Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 35 vom 1.9.2003 Seite 897 bis 922
Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein vom 17. Mai 2003 |
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Normkopf Norm Normfuß |
Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein vom 17. Mai 2003
2123
Weiterbildungsordnung
der Zahnärztekammer Nordrhein
vom 17. Mai 2003
Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Nordrhein hat in
ihrer Sitzung vom 17. Mai 2003 aufgrund des § 36 Abs. 8 des Heilberufsgesetzes
vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 644), die nachstehende Weiterbildungsordnung beschlossen, die durch
Erlass des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 2003.-III 7 - 0810.67 - genehmigt worden ist.
Weiterbildungsordnung
Allgemeine Vorschriften
§ 2 Art, Inhalt und Dauer der Weiterbildung
§ 3 Zeitlicher Ablauf der Weiterbildung
§ 4 Ermächtigung zur Weiterbildung
§ 5 Widerruf der Ermächtigung zur
Weiterbildung
§ 6 Anerkennung
§ 7 Anerkennung bei abweichendem
Weiterbildungsgang
Kieferorthopädie
§ 9 Besonderheiten der Ermächtigung für
Kieferorthopädie
Zahnärztliche Chirurgie
§ 11 Besonderheiten der Ermächtigung für
Oralchirurgie
Prüfungsordnung
§ 13 Zulassung zur Prüfung
§ 14 Prüfung
§ 15 Prüfungsentscheidung
Öffentliches Gesundheitswesen
Übergangsbestimmungen
§ 18 Übergangsbestimmungen für das Gebiet
„Oralchirurgie“
Schlussvorschriften
§ 20 In-Kraft-Treten – Außer-Kraft-Treten
Allgemeine Vorschriften
Ziel der Weiterbildung
(2) Eine Gebietsbezeichnung darf führen, wer hierfür eine
Anerkennung der Zahnärztekammer erhalten hat.
Art, Inhalt und Dauer der Weiterbildung
(2) Die Weiterbildung darf drei Jahre
nicht unterschreiten und soll grundsätzlich kontinuierlich erfolgen.
(3) Die Weiterbildung erfolgt in
praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung. Sie ist angemessen
zu vergüten. Die Weiterbildung umfasst die für den Erwerb der jeweiligen
Gebietsbezeichnung erforderliche Vertiefung der beruflichen Kenntnisse und
Fähigkeiten. Das Nähere, insbesondere der weitere Inhalt und die Dauer der
Weiterbildung, wird in den Abschnitten 2, 3 und 5 dieser Weiterbildungsordnung
geregelt.
Zeitlicher Ablauf der Weiterbildung
(2) Eine Weiterbildung kann in
persönlich begründeten Fällen in Teilzeit, die mindestens die Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit beträgt, abgeleistet werden. Gesamtdauer und Qualität
müssen den Anforderungen einer ganztägigen Weiterbildung entsprechen.
Eine Teilzeitweiterbildung kann nur dann
angerechnet werden, wenn sie vorher der Zahnärztekammer angezeigt und von
dieser als anrechnungsfähig bestätigt worden ist.
(3) Unterbrechungszeiten von mehr als
sechs Wochen im Weiterbildungsjahr infolge von Wehrdienst, Krankheit,
Schwangerschaft, Sonderbeurlaubung usw. sind grundsätzlich nachzuholen.
(4) Eine Zeit beruflicher Tätigkeit, in
der auch eine eigene Praxis ausgeübt wird, ist auf die Weiterbildungszeiten
nicht anrechnungsfähig.
Ermächtigung zur Weiterbildung
(2) Die Ermächtigung zur Weiterbildung
kann nur erteilt werden, wenn die Fachzahnärzte und Fachzahnärztinnen fachlich
und persönlich geeignet sind. Sie müssen auf dem Gebiet umfassende Kenntnisse
und Erfahrungen besitzen, die sie befähigen, eine gründliche Weiterbildung zu
vermitteln. Sie kann nur für ein Gebiet erteilt werden.
(3) Die ermächtigten Fachzahnärzte und
Fachzahnärztinnen sind verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten und
entsprechend der Weiterbildungsordnung zu gestalten. Sie haben in jedem
Einzelfall ein Zeugnis auszustellen, das über Zeitdauer, Weiterbildungsmodus
(ganztägig, halbtägig, Kontinuität), Unterbrechungen im Sinne von § 3 Abs. 3
sowie über Inhalt, Umfang, Ergebnis der Weiterbildung und über die erworbenen
Kenntnisse und Fertigkeiten Aufschluss gibt.
(4) Mit der Beendigung der Tätigkeit der
Fachzahnärzte und Fachzahnärztinnen an der Weiterbildungsstätte erlischt deren
Ermächtigung zur Weiterbildung.
(5) Über die Ermächtigung entscheidet auf
Antrag die Zahnärztekammer.
