Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 5 vom 28.1.2003 Seite 117 bis 146
Durchführung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 RdErl. d. Finanzministeriums v. 9.1.2003 - B 3003 - 23 - IV A 1 |
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Normkopf Norm Normfuß |
Durchführung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 RdErl. d. Finanzministeriums v. 9.1.2003 - B 3003 - 23 - IV A 1
Durchführung des
Versorgungsänderungsgesetzes 2001
RdErl. d. Finanzministeriums v. 9.1.2003 -
B 3003 - 23 - IV A 1
Zur Durchführung des
Artikels 1 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3926) gebe ich im Einvernehmen mit dem Innenministerium die folgenden
Hinweise:
I.
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 6 BeamtVG
Bei der Berechnung des
Versorgungszuschlags ist die „kaufmännische“ Rundung (§ 49 Abs. 8 BeamtVG)
anzuwenden.
Zu § 10 BeamtVG
Die Neufassung des § 10 Satz
1 Nr. 2 BeamtVG gilt nicht für am 1.1.2002 vorhandene Versorgungsempfänger (§ 69e Abs. 1 BeamtVG). Nach dem
31.12.2001 noch auftretende Anwendungsfälle werden auch von der neuen Fassung
(förderliche Zeiten) erfasst.
Zu § 12 BeamtVG
Durch die Neufassung des §
12 Abs. 5 BeamtVG wird ausdrücklich klargestellt, dass alle Ausbildungszeiten
im Sinne des § 12 BeamtVG nur anteilig berücksichtigt werden, wenn die in § 6
Abs. 1 Satz 4 und 5 BeamtVG genannten Voraussetzungen vorliegen. Zeiten einer
praktischen hauptberuflichen Tätigkeit (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2
Satz 1 BeamtVG) sind keine Ausbildungszeiten im Sinne des § 12 Abs. 5 BeamtVG.
Zu § 14 BeamtVG
1
§ 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG wird mit Wirkung vom 1.1.2003 neu gefasst. Die
Neufassung gilt für Versorgungsfälle, die nach der achten auf den 31.12.2002
folgenden Anpassung gemäß § 70 BeamtVG eintreten (§ 69e Abs. 2 Satz 3 BeamtVG).
Danach beträgt das Ruhegehalt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit
1,79375 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5 BeamtVG), höchstens aber
71,75 v. H.
2
Für die Berechnung der Mindestversorgungsbezüge sowie des Unfallruhegehalts und
der Unfallhinterbliebenenversorgung findet das bis zum 31.12.2002 geltende
Recht Anwendung (§ 69e Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 BeamtVG).
3
Die neu gefasste Rundungsregelung für den Ruhegehaltssatz und beim
Versorgungsabschlag (§ 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 Satz 2 BeamtVG) ist
nur für Versorgungsfälle anzuwenden, die nach dem 31.12.2001 eingetreten sind
bzw. eintreten (§§ 69 Abs. 1, 69a, 69e Abs. 1 und 2 BeamtVG). Sie gilt nicht für die Hinterbliebenen eines am
1.1.2002 vorhandenen Ruhestandsbeamten.
§ 14 Abs. 1 Satz 2
bis 4 BeamtVG ist auch im Rahmen des § 85 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG anzuwenden.
Zu § 14a BeamtVG
1
Änderungen mit Wirkung vom 1.1.2002:
Aufgrund der
Neufassung des § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BeamtVG kommt in Fällen der Dienstunfähigkeit eine
vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nur noch in Betracht, wenn die Dienstunfähigkeit zum Ruhestand
geführt hat.
Zudem werden künftig
nur noch Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt, die vor dem Beamtenverhältnis
zurückgelegt worden sind und nicht von § 50e Abs. 1 BeamtVG erfasst werden (§
14a Abs. 2 Satz 1 BeamtVG). Im Vorgriff auf eine gesetzliche Klarstellung ist
die Änderung bereits ab 1.1.2002 anzuwenden. Das gilt auch für die von §§ 69,
69a und 69e Abs. 1 BeamtVG erfassten Versorgungsfälle.
Für die Ermittlung
der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes sind
nach dem neuen § 14a Abs. 2 Satz 4 BeamtVG auch restliche Kalendermonate zu
berücksichtigen. Zum Begriff der
Kalendermonate wird auf § 122 Abs. 1 SGB VI verwiesen. Die neue
Rundungsvorschrift ist im Vorgriff auf eine gesetzliche Klarstellung nicht auf
die am 1.1.2002 vorhandenen Versorgungsfälle anzuwenden.
Nach dem neuen § 14a
Abs. 4 Satz 2 BeamtVG erfolgt die Erhöhung ab dem Zeitpunkt des Eintritts in
den Ruhestand, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eintritt in den
Ruhestand gestellt wird. Nach Ablauf dieser Frist tritt die Erhöhung vom Beginn
des Antragsmonats an ein.
2
Änderungen mit Wirkung vom 1.1.2003:
Die Berechnung der vorübergehenden Erhöhung
des Ruhegehaltssatzes nach der Neufassung des § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und
Abs. 2 Satz 1 und 2 BeamtVG gilt für Versorgungsfälle, die ab der achten auf
den 31.12.2002 folgenden Anpassung gemäß § 70 BeamtVG eintreten (§ 69e Abs. 2 Satz 1 und 3 BeamtVG). Danach kann sich der Ruhegehaltssatz
bei Erfüllung aller Voraussetzungen um 0,95667 v. H. für je zwölf Kalendermonate
der anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten
bis auf maximal 66,97 v. H. vorübergehend erhöhen.
Die Absenkung des
Versorgungsniveaus erfolgt für alle Ruhestandsbeamten während der Übergangszeit über den Anpassungsfaktor nach § 69e Abs. 3 BeamtVG. Mit dem
Inkrafttreten der achten auf den 31.12.2002 folgenden Anpassung gemäß § 70
BeamtVG werden alle vorübergehend erhöhten Ruhegehaltssätze mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt und gelten dann als neu festgesetzt (§ 69e Abs. 4
BeamtVG).
