Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2019 Nr. 4 vom 13.3.2019 Seite 83 bis 114
Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen, die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds in der Förderphase 2014 bis 2020 mitfinanziert werden (ESF-Förderrichtlinie 2014 - 2020) Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales – Az.: I B 2 – 2636-1 |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen, die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds in der Förderphase 2014 bis 2020 mitfinanziert werden (ESF-Förderrichtlinie 2014 - 2020) Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales – Az.: I B 2 – 2636-1
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Änderung der
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
von Maßnahmen, die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds in der Förderphase 2014 bis 2020 mitfinanziert werden
(ESF-Förderrichtlinie 2014 - 2020)
Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
– Az.: I B 2 – 2636-1
Vom 1. März 2019
Der
Runderlass vom 23. Dezember 2014 (MBl. NRW. 2015 S. 82), zuletzt geändert durch
Runderlass vom 11. Juli 2018 (MBl. NRW. 2018 S. 408),
wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1.1.5 wird wie folgt
gefasst:
„1.1.5
Die
in dieser Richtlinie als Zuwendung genannten Pauschalen sind auf Grundlage von
standardisierten Einheitskosten (Standardeinheitskosten) gemäß Artikel 67 der
Verordnung (EU) Nummer 1303/2013 festgelegt worden, es sei denn, es ist
ausdrücklich etwas anderes geregelt.
2.
Nummer 1.5.3.1 wird wie folgt gefasst:
„1.5.3.1
Standardeinheitskosten
Die
Bemessung von Zuwendungen für die folgenden Funktionen erfolgt auf Grundlage
von Standardeinheitskosten.
Gliederungspunkt |
Funktion |
Nummer der Standard-einheitskosten (Beträge siehe Anlage 3) |
1.5.3.1.1 |
Projektleitung großer Projekte (Zuwendung gemäß erstem Bewilligungsbescheid ab
750 000 Euro) |
F1 |
1.5.3.1.2 |
Projektleitung kleiner und mittlerer Projekte und herausgehobene Projektmitarbeit (Zuwendung gemäß erstem Bewilligungsbescheid bis
750 000 Euro) |
F2 |
1.5.3.1.3 |
Herausgehobene Projektmitarbeit |
F3 |
1.5.3.1.4 |
Projektmitarbeit |
F4 |
1.5.3.1.5 |
Assistenz |
F5 |
Die
Standardeinheitskosten decken die Personalausgaben und arbeitsplatzbezogenen
direkten und indirekten Sachausgaben der jeweiligen Funktion ab.
Für
die gesamte Laufzeit eines Projektes ist die Höhe der Standardeinheitskosten
anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Erstbewilligung galt.
Bei
Gemeinden werden die Personalausgaben für das Projekt nur anerkannt, wenn das
Projekt ausschließlich der Wahrnehmung freiwilliger kommunaler Aufgaben dient.
Bei
Maßnahmen mit einer Projektleitung gemäß Nummer
1.5.3.1.1 können herausgehobene Projektmitarbeitende auf der Basis der
Standardeinheitskosten von Nummer 1.5.3.1.2 anerkannt werden, wenn diese (Teil-)
Aufgaben eigenverantwortlich bearbeiten. Diese Voraussetzung ist grundsätzlich
bei Letztempfangenden gegeben, wenn die weitergeleitete Zuwendung mindestens
200 000 Euro beträgt.
Der Begriff „Zuwendung“ gemäß
Nummer 1.5.3.1.1 und Nummer 1.5.3.1.2 stellt auf den ersten
Zuwendungsbescheid ab.
Bei
Teilzeitbeschäftigung sind die Standardeinheitskosten anteilig anzuwenden.
Bei
Personal, welches nicht den gesamten Monat in der Maßnahme eingesetzt ist, sind
die Standardeinheitskosten anteilig anzuwenden. Die Berechnung erfolgt nach der
Dreißigstel-Methode anteilig für die eingesetzten Tage. Dabei ist jeder Monat
unabhängig von seiner tatsächlichen Länge mit 30 Tagen anzusetzen.
Bei
der Antragsprüfung bzw. bei Änderungen während der Projektlaufzeit ist die
fachliche Eignung des Personals mit Blick auf die Funktionen zu prüfen.“
3.
Nummer
1.5.3.2 wird wie folgt gefasst:
„1.5.3.2
Maßnahmebezogene
Sachausgaben
Soweit neben den
Standardeinheitskosten nach Nr. 1.5.3.1 zusätzlich maßnahmebezogene
Sachausgaben im Programmteil zugelassen sind, gilt Nr. 4 der ANBest-ESF.“
4. Nummer 1.5.3.4 wird wie folgt
geändert:
a)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Pro geleistete Arbeitsstunde
sind Standardeinheitskosten gemäß Nummer B1 der Anlage 3 anzusetzen.“
b) Satz 7 wird gestrichen.
5. In Nummer 1.5.3.5 wird Satz 1 wie
folgt gefasst:
„Soweit
sich Dritte außerhalb des Finanzierungsplans durch die (unentgeltliche)
Überlassung von Personal an der geförderten Maßnahme beteiligen, können hierfür
im Rahmen der Abrechnung gegenüber der EU-Kommission pro Arbeitsstunde
Standardeinheitskosten gemäß Nummer B2 der Anlage 3 anerkannt werden.“
6.
In Nummer 1.5.3.6 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Im
Rahmen der Abrechnung mit der EU-Kommission können für ALG II-Leistungen
Standardeinheitskosten gemäß Nummer B3 der Anlage 3 angesetzt werden.“
7.
Nummer 1.6.1 wird aufgehoben.
8.
Nummer 1.7.4.1 wird wie folgt gefasst:
„1.7.4.1
Die
Bewilligungsbehörde prüft den Zwischen- und Verwendungsnachweis auf der
Grundlage der unter Nr. 7 und 8 der ANBest-ESF genannten Unterlagen.
Die Bewilligungsbehörde kann im
Einzelfall die Übersendung einfacher Kopien als Nachweise zulassen. Die
Aufbewahrungspflicht für die Belege bleibt hiervon unberührt. Außerdem gilt
dies nicht für Vor-Ort-Kontrollen. Die Belege selbst werden nicht mit einem
Prüfvermerk versehen.
Bei
Anwendung der Standardeinheitskosten gemäß Nummer 1.5.3.1 erfolgt die Prüfung
anhand der schriftlichen Anweisung gemäß Nummer 1.1.1 der ANBest-ESF und der
Erklärung zur Projekttätigkeit. In der Erklärung zur Projekttätigkeit ist vom
Zuwendungsempfangenden und von der/dem im Projekt direkt Beschäftigten zu
erklären, in welchem Umfang der tatsächliche Einsatz im Projekt in dem
jeweiligen Jahr erfolgt ist. Sofern die/der Beschäftigte in mehreren Funktionen
eingesetzt war, ist die Erklärung zur Projekttätigkeit für jede Funktion
separat auszustellen.“
9.
Nummer 2.1.3.2 wird wie folgt gefasst:
„2.1.3.2
Bemessungsgrundlage
2.1.3.2.1
Leitungsstelle
Standardeinheitskosten gemäß
Nummer 1.5.3.1.2 (F2 der Anlage 3)
2.1.3.2.2
Projektmitarbeit
Standardeinheitskosten gemäß Nummer
1.5.3.1.4 (F4 der Anlage 3)“
10. Nummer 2.1.3.3
wird wie folgt gefasst:
„2.1.3.3
Förderhöhe
2.1.3.3.1
Leitungsstelle
Pro
Monat und Stelle wird eine Pauschale in Höhe von 50 Prozent der Nummer
2.1.3.2.1 gewährt.
2.1.3.3.2
Projektmitarbeit
Pro
Monat und Stelle wird eine Pauschale in Höhe von 50 Prozent der Nummer
2.1.3.2.2 gewährt.“
11.
Nummer 2.3.3.2 wird wie folgt gefasst:
„2.3.3.2
Bemessungsgrundlage
Außerbetriebliche Ausbildung:
Standardeinheitskosten gemäß
Nummer P1 der Anlage 3
Bei vorzeitige Beendigung der
Ausbildung:
Standardeinheitskosten gemäß
Nummer P2 der Anlage 3“
12. Nummer 2.3.3.3
wird wie folgt gefasst:
„2.3.3.3
Förderhöhe
Je Auszubildendem und Monat wird
eine Pauschale von 900 Euro gewährt.
