Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 64 vom 2.12.1999 Seite 1257 bis 1270

Durchführung und Sicherung von Vermessungsarbeiten im Verkehrsraum öffentlicher Straßen
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Norm
Normfuß
 

Durchführung und Sicherung von Vermessungsarbeiten im Verkehrsraum öffentlicher Straßen

9220
71341
71342

Durchführung und Sicherung von Vermessungsarbeiten im
Verkehrsraum öffentlicher Straßen

Gem. RdErl.d.Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie und Verkehr - 633-73-3/3
u. d. Innenministeriums - III C 4 - 3812
v.26.10.1999

Der Gem. RdErl. v.31.1.1997 (SMB1. NRW.9220) wird wie folgt geändert:

  1. Nummer 1.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
    "Dieser Runderlaß gilt für die Durchführung von Aufgaben
    1. der Landesvermessung (§ 5 Abs. 1 VermKatG NRW) und
    2. der Ingenieurvermessung im Rahmen von Straßenbauarbeiten (das sind alle Vermessungsarbeiten, die der Planung, dem Bau, der Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen dienen) .
  2. In Nummer 2.3.1 wird in Satz 1 der Text in der ersten Klammer wie folgt geändert: "(vgl. Anlagen 5,9,10 und 11)"
  3. In Nummer 3.1, Buchstabe b) wird die Zahl "10"' durch die Zah1 "11" ersetzt.
  4. In Nummer 4.2.2 wird in Satz 1 die Zahl "10" durch die Zahl "11" ersetzt und in der Tabelle der Bereich "außerorts" wie folgt neu gefasst:

Ortslage

Verkehrs-
stärke

Fahrbahn-einengung

Arbeitsstelle

einfach

mehrfach

in Fahr-bahnmitte


außerorts

gering

gering

C II/1 (6)
CII/3(11)

HB-E.4(7)

-

deutlich

CII/5(8)
CII/2/(9)
HB-E.6(10)

-

-

hoch

gering

CII/5(8)
CII/2/(9)
HB-E.6(10)
CII/3(11)

-

-

deutlich

CII/5(8)
CII/2/(9)
HB-E.6(10)

  1. In Nummer 5.3 wird folgender Satz angefügt:
    "Die Sonderberechtigung muß im Fahrzeug sichtbar für die Überwachungsorgane erkennbar sein."
  2. Eine neue Anlage 11 (Regelplan CII/3) wird entsprechend der nachstehenden Anlage angefügt.

Anlage 11 (Regelplan CII/3),pdf.file

-MBl. NRW.1999 S. 1266