Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 42 vom 13.10.2003 Seite 1125 bis 1148

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe als Liquiditätshilfe nach Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – II-3 - 2114.03.01 - v. 9.9.2003
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe als Liquiditätshilfe nach Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – II-3 - 2114.03.01 - v. 9.9.2003

7861

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe als Liquiditätshilfe
nach Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
– II-3 - 2114.03.01 -
v. 9.9.2003

1
Zuwendungszweck

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen an Landwirte, deren landwirtschaftlicher Betrieb durch ein außergewöhnliches Ereignis nach Nr. 2.1 geschädigt wurde. Diese Maßnahme wird als Liquiditätshilfeprogramm eingesetzt und stellt keine Schadensersatzleistung dar.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Hilfen für landwirtschaftliche Betriebe, die unverschuldet durch Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Ereignisse erhebliche Schäden erlitten haben. Zur Ermittlung des Schadensbetrages sind für das Schadensjahr durchschnittliche Ertragszahlen und Preise zugrunde zu legen. Bei beschädigten oder vernichteten Wirtschaftsgütern ist für die Ermittlung der Schadenshöhe der Zeitwert und nicht der Wiederbeschaffungs- bzw. Wiederherstellungswert maßgebend.

Als außergewöhnliche Ereignisse werden anerkannt:

2.1.1
Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse

Hierzu zählen u.a. Erdbeben, Überschwemmungen, nukleare Unfälle

2.1.2
außergewöhnlich widrige Witterungsverhältnisse

Hierzu zählen u.a. hohe Niederschläge, extreme Dürre

2.1.3
Tierseuchen

Tierseuchen werden nur berücksichtigt, sofern keine Entschädigungen aus der Tierseuchenkasse geleistet werden.

2.2
Einschränkungen der Förderung

2.2.1
Nicht beihilfefähig sind
- versicherbare Schäden, Schäden im Wohnbereich sowie durch unterlassene schadensmindernde Maßnahmen entstandene Schäden
- Schäden in den Folgejahren oder Wertminderung des Betriebsvermögens
- Schäden in forstwirtschaftlichen Betrieben oder Betriebsteilen

2.2.2
Beihilfen nach diesen Richtlinien dürfen nur gewährt werden, sofern keine Beihilfen von anderen öffentlichen Stellen für den selben Zweck gewährt werden.

3
Zuwendungsempfänger

Unternehmen der Landwirtschaft mit Niederlassung in Nordrhein-Westfalen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die die in §1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreichen.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
In Betrieben nach Nr. 3 müssen erhebliche Schäden durch die in Nr. 2.1 genannten Ereignisse entstanden sein. Ein erheblicher Schaden liegt vor, wenn die Schadenssumme mindestens 30 % des durchschnittlichen Umsatzes des Betriebes der dem Schadensjahr vorausgegangenen drei Wirtschaftsjahre beträgt.

4.2
Außergewöhnlich widrige Witterungsverhältnisse nach Nr. 2.2 können nur dann berücksichtigt werden, wenn diese im jeweiligen Schadenszeitraum erheblich vom zehnjährigen Durchschnitt abweichen.

5
Art, Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Anteilfinanzierung

Förderrahmen: 7 v.H.

Bagatellgrenze: 500 Euro

Höchstbetrag: 12.500 Euro

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4
Ermittlung der Schadenssumme/Bemessungsgrundlage

Die Schadenssumme wird ermittelt anhand der Bruttoerzeugung der betreffenden Kulturart im Schadensjahr im Vergleich zu der durchschnittlichen Bruttoerzeugung der dem Schadensjahr vorausgegangenen drei Wirtschaftsjahre.

Bemessungsgrundlage für die Förderung ist ein zur Deckung des entstandenen Schadens aufgenommenes Kapitalmarktdarlehen mit einer Laufzeit von mindestens 12 Monaten, wobei maximal ein Darlehen in Höhe des durch den Schaden entstandenen Einkommensausfall anerkannt werden kann.

6
Verfahren

6.1
Antragsverfahren

Der Antrag ist nach dem Muster der Anlage 1 beim Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragtem im Kreise einzureichen.

6.2
Bewilligungsverfahren

6.2.1
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

6.2.2
Der Zuwendungsbescheid ist nach dem Muster der Anlage 2 zu erteilen.

6.3
Auszahlungsverfahren

Die Zuwendung wird nach der Bewilligung ausgezahlt.

6.4
Verwendungsnachweisverfahren

Der Nachweis der Verwendung wird durch die Angaben im Antrag in Verbindung mit dem Zuwendungsbescheid geführt.

6.5
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

7
Diese Richtlinien treten zum 1.1.2003 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31.12.2007 außer Kraft. Der RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 5.8.1983 (SMBl. NRW. 7861) wird aufgehoben.

Anlage 1

Anlage 2

- MBl. NRW. 2003 S. 1129