Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 64 vom 2.12.1999 Seite 1257 bis 1270
Durchführung und Sicherung von Vermessungsarbeiten im Verkehrsraum öffentlicher Straßen |
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Durchführung und Sicherung von Vermessungsarbeiten im Verkehrsraum öffentlicher Straßen
9220
71341
71342
Durchführung und Sicherung von Vermessungsarbeiten im
Verkehrsraum öffentlicher Straßen
Gem. RdErl.d.Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie und Verkehr - 633-73-3/3
u. d. Innenministeriums - III C 4 - 3812
v.26.10.1999
Der Gem. RdErl. v.31.1.1997 (SMB1. NRW.9220) wird wie folgt geändert:
- Nummer 1.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Dieser Runderlaß gilt für die Durchführung von Aufgaben
1. der Landesvermessung (§ 5 Abs. 1 VermKatG NRW) und
2. der Ingenieurvermessung im Rahmen von Straßenbauarbeiten (das sind alle Vermessungsarbeiten, die der Planung, dem Bau, der Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen dienen) . - In Nummer 2.3.1 wird in Satz 1 der Text in der ersten Klammer wie folgt geändert: "(vgl. Anlagen 5,9,10 und 11)"
- In Nummer 3.1, Buchstabe b) wird die Zahl "10"' durch die Zah1 "11" ersetzt.
- In Nummer 4.2.2 wird in Satz 1 die Zahl "10" durch die Zahl "11" ersetzt und in der Tabelle der Bereich "außerorts" wie folgt neu gefasst:
Ortslage |
Verkehrs- |
Fahrbahn-einengung |
Arbeitsstelle |
||
einfach |
mehrfach |
in Fahr-bahnmitte |
|||
|
gering |
gering |
C II/1 (6) |
HB-E.4(7) |
- |
deutlich |
CII/5(8) |
- |
- |
||
hoch |
gering |
CII/5(8) |
- |
- |
|
deutlich |
CII/5(8) |
- In Nummer 5.3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Sonderberechtigung muß im Fahrzeug sichtbar für die Überwachungsorgane erkennbar sein." - Eine neue Anlage 11 (Regelplan CII/3) wird entsprechend der nachstehenden Anlage angefügt.
Anlage 11 (Regelplan CII/3),pdf.file
-MBl. NRW.1999 S. 1266