Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 21 vom 14.6.2010 Seite 565 bis 576

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Schulobst in Nordrhein-Westfalen (NRW-SchulobstRL) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - VI-4-32-73 v. 30.1.2010
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
Anlage4
 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Schulobst in Nordrhein-Westfalen (NRW-SchulobstRL) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - VI-4-32-73 v. 30.1.2010

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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Schulobst in Nordrhein-Westfalen
(NRW-SchulobstRL)

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - VI-4-32-73
v. 30.1.2010

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für den Absatz von Obst und Gemüse in Grund- und Förderschulen, um den Verzehr dieser Produkte bei Kindern zu fördern. Dazu sollen Kinder an Grund- und Förderschulen in Nordrhein-Westfalen täglich mit einer kostenlosen Portion Obst oder Gemüse versorgt werden.

Regionale und saisonale Obst- und Gemüsesorten sowie der Einsatz von Bioware sollten nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

Rechtsgrundlage hierfür sind die Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik und die Verordnung(EG) Nr. 1234/2007 des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) in der Fassung der Änderungsverordnung (EG) Nr. 13/2009 des Rates zur Einführung eines Schulobstprogramms vom 18. Dezember 2008 (ABI. L 5 vom 09.01.2009, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulobstprogramms vom 7. April 2009 (ABI. L 94 vom 8.4.2009, S. 38) sowie das Schulobstgesetz vom 24. September 2009, BGBl. I S. 3152 und § 10 Marktordnungsgesetz.

Mit dem EU-Schulobstprogramm werden folgende Erwartungen verbunden:

- die Verzehrsgewohnheiten von Obst und Gemüse bei Kindern durch die Verfügbarkeit an Schulen nachhaltig positiv zu verändern,
- durch eine verbesserte Nährstoffversorgung über Obst und Gemüse einen Beitrag zur gesunden Schulverpflegung zu leisten,
- das Wissen über regionalen Anbau, Zubereitung und saisonaler Geschmacksvielfalt von Obst und Gemüse zu steigern,
- dem rückläufigen Verzehr von Obst und Gemüse entgegen zu wirken und die Akzeptanz von Kindern für diese Produkte zu steigern.

Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Gegenstand der Förderung ist die Versorgung von Kindern
an Grund- und Förderschulen in NRW mit frischem Obst und Gemüse. In die Förderung können auch genussfertig portionierte und / oder verpackte Obst- und Gemüseerzeugnisse einbezogen werden.

2.2
Am nordrhein-westfälischen Schulobstprogramm können die Grundschulen sowie Förderschulen mit Klassen der Jahrgangsstufen 1 bis 4 teilnehmen. Die teilnehmenden Schulen werden im „Internetforum Schulobst“ (www.schulobst.nrw.de) veröffentlicht.

3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können nur die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 genannten Lieferanten und / oder Vertreiber der Erzeugnisse sein, die im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 zugelassen wurden.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Die Zuwendung kann gewährt werden, wenn:

4.1.1
die Lieferbeziehungen zwischen den Lieferanten und der Schule für die Dauer eines Schuljahres (1. August bis 31. Juli des Folgejahres) schriftlich vereinbart wurden und eine regelmäßige und zuverlässige Belieferung gewährleistet ist. Es sollte das von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte Formular verwendet werden.

4.1.2
eine tägliche Versorgung mit einer Portion von 100 g Obst und / oder Gemüse (Höchstmenge) pro Schultag und berechtigtem Kind gewährleistet wird. Die Belieferung selbst muss nicht täglich erfolgen.

4.1.3
für die Versorgung der Kinder nur Obst und Gemüsesorten entsprechend dem Verzeichnis in Anlage 1 zu dieser Richtlinie verwendet werden und

4.1.4
die förderfähigen Erzeugnisse von handelsüblicher Qualität sind und durch die Lieferanten die einschlägigen Vermarktungsnormen und Hygieneanforderungen erfüllt werden.

