Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 24 vom 22.9.2011 Seite 349 bis 358
Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 30. Mai 2011 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) RdErl. d. Finanzministeriums – B 6119 – 1 –IV v. 25.8.2011 |
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Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 30. Mai 2011 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) RdErl. d. Finanzministeriums – B 6119 – 1 –IV v. 25.8.2011
203308
Änderungstarifvertrag Nr. 5
vom 30. Mai 2011
zum
Tarifvertrag
über die betriebliche Altersversorgung
der Beschäftigten
des öffentlichen Dienstes
(Tarifvertrag Altersversorgung - ATV)
RdErl. d. Finanzministeriums – B 6119 – 1 –IV
v. 25.8.2011
Den
nachstehenden Änderungstarifvertrag Nr. 5, durch den der Tarifvertrag über die
betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
(Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002 (bekannt gegeben im
Abschnitt A des Gem. RdErl. d. Finanzministeriums u.
d. Innenministeriums vom 27.03.2002 SMBl. NRW. 203308) geändert worden ist, gebe ich bekannt:
Änderungstarifvertrag Nr. 5
vom 30. Mai 2011
zum
Tarifvertrag
über die betriebliche Altersversorgung
der Beschäftigten
des öffentlichen Dienstes
(Tarifvertrag Altersversorgung - ATV)
vom 1. März 2002
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und*)
….…..
andererseits
*) Gleichlautende Tarifverträge sind
abgeschlossen worden mit
a)
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
-
Bundesvorstand -,
diese zugleich handelnd für
-
Gewerkschaft der Polizei,
-
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
-
Gewerkschaft Erziehung und
Wissenschaft,
und
b) mit der dbb tarifunion.
wird
Folgendes vereinbart:
§ 1
Änderung des ATV
Der Tarifvertrag über die betriebliche
Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag
Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002, zuletzt geändert durch den
Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 22. Juni 2007, wird wie folgt geändert:
1.
§ 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden
nach den Wörtern „36 Kalendermonate berücksichtigt“ das Semikolon und die
Wörter „Zeiten nach § 6 Abs. 1 MuSchG werden den
Zeiten nach Satz 1 gleichgestellt“ gestrichen.
b) Nach Satz 3
werden folgende Sätze 4 und 5 als Unterabsatz angefügt:
„4Für
die Zeit, in der das Arbeitsverhältnis wegen der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2
und § 6 Abs. 1 MuSchG ruht, werden die
Versorgungspunkte berücksichtigt, die sich ergeben würden, wenn in dieser Zeit
das fiktive Entgelt nach § 21 TVöD/§ 21 TV-L bzw.
entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen gezahlt worden wäre. 5Diese
Zeiten werden als Umlage-/Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeiten
berücksichtigt.“
2.
Dem § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Für einen
Anspruch auf Betriebsrente für Witwen/Witwer gelten als Heirat auch die
Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft,
als Witwe und Witwer auch ein/e überlebende/r Lebenspartner/in und als Ehegatte
auch ein/e Lebenspartner/in jeweils im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes.“
3.
§ 13 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„1Der Anspruch auf Betriebsrente für
Witwen/Witwer sowie Lebenspartner/innen im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes erlischt im Übrigen mit dem Ablauf des Monats, in
dem die Witwe/der Witwer oder der/die hinterbliebene eingetragene
Lebenspartner/in geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat. 2Für
das Wiederaufleben der Betriebsrenten für Witwen/ Witwer sowie
Lebenspartner/innen im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes gilt § 46 Abs. 3
SGB VI entsprechend.“
4.
Dem § 32 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) 1Ergibt sich nach § 33 Abs. 1a ein
Zuschlag zur Anwartschaft, bildet die Summe aus der Startgutschrift nach § 33
Abs. 1 und dem Zuschlag die neue Startgutschrift; die
Zusatzversorgungseinrichtung teilt dem Versicherten den Zuschlag und die sich
daraus ergebende neue Startgutschrift im Rahmen der Jahresmitteilung nach
§ 21 mit. 2Ergibt sich nach § 33 Abs. 1a kein Zuschlag, verbleibt es
bei der bisherigen Startgutschrift; sofern in diesen Fällen eine Beanstandung
nach Absatz 5 vorliegt oder die Zusatzversorgungseinrichtung auf die
Beanstandung der Startgutschriften verzichtet hat, teilt die
Zusatzversorgungseinrichtung den Versicherten im Rahmen der Jahresmitteilung
nach § 21 mit, dass es bei der bisherigen Startgutschrift verbleibt. 3Einer
gesonderten Mitteilung an die Versicherten bedarf es nicht. “
5.