Bei vorzeitiger Beendigung des
Ausbildungsverhältnisses ermäßigt sich die Pauschale ab dem Folgemonat auf 350
€.
Die gewährte Pauschale darf bis zu sechs Monaten gewährt werden, soweit der
Durchführungszeitraum nicht vorher endet.“
13.
Nummer 2.4.2 wird wie folgt gefasst:
„2.4.2
Zuwendungsvoraussetzungen
2.4.2.1
Die nach Nummer 1.3 VV/VVG zu §
44 LHO
notwendige Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns gilt als
erteilt, soweit mit der Ausbildung innerhalb der letzten sechs Monate vor
Antragsstellung begonnen wurde.
2.4.2.2
Die
zuständige Kammer erklärt, dass der den Ausbildungsvertrag abschließende
Betrieb in der Regel weniger als 250 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) hat.
2.4.2.3
Die
zuständige Kammer bestätigt, dass das Unternehmen nicht allein ausbilden kann.
2.4.2.4
Der
Antragstellende erklärt bei Verbünden zwischen Betrieben, dass die
Verbundpartner unterschiedliche
natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften sind.
2.4.2.5
Die
Vorlage des abgeschlossenen Kooperationsvertrages.
2.4.2.6
Die
Vorlage des Ausbildungsrahmenplans nach der geltenden Verordnung über die
jeweilige Berufsausbildung, in dem die durch die Verbundpartner übernommenen
Ausbildungsinhalte, mit Angabe der Dauer, vermerkt sind.
2.4.2.7
Die betriebliche Ausbildung im
Verbund ist gemäß dem mit dem Antrag vorzulegenden Ausbildungsrahmenplan
so konzipiert, dass die Ausbildungszeit beim Verbundpartner bzw. bei den
Verbundpartnern mindestens sechs Monate und beim Ausbildungsvertrag
abschließenden Unternehmen mindestens zwölf Monate beträgt.
2.4.2.8
Der Ausbildungsvertrag ist
zwischen dem Zuwendungsempfangenden und dem Auszubildenden
abzuschließen.“
14.
Nummer 2.4.3.2 wird wie folgt gefasst:
„2.4.3.2
Bemessungsgrundlage
Standardeinheitskosten gemäß
Nummer P3 der Anlage 3“
15. Nummer 2.4.3.3
wird wie folgt gefasst:
„2.4.3.3
Förderhöhe
Je Ausbildungsplatz wird eine
Pauschale von 4 500 Euro gewährt.“
16. Nummer 2.4.4.1
wird aufgehoben.
17.
Die bisherige Nummer „2.4.4.2“ wird Nummer „2.4.4.1“.
18.
Die
bisherige Nummer „2.4.4.3“ wird Nummer „2.4.4.2“.
19.
Die bisherige Nummer „2.4.4.4“ wird Nummer „2.4.4.3“ und erhält folgende
Fassung:
„2.4.4.3
Nachweisverfahren
Die
Verwendung der Zuwendung erfolgt über die Erklärungen gemäß Nummer 2.4.4.1.“
20. Nummer 2.6.3.2
wird wie folgt gefasst:
„2.6.3.2
Bemessungsgrundlagen
2.6.3.2.1
Maßnahme zur Anbahnung von
Ausbildungen
Standardeinheitskosten gemäß
Nummer P4 der Anlage 3
2.6.3.2.2
Kinderbetreuung
Standardeinheitskosten gemäß
Nummer P5 der Anlage 3“
21. Nummer 2.6.3.3
wird wie folgt gefasst:
„2.6.3.3
Förderhöhe
2.6.3.3.1
Je Teilnehmendem und Monat wird
eine Pauschale von 300 Euro gewährt
-
für eine Vorlaufphase von maximal
sechs Monaten und
-
bei Übergang in eine Ausbildung
in Teilzeit für eine bis zu achtmonatige Begleitphase nach Beginn der
Ausbildung.
Die
Gesamtdauer darf zwölf Monate nicht überschreiten. Ein- und Austrittsmonat
gelten dabei jeweils als voller Monat.“
22.
In Nummer 2.7.1 wird nach den Wörtern „Gefördert wird die“ das Wort „unterstützte“
eingefügt.
23.
Nummer 2.7.2.1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird die Zahl „35“ durch die Zahl „51“ ersetzt.
b)
Satz 2 wird gestrichen.
24. Nummer 2.7.2.2
wird wie folgt gefasst:
„2.7.2.2
Die
praktische Ausbildung ist so konzipiert, dass mehr als die Hälfte der
praktischen Ausbildung in einem Betrieb des ersten Arbeitsmarktes erfolgt.
Der
Bildungsträger erklärt, dass er den Betrieb akquiriert und mit ihm einen
Kooperationsvertrag während des Durchführungszeitraums abschließt, in dem die
beidseitigen Aufgaben und Verantwortlichkeiten (insbesondere Umfang und Inhalte
der praktischen Ausbildung, gegenseitige Information und Zusammenarbeit)
vereinbart werden.“
25.
In Nummer 2.7.2.4 werden die Wörter „der Arbeitsverwaltung“ durch die Wörter
„des zuständigen Kostenträgers für Rehabilitation“ ersetzt.
26. Nummer 2.7.3.2
wird wie folgt gefasst:
„2.7.3.2
Bemessungsgrundlage
Standardeinheitskosten
gemäß Nummer P6 der Anlage 3.“
27. Nummer 2.7.4
wird wie folgt gefasst:
„2.7.4
Sonstige
Zuwendungsbestimmungen
2.7.4.1
Die schriftliche Zuweisung der
einzelnen Jugendlichen durch den zuständigen Kostenträger für Rehabilitation
ist vorzulegen.
2.7.4.2
Der
Zuwendungsempfangende schließt während des Durchführungszeitraums den Ausbildungsvertrag mit
der oder dem Jugendlichen ab.
2.7.4.3
Ausgebildet
werden Ausbildungsberufe mit und ohne Fortsetzungsmöglichkeiten nach § 4 BBiG,
§ 64 bis 66 BBiG oder nach § 42 HWO.
2.7.4.4
Der
jeweilige Bildungsträger schließt während des Durchführungszeitraums mit dem
Betrieb einen Kooperationsvertrag ab.
2.7.4.5
Teilnehmendenabbruch
Bei einem vorzeitigen Ausscheiden
eines Teilnehmenden soll eine Ersatzzuweisung vorgenommen werden.
Erfolgt eine solche nicht, gilt der Teilnehmendenplatz bis zum Ende des auf das
Ausscheiden folgenden Monats als besetzt.
2.7.4.6
Nachweisverfahren
Es
ist ein monatlicher Teilnahmenachweis zu führen. Dieser ist von der Lehrkraft
bzw. dem Zuwendungsempfangenden durch Unterschrift zu bestätigen.“
28.
Nummer
2.8.4.2 wird wir folgt gefasst:
„2.8.4.2
Bemessungsgrundlage
Tatsächlich
entstandene Ausgaben der Gebührensätze gemäß Gebührenbescheid bzw. Rechnung der
zuständigen Kammer.“
29.
Nummer 2.8.4.3 wird wie folgt gefasst:
„2.8.4.3
Förderhöhe
100
Prozent der Ausgaben der Gebührensätze“
30. Nummer 2.9.3.2
wird wie folgt gefasst:
„2.9.3.2
Bemessungsgrundlage
2.9.3.2.1
Durchführung von
berufsorientierenden Maßnahmen
Standardeinheitskosten gemäß
Nummer P7 der Anlage 3
2.9.3.2.2
Leistungsprämie
Tatsächlich entstandene Ausgaben
einer Leistungsprämie an den einzelnen Teilnehmenden“
31. Die Nummer
2.10.1 wird wie folgt gefasst:
„2.10.1
Gegenstand
der Förderung
2.10.1.1
Gefördert werden im Rahmen einer
Vorlaufphase die Akquise von Ausbildungsplätzen sowie das Matching von
Bewerbern und Betrieben.
2.10.1.2
Gefördert werden zusätzliche
Ausbildungsplätze in Vollzeit oder Teilzeit.