(6) Die Zahnärztekammer führt ein
Verzeichnis der ermächtigten Fachzahnärzte und Fachzahnärztinnen, aus dem
hervorgeht, auf welchem Gebiet sie zur Weiterbildung ermächtigt sind. Das
Verzeichnis ist bekannt zu machen.
Widerruf der Ermächtigung zur Weiterbildung
Anerkennung
1. die
Approbationsurkunde oder die Erlaubnis gemäß § 13 Zahnheilkundegesetz,
2. die
Zeugnisse über die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit.
(2) Die Zahnärztekammer entscheidet über
den Antrag aufgrund einer Prüfung, in der Inhalt, Umfang und Ergebnis der
durchlaufenen Weiterbildung nachzuweisen und die als Voraussetzung für die
Anerkennung vorgeschriebenen Kenntnisse mündlich darzulegen sind.
Anerkennung bei abweichendem Weiterbildungsgang
(2) Eine nicht abgeschlossene von den §§
2 und 3 abweichende oder eine abgeleistete, aber nicht gleichwertige
Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher
abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieser
Weiterbildungsordnung abgeschlossen werden. Über die Anrechnung der bisher
abgeleisteten Weiterbildungszeiten entscheidet die Zahnärztekammer.
(3) Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der
Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum werden nach Artikel 4 der Richtlinie 78/686/EWG in
der jeweils geltenden Fassung der Richtlinie 2001/19/EG vom 14. Mai 2001 die in
„Anlage B - Liste der Bezeichnungen der Diplome, Prüfungszeugnisse und
sonstigen Befähigungsnachweise des Fachzahnarztes“ aufgeführten Gebietsbezeichnungen
ohne weitere Prüfung anerkannt.
(4) Staatsangehörige eines
Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit einem fachbezogenen Diplom,
einem Prüfungszeugnis oder einem sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis,
die nach dem Recht der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegenseitig anerkannt oder die
diesen Befähigungsnachweisen ausweislich einer Bescheinigung der zuständigen
Stelle gemäß Artikel 23 b der Richtlinie 78/686/EWG in der jeweils geltenden
Fassung der Richtlinie 2001/19/EG gleichgestellt werden, erhalten auf Antrag
die Anerkennung nach § 6. Gleiches gilt für die Befähigungsnachweise, die vor
Beginn der Anwendung der Richtlinie 78/687/EWG ausgestellt worden sind; ist
dabei die Mindestdauer der Weiterbildung nach EU-Recht nicht erreicht, kann die
Zahnärztekammer von den Zahnärzten und Zahnärztinnen eine Bescheinigung der
zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber verlangen, dass
die betreffende fachzahnärztliche Tätigkeit tatsächlich und rechtmäßig während
eines Zeitraumes ausgeübt worden ist, der der doppelten Differenz zwischen der
Dauer der fachzahnärztlichen Weiterbildung und der genannten Mindestdauer der
Weiterbildung nach EU-Recht entspricht.
(5) Die von den Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates
der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum im Heimat- oder Herkunftsstaat abgeleisteten
Weiterbildungszeiten, die noch nicht zu einem Befähigungsnachweis gemäß Absatz
3 und 4 Satz 1 geführt haben, sind nach Maßgabe des Absatzes 2 auf die in
dieser Weiterbildungsordnung für das betreffende Fachgebiet vorgeschriebene
Dauer der Weiterbildung anzurechnen. Dabei berücksichtigt die Zahnärztekammer auch
die Berufserfahrung und Zusatzausbildung der betreffenden Personen.
(6) Die Zahnärztekammer prüft gemäß
Artikel 23 c der Richtlinie 78/686/EWG in der jeweils geltenden Fassung der
Richtlinie 2001/19/EG außerhalb der Europäischen Union erworbene Diplome,
Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise im Bereich dieser
Richtlinie, soweit diese bereits in einem Mitgliedsstaat anerkannt worden sind,
sowie die in einem Mitgliedsstaat absolvierten Ausbildungsgänge und die dort
erworbene Berufserfahrung. Die Entscheidung ist innerhalb von drei Monaten zu
treffen, wenn die Antragsunterlagen vollständig vorliegen.
Kieferorthopädie
Gebietsbezeichnung, Inhalt und Dauer der Weiterbildung
(2) Die Kieferorthopädie umfasst die
Erkennung, Verhütung und Behandlung von Fehlbildungen des Kauorgans, von
Zahnstellungs- und Bissanomalien sowie Kieferfehlbildungen, Deformierungen der
Kiefer und des Gesichtsschädels.
(3) Inhalt der Weiterbildung ist die
Vermittlung und der Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in der
Ätiologie, in der Genese der Gebissfehlbildung, in der kieferorthopädischen
Diagnostik einschließlich kephalometrischer
Untersuchungen mittels Fernröntgenaufnahme sowie die Therapie nach anerkannten
Behandlungsmethoden.