§ 33 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird
folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) 1Bei Beschäftigten, deren
Anwartschaft nach Absatz 1 (rentenferne Jahrgänge) berechnet wurde, wird
auch ermittelt, welche Anwartschaft sich bei
einer Berechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG unter Berücksichtigung
folgender Maßgaben ergeben würde:
1 1Anstelle
des Vomhundertsatzes nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG wird ein Unverfallbarkeitsfaktor entsprechend § 2
Abs. 1 Satz 1 BetrAVG errechnet. 2Dieser
wird ermittelt aus dem Verhältnis der Pflichtversicherungszeit vom Beginn der
Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 zu der Zeit vom Beginn der
Pflichtversicherung bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr
vollendet wird. 3Der sich danach ergebende Vomhundertsatz
wird auf zwei Stellen nach dem Komma gemeinüblich gerundet und um 7,5
Prozentpunkte vermindert.
2.
1Ist der nach Nummer 1 Satz 3 ermittelte Vomhundertsatz
höher als der bisherige Vomhundertsatz nach § 18 Abs.
2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, wird für die Voll-Leistung
nach § 18 Abs. 2 BetrAVG ein individueller Brutto-
und Nettoversorgungssatz nach § 41 Abs. 2 und 2b VBL-Satzung a.F. ermittelt. 2Als gesamtversorgungsfähige
Zeit werden dabei berücksichtigt
a)
die bis zum 31.
Dezember 2001 erreichten Pflichtversicherungsmonate zuzüglich der Monate vom 1.
Januar 2002 bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet
wird, und
b)
die Monate ab
Vollendung des 17. Lebensjahres bis zum 31. Dezember 2001 abzüglich der
Pflichtversicherungsmonate bis zum 31. Dezember 2001 zur Hälfte.
3Für
Beschäftigte, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes Ost maßgebend war
und die nur Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung nach dem 31.
Dezember 1996 haben, gilt Satz 2 Buchst. b mit der Maßgabe, dass für die Zeit
vor dem 1. Januar 1997 höchstens 75 Monate zur Hälfte berücksichtigt werden.
4Bei
Anwendung des § 41 Abs. 2 Satz 5 VBL-Satzung a.F.
gilt als Eintritt des Versicherungsfalls der Erste des Kalendermonats nach
Vollendung des 65. Lebensjahres; als gesamtversorgungsfähige Zeit im Sinne des
§ 42 Abs. 1 VBL-Satzung a.F. sind die Zeiten nach
Satz 2 Buchst. a zu berücksichtigen.
2Ist die unter Berücksichtigung der Maßgaben nach den
Nummern 1 und 2 berechnete Anwartschaft höher als die Anwartschaft nach Absatz
1, wird der Unterschiedsbetrag zwischen diesen beiden Anwartschaften ermittelt
und als Zuschlag zur Anwartschaft nach Absatz 1 berücksichtigt. 3Der
Zuschlag vermindert sich um den Betrag, der bereits nach Absatz 3a als
zusätzliche Startgutschrift ermittelt wurde.“
b) Dem bisherigen Wortlaut des Absatzes 7 wird die
Satzbezeichnung „1“ vorangestellt und folgender Satz 2 angefügt:
„2Auf den Zuschlag zur Anwartschaft nach
Absatz 1a werden für die Jahre 2001 bis 2010 keine Bonuspunkte (§ 19) gewährt.“
c) Es wird folgende Protokollnotiz angefügt:
„Protokollnotiz zu Absatz 1 und Absatz 1a:
Zur Ermittlung der Anwartschaften nach den Absätzen
1 und 1a wird bei Berechnung der Voll-Leistung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG ausschließlich das so genannte Näherungsverfahren
entsprechend § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG
berücksichtigt.“
6.
§ 34 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Auf einen gesetzlichen Anspruch nach §
18 Abs. 2 BetrAVG ist § 33 Abs. 1a entsprechend
anzuwenden.“
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
c) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
„4Auf den Zuschlag nach Satz 2 werden für
die Jahre 2001 bis 2010 keine Bonuspunkte (§ 19) gewährt.“
7.
