne dieser Richtlinie sind Teiche und Intensivanlagen, Fischhälter und Anlagen für die Direktvermarktung sowie technische Kontrolleinrichtungen für die Fischproduktion und die Direktvermarktung.
2.1.1
Förderfähig sind der Bau, die Erweiterung, die Ausrüstung, Modernisierung und
Erhaltung von Produktionsanlagen entsprechend der Zielsetzung des Artikels 29
EFF-VO. Dabei sollen die Investitionen zur Erreichung eines oder mehrerer der
folgenden Ziele beitragen:
- verbesserte Versorgung des Marktes mit heimischen Aquakulturprodukten,
- Verbesserung der Umweltverträglichkeit,
- Erhaltung traditioneller Aquakulturtätigkeiten im
Einklang mit der Umwelt (einschließlich der Entschlammung
von Erdteichen und Gräben) und dem wirtschaftlich-sozialen Gefüge,
- verbesserte Arbeits- und Sicherheitsbedingungen der in der Aquakultur tätigen Personen,
- Schutz der Aquakultur-Anlagen gegen Verluste durch
Wildtiere (z.B. Kormorane).
2.1.2
Förderfähig gemäß Artikel 30 der EFF-VO sind Produktionsverfahren, die
mindestens fünf Jahre zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt und zur
Erhaltung der Natur beitragen, die über die gute Aquakulturpraxis
hinausgehen. Soweit dies Formen der Aquakultur sind,
die den Schutz und die Verbesserung der Umwelt, der natürlichen Ressourcen, der
genetischen Vielfalt und die Erhaltung der Landschaft und traditioneller
Merkmale der Aquakultur einbeziehen, muss dies durch
eine vorherige Bewertung durch das Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz NRW (LANUV) nachgewiesen werden.
2.2
Binnenfischerei
„Binnenfischerei“ im Sinne dieser Richtlinie ist der erwerbsmäßige Fischfang mit Schiffen in Binnengewässern und damit in Verbindung stehende Einrichtungen.
Förderfähig gemäß Artikel 33 der EFF-VO sind der Bau, die Erweiterung, die Ausrüstung und Modernisierung von Binnenfischerei-Einrichtungen, die für größere Sicherheit, bessere Arbeits- oder Hygienebedingungen, eine bessere Produktqualität, den besseren Schutz von Mensch und Tier oder den Schutz der Umwelt durchgeführt werden.
2.3
Schutz der Wasserfauna und –flora
Förderfähig gemäß Artikel 38 der EFF-VO
sind Maßnahmen, die auf den Schutz und die Verbesserung der aquatischen
Umwelt ausgerichtet sind:
- der Bau oder die Anbringung fester oder beweglicher Vorrichtungen zum Schutz
und zur Entwicklung der Wasserfauna und –flora (z.B.
im Turbinen-Einlauf von Wasserkraftanlagen oder vor dem Ansaugrohr von
Entnahmevorrichtungen für Kühlwasser),
- die Sanierung von Binnengewässern einschließlich der Laichgründe und der
Routen wandernder Arten (z.B. die Verbesserung des Fischauf- und –abstiegs),
- der Schutz und die Verbesserung der Umwelt im Rahmen von Natura 2000, soweit
sie sich unmittelbar auf Fangtätigkeiten beziehen, mit Ausnahme der
Betriebskosten,
- direkte Besatzmaßnahmen, soweit sie nach einem gemeinschaftlichen Rechtsakt
(z.B. im Rahmen von Aal-Bewirtschaftungsplänen nach der VO (EG) Nr. 1100/2007
des Rates vom 18.09.2007 - EU-Aal-VO) ausdrücklich
Erhaltungsmaßnahmen sind und die Förderkulisse für derartige Maßnahmen
vorliegt.
2.4
Verarbeitung und Vermarktung
Förderfähig gemäß Artikel 34 und 35 der
EFF-VO sind beschäftigungserhaltende Investitionen im
Bereich der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen,
insbesondere Bau, Erweiterung und Modernisierung von Kleinst- und
Kleinbetrieben sowie mittleren Unternehmen nach Artikel 3 Buchstabe f) der
EFF-VO. Dabei sollen mindestens eines oder mehrere der folgenden Ziele
verwirklicht werden:
- Verbesserung der Arbeitsbedingungen,
- Verbesserung und Kontrolle der Gesundheits- und Hygienebedingungen oder der
Qualität der Erzeugnisse,
- Herstellung hochwertiger Erzeugnisse für Nischenmärkte,
- Verringerung der negativen Auswirkungen auf die Umwelt,
- Bessere Nutzung von wenig verwerteten Arten, Nebenerzeugnissen und Abfällen,
- Herstellung und Vermarktung neuer Erzeugnisse, Anwendung neuer Techniken oder
Entwicklung innovativer Produktionsmethoden,
- Vermarktung von Erzeugnissen, die hauptsächlich aus örtlicher Anlandung gemäß
Nummern 2.1 (Aquakultur) und / oder 2.2
(Binnenfischerei) stammen.