2.10.1.3
Gefördert wird die Begleitung der
Auszubildenden.“
32. Nummer 2.10.3
wird wie folgt gefasst:
„2.10.3
Weiterleitungen
von Zuwendungen
Es
wird ausschließlich die Weiterleitung der Zuwendung gemäß Nummer 2.10.5.3.2 und
Nummer 2.10.5.3.3 an den ausbildenden Betrieb unter Beachtung der Nummer
12 VV/VVG zu § 44 LHO zugelassen.“
33. Nummer 2.10.5.1
wird wie folgt gefasst:
„2.10.5.1
Finanzierungsart
2.10.5.1.1
Förderung der Akquise nach Nummer
2.10.1.1
Anteilfinanzierung
2.10.5.1.2
Förderung der Ausbildungsplätze nach
Nummer 2.10.1.2
Festbetragsfinanzierung
2.10.5.1.3
Förderung der Begleitung nach
Nummer 2.10.1.3
Anteilfinanzierung“
34. Nummer 2.10.5.2
wird wie folgt gefasst:
„2.10.5.2
Bemessungsgrundlage
Zweckgebundene
Spenden Dritter sind bei der Bemessung der Zuwendung zu berücksichtigen und
ersetzen nicht den Eigenanteil.
2.10.5.2.1
Akquise
Standardeinheitskosten gemäß
Nummer 1.5.3.1.4 (F4 der Anlage 3)
2.10.5.2.2
Ausbildungsplatz in Vollzeit
Standardeinheitskosten gemäß
Nummer P8 der Anlage 3
2.10.5.2.3
Ausbildungsplatz in Teilzeit
Standardeinheitskosten gemäß
Nummer P9 der Anlage 3
2.10.5.2.4
Begleitung
Standardeinheitskosten gemäß
Nummer 1.5.3.1.4 (F4 der Anlage 3)“
35. Nummer 2.10.5.3
wird wie folgt gefasst:
„2.10.5.3
Förderhöhe
2.10.5.3.1
Förderung der Akquise:
Für die Akquise wird pro Monat
und Stelle eine Pauschale in Höhe von 90 Prozent der Nummer 2.10.5.2.1
gewährt.
Der
Stellenanteil wird auf Basis der von der ESF-Verwaltungsbehörde genehmigten
Teilnehmendenplätze bemessen. Bei einer Anzahl von weniger als 36
Teilnehmendenplätzen wird eine halbe Stelle pro Monat gewährt, bei einer Anzahl
ab 36 Teilnehmendenplätzen wird eine Stelle pro Monat gewährt. Die Förderdauer
der Akquise beträgt maximal drei Monate.
2.10.5.3.2
Förderung
des Ausbildungsplatzes in Vollzeit
Je
Ausbildungsplatz in Vollzeit wird eine Pauschale von 400 Euro pro Monat
gewährt. Die Förderdauer beträgt maximal 24 Monate.
2.10.5.3.3
Förderung des Ausbildungsplatzes
in Teilzeit
Je Ausbildungsplatz in Teilzeit
wird eine Pauschale von 233 Euro pro Monat gewährt. Die Förderdauer beträgt
maximal 24 Monate.
Sofern bei der Ausbildung in
Teilzeit vom Ausbildungsbetrieb subventionserheblich erklärt wird, dass die
Ausbildungsvergütung in Höhe der Ausbildungsvergütung einer Ausbildung in
Vollzeit vereinbart ist, wird die Pauschale gemäß Nummer 2.10.5.3.2 gewährt.
2.10.5.3.4
Förderung der Begleitung:
Für die Begleitung wird pro Monat
und Stelle eine Pauschale in Höhe von 90 Prozent der Nummer 2.10.5.2.4 gewährt.
Die Förderdauer beträgt maximal 24 Monate.
Für die Teilnehmendenbegleitung
wird ein Schlüssel von 1:24 zugrunde gelegt. Für die Berechnung der
Zuwendung gelten zunächst die im Antrag angegebenen Teilnehmendenzahlen.
Auf
Basis der tatsächlich besetzten Ausbildungsplätze gemäß Teilnahmenachweis vom
Januar des Folgejahres der Antragstellung wird die Zuwendung ab dem darauf
folgenden 1. Februar bis zum Ende der Maßnahme erneut unter Berücksichtigung
der Anzahl der zu begleitenden Auszubildenden festgelegt.
Sofern
zum Ende der Maßnahme ein Bedarf für eine weitere Begleitung der Auszubildenden
besteht, kann auf Basis eines erneuten Antrages eine Neubewilligung für maximal
zwölf Monate erfolgen.“
36.
In Nummer 2.10.6 wird nach den Wörtern „Sonstige Zuwendungsbestimmungen“ die
Wörter „für Bewilligungen nach Nummer 2.10.1.2 und Nummer 2.10.1.3“ angefügt.
37.
Nummer 2.10.6.1 wird wie folgt gefasst:
„2.10.6.1
Soweit bei Antragstellung nicht beigefügt, sind die aufgeführten Unterlagen spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres der Antragstellung nachzureichen.
-
Der Nachweis über die Gewinnung
der Jugendlichen durch die Agenturen für Arbeit und Jobcenter ist zu
erbringen.
-
Der
Ausbildungsvertrag, welcher zwischen einem Betrieb als Weiterleitungspartner
und dem Auszubildenden abgeschlossen wurde, sowie bei Ausbildung in Teilzeit
die Zusatzvereinbarung zur Ausbildung in Teilzeit ist vorzulegen.
-
Bei
Ausbildung in Teilzeit ist die Erklärung über die vertraglich vereinbarte
Ausbildungsvergütung vorzulegen.
-
Der
Nachweis, dass es sich um eine Ausbildung in einem nach dem
Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HWO) anerkannten
Ausbildungsberuf handelt, ist zu erbringen.
-
Der
Weiterleitungsvertrag, welcher zwischen Zuwendungsempfangendem und dem Betrieb
abgeschlossen wurde, ist vorzulegen.
-
Die
Erklärung des Weiterleitungspartners gemäß der „Selbstauskunft zur
Zusätzlichkeit von Ausbildungsplätzen“, dass es sich um einen zusätzlichen
Ausbildungsplatz handelt, ist vorzulegen.“
38.
Nummer 2.10.6.2 wird wie folgt gefasst:
„2.10.6.2
Der
komplette Eintritts- und Austrittsmonat wird für die Zuwendung gemäß Nummer
2.10.5.3.2 und Nummer 2.10.5.3.3 berücksichtigt.“
39. Nach Nummer 2.10.6.5
wird Nummer 2.10.7 wie folgt angefügt:
„2.10.7
Verfahren
2.10.7.1
Antragstellung
2.10.7.1.1
Zur Förderung der Akquise ist ein
gesonderter Antrag zu stellen. Dieser ist auf Grundlage der Aufforderung zur
Antragsstellung durch die ESF-Verwaltungsbehörde bei der zuständigen
Bewilligungsbehörde zu stellen. Der Durchführungszeitraum beträgt maximal drei
Monate.
2.10.7.1.2
Zur Förderung der
Ausbildungsplätze und der Begleitung kann auf Grundlage der Aufforderung zur
Antragsstellung durch die ESF-Verwaltungsbehörde ein Antrag bei der zuständigen
Bewilligungsbehörde gestellt werden. Der Durchführungszeitraum beträgt maximal
24 Monate.
2.10.7.1.3
Sofern
im Anschluss ein Bedarf für eine weitere Begleitung der Auszubildenden besteht,
kann ein erneuter Antrag zur Förderung der Begleitung bei der zuständigen
Bewilligungsbehörde gestellt werden. Der Durchführungszeitraum beträgt maximal zwölf
Monate.“
40. Nummer 3.1 wird
wie folgt gefasst:
„3.1
Beratung
von Unternehmen zur Fachkräftesicherung, Potentialberatung
3.1.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die
beteiligungsorientierte Beratung von Unternehmen.
3.1.2
Zuwendungsempfangende
Beratene Unternehmen als
natürliche und juristische Personen sowie als Personengesellschaften mit Arbeitsstätten
in NRW.
3.1.3
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1.3.1
Die
nach Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO notwendige
Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns gilt als erteilt,
sofern der Beratungsscheck vor Beginn der Potentialberatung ausgestellt wurde.
3.1.3.2
Die
Anwendbarkeit der „De-minimis-Regelung“ gemäß der Verordnung
(EU) Nummer 1407/2013 ist erfüllt.