Zu § 19 BeamtVG
1
Witwengeld wird nur gewährt, wenn der verstorbene Beamte die Voraussetzungen
des § 4 Abs. 1 BeamtVG erfüllt hat (§ 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Die
Neuregelung gilt nicht für am 1.1.2002 vorhandene Witwen (§ 69e Abs. 1
BeamtVG).
2
Die Frist für die widerlegbare Vermutung einer Versorgungsehe wird durch die
Neufassung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG auf ein Jahr verlängert. Für
Ehen, die vor dem 1.1.2002 geschlossen worden sind, gilt nach § 69e Abs. 5 Satz
1 BeamtVG die bisherige Frist von drei Monaten weiter. Für nach dem 31.12.2001
geschlossene Ehen gilt die Frist von einem Jahr auch dann, wenn der
Versorgungsurheber bereits am 1.1.2002 Ruhestandsbeamter war.
Zu § 20 BeamtVG
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1
BeamtVG beträgt das Witwengeld 55 v. H. des zugrunde liegenden Ruhegehalts.
Ausgenommen sind
- das
amtsunabhängige Mindestwitwengeld (§ 20 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG),
- das
Unfallwitwengeld nach § 39 Abs. 1 BeamtVG und
- das Witwengeld aus
vor dem 1.1.2002 geschlossenen Ehen, wenn mindestens ein
Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren ist (§ 69e Abs. 5 Satz 2 BeamtVG).
Die Neuregelung gilt
nicht für am 1.1.2002 vorhandene Witwen (§ 69e Abs. 1 BeamtVG).
Zu § 22 BeamtVG
Die Neuregelung des § 22
Abs. 1 Satz 3 BeamtVG gilt auch für am 1.1.2002 vorhandene Versorgungsfälle (§ 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, § 69a Nr. 1 und § 69e
Abs. 1 BeamtVG), jedoch nicht hinsichtlich von Erwerbs- oder
Erwerbsersatzeinkommen, das vor dem 1.1.2002 nicht beantragt bzw. auf das vor
diesem Zeitpunkt verzichtet worden ist, es sei denn, der Antrag auf Erwerbsersatzeinkommen ist nachholbar. Sie gilt ebenfalls nicht für vor dem 1.1.2002 gewährte
Kapitalleistungen, Abfindungen und Beitragserstattungen.
Die Witwe ist darauf
hinzuweisen, dass sie der Pensionsbehörde (Regelungsbehörde) unverzüglich
Mitteilung zu machen hat, wenn ein anzurechnendes Erwerbsersatzeinkommen nicht
beantragt oder auf ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verzichtet oder an
deren Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Beitragserstattung gezahlt
wird. Sie hat auf Verlangen der Behörde Nachweise über die Höhe des Betrages,
der ansonsten zu zahlen wäre, vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher
Nachweise oder Auskünfte durch Dritte zuzustimmen (§ 62 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG).
Zu § 23 BeamtVG
Waisengeld wird nur gewährt,
wenn der verstorbene Beamte die Voraussetzungen des § 4 Abs.1 BeamtVG erfüllt
hat (§ 23 Abs. 1 BeamtVG). Die Neuregelung gilt nicht für am 1.1.2002
vorhandene Waisen (§ 69e Abs. 1 BeamtVG).
Zu § 30 BeamtVG
1
Nach § 30 Abs.1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 Satz 2 BeamtVG hat das Kind einer
Beamtin einen eigenen Anspruch auf bestimmte Unfallfürsorgeleistungen, wenn die Beamtin in der Zeit der
Schwangerschaft
- einen Dienstunfall erlitten hat, durch den
die Leibesfrucht unmittelbar geschädigt wurde,
oder
- besonderen Einwirkungen ausgesetzt war, die
generell geeignet sind, eine als Dienstunfall geltende Berufskrankheit der Mutter zu
verursachen, und diese Einwirkungen unmittelbar zu einem Gesundheitsschaden
der Leibesfrucht geführt haben.
2
Die Tz 45.3.1 BeamtVGVwV ist sinngemäß anzuwenden.
3
Wie im gesamten Dienstunfallrecht müssen die einzelnen Tatbestandsmerkmale
(Dienst - Unfallereignis - Körperschaden) in einem ursächlichen Zusammenhang
stehen.
4Schwangerschaft ist - wie im
Unfallversicherungsrecht - die Zeit zwischen Zeugung und Vollendung der Geburt (§ 1 BGB). War die Mutter den schädigenden Einwirkungen vor Beginn der
Schwangerschaft ausgesetzt oder erfolgte durch einen früheren Dienstunfall der
Mutter eine Schädigung der Leibesfrucht, besteht kein ursächlicher Zusammenhang
zwischen der Schädigung der Leibesfrucht und den schädigenden Einwirkungen oder
dem Dienstunfall der Mutter.
Zu § 32 BeamtVG
Die Ausschlussfrist für den
Antrag auf Sachschadenersatz (§ 32 Satz 2 BeamtVG) gilt nach § 45 Abs. 1 Satz 2
BeamtVG unbeschadet der
Ausschlussfrist für die Meldung eines Dienstunfalls (§ 45 Abs. 1 Satz 1
BeamtVG).
Zu § 37 BeamtVG
Nach der Neuregelung in § 37
Abs.1 Satz 1 BeamtVG ist zwar ein bewusster Lebenseinsatz nicht mehr
erforderlich. Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift ist allerdings,
dass sich der Beamte einer mit der Diensthandlung verbundenen besonderen
Lebensgefahr bewusst aussetzt.
Zu § 38a BeamtVG
1
Für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages ist maßgebend, in welchem Umfang
infolge des unfallbedingten Körperschadens die Fähigkeit des Verletzten, seine
Arbeitskraft auf dem gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt wirtschaftlich zu
verwerten, gemindert ist (§ 38a Abs. 1 BeamtVG). Die Vorschrift ist angelehnt
an § 56 SGB VII.
2
Im Rahmen der Unfallfürsorge beinhalten die Pflegekosten nach § 34 Abs. 1
BeamtVG auch die Sicherung des Lebensunterhalts. Von daher besteht bei längerfristiger
Unterbringung in Pflegeeinrichtungen kein Bedarf für einen ergänzenden
Unterhaltsbeitrag (§ 38a Abs. 4 BeamtVG).