Im einzelnen
sind zu vermitteln: Kieferorthopädische Nomenklatur, Entwicklung des
Gesichtsschädels und des Kauorgans, Einfluss von Erbe und Umwelt,
statisch-funktionelle und dynamisch-funktionelle Zusammenhänge, verschiedene
Verfahren der Diagnostik einschließlich kephalometrischer
Untersuchungen, Auswertungsverfahren von Röntgenaufnahmen, Fotografien und
Fernröntgenaufnahmen, Grundlagen der Therapie, Indikation, Durchführung,
prognostische Beurteilung, Anfertigung und Wirkungsweise der Behelfe,
Gewebsreaktion, orthodontische Mechanik, Grundlagen
biomechanischer und funktioneller Behandlungsmittel, Grenzen der
kieferorthopädischen Behandlungsmöglichkeiten, epikritische
Beurteilung der Behandlungsergebnisse, Zusammenhänge mit anderen Teilgebieten
der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und den Grenzgebieten der Medizin. Im
ersten Weiterbildungsjahr soll eine Einführung, im zweiten Weiterbildungsjahr
eine Vertiefung und im dritten Weiterbildungsjahr eine umfassende praktische
Anwendung dieser Kenntnisse und Fertigkeiten erfolgen.
(4) Die Weiterbildungszeit beträgt drei
Jahre.
(5) Eine Weiterbildungszeit an
Kieferorthopädischen Abteilungen von Hochschulkliniken für Zahn-, Mund- und
Kieferkrankheiten kann bis zu drei Jahren angerechnet werden.
(6) Eine
Weiterbildungszeit, die in der Praxis von nach § 9 Abs. 1 ermächtigten
niedergelassenen Fachzahnärzten und Fachzahnärztinnen abgeleistet wird, kann
bis zur Dauer von zwei Jahren angerechnet werden.
(7) Von der dreijährigen
Weiterbildungszeit müssen zwei Jahre ohne Unterbrechung an einer der in den
Absätzen 5 und 6 genannten Weiterbildungsstellen abgeleistet werden. Ausnahmen
hiervon kann die Zahnärztekammer zulassen, wenn dadurch das Ziel der
Weiterbildung nicht beeinträchtigt wird.
(8) Wird die Weiterbildung an mehreren
Stellen abgeleistet, dürfen jeweils zwölf Monate nicht unterschritten werden.
Ausnahmen hiervon kann die Zahnärztekammer zulassen, wenn dadurch das Ziel der
Weiterbildung nicht beeinträchtigt wird. Absatz 4 bleibt hiervon unberührt.
Besonderheiten der Ermächtigung für Kieferorthopädie
(2) Die Ermächtigung zur Weiterbildung
setzt eine fünfjährige eigenverantwortliche kieferorthopädische Tätigkeit nach
Anerkennung gemäß § 8 Abs. 1 voraus.
Für leitende Personen von
Kieferorthopädischen Abteilungen von Hochschulkliniken für Zahn-, Mund- und
Kieferkrankheiten können hiervon Ausnahmen zugelassen werden.
3.
Abschnitt
Zahnärztliche Chirurgie
Gebietsbezeichnung, Inhalt und Dauer der Weiterbildung
(2) Die Oralchirurgie umfasst die Diagnostik
und die zahnärztlich-chirurgische Therapie von Erkrankungen und Verletzungen im
Zahn-, Mund- und Kieferbereich einschließlich Luxationen und Frakturen im
Bereich des Gesichtsschädels (Kieferbruchbehandlung) sowie ihre Nachsorge.
(3) Inhalt der Weiterbildung sind die
Vermittlung und der Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in der
Ätiologie, Symptomatologie, Diagnostik, Differentialdiagnostik und Therapie der
Krankheiten auf dem Gebiet der operativen Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
einschließlich der Traumatologie, der Indikation und praktischen Anwendung
chirurgisch-prothetischer und orthopädischer Hilfsmittel, der Röntgentechnik
und Röntgendiagnostik, der Anästhesie unter Berücksichtigung der
Indikationsstellung zur Allgemeinbetäubung und der selbständigen Durchführung
operativer Eingriffe, ferner von Kenntnissen in der Notfallmedizin.
(4) Die Weiterbildungszeit beträgt drei
Jahre.
(5) Eine Weiterbildungszeit an
Chirurgischen Abteilungen von Hochschulkliniken für Zahn-, Mund- und
Kieferkrankheiten und an zugelassenen Krankenhausabteilungen für
Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie kann bis zu drei Jahren angerechnet werden.