3.1.3.3
Vorlage des Beratungsschecks im
Original
3.1.3.4
Gilt für ausgegebene
Beratungsschecks ab dem 1. März 2019:
Durch die Ausgabe des
Beratungsschecks wird durch die Beratungsstelle bestätigt und vom Unternehmen
subventionserheblich erklärt, dass es innerhalb eines 36 monatigen Zeitraums
nicht mehr als zehn ganze Beratungstage in Form von Beratungsschecks für dieses
Förderprogramm
erhalten hat. Der 36 monatige Zeitraum beginnt mit der Ausstellung des ersten
Beratungsschecks. Nach Ablauf des 36 monatigen Zeitraums kann erneut wie oben
beschrieben verfahren werden.
3.1.3.5
Vorlage
des Beratungsprotokolls der Beratungsstelle für Potentialberatung
3.1.3.6
Vorlage der vom
Beratungsunternehmen unterschriebenen Tagesprotokolle sowie der Liste der
durchgeführten Beratungstage
3.1.3.7
Vorlage des vom
Beratungsunternehmen und vom beratenen Unternehmen unterschriebenen betrieblichen
Handlungsplans.
In dem Handlungsplan ist die
beteiligungsorientierte Beratung und die Bearbeitung mindestens eines der
folgenden Themenfelder dokumentiert:
-
Arbeitsorganisation
-
Demographischer
Wandel
-
Gesundheit
-
Digitalisierung
-
Kompetenzentwicklung
und Qualifizierungsberatung
3.1.3.8
Die Beratung hat in der Regel im
Unternehmen stattzufinden.
3.1.3.9
Nachweis über den Versand des
Fragebogens zur Potentialberatung
3.1.3.10
Vorlage der Rechnung über die
durchgeführte Beratung
3.1.3.11
Nachweis des Zahlungsflusses
(z.B.
Vorlage des Kontoauszuges)
3.1.4
Art
und Umfang, Höhe der Zuwendung
3.1.4.1
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
3.1.4.2
Bemessungsgrundlage
Tatsächlich entstandene Ausgaben für einen Beratungstag.
Ein
Beratungstag umfasst acht Stunden. Die Aufteilung eines Beratungstages in
einzelne Stunden ist zulässig.
Nicht
förderfähig sind Ausgaben für Fahrten, Übernachtungen sowie Vor- und
Nachbereitungszeiten.
3.1.4.3
Förderhöhe
50
Prozent der Ausgaben (ohne Umsatzsteuer) für die auf dem Beratungsscheck
vermerkten Tage, maximal zehn Beratungstage. Die Förderung kann für halbe und
ganze Beratungstage erfolgen. Pro Beratungstag werden jedoch höchstens 500 Euro
bzw.
pro halbem Beratungstag höchstens 250 Euro gewährt.
Die
Aufteilung der Beratungstage in einzelne Stunden ist zulässig. In der Summe der
durchgeführten Beratungsstunden erfolgt die Förderung allerdings nur für halbe
und ganze Beratungstage.
3.1.5
Verfahren
3.1.5.2
Gilt für ausgegebene Beratungsschecks
ab dem 1. März 2019:
Bei Vorliegen eines durch eine
Beratungsstelle ausgestellten Beratungsschecks wird bei der
subventionserheblichen Erklärung ausschließlich geprüft, ob diese vollständig
ausgefüllt vorliegt.
3.1.5.3
Sofern
kein Beratungsscheck durch die Beratungsstelle ausgestellt worden ist, kann ein
Antrag auf einen Beratungsscheck bei der regional zuständigen Bezirksregierung
gestellt werden. In diesem Fall sind durch die Bezirksregierung folgende Punkte
zu prüfen:
-
Vom
Unternehmen wird subventionserheblich erklärt, dass es innerhalb eines 36
monatigen Zeitraums nicht mehr als zehn ganze Beratungstage in Form von
Beratungsschecks für dieses Förderprogramm erhalten hat. Der 36 monatige
Zeitraum beginnt mit der Ausstellung des ersten Beratungsschecks. Nach Ablauf
des 36 monatigen Zeitraums kann erneut wie oben beschrieben verfahren werden.
-
Innerhalb
eines 36 monatigen Zeitraums dürfen an ein Unternehmen nicht mehr als zehn
ganze Beratungstage in Form von Beratungsschecks für dieses Förderprogramm
ausgestellt werden. Der 36 monatige Zeitraum beginnt mit der Ausstellung des
ersten Beratungsschecks. Nach Ablauf des 36 monatigen Zeitraums kann erneut wie
oben beschrieben verfahren werden.
3.1.5.4
Das
Beratungsprotokoll und der Beratungsscheck dokumentieren die fachliche
Stellungnahme der Beratungsstelle.“
41.
Nummer 3.2 wird wie folgt gefasst:
„3.2
Kompetenzentwicklung
von Beschäftigten durch Bildungsscheckverfahren
3.2.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Ausgaben für die
berufliche Weiterbildung, die der Kompetenzentwicklung insbesondere von
Beschäftigten in Unternehmen im privaten Besitz, Berufsrückkehrenden oder
Selbstständigen dienen.
3.2.2
Zuwendungsempfangende
Weiterbildungsanbietende als
natürliche und juristische Personen sowie als Personengesellschaften.
3.2.3
Zuwendungsvoraussetzungen
3.2.3.1
Zuwendungsvoraussetzungen
für ausgegebene Bildungsschecks vor dem 1. März 2019:
3.2.3.1.1
Die nach Nummer 1.3 der VV/VVG zu
§ 44 LHO notwendige Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns gilt
als erteilt, sofern der Bildungsscheck vor Kursbeginn ausgestellt wurde.
3.2.3.1.2
Vorlage
des Originalbildungsschecks.
3.2.3.1.3
Zum Zeitpunkt der Antragsstellung
bei der zuständigen Bezirksregierung ist der Antragstellende als
möglicher Anbieter auf dem Bildungsscheck vermerkt.
3.2.3.1.4
Zum
Zeitpunkt der Antragsstellung bei der zuständigen Bezirksregierung muss die Weiterbildung
den auf dem Bildungsscheck aufgeführten Inhalt der Bildungsmaßnahme abdecken
und für die dort namentlich benannte Person erbracht werden.
3.2.3.1.5
Der
Anteil der Ausgaben für die Weiterbildung, die nicht durch die Zuwendung
gedeckt sind, wurde erbracht.
Bei
vereinbarter Ratenzahlung ist es ausreichend, wenn der zu erbringende Anteil in
Höhe der Zuwendung gemäß Nummer 3.2.4.3 nachgewiesen wird.
3.2.3.2
Zuwendungsvoraussetzungen für
ausgegebene Bildungsschecks ab dem 1. März 2019:
3.2.3.2.1
Die nach Nummer 1.3 der VV/VVG zu
§ 44 LHO notwendige Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns gilt
als erteilt, sofern der Bildungsscheck vor Kursbeginn ausgestellt wurde.
3.2.3.2.2
Vorlage
des Originalbildungsschecks.
3.2.3.2.3
Bei dem betrieblichen Zugang, ist
vom Unternehmen gegenüber der Beratungsstelle subventionserheblich
zu erklären, dass es weniger als 250 Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen
(Vollzeitäquivalente) beschäftigte.
Zu
Prüfzwecken kann die zuständige Bezirksregierung vom Unternehmen Unterlagen
(z.B. den Jahresabschluss) anfordern, welche die Angabe der Mitarbeiteranzahl
nachweisen. Zum Zeitpunkt der Ausgabe des Bildungsschecks darf der Nachweis
(Datum des Dokuments) nicht älter als drei Jahre sein.
3.2.3.2.4
Bei
dem betrieblichen Zugang wird durch Ausgabe des Bildungsschecks durch die
Beratungsstelle bestätigt und vom Unternehmen subventionserheblich erklärt,
dass es im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als zehn Bildungsschecks erhalten
hat.
3.2.3.2.5
Bei
dem betrieblichen Zugang wird durch Ausgabe des Bildungsschecks durch die
Beratungsstelle bestätigt und vom Unternehmen erklärt, dass es die
unterschriebene datenschutzrechtliche Erklärung der Bildungsscheckinteressenten
an die Beratungsstelle ausgehändigt hat.
3.2.3.2.6
Bei
dem individuellen Zugang ist vom Bildungsscheckinteressenten gegenüber der
Beratungsstelle darzulegen und subventionserheblich zu erklären, dass das zu
versteuerndes Jahreseinkommen mehr als 20 000 Euro (40 000 Euro bei gemeinsamer
Veranlagung) und nicht mehr als 40 000 Euro bei Einzelveranlagung (80 000 Euro
bei gemeinsamer Veranlagung) betrug.