Zu § 42 BeamtVG
Durch die Änderung des § 42
Satz 2 BeamtVG werden die Bemessungsgrundlagen für ein erhöhtes
Unfallruhegehalt vereinheitlicht. Die Regelung gilt für vorhandene
Versorgungsempfänger ab 1.1.2002 (§§ 69 Abs.1 Nr. 2 Satz 1, 69a Nr. 1 Satz 1,
69e Abs.1 BeamtVG).
Zu § 45 BeamtVG
Bei einer Schädigung des
Kindes im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG beginnt die Ausschlussfrist im
Zeitpunkt der erstmaligen ärztlichen Diagnose einer in der Anlage zur
Berufskrankheiten-Verordnung genannten Krankheit, sofern der Berechtigte oder
die Sorgeberechtigten in diesem Zeitpunkt damit rechnen können, dass die
Schädigung im Zusammenhang mit der Dienstausübung der Mutter steht.
Zu § 49 BeamtVG
1
Nach § 49 Abs. 8 BeamtVG ist seit dem 1.1.2002 bei der Berechnung von
Versorgungsbezügen die „kaufmännische“
Rundung vorgeschrieben. Die Rundung ist auch bei allen zu ermittelnden
Zwischenergebnissen vorzunehmen. In Zwischenergebnissen werden
Versorgungsbestandteile ermittelt, z. B. der Versorgungsabschlag (§ 14 Abs. 3
BeamtVG), das Witwengeld (§ 20 Abs. 1 BeamtVG), der Kürzungsbetrag des
Witwengeldes (§§ 20 Abs. 2 und 25 Abs. 1 BeamtVG), die Kürzungsbeträge nach den
Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften oder die Sonderzuwendung.
2
Nach § 49 Abs. 8 BeamtVG sind auch die Versorgungsbezüge der von § 69e Abs. 1
BeamtVG erfassten Versorgungsempfänger zu berechnen.
Zu §§ 50a bis 50e BeamtVG
Bei den Zuschlägen zum
Ruhegehalt (§§ 50a, 50b, 50d und 50e BeamtVG) sowie beim Kinderzuschlag zum
Witwengeld (§ 50c BeamtVG) bitte ich nach den Durchführungshinweisen des
Bundesministeriums des Innern (Abschnitt B Teil III und Abschnitt C im
Rundschreiben vom 3.9.2002 - GMBl. Nr. 35 S. 689 - ) zu
verfahren.
Zu § 52 BeamtVG
Die ab 1.1.2002 geltenden
Regelungen des § 52 Abs. 4 und 5 BeamtVG sind auch für vorhandene
Versorgungsempfänger anzuwenden (§§ 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, 69a Nr. 1 Satz 1,
69e Abs. 1 BeamtVG).
Bei der
Inanspruchnahme der Rückzahlungspflichtigen als Erben (§ 52 Abs. 5 Satz 3
BeamtVG) sind die Verwaltungsvorschriften zu § 12 Abs. 2 BBesG entsprechend
anzuwenden.
Zu § 53 BeamtVG
1
Die Neufassung der Höchstgrenze nach § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG durch
Artikel 1 Nr. 35 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Versorgungsänderungsgesetzes
2001 gilt (rückwirkend ab 1.1.1999) für Ruhestandsbeamte, die wegen nicht
dienstunfallbedingter Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden und
werden. Für Ruhestandsbeamte, die auf
Antrag wegen Schwerbehinderung nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 BBG oder entsprechendem
Landesrecht in den Ruhestand versetzt wurden und werden, gilt die Neufassung ab 1.1.2001 (Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes zur
Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19. Dezember 2000 - BGBl. I S. 1786 -
). Die in den §§ 69 bis 69d BeamtVG enthaltenen Günstigkeitsregelungen
(Übergangsregelungen) bleiben unberührt.
Mit
der Neufassung wird klargestellt, dass ein zustehender Unterschiedsbetrag nach
§ 50 Abs. 1 BeamtVG bei der Berechnung der Höchstgrenze in voller Höhe erhalten
bleibt.
Beispiel (Höchstgrenze gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 3
BeamtVG; fiktiv)
Beamter mittlerer Dienst, Ruhegehalt aus BesGr. A 6 / Stufe 8
Höchstgrenzenberechnung nach Ruhegehalt aus BesGr. A 6 / Stufe 9 (Endstufe)
Berechnungsgrundlage |
Ruhegehalt € |
Höchstgrenze € |
Grundgehalt |
1.900,00 |
1.980,00 |
allgemeine
Stellenzulage |
15,00 |
15,00 |
Familienzuschlag |
95,00 |
95,00 |
ruhegehaltfähige
Dienstbezüge |
2.010,00 |
2.090,00 |
Mindesthöchstgrenze |
|
2.800,00 |
Ruhegehaltssatz
70 v. H. |
1.407,00 |
|
Höchstgrenzen- |
|
2.100,00 |
Mindestversorgung |
1.200,00 |
|
danach
maßgebend |
1.407,00 |
|
Unterschiedsbetrag |
170,00 |
170,00 |
Hinzurechnungsbetrag |
|
325,00 |
Ruhegehalt
gesamt |
1.577,00 |
|
Höchstgrenze |
|
2.595,00 |
2
Im Rahmen der Anwendung des § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG ist im Vorgriff auf eine
notwendige gesetzliche Klarstellung als Mindesthöchstgrenze
ein Betrag in Höhe von 75 v. H. des
Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe
der Besoldungsgruppe A 4 anzusetzen.
3
Die Vorschrift des § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG wird außerdem mit Wirkung vom
1.1.2003 geändert (Artikel 1 Nr. 35 Buchst. a Doppelbuchst. aa des Versorgungsänderungsgesetzes
2001). Die Änderung gilt ab der achten auf den 31.12.2002 folgenden Anpassung
gemäß § 70 BeamtVG für alle wegen nicht dienstunfallbedingter Dienstunfähigkeit
oder auf Antrag wegen Schwerbehinderung nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 BBG oder
entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzten Beamten. Bis zur achten Anpassung finden die in §§ 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1,
69a Nr. 1 Satz 1, 69e Abs. 1 und 2 BeamtVG enthaltenen Übergangsregelungen
Anwendung mit der Folge, dass bei der Höchstgrenzenberechnung
nach der bisherigen Fassung des § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG die
Anpassungsfaktoren gemäß § 69e Abs. 3 zu berücksichtigen sind.
