Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 30 vom 30.11.2011 Seite 433 bis 442

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Schulobst in Nordrhein-Westfalen (NRW-SchulobstRL) RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz– VI-1 - 22.15.00 v. 31.10.2011
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage2
Anlage3
Anlage4
 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Schulobst in Nordrhein-Westfalen (NRW-SchulobstRL) RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz– VI-1 - 22.15.00 v. 31.10.2011

7845

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Schulobst in Nordrhein-Westfalen
(NRW-SchulobstRL)

RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz– VI-1 - 22.15.00
v. 31.10.2011

Der RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 30.1.2010 (MBl. NRW. S. 571), geändert durch RdErl. vom 7.9.2010 (MBl. NRW. S. 757), wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „täglich“ durch das Wort „regelmäßig“ ersetzt und nach den Wörtern „Portion Obst oder“ das Wort „/und“ eingefügt.

b) Im 4. Absatz werden im ersten Spiegelstrich nach dem Wort „verändern“ das Komma gestrichen und die Worte „und die Akzeptanz von Kindern für diese Produkte zu steigern“ eingefügt.

c) Der 3. Spiegelstrich erhält folgende Fassung: „- das Wissen über Zubereitung sowie regionale und saisonale Geschmacksvielfalt von Obst und Gemüse zu steigern.“.

d) Der 4. Spiegelstrich wird gestrichen.

2. Nummer 2.2 erhält folgende Fassung:

„2.2
Am nordrhein-westfälischen Schulobstprogramm können die Grundschulen mit den Klassen 1 bis 4 sowie Förderschulen (und weitere Schulen mit Primarstufe) mit dem Primarbereich inklusive Eingangsklassen und den 5. und 6. Klassen teilnehmen. Einzelfallentscheidungen über eine Förderung weiterer Stufen oder Klassen sind aufgrund besonderer Umstände möglich (z.B. klassenübergreifender Unterricht, Familienklassen). Die teilnehmenden Schulen sowie die benötigten Formulare werden auf der Schulobstwebsite (www.schulobst.nrw.de) veröffentlicht.“

3. In Nummer 4.1.1 werden
a) in Satz 1 die Wörter „für die Dauer eines Schuljahres (1. August bis 31. Juli des Folgejahres)“ durch die Wörter „für das laufende Schuljahr“ ersetzt.

b) in Satz 2 das Wort „sollte“ durch das Wort „ist“ und die Wörter „verwendet werden“ durch die Wörter „zu verwenden“ ersetzt.

4. In Nummer 4.1.2
a) wird in Satz 1 das Wort „tägliche“ durch das Wort „regelmäßige“ und das Wort „Schultag“ durch das Wort „Fördertag“ ersetzt.

b) erhält Satz 2 folgende Fassung: „Als Fördertage können nur Schultage (Montag-Freitag) festgelegt werden.“.

5. In Nummer 4.1.3 wird das Wort „nur“ durch das Wort „vorrangig“ ersetzt.

6. Die Nummer 4.2 wird wie folgt neu gefasst:

„4.2
Der maximal von der Bewilligung erfasste Durchführungszeitraum ist in der Regel das jeweilige Schuljahr. Die Bewilligungsbehörde kann unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Finanzmittel einen kürzeren Bewilligungszeitraum festlegen.“

7. Nummer 4.3 wird gestrichen.

8. In Nummer 5.4 wird in Satz 2 das Wort „Schultag“ durch das Wort „Fördertag“ ersetzt.

9. Nummer 5.5 erhält folgende neue Fassung:

„5.5
Die förderfähige Höchstmenge pro Bewilligungszeitraum je Schule bemisst sich nach der festgestellten Zahl der nach Nummer 2.2 berechtigten Schülerinnen und Schüler, multipliziert mit dem festgelegten Preis für eine Portion von je 100 g und der Zahl der Fördertage.“

10. In Nummer 7.1.1 werden die Wörter „vor Beginn des Schuljahres“ durch die Wörter „vor Lieferbeginn (i.d.R. Beginn des Schuljahres) unter Hinzufügung der Formulare Eckdatenpapiere“ ersetzt.

11. In Nummer 7.3.1 werden in Satz 1 die Wörter „ist monatlich“ gestrichen und durch die Wörter „für jeden Monat einzeln auszufüllen und“ ersetzt.

12. In Nummer 7.3.1.2 wird das Wort „Gesamtrechung“ durch das Wort „Gesamtaufstellung“ ersetzt.

13. Die bisherigen Anlagen 2, 3 und 4 werden durch die neuen Anlagen 2, 3 und 4 ersetzt.

Dieser Runderlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

HINWEIS:
Die Anlagen 2-4 werden nicht im Ministerialblatt abgedruckt. Eine Einsichtnahme ist über die elektronische Version des Ministerialblattes unter https://recht.nrw.de möglich.

- MBl. NRW. 2011 S. 440