4.2
Der Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Schuljahr. Im Jahre 2010 ist einmalig das Kalenderjahr der Bewilligungszeitraum. Dieser kann im Jahre 2011 auf den Zeitraum des 2. Halbjahres des Schuljahres 2010/2011 verlängert werden.

4.3
Für das zweite Schulhalbjahr 2009/2010 und das Schuljahr 2010/2011 kann der Portionspreis einmalig zusammengefasst werden.

5
Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Vollfinanzierung

5.3
Zuwendungsform: Zuschuss

5.4
Bemessungsgrundlage

Die Höhe der Zuwendung bemisst sich an einem Portionspreis (exkl. MWSt) für das jeweilige Schuljahr. Der Portionspreis bezieht sich auf 100 g Erzeugnisse (Portion) pro Schultag und berechtigtem Kind.

Der Portionspreis wird durch das für Landwirtschaft zuständige Ministerium per Einzelerlass mitgeteilt.

5.5
Förderfähige Höchstmenge

Die förderfähige Höchstmenge pro Bewilligungszeitraum (Schuljahr) je Schule bemisst sich nach der amtlich festgestellten Zahl der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 multipliziert mit der festgelegten Portionsgröße von je 100 je Kind und der Zahl der Schultage.

5.6
Bei der Bemessung der Zuwendung sind Drittmittel in Abzug zu bringen. Der Landesanteil ist entsprechend zu reduzieren.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Lieferant hat jeder belieferten Schule einen Lieferschein für den jeweiligen Abrechnungszeitraum (Monatslieferschein, Vordruck: Anlage 2) auszustellen, der pro Liefertag Art und Menge der gelieferten Erzeugnisse auflistet. Dieser Monatslieferschein ist von der jeweiligen Schule zu quittieren.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

7.1.1
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist vor Beginn des Schuljahres beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) als Bewilligungsbehörde zu stellen.

7.1.2
In Abweichung von Nr. 1.3 VV zu § 44 LHO wird zugelassen, dass mit der Maßnahme mit Beginn des jeweiligen Schuljahres begonnen werden kann. Voraussetzung ist, dass der Bewilligungsbehörde ein entsprechender Antrag vorliegt.

7.2
Zuwendungsbescheid

Der Zuwendungsbescheid wird von der Bewilligungsbehörde erstellt.

7.3
Auszahlungsverfahren

7.3.1
Der Antrag auf Auszahlung (Vordruck: Anlage 3) ist monatlich bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Ihm sind beizufügen:

7.3.1.1
Von den belieferten Schulen quittierte Monatslieferscheine (Vordruck: Anlage 2) über den gesamten Abrechnungszeitraum, aus denen je Liefertag die Art und Menge der gelieferten Erzeugnisse hervorgehen.

7.3.1.2
Eine monatliche Gesamtrechnung über die an die einzelnen Schulen gelieferten Erzeugnisse gemäß den quittierten Monatslieferscheinen.

7.3.2
Die Anlage 3 ist gleichzeitig Zwischenverwendungsnachweis.

7.3.3
Die Bewilligungsbehörde hat bei jedem Zahlungsantrag Verwaltungskontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 durchzuführen.

7.3.4
Die Bewilligungsbehörde hat einen Auszahlungsbescheid an den Zuwendungsempfänger zu erstellen, durchschriftlich an die EG-Zahlstelle in NRW. Die Auszahlung erfolgt durch die EG-Zahlstelle in NRW.

7.4
Ein Verwendungsnachweis gemäß Anlage 4 ist für den gesamten Bewilligungszeitraum einzureichen.

8
Anlagen

Die Anlagen sind auf der Homepage www.schulobst.nrw.de  und in der elektronischen Sammlung des Ministerialblattes veröffentlicht.

9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Richtlinie tritt am 1. Februar 2010 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.7.2014 außer Kraft.

HINWEIS:
Die Anlagen 2-4 werden nicht im Ministerialblatt abgedruckt. Eine Einsichtnahme ist über die elektronische Version des Ministerialblattes unter https://recht.nrw.de möglich.

- MBl. NRW. 2010 S. 571