Beispiel (Höchstgrenze gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 3
BeamtVG; fiktiv)
Beamter mittlerer Dienst, Ruhegehalt aus BesGr. A 6 / Stufe 8 nach der 1.
Anpassung (z.B. Erhöhung um 2,5 v. H.)
Höchstgrenzenberechnung nach Ruhegehalt aus BesGr. A 6 / Stufe 9 (Endstufe)
Berechnungsgrundlage |
Ruhegehalt € |
Höchstgrenze € |
Grundgehalt |
1.947,50 |
2.029,50 |
allgemeine
Stellenzulage |
15,38 |
15,38 |
Familienzuschlag |
97,38 |
97,38 |
ruhegehaltfähige
Dienstbezüge |
2.060,26 |
2.142,26 |
Mindesthöchstgrenze |
|
2.870,00 |
Anpassungsfaktor
0,99458 |
2.049,09 |
2.854,44 |
Ruhegehaltssatz
70 v. H. |
1.434,36 |
|
Höchstgrenzen- |
|
2.140,83 |
Mindestversorgung |
1.230,00 |
|
danach
maßgebend |
1.434,36 |
|
Unterschiedsbetrag |
174,25 |
174,25 |
Hinzurechnungsbetrag |
|
325,00 |
Ruhegehalt
gesamt |
1.608,61 |
|
Höchstgrenze |
|
2.640,08 |
4
Die Neuregelung hinsichtlich des zu belassenden Mindestbetrages nach § 53 Abs.
5 BeamtVG gilt nach dem Wortlaut des § 69e Abs. 1 BeamtVG nicht für am 1.1.2002
vorhandene Versorgungsempfänger. Sie gilt jedoch für die unter §§ 69, 69a
BeamtVG fallenden Versorgungsempfänger.
Bemessungsgrundlage
für den Mindestbelassungsbetrag ist der jeweilig zustehende Versorgungsbezug
vor Anwendung von Ruhensvorschriften. Nicht einzubeziehen in die
Bemessungsgrundlage sind der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 BeamtVG und
der Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3 BeamtVG.
Der
Ausschluss von der Mindestbelassung (§ 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG) bleibt so
lange bestehen, wie das festgestellte vergleichbare Verwendungseinkommen
bezogen wird, d. h. ggfs. auch über das 65. Lebensjahr hinaus.
4.1
Die nachstehende Tabelle bietet Anhaltspunkte, welche Vergütungsgruppen der
Angestellten nach dem
Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) den Besoldungsgruppen der Beamten
entsprechen (§ 11 BAT):
Besoldungsgruppe |
Vergütungsgruppe |
A
1 |
X |
A 2 |
IX, IXb, Kr I |
A 3 |
IXa, Kr. II |
A 5 |
VIII |
A 6 |
VII, Kr. III |
A 7 |
VIb, VIa, Kr.IV, Kr. V, Kr. Va |
A 8 |
Vc, Kr. VI |
A 9 |
Vb, Va, Kr. VII, Kr. VIII |
A 10 |
IVb, Kr. IX |
A 11 |
IVa, Kr. X, Kr. XI |
A 12 |
III, Kr. XII |
A 13 |
IIb, IIa, Kr. XIII |
A 14 |
Ib |
A 15 |
Ia |
A 16 |
I |
4.2
Die nachstehende Tabelle bietet Anhaltspunkte, welche vergleichbaren
Besoldungsgruppen in internationalen Organisationen den Besoldungsgruppen der Beamten entsprechen:
Vergleichbare
Besoldungs- und Vergütungsgruppe der Bediensteten im deutschen öffentlichen
Dienst |
Vereinte
Nationen und VN–Sonder-organisationen |
Europäische
Gemeinschaft |
Koordinierte
Organisation |
B 9 |
USG |
A 1 |
|
B 6 |
ASG |
A 2 |
A 7, A 6 |
B 3 |
D 2 |
A 3 |
A 5 |
A 16 BAT I |
D 1 |
A 3 |
A 5 |
A 15 BAT Ia |
P 5 |
A 4 |
A 4 |
A 14 BAT Ib |
P 4 |
A 5 |
A 4 |
A 13 BAT Iia |
P 3 |
A 6 |
A 3 |
A 13 BAT Iib |
P 2 |
A 7 |
A 2 |
A 12 BAT III |
P 1 |
A 8 |
A
1 |
4.3
Hinsichtlich von sonstigem in der Höhe vergleichbarem Verwendungseinkommen (§53
Abs. 5 Satz 3 BeamtVG) ist nach Maßgabe von § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG zu verfahren.
Als sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen sind z.B. Löhne
oder vertraglich vereinbarte (z.B. außer-/übertarifliche) Vergütungen
anzusehen. Bei sonstigem vergleichbarem Verwendungseinkommen ist als
Vergleichsmaßstab die jeweilige Grundvergütung heranzuziehen.
Zu § 55 BeamtVG
1
Die am 1.1.2002 in Kraft getretene Neuregelung des § 55 Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 BeamtVG gilt nicht für am 1.1.2002 vorhandene Versorgungsempfänger (§ 69e
Abs. 1 BeamtVG); sie gilt ebenfalls nicht für die von §§ 69, 69a BeamtVG
erfassten Versorgungsempfänger.
Der
Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung führt danach zur
Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG, wenn der Versorgungsfall nach dem 31.12.2001
eingetreten oder wirksam geworden ist. Zu berücksichtigen ist der Teil der
Unfallrente, der die Entgeltersatzfunktion erfüllt.
2
Dienstbeschädigungsteilrenten und Leistungen als Ausgleich für Dienstbeschädigungen
im Beitrittsgebiet für Angehörige der Sonderversorgungssysteme nach Anlage 2
Nrn. 1 bis 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) sind
keine Renten im Sinne von
§
55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG.
3
Für die Höhe und die Berechnung der anzurechnenden Unfallrente ist der
Unfallrentenbescheid der festsetzenden Stelle (z.B. Berufsgenossenschaft) maßgebend.