Der
Nachweis kann durch den Bildungsscheckinteressierten gegenüber der
Beratungsstelle erbracht werden durch
- den Einkommenssteuerbescheid oder
-
eine Erklärung einer
Steuerberaterin /
eines Steuerberaters bzw. einer Fachanwältin / eines Fachanwaltes für
Steuerrecht über das zu versteuernde Jahreseinkommen oder
-
eine
Bescheinigung einer Behörde, aus der das zu versteuernde Jahreseinkommen
hervorgeht.
Zum
Zeitpunkt der Ausgabe des Bildungsschecks darf der Nachweis (Datum des
Dokuments) nicht älter als drei Jahre sein.
3.2.3.2.7
Bei dem individuellen Zugang wird
durch Ausgabe des Bildungsschecks durch die Beratungsstelle bestätigt
und vom Bildungsscheckinteressenten subventionserheblich erklärt, dass er im
laufenden Kalenderjahr nicht mehr als einen Bildungsscheck erhalten hat.
3.2.3.2.8
Bei
dem individuellen Zugang wird durch Ausgabe des Bildungsschecks durch die Beratungsstelle
bestätigt und vom Bildungsscheckinteressenten erklärt, dass er die
unterschriebene datenschutzrechtliche Erklärung an die Beratungsstelle
ausgehändigt hat.
3.2.3.2.9
Zum
Zeitpunkt der Antragsstellung bei der zuständigen Bezirksregierung ist der
Antragstellende als möglicher Anbieter auf dem Bildungsscheck vermerkt.
3.2.3.2.10
Zum
Zeitpunkt der Antragsstellung bei der zuständigen Bezirksregierung muss die
Weiterbildung den auf dem Bildungsscheck aufgeführten Inhalt der
Bildungsmaßnahme abdecken und für die dort namentlich benannte Person erbracht
werden.
3.2.3.2.11
Der
Anteil der Ausgaben für die Weiterbildung, die nicht durch die Zuwendung
gedeckt sind, wurde erbracht.
Bei
vereinbarter Ratenzahlung ist es ausreichend, wenn der zu erbringende Anteil in
Höhe der Zuwendung gemäß Nummer 3.2.4.3 nachgewiesen wird.
3.2.4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
3.2.4.1 Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
3.2.4.2
Bemessungsgrundlage
Tatsächlich entstandene Gesamtausgaben
der Weiterbildungsmaßnahme entsprechend der durch den Antragsteller übersandten
Rechnung.
Gesamtausgaben im Sinne dieser
Richtlinie sind für den
a) betrieblichen Zugang (=
Weiterbildung von Beschäftigten eines Unternehmens) der Nettobetrag der
Weiterbildungsmaßnahme (ohne Umsatzsteuer).
b)
individuellen Zugang bei Selbstständigen (= Weiterbildung von Selbstständigen)
der Nettobetrag der Weiterbildungsmaßnahme (ohne Umsatzsteuer).
c)
individuellen Zugang (= Weiterbildung von Personen, ohne Selbstständige) der
Bruttobetrag der Weiterbildungsmaßnahme (inklusive Umsatzsteuer).
Die
Zuordnung der Zugangsart erfolgt über die Ausgabe der Bildungsschecks.
Ausgaben
für Fahrten und für die Unterbringung gehören nicht zu den förderfähigen
Ausgaben.
3.2.4.3
Förderhöhe
Pro
Bildungsscheck werden 50 Prozent der Gesamtausgaben der Weiterbildungsmaßnahme
entsprechend der durch den Antragsteller übersandten Rechnung gewährt. Höchstens jedoch der auf dem Bildungsscheck
vermerkte Höchstbetrag.
3.2.5
Verfahren
3.2.5.1
Gilt für ausgegebene
Bildungsschecks ab dem 1. März 2019:
Bei Vorliegen eines durch eine
Beratungsstelle ausgestellten Bildungsschecks wird bei den
subventionserheblichen Erklärungen ausschließlich geprüft, ob diese vollständig
ausgefüllt vorliegen.
3.2.5.2
Sofern kein Bildungsscheck durch
die Beratungsstelle ausgestellt worden ist, kann ein Antrag auf einen
Bildungsscheck bei der regional zuständigen Bezirksregierung gestellt werden. In
diesem Fall sind durch die Bezirksregierung die folgenden Punkte zu prüfen:
-
Bei dem betrieblichen Zugang, ist
vom Unternehmen subventionserheblich zu erklären und nachzuweisen, dass es
weniger als 250 Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen (Vollzeitäquivalente)
beschäftigte. Der Nachweis (Datum des Dokuments) darf zum Zeitpunkt der Ausgabe
des Bildungsschecks nicht älter als drei Jahre sein.
-
Bei
dem betrieblichen Zugang wird vom Unternehmen subventionserheblich erklärt,
dass es im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als zehn Bildungsschecks erhalten
hat.
-
Bei
dem betrieblichen Zugang dürfen an Unternehmen nicht mehr als zehn
Bildungsschecks pro Kalenderjahr ausgegeben werden.
-
Bei
dem individuellen Zugang ist, zum Zeitpunkt der Ausgabe des Bildungsschecks
subventionserheblich zu erklären und nachzuweisen, dass das zu versteuerndes
Jahreseinkommen mehr als 20 000 Euro (40 000 Euro bei gemeinsamer Veranlagung)
und nicht mehr als 40 000 Euro bei Einzelveranlagung (80 000 Euro bei
gemeinsamer Veranlagung) betrug. Der Nachweis (Datum des Dokuments) darf zum
Zeitpunkt der Ausgabe des Bildungsschecks nicht älter als drei Jahre sein.
-
Bei
dem individuellen Zugang wird vom Bildungsscheckinteressenten
subventionserheblich erklärt, dass er im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als
einen Bildungsscheck erhalten hat.
-
Bei
dem individuellen Zugang darf nicht mehr als ein Bildungsscheck pro
Kalenderjahr ausgegeben werden.
3.2.5.3
Das
Beratungsprotokoll und der Bildungsscheck dokumentieren die fachliche
Stellungnahme der Beratungsstelle.“
42. Nummer3.3.1.1
wird wie folgt gefasst:
„3.3.1.1
Gefördert
werden Weiterbildungsberatungen im Rahmen des Programms Kompetenzentwicklung
durch Bildungsscheckverfahren.“
43.
Nummer 3.3.4.2 wird wie folgt gefasst:
„3.3.4.2
Bemessungsgrundlage
3.3.4.2.1
Beratung im Rahmen des betrieblichen Zugangs
Standardeinheitskosten gemäß
Nummer P10 der Anlage 3
3.3.4.2.2
Beratung im Rahmen des
individuellen Zugangs
Standardeinheitskosten gemäß
Nummer P11 der Anlage 3“
44. Nummer 3.3.4.3.1
wird wie folgt gefasst:
„3.3.4.3.1
Bildungsscheck
3.3.4.3.1.1
Beratung im Rahmen des
betrieblichen Zugangs
Pro Beratung wird eine Pauschale
von 70 Euro gewährt.
3.3.4.3.1.2
Beratung im Rahmen des
individuellen Zugangs
Pro Beratung wird eine Pauschale
von 40 Euro gewährt.
45. Nummer 3.3.5
wird wie folgt gefasst:
„3.3.5
Sonstige
Zuwendungsbestimmungen
3.3.5.1
Nachweis der Beratung
Die Beratung ist durch ein
Beratungsprotokoll schriftlich zu dokumentieren. Die Dokumentation haben die
beratenen und beratenden Personen durch Unterschrift zu bestätigen.
3.3.5.2
Gilt
für Beratungen ab dem 1. März 2019:
Bei einer positiven fachlichen
Stellungnahme ist die unterschriebene datenschutzrechtliche Erklärung des
Bildungsscheckinteressenten dem Beratungsprotokoll beizufügen.
3.3.5.3
Gilt für Beratungen ab dem 1.
März 2019:
Bei einer positiven fachlichen
Stellungnahme im individuellen Zugang ist der Nachweis des vom
Bildungsscheckinteressenten zu versteuernden Jahreseinkommens dem
Beratungsprotokoll
beizulegen.