2.5
Erschließung neuer Märkte, Werbekampagnen
Förderfähig gemäß Artikel 40 der EFF-VO
sind Maßnahmen, mit denen eine Qualitätspolitik umgesetzt werden soll oder die
der Steigerung der Wertschöpfung, der Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten
oder der Ausarbeitung von Werbekampagnen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse
dienen sollen und sich grundsätzlich nicht auf einzelne Handelsmarken oder
Gebiete beschränken. Hierzu gehören
- Kampagnen zur Absatzförderung
- Zertifizierungen und Gütezeichen für umweltfreundliche Erzeugnisse
- Durchführung von Marktstudien
- Beteiligung an Messen und Ausstellungen
2.6
Pilotmaßnahmen
Förderfähig gemäß Artikel 41 der EFF-VO
sind Maßnahmen zur Gewinnung und Verbreitung neuer praktischer Kenntnisse mit
Bezug zur Fischerei und Aquakultur, z.B. Erprobung
- der technischen Durchführbarkeit oder der Wirtschaftlichkeit einer
innovativen Technik unter realitätsnahen Bedingungen,
- von Bewirtschaftungsplänen einschließlich der Aufteilung des
Fischereiaufwandes, ggf. der Einrichtung von Schutzgebieten,
- Besatzmaßnahmen zu Erprobungszwecken,
- selektiver Fangtechniken und
- alternativer Bewirtschaftungsformen.
Die Förderung ist gebunden
- an eine angemessene wissenschaftliche Begleitung sowie
- an öffentlich zugängliche Ergebnis-Berichte.
2.7
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
2.7.1
Neuanlagen, wenn dem Aus- oder Umbau bestehender Anlagen oder dem Ankauf von
geeigneten Gebäude, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck dienten oder nicht
zum gleichen Zweck bereits gefördert wurden, wirtschaftlich der Vorzug zu geben
ist.
2.7.2
Eingebrachte oder übertragene Grundstücke, Wohnbauten nebst Zubehör.
2.7.3
Kraftfahrzeuge, Büroeinrichtungen, Büromaschinen und –geräte,
Einrichtungsgegenstände und Aufenthaltsräume.
2.7.4
Ausgaben für die Kreditbeschaffung, Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbssteuer,
Maklerprovisionen, Anliegerbeiträge, Versicherungsbeiträge, nicht in Anspruch
genommene Rabatte und Skonti, Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie
von Geschäftsanteilen, Verwaltungsgebühren für Genehmigungen und Erlaubnisse.
2.7.5
Ersatzbeschaffungen, Eigenleistungen – sofern nicht Verwaltungsgemeinkosten für
Maßnahmen nach Nummern 2.3 und 2.6 - , Leasingkosten, allgemeine
Betriebskosten.
2.7.6
Ankäufe von Kapazitäten, die mit öffentlichen Mitteln, die der
Strukturverbesserung dienten, gefördert worden sind.
2.7.7
Investitionen von Unternehmen, an denen die Nachfolgeeinrichtungen der
Treuhandanstalt mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 25 % beteiligt sind.
2.7.8
Investitionen auf Einzelhandelsstufe, die über die Direktvermarktung
hinausgehen.
2.7.9
Die Mehrwertsteuer, soweit eine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt.
2.7.10
Maßnahmen, die auf Handelsmarken oder auf ein einzelnes Bundesland oder ein
geografisches Gebiet ausgerichtet sind mit Ausnahme von Erzeugnissen, die nach
der VO (EG) Nr. 510/2006 anerkannt sind.
2.7.11
Maßnahmen, die bereits für denselben oder einen vergleichbaren Zweck mit
öffentlichen Mitteln in Nordrhein-Westfalen gefördert worden sind.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
für Maßnahmen nach 2.1, 2.2, 2.4 und 2.5
sind natürliche und juristische Personen.
3.2
für Maßnahmen nach 2.3 und 2.6
sind Körperschaften des öffentlichen Rechts – ohne Gemeinden - (z.B.
Fischereigenossenschaften, Wasserverbände), wissenschaftliche bzw.
gemeinnützige Organisationen und eingetragene Fischereiverbände mit
entsprechender Zweckbindung sowie natürliche und juristische Personen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Zuwendungsempfänger müssen ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben. Bei
Maßnahmen nach 2.1 (Aquakultur) und 2.4 (Verarbeitung
und Vermarktung) ist es ausreichend, wenn die Anlage in Nordrhein-Westfalen
liegt.