Der anzusetzende Betrag ist zu ermitteln aus der Gesamthöhe der Unfallrente
abzüglich einer Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Die Höhe der
Grundrente nach dem BVG entspricht bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit
(MdE) dem Betrag eines Unfallausgleichs nach § 35 BeamtVG. Stellt die
Unfallrente auf die Bezügegröße Ost ab, ist der Betrag der Grundrente nach dem
BVG für die neuen Bundesländer von der Gesamthöhe der Unfallrente abzuziehen.
Die Beträge der Grundrente nach § 31 Abs. 1 BVG werden getrennt nach Grundrente
und Grundrente für die neuen Bundesländer durch Verordnung der Bundesregierung
(KOV-Anpassungsverordnung) fortlaufend angepasst und veröffentlicht. Bei einer
MdE um 20 v. H. bleiben 2/3, bei einer MdE um 10 v. H. bleiben 1/3 der
Mindestgrundrente nach dem BVG unberücksichtigt. Die Mindestgrundrente (§ 31
Abs. 1 BVG) entspricht der Höhe nach der monatlichen Grundrente bei einer MdE
um 30 v. H.
Zu
beachten ist, dass Unfallrenten, die nach dem Rentenrecht ruhen (vgl. §§ 267,
311 SGB VI), mit dem ruhenden Betrag bei der Ruhensberechnung außer Betracht
bleiben.
Beispiel 1: (Unfallrente)
Beamter hat Anspruch auf Unfallrente zur Abgeltung der durch den Arbeitsunfall
eingetretenen MdE um 40 v. H. in Höhe von 400 €
Berechnungsgrundlagen |
Unfallrente West € |
Unfallrente Ost € |
Rente
aus der gesetzlichen Unfallversicherung (fiktive Gesamthöhe) |
400 |
400 |
abzüglich
Betrag des Unfallausgleichs bei
MdE um 40 v. H. |
159 |
140 |
Höhe
der anzusetzenden Unfallrente |
241 |
260 |
Beispiel 2: (Unfallrente)
Beamter hat Anspruch auf Unfallrente zur Abgeltung der durch den Arbeitsunfall eingetretenen
MdE um 20 v. H. in Höhe von 150 €
Mindestgrundrente bei einer MdE um 30 v. H. beträgt 117 €
Berechnungsgrundlagen |
Unfallrente West € |
Unfallrente Ost € |
Rente
aus der gesetzlichen Unfallversicherung (fiktive Gesamthöhe) |
150 |
150 |
abzüglich
2/3 der Mindestgrundrente |
78 |
69 |
Höhe
der anzusetzenden Unfallrente |
72 |
81 |
4
Die am 1.1.2002 in Kraft getretene Änderung des § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG gilt
auch für am 1.1.2002 vorhandene Versorgungsempfänger (§§ 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz
1, 69a Nr. 1 Satz 1 und 69e Abs. 1 BeamtVG).
Mit
der Neuregelung wird gesetzlich klargestellt, dass Beitragserstattungen (z. B.
aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung) zu den von § 55 Abs. 1 Satz
2 BeamtVG erfassten Renten rechnen. Bei am 1.1.2002 vorhandenen
Versorgungsempfängern sind nur solche - an Stelle einer Rente gezahlten - Beitragserstattungen
zu berücksichtigen, die nach dem 31.12.2001 geleistet werden.
Die
Härteregelungen des 2. Haushaltsstrukturgesetzes sind weiterhin zu beachten.
5
Die am 1.1.2002 in Kraft getretene Neuregelung des § 55 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG
gilt auch für am 1.1.2002 vorhandene Versorgungsempfänger (§§ 69 Abs. 1 Nr. 2
Satz 1, 69a Nr. 1 Satz 1 und 69e Abs. 1 BeamtVG).
In
den Fällen des § 55 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG ist der sich bei einer Verrentung
nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ergebende Betrag einer Abfindung,
Beitragserstattung oder sonstigen Kapitalleistung der Ruhensregelung zugrunde
zu legen. Vor Anwendung der Verrentungsmethode sind Leistungen auf Grund von
freiwilligen Beiträgen im Sinne des § 55 Abs. 4 BeamtVG auszuscheiden.
In
Fällen, in denen der Versorgungsfall nach dem 31.12.2001 eingetreten ist und
die Kapitalleistung bereits vor Eintritt des Versorgungsfalles gewährt wurde,
erfolgt ihre Einbeziehung in die Ruhensberechnung nach § 55 Abs. 1 Satz 4
BeamtVG mit Beginn der beamtenrechtlichen Versorgung.
Für
die Verrentung der Kapitalleistung gelten dabei folgende Grundsätze:
- Auszugehen ist von
demjenigen Kapitalbetrag, der sich unter Berücksichtigung der hierauf gewährten
Zinsen ergibt. Aus Vereinfachungsgründen kann dabei die Dynamisierung des
Kapitalbetrages vom Zeitpunkt seiner Gewährung bis zum Eintritt des Versorgungsfalles
in der Weise vorgenommen werden, dass er um die seither eingetretenen
allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge erhöht wird.
- Der so dynamisierte
Kapitalbetrag ist sodann in eine Rente umzurechnen. Für die Berechnung des
Anrechnungsbetrages bietet sich die im Versicherungswesen übliche
Verrentungsmethode an:
monatlicher
Rentenbetrag = |
maßgebende Kapitalleistung |
Verrentungsdivisor |
Als
Verrentungsdivisor ist dabei der zwölffache Betrag des Kapitalwertes nach Anlage
9 zum Bewertungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung (neu gefasst durch
Bekanntmachung vom 1.2.1991, BGBl. I S. 230) anzusetzen. Dabei ist von dem auf
ganze Jahre auf- oder abgerundeten Lebensalter auszugehen).
Beispiel:
Beamter hat im März 1995
eine Kapitalleistung in Höhe von (umgerechnet) 20.000 € erhalten. Im Zeitpunkt
des Ruhestandseintritts mit Ablauf des 31.1.2002 ist er 63 Jahre und 5 Monate
alt.