Der
Nachweis ist zu erbringen durch
-
den
Einkommenssteuerbescheid oder
-
eine
Erklärung einer Steuerberaterin / eines Steuerberaters bzw. einer Fachanwältin
/ eines Fachanwaltes für Steuerrecht über das zu versteuernde Jahreseinkommen
oder
-
eine
Bescheinigung einer Behörde, aus der das zu versteuernde Jahreseinkommen
hervorgeht.
Der
Nachweis (Datum des Dokuments) darf zum Zeitpunkt der Ausgabe des
Bildungsschecks nicht älter als drei Jahre sein. Kopien sind zulässig.“
46.
Nummer
3.4.4.2 wird wie folgt gefasst:
„3.4.4.2
Bemessungsgrundlage
Standardeinheitskosten gemäß
Nummer P12 der Anlage 3“
47. Nummer 3.4.4.3
wird wie folgt gefasst:
„3.4.4.3
Förderhöhe
Je
Beratungsstunde (= Zeitstunde) wird eine Pauschale von
55 Euro gewährt. Die Anzahl der förderfähigen Beratungsstunden wird pro
Ratsuchendem auf maximal neun begrenzt.“
48. Nummer 3.5.3.2
wird wie folgt gefasst:
„3.5.3.2
Bemessungsgrundlage
3.5.3.2.1
Funktionen im Projekt
Standardeinheitskosten gemäß Nummer
1.5.3.1 (F1 –
F5 der Anlage 3)
3.5.3.2.2
Unterrichtsstunde (= 45 Minuten)
Standardeinheitskosten gemäß
Nummer P14 der Anlage 3
3.5.3.2.3
Unterrichtsstunde durch eine
hauptbeschäftigte Lehrkraft (= 45 Minuten)
Standardeinheitskosten gemäß
Nummer P15 der Anlage 3
3.5.3.2.4
Außerbetrieblicher
Ausbildungsplatz
Standardeinheitskosten gemäß
Nummer P1 der Anlage 3
3.5.3.2.5
Fahrten der Teilnehmenden
Standardeinheitskosten gemäß
Nummer P16 der Anlage 3
3.5.3.2.6
Sonstige maßnahmebezogene Sachausgaben:
Tatsächlich entstandene
Sachausgaben gemäß Nummer 1.5.3.2“
49. Nummer 3.5.3.3
wird wie folgt gefasst:
3.5.3.3
Förderhöhe
3.5.3.3.1
Förderung von Funktionen im
Projekt
Für projektbezogen benötigte Funktionen
können pro Monat und Stelle Pauschalen in Höhe von 50 Prozent der Nummer
3.5.3.2.1 gewährt werden.
3.5.3.3.2
Förderung einer Unterrichtsstunde
Je Unterrichtsstunde (= 45
Minuten) kann eine Pauschale in Höhe von
50 Prozent der Nummer
3.5.3.2.2 gewährt werden.
3.5.3.3.3
Förderung
einer Unterrichtsstunde von einer hauptbeschäftigten Lehrkraft
Wird
die Unterrichtsstunde (= 45 Minuten) von einer
hauptbeschäftigten Lehrkraft durchgeführt, kann eine Pauschale in Höhe von
50 Prozent der Nummer 3.5.3.2.3 gewährt.
3.5.3.3.4
Förderung
eines außerbetrieblichen Ausbildungsplatzes
Je Auszubildendem und Monat kann
eine Pauschale in Höhe von 50 Prozent der Nummer 3.2.3.2.4 gewährt werden.
3.5.3.3.5
Förderung von Fahrten der
Teilnehmenden
Je Teilnehmenden und Monat kann
eine Pauschale in Höhe von 50 Prozent der Nummer 3.5.3.2.5 gewährt werden.
3.5.3.3.6
Förderung von sonstigen
maßnahmebezogenen Sachausgaben
Für sonstige maßnahmebezogene
Sachausgaben können 50 Prozent der Nummer 3.5.3.2.6 gewährt werden.“
50. Nummer 3.6.3.2
wird wie folgt gefasst:
„3.6.3.2
Bemessungsgrundlage
3.6.3.2.1
Beratung
Standardeinheitskosten gemäß
Nummer 1.5.3.1.3 (F3 der Anlage 3)
3.6.3.2.2
Flankierende Tätigkeiten
Standardeinheitskosten gemäß
Nummer 1.5.3.1.4 (F4 der Anlage 3)“
51. Nummer 3.6.3.3 wird wie folgt gefasst:
„3.6.3.3
Förderhöhe
3.6.3.3.1
Beratung
Pro Monat und Stelle wird eine
Pauschale in Höhe von 80 Prozent der Nummer 3.6.3.2.1 gewährt.
3.6.3.3.2
Flankierende
Tätigkeiten
Pro
Monat und Stelle wird eine Pauschale in Höhe von 80 Prozent der Nummer
3.6.3.2.2 gewährt.
52.
Nummer 4.2.4.1 wird wie folgt geändert:
„4.2.4.1
Finanzierungsart
4.2.4.1.1
Förderung des Coachs und der
Projektleitung nach Nummer 4.2.4.3.1 und Nummer 4.2.4.3.2
Anteilfinanzierung
4.2.4.1.2
Förderung der Qualifizierung nach
Nummer 4.2.4.3.3
Festbetragsfinanzierung“
53. Nummer 4.2.4.2
wird wie folgt gefasst:
„4.2.4.2
Bemessungsgrundlage
4.2.4.2.1
Coach
Standardeinheitskosten gemäß
Nummer 1.5.3.1.4 (F4 der Anlage 3)
4.2.4.2.2
Projektleitung
Standardeinheitskosten gemäß
Nummer 1.5.3.1.2 (F2 der Anlage 3)
4.2.4.2.3
Externe Qualifizierung
Tatsächlich entstandene Ausgaben
der Qualifizierung von Teilnehmenden gemäß Nummer 1.5.3.2
4.2.4.2.4
Interne Qualifizierung
Standardeinheitskosten gemäß
Nummer P13 der Anlage 3“
54. In Nummer
4.2.4.3.1 wird Satz 1wie folgt gefasst:
„Pro
Monat und Stelle wird eine Pauschale in Höhe von 90 Prozent der Nummer
4.2.4.2.1 gewährt.“
55. In Nummer
4.2.4.3.2 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Pro
Monat und Stelle wird eine Pauschale in Höhe von 90 Prozent der Nummer
4.2.4.2.2 gewährt.“
56. In Nummer
4.2.4.3.3 wird Satz 8 wie folgt gefasst:
„Pro
Qualifizierungsstunde (= 60 Minuten) wird eine Pauschale von 46 Euro gewährt.“
57. In Nummer
4.2.5.1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Im
Zwischen- und Verwendungsnachweis sind für den vom Jobcenter erhaltenen
Zuschuss zur Förderung von Arbeitsverhältnissen pro Monat und Teilnehmenden
Standardeinheitskosten gemäß Nummer B4 der Anlage 3 anzusetzen.“
58.
Nummer
4.3.3.2 und Nummer 4.3.3.3 werden wie folgt gefasst:
„4.3.3.2
Bemessungsgrundlage
4.3.3.2.1
Erwerbslosenberatungsstellen
4.3.3.2.1.1
Leitungsstelle
Standardeinheitskosten gemäß
Nummer 1.5.3.1.3 (F3 der Anlage 3)
4.3.3.2.1.2
Projektmitarbeit
Standardeinheitskosten gemäß
Nummer 1.5.3.1.4 (F4 der Anlage 3)
4.3.3.2.2
Arbeitslosenzentren
Standardeinheitskosten gemäß
Nummer P20 der Anlage 3
4.3.3.3
Förderhöhe
4.3.3.3.1
Erwerbslosenberatungsstellen
4.3.3.3.1.1
Maximal eine Leitungsstelle:
Pro Monat und Stelle wird eine
Pauschale in Höhe von 80 Prozent der Nummer 4.3.3.2.1.1 gewährt.
4.3.3.3.1.2
Projektmitarbeit für maximal 3 weitere
Stellen:
Pro Monat und Stelle wird eine
Pauschale in Höhe von 80 Prozent der Nummer 4.3.3.2.1.2 gewährt.