4.2
Für Maßnahmen nach 2.1 und 2.2 ist ein Abschluss zum Fischwirt oder eine
vergleichbare Qualifikation erforderlich. Einschlägige berufliche Erfahrungen
können die Qualifikation ebenfalls belegen.
4.3
Die Bewilligungsbehörde kann bei Förderung von Investitionen nach 2.1, 2.2 und
2.4 die Vorlage eines unabhängigen Wirtschaftsgutachtens verlangen.
4.4
Für Maßnahmen nach Nummern 2.3 und 2.6 können anfallende
Verwaltungsgemeinkosten des Zuwendungsempfängers bis zu einem Anteil von 7 %
der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben pauschal als förderfähig anerkannt werden,
soweit mit der Maßnahme kein wirtschaftliches Eigeninteresse verbunden ist.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
Bagatellgrenze: 2.000 Euro
5.3
Form und Höhe der Zuwendung
5.3.1
Form der Zuwendung: nicht rückzahlbarer Zuschuss
5.3.2
Höhe der Zuwendung mit finanzieller Beteiligung privater
Zuwendungsempfänger
- bei Maßnahmen nach 2.1.1, 2.1.2, 2.2 und 2.5: 40 %
- bei Maßnahmen nach 2.3 und 2.6: 60 %
- bei Maßnahmen nach 2.4: 40 % für Klein- und Kleinstbetriebe, 25 % für
Mittlere Unternehmen
5.3.3
Höhe der Zuwendung ohne finanzielle Beteiligung privater
Zuwendungsempfänger
- bei Maßnahmen nach 2.1.2, 2.3. 2.5 und 2.6: 100 %.
5.4
Bemessungsgrundlage
Soweit es sich um Hochbaumaßnahmen
handelt, sind bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben folgende
Kostengruppen der DIN 276 in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen:
300 Bauwerk – Baukonstruktion
400 Bauwerk – Technische Anlagen
540 Technische Anlagen in Außenanlagen
700 Baunebenkosten (mit Ausnahme der Gruppen 750 und 760)
Bei den übrigen Maßnahmen gilt folgende
Bemessungsgrundlage:
Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit sind diejenigen Maßnahmen zugrunde zu
legen, die den angestrebten Zweck mit dem geringsten vertretbaren Aufwand
erfüllen.
6
Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen
6.1
Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für
den Fall, dass die geförderten
- Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von
zwölf Jahren ab Fertigstellung,
- Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von
fünf Jahren ab Lieferung
ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde veräußert oder verpachtet werden oder
die Gefahr besteht, dass der Förderzweck nicht weiter verfolgt wird. Darüber
hinaus sind die Nebenbestimmungen, die sich aus den Verfahrens- und
Rechtsvorschriften zur Abwicklung des EFF ergeben (insbesondere des
Operationellen Programms für die Bundesrepublik Deutschland) zu beachten.
6.2
Für bewegliche Sachen, deren Anschaffungswert 5.000 € nicht übersteigt,
verringert sich bei Nichteinhaltung der Zweckbindungsfrist der vom
Zuwendungsempfänger zurückzuzahlende Betrag um 20 v.H.
jährlich ab dem Datum der Lieferung.
6.3
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, alle für die Gewährung der Förderung
notwendigen Unterlagen während des Zweckbindungszeitraums nach Nummer 6.1 und
darüber hinaus für weitere fünf Jahre aufzubewahren.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist bei dem Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein- Westfalen als Landesbeauftragter als zuständiger Bewilligungsbehörde zu stellen.
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, zu ihrer Entscheidungsfindung fachliche
Stellungnahmen anderer Behörden einzuholen.
7.2.2
Für die Überprüfung des Programm-Erfolges können bestimmte Merkmale des
geförderten Vorhabens (sogenannte Output-Indikatoren) herangezogen werden. Die
Zuwendungsempfänger stellen die erforderlichen Unterlagen der
Bewilligungsbehörde auf Anforderung zur Verfügung.
7.2.3
Zur Verbesserung der Transparenz stellen die Zuwendungsempfänger die hierfür
erforderlichen Angaben der Bewilligungsbehörde zur Verfügung.
7.3
Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren
Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter Verwendung bzw. sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu Nr. 10.3 VVG zu § 44 LHO gegenüber der zuständigen bewilligenden Stelle zu führen.
Der einfache Verwendungsnachweis wird nicht zugelassen.
Die Auszahlung des EU-Anteils an der Zuwendung bzw. an Zuwendungsteilbeträgen erfolgt - abweichend von Nr. 7 VV / VVG zu § 44 LHO - ausschließlich aufgrund geleisteter Zahlungen des Zuwendungsempfängers. Für entsprechende Mittelanforderungen sind die Rechnungsbelege und Zahlungsbeweise gemäß Nr. 6.7 ANBest-P vorzulegen.
8
Schlussbestimmungen
Die Richtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
- MBl. NRW. 2009 S. 220