-
Ermittlung der maßgebenden Kapitalleistung
Ausgangsbetrag: |
|
20.000,00 € |
|
|
|
Anpassungen: |
|
|
Anpassungszeitpunkte |
Umfang |
|
1.5.1995 |
3,2 v. H. |
20.640,00 € |
1.3.1997 |
1,3 v. H. |
20.908,32 € |
1.1.1998 |
1,5 v. H. |
21.221,94 € |
1.6.1999 |
2,9 v. H. |
21.837,38 € |
1.1.2001 |
1,8 v. H. |
22.230,45 € |
1.1.2002 |
2,2 v. H. |
22.719,52 € |
-
Als Verrentungsdivisor ergibt sich aus der Anlage 9 zum Bewertungsgesetz für
einen
63-jährigen Mann das zwölffache von
9,603, somit 115,236.
-
Verrentung somit nach der Formel:
monatliche Rente =
|
22.719,52 € |
= 197,16 € |
115,236 |
Der
so ermittelte monatliche Rentenbetrag ist ohne Fortschreibung und Anpassung bei
der Ruhensregelung nach § 55 Abs. 1 BeamtVG zu berücksichtigen.
6
Die am 1.1.2002 in Kraft getretene Neuregelung des § 55 Abs. 1 Satz 5 BeamtVG
gilt auch für am 1.1.2002 vorhandene Versorgungsempfänger (§§ 69 Abs. 1 Nr. 2
Satz 1, 69a Nr. 1 Satz 1 und 69e Abs. 1 BeamtVG).
Die
Frist nach § 55 Abs. 1 Satz 5 BeamtVG ist eine Ausschlussfrist.
Als
Kapitalbetrag gelten die in § 55 Absatz 1 Satz 4 genannten Geldleistungen. Die
Geldleistungen zuzüglich der hierfür gewährten Zinsen müssen an den Dienstherrn
innerhalb von drei Monaten nach Zufluss abgeführt werden. Geldleistungen sind
zugeflossen, wenn sie auf ein Konto des Beamten - auch auf ein anderes, vom
Beamten angegebenes Konto - überwiesen wurden (Buchungstag) oder bei einer
Zahlungsanweisung (Barauszahlung) empfangen wurden.
7
Die am 1.1.2002 in Kraft getretene Neuregelung des § 55 Abs. 1 Satz 7 BeamtVG
gilt auch für am 1.1.2002 vorhandene Versorgungsempfänger (§§ 69 Abs. 1 Nr. 2
Satz 1, 69a Nr. 1 Satz 1 und 69e Abs. 1 BeamtVG).
Es
wird klargestellt, dass nunmehr auch Rentenanwartschaften,
die im Versorgungsausgleichsverfahren nach § 1 VAHRG ausgeglichen werden, bei
der Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG unberücksichtigt bleiben. Dies sind z. B.
Renten oder Rententeile aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen (für
Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte etc.). Im Rahmen des Versorgungsausgleichs
findet hier ein so genanntes analoges Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG
statt.
Zu § 56 BeamtVG
Die am 1.1.2002 in Kraft
getretenen Neuregelungen des § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtVG gelten nicht für am 1.1.2002
vorhandene Versorgungsempfänger.
Bei
der Berücksichtigung von Zeiten einer internationalen Verwendung kommt es nach
den Änderungen zur so genannten „Spitzberechnung“ und „kaufmännischen“ Rundung.
Zur Ermittlung der Dauer der bei internationalen Organisationen verbrachten
Dienstzeit ist bei der Berücksichtigung etwa anfallender Tage oder Bruchteile
von Tagen, die sich bei der Berechnung der Dienstzeit ergeben, in gleicher
Weise zu verfahren, wie bei der Berechnung der ruhehehaltfähigen Dienstzeiten.
Zu § 57 BeamtVG
Der Kürzungsbetrag wird
nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen dynamisiert (§ 57
Abs. 1 Satz 2 und 3 BeamtVG). Bis zum Eintritt in den Ruhestand erfolgt die
Dynamisierung nach den Vomhundertsätzen für die Erhöhung oder Verminderung der in festen Beträgen festgesetzten
Versorgungsbezüge ohne Anwendung der Anpassungsfaktoren des § 69e Abs. 3
BeamtVG. Während des Ruhestandes erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag
in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt durch Anpassung der
Versorgungsbezüge - bis zur
achten auf den 31.12.2002 folgenden Anpassung nach § 70 BeamtVG unter Anwendung
der Anpassungsfaktoren - erhöht oder vermindert.
Zu § 61 BeamtVG
Die Neuregelung des § 61
Abs. 3 Satz 2 BeamtVG gilt auch für am 1.1.2002 vorhandene Versorgungsfälle (§ 69
Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, § 69a Nr. 1 und § 69e Abs. 1 BeamtVG).
Die
Witwe ist darauf hinzuweisen, dass sie der Pensionsbehörde (Regelungsbehörde)
unverzüglich Mitteilung zu machen hat, wenn sie eine anzurechnende Leistung
nicht beantragt, auf sie verzichtet oder an ihrer Stelle eine Abfindung,
Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt wird. Auf Verlangen der Behörde
hat sie Nachweise über die Höhe des Betrages, der ansonsten zu zahlen wäre,
vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte durch
Dritte zuzustimmen (§ 62 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG).
Zu § 66 BeamtVG
Im Rahmen einer
gesetzlichen Klarstellung wird der in § 66 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG bestimmte
Sockel-Ruhegehaltssatz (35 v. H.) entsprechend der bereits erfolgten Änderung
dieser Vorschrift auf 33,48345 v. H. festgesetzt werden.
Zu § 69 BeamtVG
1
Die anteilige Berechnungsweise nach dem neuen § 14a Abs. 2 Satz 4 BeamtVG (vgl.
§ 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 BeamtVG) ist aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung auf Bestandsfälle nicht anzuwenden.
2
Die Regelung in § 69 Abs. 1 Nr. 2
Satz 4 Halbsatz 2 BeamtVG ist auch anzuwenden für die Bezüge der am 31.12.1976
vorhandenen entpflichteten Hochschullehrer
und die Bezüge der Empfänger von Kriegsunfallversorgung (§§ 181a, 181b BBG a.