4.3.3.3.2
Arbeitslosenzentren
Es wird eine Pauschale von 15 600
Euro pro Jahr gewährt.“
59. Nummer 4.4.1
wird wie folgt gefasst:
„4.4.1
Gegenstand
der Förderung
Gefördert
werden Maßnahmen zur Sprachförderung für die Arbeitsmarktintegration von
Flüchtlingen. Die Sprachkurse sollen mit dem Zielniveau A1 GER abschließen.
60. In Nummer 4.4.2
Absatz a) wird vor das Wort „Volkshochschulen“ die Wörter „Rechtsfähige Träger
der“ eingefügt.
61.
Nummer 4.4.4.2 wird wie folgt gefasst:
„4.4.4.2
Bemessungsgrundlage
4.4.4.2.1
Unterrichtsstunde (= 45 Minuten)
Standardeinheitskosten gemäß
Nummer P14 der Anlage 3
4.4.4.2.2
Unterrichtsstunde durch eine
hauptbeschäftigte Lehrkraft (= 45 Minuten)
Standardeinheitskosten gemäß
Nummer P15 der Anlage 3
4.4.4.2.3
Fahrten der Teilnehmenden
Standardeinheitskosten gemäß
Nummer P16 der Anlage 3“
62. Nummer 4.4.4.3.1
wird wie folgt gefasst:
„4.4.4.3.1
Je
Unterrichtsstunde (= 45 Minuten) wird eine Pauschale
in Höhe von 80 Prozent der Nummer 4.4.4.2.1 gewährt.
Wird
die Unterrichtsstunde von einer hauptbeschäftigten Lehrkraft durchgeführt, wird
eine Pauschale in Höhe von 80 Prozent der Nummer 4.4.4.2.2 gewährt.
Jeder Sprachkurs soll 300
Unterrichtsstunden umfassen.“
63. Nummer 4.4.4.3.2
wird wie folgt gefasst:
„4.4.4.3.2
Für
Fahrten der Teilnehmenden wird eine Pauschale von 15 Euro je Teilnehmenden und
Monat gewährt.“
64.
In Nummer 4.4.5.3 wird das Wort „durchzuführen“ durch das Wort „vorzusehen“
ersetzt.
65.
Nummer 5.1.1.3.2 wird wie folgt gefasst.
„5.1.1.3.2
Bemessungsgrundlage
Standardeinheitskosten gemäß
Nummer P17 der Anlage 3“
66. Nummer 5.1.1.3.3
wird wie folgt gefasst:
„5.1.1.3.3
Förderhöhe
Es
wird eine Pauschale von 79 200 Euro pro Jahr gewährt.“
67. Nummer 5.1.2.2
wird wie folgt gefasst:
„5.1.2.2
Zuwendungsempfangende
Rechtsfähige
Träger der Volkshochschulen und die nach § 14 des Weiterbildungsgesetzes
Nordrhein – Westfalen anerkannten Einrichtungen.
Die Weiterleitung der Zuwendung
ist nur an rechtsfähige Träger der Volkshochschulen und die nach § 14 des
Weiterbildungsgesetzes Nordrhein – Westfalen anerkannten Einrichtungen
zugelassen.“
68. Nummer 5.1.2.3.
wird wie folgt gefasst:
„5.1.2.3
Zuwendungsvoraussetzungen/-ausschluss
5.1.2.3.1
Alle Maßnahmen gemäß Nummer
5.1.2.1
Voraussetzungen:
Die zu fördernden Kurse sind im
Rahmen von Interessenbekundungen bei den unter Nummer 5.1.1.2 genannten
Einrichtungen einzureichen.
Ausschluss:
Nicht förderfähig sind
-
Maßnahmen mit einer Zuwendung von
weniger als 1 000 Euro. Anträge mit zusammengefassten, gleichartigen Kursen
bzw. aufeinander aufbauenden Kursen gelten als eine Maßnahme.
-
Weiterbildungsangebote,
die fast ausschließlich im privaten Interesse der Teilnehmenden liegen.
5.1.2.3.2
Grundbildung
mit Erwerbswelterfahrung
Voraussetzung:
Die Maßnahmen sind in der Form
konzipiert, dass anteilig Elemente der Berufsorientierung und Erwerbswelterfahrung
enthalten sind.
5.1.2.3.3
Weiterbildung geht zur Schule
Voraussetzung:
Die Maßnahmen sind in der Form
konzipiert, dass sie eines der folgenden Inhalte abdeckt:
-
Entwicklung von Berufs- und
Arbeitswelt sowie ihre Bedeutung für die individuelle Berufsbiografie,
-
Selbstorganisation als
Basiskompetenz für die Berufswahl,
-
Soziale Kompetenz,
-
Vertiefung der Sozial- und
Erziehungskompetenzen von Eltern im Blick auf die Ausbildungs- und
Erwerbsfähigkeit, oder
-
Basisqualifikation
zur Förderung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit.
5.1.2.3.4
Qualifizierung
von Beschäftigten der Tageseinrichtungen für Kinder, Schulen und
Weiterbildungseinrichtungen
Voraussetzung:
Die
Maßnahmen sind für Beschäftigte und Ehrenamtliche konzipiert, die lehrend und
betreuend mit Kindern und Jugendlichen arbeiten.“
69.
Nummer 5.1.2.4.1 wird wie folgt gefasst:
„5.1.2.4.1
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung“
70. Nummer 5.1.2.4.2
wird wie folgt gefasst:
„5.1.2.4.2
Bemessungsgrundlage
5.1.2.4.2.1
Unterrichtsstunde (= 45 Minuten)
Standardeinheitskosten gemäß
Nummer P14 der Anlage 3
5.1.2.4.2.2
Unterrichtsstunde durch eine
hauptbeschäftigte Lehrkraft (= 45 Minuten)
Standardeinheitskosten gemäß
Nummer P15 der Anlage 3
71. Nummer 5.1.2.4.3
wird wie folgt gefasst:
„5.1.2.4.3
Förderhöhe
Je Unterrichtsstunde (= 45
Minuten) wird eine Pauschale von 19,75 Euro gewährt.
Wird die Unterrichtsstunde von
einer hauptbeschäftigten Lehrkraft durchgeführt, wird eine Pauschale von 41
Euro gewährt.“
72. Nummer 6.1.3.2
wird wie folgt gefasst:
„6.1.3.2
Bemessungsgrundlage
Standardeinheitskosten
gemäß Nummer P18 der Anlage 3“
73. Nummer 6.1.3.3
wird wie folgt gefasst:
„6.1.3.3
Förderhöhe
Pro Lehrgangstag wird eine
Pauschale von 103 Euro gewährt.“
74. Nummer 6.2.4.2
wird wie folgt gefasst:
„6.2.4.2
Bemessungsgrundlage
6.2.4.2.1
Lehrgang
Standardeinheitskosten gemäß
Nummer P19 der Anlage 3
6.2.4.2.2
Zentrale Betreuung des Programms
6.2.4.2.2.1
Projektmitarbeit
Standardeinheitskosten gemäß
Nummer 1.5.3.1.4 (F4 der Anlage 3)
6.2.4.2.2.2
Maßnahmebezogene Sachausgaben
Tatsächlich entstandene
Sachausgaben für die technische Betreuung der Datenbank Cascade“
75. Nummer 6.2.4.3
wird wie folgt gefasst:
„6.2.4.3
Förderhöhe
6.2.4.3.1
Förderung des Lehrgangs nach
Nummer 6.2.1.1:
Je Lehrgang und Teilnehmenden
wird eine Pauschale in Höhe von 25 Prozent der Nummer 6.2.4.2.1 gewährt.
6.2.4.3.2
Förderung der zentralen Betreuung
nach Nummer 6.2.1.2:
6.2.4.3.2.1
Pro Monat und Stelle wird eine
Pauschale in Höhe von 100 Prozent der Nummer 6.2.4.2.2.1 gewährt.
6.2.4.3.2.2
Maßnahmebezogene Sachausgaben für
die technische Betreuung der Datenbank Cascade gemäß Nummer 6.2.4.2.2.2 sind bis zu einem Höchstbetrag von 30 000 Euro
förderfähig.“
76.
