Achtzehnter Nachtrag zur Satzung der AOK Westfalen-Lippe vom 5. Dezember 2002
II.
Achtzehnter
Nachtrag zur Satzung
der AOK Westfalen-Lippe
vom 5. Dezember 2002
Die Satzung der AOK Westfalen-Lippe
vom 18. Februar 1994 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch den 17. Nachtrag
vom 30. November 2001, wird wie folgt geändert:
Artikel
1
Änderungen der Satzung
1
§ 8 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die AOK übernimmt die Kosten
für öffentlich empfohlene Schutzimpfungen, soweit sie
nach den vertraglichen Regelungen von Vertragsärzten durchgeführt werden. Bei
Schutzimpfungen, die nicht nach Satz 1 durchgeführt werden, kann die AOK die
Kosten bis zu dem Betrag übernehmen, der bei Impfungen nach vertraglichen
Regelungen entstanden wäre, soweit nicht
andere Kostenträger zuständig sind. Impfungen aus Anlass eines nicht beruflich
bedingten Auslandsaufenthaltes sind nach § 23 Abs. 9 SGB V ausgeschlossen.“
2
In § 9 Satz 2 wird die Angabe „16,00 EUR“ durch die Angabe „21,00 EUR“ ersetzt.
3
§ 10 wird wie folgt gefasst:
„§
10
Medizinische
Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter
(1) Die AOK übernimmt bei aus
medizinischen Gründen erforderlichen Vorsorgeleistungen (§ 24 SGB V) oder
Leistungen der Rehabilitation (§ 41 SGB V) für Mütter in einer Einrichtung des
Müttergenesungswerkes oder einer gleichartigen Einrichtung die Kosten in Höhe
des vereinbarten Pflegesatzes. Die Leistung kann auch als Mutter-Kind-Maßnahme
oder in geeigneten Einrichtungen als Vater-Kind-Maßnahme durchgeführt werden.
(2) Wird die Leistung als
Mutter-Kind-Maßnahme oder als Vater-Kind-Maßnahme durchgeführt, gilt Absatz 1
für das Kind entsprechend.“
4
In § 16 Abs. 4 wird die Angabe „§ 17 Abs. 2 Buchst. i“ durch die Angabe „§ 17
Abs. 3 Buchst. g“ ersetzt.
5
§ 37 wird wie folgt gefasst:
„§
37
Bekanntmachungen
Die Satzung und sonstiges autonomes Recht
mit Ausnahme dienstrechtlicher Regelungen werden im Ministerialblatt für das
Land Nordrhein-Westfalen und durch Aushang in den Geschäftsräumen der
Zentraldirektion und der Regionaldirektionen öffentlich bekannt gemacht.
Letzteres gilt auch für dienstrechtliche Regelungen. Ausgehängt wird für
mindestens eine Woche.“
Artikel
2
In-Kraft-Treten
Dieser Nachtrag tritt am 01.01.2003
in Kraft.
Dortmund, den 05.12.2002
Der
stellvertretende Vorsitzende
des Verwaltungsrates
Dr.P r o j a h n
Der
Vorsitzende des Vorstandes
N a d o l n y
Genehmigung
Der vorstehende Satzungsnachtrag
Nr. 18 wird gemäß § 195 Abs. 1 SGB V genehmigt.
Essen, den 9. Dezember 2002
II1
-3600.1-2-I
Landesversicherungsamt
Nordrhein-Westfalen
Im
Auftrag
S
i g u d a
- MBl. NRW.
2003 S. 274
Daten und Software sind urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützt. Verantwortlich für die Publikation: die Redaktion im Ministerium des Innern NRW.