F. oder entsprechendes Landesrecht).
Zu § 69a BeamtVG
1
Die anteilige Berechnungsweise nach dem neuen 14a Abs. 2 Satz 4 BeamtVG (vgl.
§
69a Nr. 1 Satz 2 und Nr. 5 Satz 2 BeamtVG) ist aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung auf Bestandsfälle nicht anzuwenden.
2
Auf die von § 82 BeamtVG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung erfassten
Versorgungsfälle ist § 69e Abs. 3 und 4 BeamtVG nicht anzuwenden.
Zu § 69e BeamtVG
1
§ 69e Abs. 1 BeamtVG regelt, welche Vorschriften des Versorgungsänderungsgesetzes
2001 auf die am 1.1.2002 vorhandenen Versorgungsempfänger Anwendung finden.
Weitere Übergangsregelungen der §§ 69 bis 69d, 85, 85a, 86 und 90 BeamtVG sind
zu beachten.
Ein
Versorgungsempfänger war am 1.1.2002 vorhanden, wenn
der Versorgungsfall spätestens mit Ablauf des 31.12.2001 eingetreten
ist.
2
§ 69e Abs. 2 BeamtVG bestimmt für die nach dem 31.12.2001 eintretenden
Versorgungsfälle die Anwendung des bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechts,
soweit es als Berechnungsgrundlage für die schrittweise Abflachung der acht auf
den 31.12.2002 folgenden Versorgungsanpassungen der Versorgungsbezüge
erforderlich ist.
Die
übergangsweise fortgeltenden Vomhundertsätze
des BeamtVG sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31.12.2002 folgenden
Anpassung nach § 70 BeamtVG nicht mehr anzuwenden. Die Anwendung des § 69e Abs.
2 Satz 1 und 2 BeamtVG ist daher befristet. Der abschließende Vollzug im
Zusammenhang mit der achten Anpassung wird durch § 69e Abs. 4 BeamtVG geregelt.
3
§ 69e Abs. 3 BeamtVG bestimmt, dass die Verminderung der Anpassung der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 70 BeamtVG durch Einführung eines sich
schrittweise verändernden Anpassungsfaktors erfolgt.
Ausgenommen
von der Maßnahme sind nach § 69e Abs. 3 Satz 2 BeamtVG
-
das amtsabhängige Mindestruhegehalt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG) und
-
das amtsunabhängige Mindestruhegehalt (§ 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG) sowie
-
die Mindestversorgungsbezüge der Hinterbliebenen und
- die Emeritenbezüge für Professoren, die
nach dem 31.12.1976 von ihren amtlichen Pflichten
entbunden wurden.
Der maßgebende Anpassungsfaktor ist
jedoch bei der Versorgung der von § 91 Abs. 2 Nr. 3
BeamtVG erfassten Hinterbliebenen zu
berücksichtigen.
Weiterhin
ausgenommen sind Versorgungsbezüge nach §§ 36 bis 41 BeamtVG (§ 69e Abs. 6 Satz
2 BeamtVG).
Außerdem wird auf § 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz
4 Halbsatz 2 BeamtVG sowie auf die Hinweise zu §§ 69 und 69a verwiesen.
Beispiel zur Anpassung der Versorgungsbezüge
(Ruhegehalt; fiktiv):
lfd. |
Berechnungsschritte |
€ |
|
a |
Grundgehalt |
2.000,00 |
|
b |
Allgemeine
Stellenzulage |
50,00 |
|
c |
Familienzuschlag |
100,00 |
|
d |
Strukturausgleich |
10,00 |
|
e |
Anpassungszuschlag |
25,00 |
|
f |
ruhegehaltfähige
Dienstbezüge (Summe = a + b + c + d + e) |
2.185,00 |
|
g |
Anpassungsfaktor
0,99458 (1. Anpassung) |
|
|
h |
Zwischenergebnis
(Produkt = f x g) |
2.173,1573 |
|
i |
vermindert
ruhegehaltfähige Dienstbezüge (Rundung) |
2.173,16 |
|
j |
Ruhegehaltssatz
in Höhe von 75,00 v. H. |
|
|
k |
Zwischenergebnis
(Produkt = i x 0,75) |
1.629,8700 |
|
l |
Ruhegehalt
(Rundung) |
1.629,87 |
|
m |
Versorgungsabschlag
in Höhe von 4,21 v. H. |
|
|
n |
Zwischenergebnis
(Produkt = l x 0,0421) |
68,6175 |
|
o |
Versorgungsabschlag
(Rundung) |
68,62 |
|
p |
bleibt
Ruhegehalt (Subtraktion = l ./. o) |
1.561,25 |
|
q |
Mindestversorgung |
1.200,00 |
|
r |
Verbleibendes
Ruhegehalt |
1.561,25 |
Der
Anpassungsfaktor ist bei der Anwendung der in §§ 53 bis 56 BeamtVG geregelten
Ruhensvorschriften zu berücksichtigen. Danach sind alle auf einen
Ruhegehaltssatz abgestellten Höchstgrenzenbeträge nach §§ 53 bis 56 BeamtVG
entsprechend zu vermindern.
4
§ 69e Abs. 4 BeamtVG regelt den Rechtszustand nach der achten auf den
31.12.2002 folgenden Versorgungsanpassung und damit den Abschluss der Anpassungsmaßnahmen
nach § 69e Abs. 3 BeamtVG. Der sich danach ergebende neue verminderte
Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt (§ 69 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG). Er ist
dem Versorgungsempfänger mitzuteilen.
Für
die Ermittlung von nach einer fiktiven ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechneten
Höchstgrenzen (§§ 54 Abs. 2 Nr. 1, 55 Abs. 2 BeamtVG) gilt § 69e Abs. 4 BeamtVG
sinngemäß.
5
Zu § 69e Abs. 5 BeamtVG verweise ich auf meine Hinweise zu den §§ 19, 20
BeamtVG.
6
Zu § 69e Abs. 6 BeamtVG verweise ich auf meine Hinweise zu § 14 BeamtVG.