§ 36a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Satz wird
Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird
angefügt:
„(2) 1Für Mutterschutzzeiten nach § 3
Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG, die in der Zeit vom 1.
Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2011 liegen, gilt § 9 Abs. 1 Satz 4 und 5 mit
folgenden Maßgaben:
a)
1Die Mutterschutzzeiten
werden auf schriftlichen Antrag der Beschäftigten berücksichtigt. 2Geeignete
Nachweise zum Beginn und Ende der Mutterschutzfristen sind vorzulegen. 3Der
Antrag und die Nachweise sind bei der Zusatzversorgungseinrichtung
einzureichen, bei der die Pflichtversicherung während der Mutterschutzzeit
bestanden hat.
b)
1Das für die Mutterschutzzeit
anzusetzende zusatzversorgungspflichtige Entgelt wird errechnet aus dem durchschnittlichen
kalendertäglichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelt des Kalenderjahres, das
dem Jahr vorangeht, in dem die Mutterschutzfrist begonnen hat. 2Bei
der Berechnung des durchschnittlichen Entgelts werden Kalendermonate ohne
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt nicht berücksichtigt. 3Ist in
diesem Zeitraum kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt angefallen, ist für
die Berechnung das Entgelt zugrunde zu legen, das sich als durchschnittliches
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt im Kalenderjahr vor Beginn der
Mutterschutzzeit ergeben hätte.
c)
Das
zusatzversorgungspflichtige Entgelt nach Buchstabe b vermindert sich um das
zusatzversorgungspflichtige Entgelt, das nach § 9 Abs. 1 in der Fassung des
Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 12. März 2003 für Kalendermonate
berücksichtigt worden ist, in denen das Arbeitsverhältnis ganz oder teilweise
nach § 6 Abs. 1 MuSchG geruht hat.
2Für Beschäftigte mit Mutterschutzzeiten, die in der
Zeit vom 18. Mai 1990 bis zum 31. Dezember 2001 liegen, gilt Satz 1 bei
entsprechendem Antrag der Versicherten bzw. der Rentenberechtigten sinngemäß
für die Berechnung ihrer Startgutschriften. 3Am 31. Dezember
2001 Rentenberechtigte mit Mutterschutzzeiten, die in der Zeit vom 18. Mai 1990
bis zum 31. Dezember 2001 liegen, erhalten auf Antrag einen Zuschlag zu ihrer
Besitzstandsrente, der sich ergibt, wenn auf der Grundlage der Entgelte gemäß
Satz 1 Buchst. b entsprechend § 8 Versorgungspunkte gutgeschrieben
würden.“
8.
§ 37 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgende
Protokollnotiz angefügt:
„Protokollnotiz zu Absatz 1:
Über die Frage der Finanzierung der
durch die neuen Startgutschriften entstehenden Mehrkosten werden die
Tarifvertragsparteien entscheiden, wenn das derzeitige von den Arbeitgebern zu
tragende Finanzierungsvolumen (Umlage-/Sanierungsgeldsätze) bei der VBL
(Abrechnungsverband West) nicht ausreichen sollte.“
b) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Zu § 34 Abs. 1: § 34 Abs. 1 Satz 2 gilt in
folgender Fassung:
„2Soweit die Startgutschrift nach § 18
Abs. 2 BetrAVG berechnet wurde, sind § 32 Abs. 6
und § 33 Abs. 1a entsprechend anzuwenden.“ “
c) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Zu § 36a Abs.
2: Anstelle von § 36a Abs. 2 Sätze 2 und 3 gilt folgender Satz 2:
„2Für Beschäftigte mit Mutterschutzzeiten, die
in der Zeit vom 18. Mai 1990 bis zum 31. Dezember 2001 liegen, gilt Satz 1 bei
entsprechendem Antrag der Versicherten bzw. Rentenberechtigten sinngemäß für
die Berechnung ihrer bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaften.“ “
§ 2
Inkrafttreten
1Dieser Tarifvertrag tritt
mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1
treten
a)
§ 1 Nummern 1,
7 und 8 Buchstabe c am 1. Januar 2012 und
b)
§ 1 Nummern 2
und 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2005
in
Kraft.
- MBl. NRW. 2011 S. 350