Nummer 7.1.4.2 wird wie folgt gefasst:
„7.1.4.2
Bemessungsgrundlage
7.1.4.2.1
Leitung der Regionalagenturen
Standardeinheitskosten gemäß
Nummer 1.5.3.1.2 (F2 der Anlage 3)
7.1.4.2.2
Mitarbeitende der
Regionalagenturen
Standardeinheitskosten gemäß
Nummer 1.5.3.1.4 (F4 der Anlage 3)
7.1.4.2.3
Maßnahmebezogene Sachausgaben
Tatsächlich entstandenen
Sachausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit gemäß Nummer 1.5.3.2“
77. Nummer 7.1.4.3
wird wie folgt gefasst:
„7.1.4.3
Förderhöhe
7.1.4.3.1
Leitung der Regionalagenturen
Pro Monat und Stelle wird eine
Pauschale in Höhe von 85 Prozent der Nummer 7.1.4.2.1 gewährt.
7.1.4.3.2
Mitarbeitende
der Regionalagenturen
Pro
Monat und Stelle wird eine Pauschale in Höhe von 85 Prozent der
Nummer 7.1.4.2.2 gewährt.
7.1.4.3.3
Es
werden maßnahmebezogene Sachausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit in Höhe von
50 Prozent der Nummer 7.1.4.2.3 bis zu einem Höchstbetrag von 20
000 Euro pro Jahr gewährt.“
78. Nummer 8.1.3.2 wird
wie folgt gefasst:
„8.1.3.2
Bemessungsgrundlage
8.1.3.2.1
Funktionen im Projekt
Standardeinheitskosten gemäß
Nummer 1.5.3.1 (F1 –
F5 der Anlage 3)
8.1.3.2.2
Förderungen
an landeseigene Gesellschaften
Die Förderung von
Personalausgaben und arbeitsplatzbezogenen direkten und indirekten Sachausgaben
kann anhand tatsächlich entstandener Ausgaben (Realkostenerstattungsprinzip)
erfolgen. Eine besondere Begründung ist seitens des Antragsstellers vorzulegen.
8.1.3.2.3
Unterrichtsstunde (= 45 Minuten)
Standardeinheitskosten gemäß
Nummer P14 der Anlage 3
8.1.3.2.4
Unterrichtsstunde durch eine
hauptbeschäftigte Lehrkraft (= 45 Minuten)
Standardeinheitskosten gemäß
Nummer P15 der Anlage 3
8.1.3.2.5
Außerbetrieblicher
Ausbildungsplatz
Standardeinheitskosten gemäß
Nummer P1 der Anlage 3
8.1.3.2.6
Fahrten der Teilnehmenden
Standardeinheitskosten gemäß
Nummer P16 der Anlage 3
8.1.3.2.7
Sonstige maßnahmebezogene
Sachausgaben
Sonstige tatsächlich entstandene
Sachausgaben gemäß Nummer 1.5.3.2
8.1.3.2.8
Im Einzelfall können nach
Genehmigung durch die ESF-Verwaltungsbehörde die in Artikel 67 Absatz 1
Buchstabe c und Artikel 68b der Verordnung (EU) Nummer 1303/2013 sowie
in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nummer 1304/2013 genannten Methoden
der Berechnung von vereinfachten Kostenoptionen im Rahmen dieser Richtlinie
Anwendung finden.“
79.
Nummer 8.1.3.3 wird wie folgt gefasst:
„8.1.3.3
Förderhöhe
Der Beschluss der AG
Einzelprojekte umfasst die Festlegung der Förderhöhe.“
Die
Anlage 2 zur ESF-Förderrichtlinie 2014-2020 wird wie folgt geändert:
1.
Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:
„1.1
Bei
Zuwendungen für Funktionen als Pauschale:
-
Projektleitung großer Projekte
-
Projektleitung kleiner und
mittlerer Projekte und herausgehobene Projektmitarbeit
-
Herausgehobene Projektmitarbeit
-
Projektmitarbeit
-
Assistenz“
2.
Nummer 1.1.2 wird aufgehoben.
3.
Die bisherige Nummer „1.1.3“ wird Nummer „1.1.2“.
4.
In Nummer 1.1.2 wird Satz 2 gestrichen.
5.
Nummer 1.2 wird wie folgt eingefügt:
„1.2
In
folgenden Fällen ist die tatsächliche Tätigkeit durch Stundenzettel
nachzuweisen:
-
Einbeziehung von
bürgerschaftlichem Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen
Arbeiten in die Bemessungsgrundlage als fiktive Ausgabe und/oder
-
Beteiligung
Dritter an der Finanzierung in Form von Personalgestellung.
Das
dem Zuwendungsbescheid beigefügte Muster ist verbindlich zu nutzen.“
6.
Die bisherige Nummer „1.2“ wird Nummer „1.3“.
7. In Nummer 2.2
wird Satz 3 wie folgt gefasst:
„Diese
Regelung gilt nicht, wenn Personalausgaben als
Pauschalen gefördert werden oder eine abweichende tarifvertragliche Regelung
besteht.“
8. Nummer 3.1 wird wie folgt
gefasst:
„3.1
Die
Finanzierungspläne für
-
Zuwendungen als Pauschalen und
-
Zuwendungen für tatsächlich
entstandene Ausgaben (z.B. maßnahmebezogene Sachausgaben)
sind
hinsichtlich ihres Gesamtergebnisses jeweils getrennt voneinander verbindlich.“
9.
In Nummer 3.1.2 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„Bei
Zuwendungen für tatsächlich entstandene Ausgaben (z.B. maßnahmebezogenen
Sachausgaben):
10.
In Nummer 7.4.1.1 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„Bei
Zuwendungen als teilnehmerbasierte Pauschalen:“
11. Nummer 7.4.1.2 wird wie folgt
gefasst:
„7.4.1.2
Bei Zuwendungen für Funktionen als
Pauschale:
7.4.1.2.1
Mit Vorlage des Zwischen- und
Verwendungsnachweis ist als Nachweis zur Projekttätigkeit die Anweisung zum
Personaleinsatz gemäß Nummer 1.1.1 ANBest-ESF sowie die Erklärung zur
Projekttätigkeit vorzulegen. In der Erklärung zur Projekttätigkeit ist vom
Zuwendungsempfangenden
und von der/dem im Projekt direkt Beschäftigten zu erklären, in welchem Umfang
der tatsächliche Einsatz im Projekt in dem jeweiligen Jahr erfolgt ist. Sofern
die/der Beschäftigte in mehreren Funktionen eingesetzt war, ist die Erklärung
zur Projekttätigkeit für jede Funktion separat auszustellen.
7.4.1.2.2
Bei
Personal, welches nicht den gesamten Monat im Projekt eingesetzt ist, ist die
Pauschale nur anteilig förderfähig. Im zahlenmäßigen Nachweis ist vom Zuwendungsempfangenden eine Berechnung nach der
Dreißigstel-Methode anteilig für die eingesetzten Tage vorzunehmen. Dabei ist
jeder Monat unabhängig von seiner tatsächlichen Länge mit 30 Tagen anzusetzten.
Der Anteil errechnet sich, in dem die eingesetzten Tage durch 30 Tage dividiert
werden.“
12. In Nummer 7.4.1.3 wird die
Überschrift wie folgt gefasst:
„Bei
Zuwendungen für tatsächlich entstandene Ausgaben (z.B. maßnahmebezogene
Sachausgaben):“
13.
Nach Nummer 7.4.1.5 wird Nummer 7.4.1.6 wie folgt angefügt:
„7.4.1.6
Bei Finanzierungsbeteiligung
durch bürgerschaftliches Engagement:
Der Nachweis der geleisteten
Arbeitsstunde erfolgt durch die Vorlage von Stundenzetteln.
Die Stundenzettel sind
auszudrucken, zu unterschreiben und jedem Begleitbogen beizufügen.“
14. Nummer 7.4.2 wird wie folgt
gefasst:
„7.4.2
Neben
der Übermittlung in ABBA-Online ist der Zwischen- bzw. Verwendungsnachweis mit
dem Begleitbogen, der Belegliste sowie den übrigen Dokumentationen und der
entsprechenden subventionserheblichen Erklärung der Zuwendungsempfangenden
rechtswirksam zu übermitteln. Hierbei kann die Schriftform gemäß § 3a VwVfG
durch die elektronische Form ersetzt werden.“
15.
Nummer 7.6 wird aufgehoben.
16. In Nummer 7.7
wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„Bei
Projekten mit Teilnehmenden:“
Die
Anlage 3 zur ESF-Förderrichtlinie 2014-2020 wird wie folgt angefügt.
Dieser
Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. März 2019 in
Kraft.
-
MBl. NRW. 2019 S. 98