Zu § 107b BeamtVG
In § 107b Abs. 1 BeamtVG
ist die bisherige Altersbegrenzung (Vollendung des 45. Lebensjahres im
Zeitpunkt der Übernahme) als Verteilungsvoraussetzung gestrichen worden. Die
Neufassung gilt für Übernahmen nach dem 31.12.2001. Für davor liegende
Übernahmen ist die Vorschrift in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung
anzuwenden (§ 69e Abs. 4a BeamtVG).
Die ab 1.1.2002 als weitere Verteilungsvoraussetzung vorgeschriebene Dienstleistungszeit von mindestens fünf Jahren beim abgebenden Dienstherrn ist nicht nur für die Versorgungslastenverteilung aus dem ersten Dienstherrenwechsel nach Erwerb der Laufbahnbefähigung oder Feststellung der Befähigung, sondern bei allen Übernahmen nach dem 31.12.2001 während des Beamtenverhältnisses erforderlich.
1
Als Dienstleistungszeit werden nur Zeiten in einem Beamtenverhältnis
berücksichtigt. Zeiten eines Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf
Widerruf liegen vor der Laufbahnprüfung und bleiben deshalb unberücksichtigt.
Zeiten in einem früheren Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn sind auch
dann einzubeziehen, wenn die Beamtenverhältnisse mit zeitlicher Unterbrechung
zurückgelegt worden sind. Das gilt auch für Beamtenverhältnisse auf Zeit. Bei
Übernahme aus einem bestehenden Beamtenverhältnis auf Zeit schließt jedoch §
107b Abs. 1 letzter Halbsatz BeamtVG die Verteilung aus.
1.1
Zur Voraussetzung „nach Ablegung der Laufbahnprüfung oder Feststellung der
Befähigung“ ist grundsätzlich auf die Einstellungsvoraussetzungen für das
letzte (der Verteilung zugrunde zu legende) Amt beim abgebenden Dienstherrn
abzustellen. Einzubeziehen sind jedoch nacheinander bei demselben Dienstherrn
wahrgenommene Ämter mit unterschiedlichen Einstellungsanforderungen (z. B. im
Hochschulbereich), wenn diese Ämter zu einer zusätzlichen Befähigung geführt
haben. Das gilt insbesondere für Ämter, die auch einer weiteren Qualifikation
dienen (z. B. Wissenschaftlicher Assistent im Beamtenverhältnis auf Zeit).
Maßgebend ist in solchen Fällen die Laufbahnprüfung oder
Befähigungsfeststellung für das erste dieser Ämter.
1.2
Eine Teilzeitbeschäftigung (einschließlich einer unterhälftigen Teilzeit) ist
voll in den Fünf-Jahres-Zeitraum einzubeziehen.
1.3
Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge bleibt auch dann unberücksichtigt, wenn sie nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG ruhegehaltfähig ist. In den Fünf-Jahres-Zeitraum einzubeziehen ist dagegen die Zeit einer Beurlaubung mit voller oder teilweiser Belassung der Dienstbezüge.
1.4
Die Zeit der Abordnung zu einem anderen Dienstherrn oder einer Zuweisung (§
123a BRRG) bleibt unberücksichtigt.
1.5
Beispiel:
Dienstleistungszeiten
beim abgebenden Dienstherrn Berücksichtigungsfähig
Wissenschaftlicher
Assistent (BaZ) 01.10.1994 bis 30.09.1997 3 J
Wissenschaftlicher
Angestellter 01.07.1998 bis 30.09.1999 --
Akademischer Rat
(BaL) 01.10.1999 bis 31.03.2001 1 J 182 T
(Habilitation am
30.11.2000)
Akademischer Rat wie
vor (beurlaubt
ohne Bezüge) 01.04.2001 bis 30.06.2001 --
Vertretungsprofessur
(in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhält-
nis eigener Art) beim abgebenden
Dienstherrn 01.04.2001 bis 30.06.2001 --
Professor (BaL) 01.07.2001 bis 30.09.2002 1 J 92 T
2
Entsteht bei einer Übernahme nur deshalb keine Erstattungspflicht (§
107b BeamtVG) des abgebenden Dienstherrn, weil die fünfjährige Mindestdienstleistungszeit
bei diesem Dienstherrn nicht erbracht wurde, bleibt die Erstattungspflicht aus
einem früheren Dienstherrenwechsel gegenüber dem letzten Dienstherrn
(Versorgungsträger) des Beamten erhalten.
II. Versorgungsausgleich
1
Bei der Ermittlung des ausgleichspflichtigen Versorgungswertes (§ 1587a Abs. 2
Nr. 1 BGB) sind Rechtsänderungen zu berücksichtigen, die nach dem Bewertungsstichtag
(Ende der Ehezeit) und vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung in Kraft
treten. Die mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 geregelte Niveauabsenkung
mittels Anpassungsfaktor (§ 69e Abs. 3 BeamtVG) ist nach dem jeweiligen
Anpassungsstand einzubeziehen. In Auskünften an Familiengerichte bitte ich auf
diese Verfahrensweise und die gesetzlich vorgesehene Gesamtabsenkung
hinzuweisen. Der abgesenkte Ruhegehaltssatz (§ 14 Abs. 1 Satz 1, § 69e Abs. 4
BeamtVG) ist auf die unverminderten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge anzuwenden,
wenn der Bewertungsstichtag nach der achten Anpassung liegt.
Die Familiengerichte sind an die Auskünfte nicht gebunden. Wird bereits während der Übergangszeit eine Auskunft nach dem Rechtsstand ab der achten Anpassung angefordert, ist die Auskunft stets zu erteilen. Ich bitte jedoch, in einer solchen Auskunft klarzustellen, dass bei dieser Wertermittlung ein öffentlich-rechtlich auszugleichender Versorgungsanteil sowohl der versorgungsrechtlichen als auch der rentenrechtlichen Niveauabsenkung unterliegt und damit der Halbteilungsgrundsatz verletzt sein kann.
2
Im Sinne einer einheitlichen
Berechnungsmethode sind der im Versorgungsausgleichsverfahren maßgebliche
Betrag der Versorgung/Versorgungsanwartschaft (§ 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB) sowie
die ermittelten Werte zur Berechnung (z. B. 1/12 der Sonderzuwendung) nach Maßgabe
des § 49 Abs. 8 BeamtVG zu runden.
- MBl.
NRW. 2003 S. 118