Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 23 vom 13.6.2003 Seite 537 bis 564
Anwendung der ergänzenden Vertragsbedingungen für die Pflege von Standardsoftware (EVB-IT Pflege S) RdErl. d. Innenministeriums, zugleich im Namen aller Landesministerien, v. 28.5.2003 - 53.4 - 24.3.4 - |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Anwendung der ergänzenden Vertragsbedingungen für die Pflege von Standardsoftware (EVB-IT Pflege S) RdErl. d. Innenministeriums, zugleich im Namen aller Landesministerien, v. 28.5.2003 - 53.4 - 24.3.4 -
20025
Anwendung
der ergänzenden Vertragsbedingungen
für die Pflege von Standardsoftware
(EVB-IT Pflege S)
RdErl. d. Innenministeriums,
zugleich im Namen aller Landesministerien,
v. 28.5.2003 - 53.4 - 24.3.4 -
Nach den bereits vorliegenden
EVB-IT-Vertragstypen EVB-IT Kauf, Überlassung Typ A, Instandhaltung und
Dienstleistung sowie Überlassung Typ B hat der Kooperationsausschuss
automatisierte Datenverarbeitung Bund/Länder/Kommunaler Bereich nunmehr auch
Besondere Vertragsbedingungen für die Pflege von DV-Programmen erarbeitet und
mit den betreffenden Wirtschaftsverbänden abgestimmt.
Sie stellen eine Ergänzung der in
der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL)
enthaltenen Allgemeinen Bedingungen für
die Ausführung von Leistungen (VOL/B) dar und modifizieren die VOL/B für den
Bereich der automatisierten Datenverarbeitung.
Die ergänzenden
Vertragsbedingungen für die Pflege von Standardsoftware (EVB-IT Pflege S)
ersetzen die Regelungen der BVB-Programmpflege, eingeführt durch RdErl. des
Innenministeriums vom 03.04 1980 –I A 1/51 – 09.05; (MBLNW. 1980 S. 898),
soweit die Pflege von Standardsoftware betroffen ist. Sie finden Anwendung bei
Verträgen über Pflegeleistungen zur Behebung von Mängeln an Standardsoftware
und den Bezug von Upgrades und Releases/Versionen. Neben diesen Pflegeleistungen können weitere Leistungen, z.B.
Umsetzungs- und Installationsleistungen, Hotline- und Informationsservice
vereinbart werden. Die EVB/IT Pflege S unterscheiden sich darin von der
BVB-Pflege. Die einzelnen Leistungsarten können miteinander kombiniert werden.
Die vereinbarten Leistungen können
gegen Aufwand oder pauschal vergütet werden. Eine Kombination der beiden
Vergütungsarten ist in Abhängigkeit von den vereinbarten Pflegeleistungen
möglich.
Bei der vereinbarten Vergütung
nach Aufwand ist der Auftragnehmer verpflichtet, jeweils im vereinbarten Umfang
Pflegeleistungen zu erbringen. Werden Leistungen gegen Vergütung nach Aufwand
gemäß Nr. 3.1.2 des Vertrages erbracht,
ist jeweils eine Einzelbeauftragung des Auftragnehmers erforderlich. Werden
andere Leistungen gegen Vergütung nach
Aufwand vereinbart, sehen die EVB-IT Pflege S nicht zwingend eine solche Einzelbeauftragung
vor. Hier werden in der Regel im Einzelfall ergänzende Vereinbarungen zu
treffen sein. Im Vertrag können für unterschiedliche Zeiten der
Leistungserbringung unterschiedliche Preise vereinbart werden.
Bei pauschaler Vergütung ist
Hauptleistungspflicht des Auftragnehmers, die vereinbarten Pflegeleistungen
innerhalb der vereinbarten Servicezeiten zu erbringen.
In der Praxis wird sich jeweils
die Frage stellen, ob der Pflegevertrag gleichzeitig mit dem
Überlassungsvertrag (EVB-IT Überlassung Typ A oder Überlassung Typ B) beginnen
soll und sich damit die Vertragslaufzeit parallel zu der Gewährleistungszeit
und gegebenenfalls darüber hinaus erstreckt oder ob der Pflegevertrag zu einem
späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden soll. Zusätzlich zu einem EVB-IT
Vertrag Überlassung Typ A kann ein EVB-IT Pflegevertrag S sinnvoll sein, um
neben der nach dem Überlassungsvertrag bestehenden Gewährleistungspflicht für
solche Mängel, die zum Zeitpunkt der Überlassung bereits vorhanden waren,
zusätzlich eine Gewährleistung für später auftretende Mängel zu erhalten oder
aber um neben mängelbehebenden Programmkorrekturen auch an funktionalen
Verbesserungen zu partizipieren.
Ob ein EVB-IT Pflegevertrag mit diesem Ziel abgeschlossen werden soll, sollte
immer unter fachlichen, technischen und wirtschaftlichen Aspekten sorgfältig geprüft werden. Dabei
ist der mögliche Nutzen, sowie die erweiterten Mängelbehebungspflichten, die
funktionale Fortentwicklung der Standardsoftware, die Vereinbarung von Hotline
Service und bestimmten Servicezeiten, gegen die zusätzlichen Kosten abzuwägen.
Die EVB-IT Überlassung Typ B
verpflichten den Auftragnehmer zur Mängelbehebung im Vertragszeitraum, soweit
nicht etwas anderes vereinbart wird. Auch hier ist es erforderlich, die
Wirtschaftlichkeit eines Pflegevertrages während der Überlassungszeit nach den
oben beschriebenen Kriterien sorgfältig abzuwägen.
Die Anwendung der EVB-IT Pflege S
wird für die Landesverwaltung ab 13. Juni 2003 verbindlich vorgeschrieben. Ab
diesem Zeitpunkt dürfen neue Pflegeverträge nach den bisher angewendeten BVB
nicht mehr abgeschlossen werden. Vorhandene BVB-Pflegeverträge sollten zum
nächstmöglichen Zeitpunkt in EVB-IT Pflegeverträge S überführt werden, soweit
hierdurch keine wirtschaftlichen Nachteile für den Auftraggeber entstehen.
Für die EVB-IT sind Nutzerhinweise erstellt worden, die als Hilfe bei der
Anwendung der ergänzenden Vertragsbedingungen dienen. Diese Nutzerhinweise sind
ebenso wie das EVB-IT Pflege S Vertragsformular, die allgemeinen
Geschäftsbedingungen, ein Muster für ein Störungsmeldeformular sowie ein Musterleistungsnachweis
im Internet über www.kbst.bund.de abrufbar.
Es liegt im Interesse der gesamten öffentlichen Verwaltung, dass durch die Anwendung der ergänzenden Vertragsbedingungen für die Pflege von Standardsoftware (EVB-IT Pflege S) den Auftragsnehmern gegenüber eine einheitliche Vertragspolitik betrieben wird. Die Behörden und Einrichtungen des Landes sind verpflichtet, die EVB-IT Pflege S anzuwenden, wenn sie Pflegeverträge für Standardsoftware vergeben wollen. Den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, die EVB-IT Pflege S ebenfalls anzuwenden.
Dieser Runderlass tritt am Tage der Veröffentlichung im Ministerialblatt in Kraft.
- MBl. NRW. 2003 S. 538