(6) Eine Weiterbildungszeit, die in der
Praxis von nach § 11 Abs. 2 ermächtigten niedergelassenen Fachzahnärzten oder
Fachzahnärztinnen oder in der Praxis von nach § 11 Abs. 3 ermächtigten
niedergelassenen Fachärzten oder Fachärztinnen für
Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie abgeleistet wird, kann bis zur Dauer von einem
Jahr angerechnet werden.
(7) Wird die Weiterbildungszeit an
mehreren Stellen abgeleistet, dürfen jeweils zwölf Monate nicht unterschritten
werden. Ausnahmen hiervon kann die Zahnärztekammer zulassen, wenn dadurch das
Ziel der Weiterbildung nicht beeinträchtigt wird. Absatz 4 bleibt hiervon
unberührt.
(8) Als Reihenfolge der
Weiterbildungsabschnitte wird festgelegt:
Erstes Jahr:
Pathologisch-anatomische Grundlagen,
klinische Röntgendiagnostik, einfache operative Eingriffe, Grundlagen der Kieferbruchschienung, Assistenz bei schwierigen operativen
Eingriffen.
Zweites und drittes Jahr:
Spezielle und schwierige operative
Eingriffe unter besonderer Berücksichtigung traumatologischer
Gesichtspunkte, Versorgung von Kieferbrüchen und Nachsorge.
Besonderheiten der Ermächtigung für Oralchirurgie
(2) Die Ermächtigung zur Weiterbildung
kann niedergelassenen Fachzahnärzten und Fachzahnärztinnen nur erteilt werden,
wenn sie mindestens drei Jahre nach der Erteilung der Anerkennung nach § 2 Abs.
1 als Fachzahnärzte und Fachzahnärztinnen mit der Gebietsbezeichnung
"Oralchirurgie" in eigener Praxis tätig waren.
(3) Wer als Facharzt oder Fachärztin für
Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie in eigener Praxis tätig ist, bedarf der
Ermächtigung durch die Zahnärztekammer nicht, soweit durch die Ärztekammer eine
Ermächtigung für das Gebiet "Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie" erteilt ist.
4.
Abschnitt
Prüfungsordnung
Prüfungsausschuss
(2) Der Prüfungsausschuss für das Gebiet
„Kieferorthopädie“ besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei für dieses
Gebiet ermächtigt sein müssen, und hiervon eines leitende Person der
Kieferorthopädischen Abteilung einer Hochschulklinik für Zahn-, Mund- und
Kieferkrankheiten sein muss.
(3) Der Prüfungsausschuss für das Gebiet
"Oralchirurgie" besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei für
dieses Gebiet ermächtigt sein müssen, und hiervon eines leitende Person einer
Chirurgischen Abteilung einer Hochschulklinik für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten
sein muss.
(4) Die Mitglieder des
Prüfungsausschusses haben Stellvertreter. Das für das Gesundheitswesen
zuständige Ministerium kann ein weiteres Mitglied bestimmen. Die Prüfung kann
auch bei Abwesenheit dieses Mitgliedes durchgeführt werden.
(5) Der Prüfungsausschuss wählt aus
seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende.
(6) Der Prüfungsausschuss beschließt mit
einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der
vorsitzenden Person den Ausschlag.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses
entscheiden unabhängig und sind an Weisungen nicht gebunden.
Zulassung zur Prüfung
Prüfung
(2) Die während der Weiterbildung
erworbenen Kenntnisse werden in einem Fachgespräch durch den Prüfungsausschuss
geprüft. Die Prüfung ist mündlich. Sie soll für jede antragsstellende Person in
der Regel dreißig Minuten dauern. Es sollen nicht mehr als vier
Antragsstellende gleichzeitig geprüft werden.
(3) Nach Abschluss der Prüfung
entscheidet der Prüfungsausschuss aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und der
mündlichen Darlegungen der Antragstellenden, ob die antragstellende Person die
vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen und die
vorgeschriebenen besonderen Kenntnisse auf dem Gebiet erworben hat.
(4) Wenn die antragstellende Person der
Prüfung ohne ausreichenden Grund fernbleibt oder sie ohne ausreichenden Grund
abbricht, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Prüfungsentscheidung
(2) Wird die Prüfung bestanden, stellt
die Zahnärztekammer der antragstellenden Person eine Urkunde über das Recht zum
Führen der Gebietsbezeichnung aus.
(3) Wird die Prüfung nicht bestanden,
kann der Prüfungsausschuss die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern
und besondere Anforderungen an die verlängerte Weiterbildung stellen. Die
Zahnärztekammer teilt der antragstellenden Person die Entscheidung über das
Nichtbestehen der Prüfung schriftlich mit. Die Entscheidung ist zu begründen,
die vom Prüfungsausschuss beschlossenen Auflagen sind dabei der
antragstellenden Person bekannt zu geben.
(4) Eine nicht bestandene Prüfung kann
frühestens nach drei Monaten wiederholt werden. Wird auch die erste
Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist lediglich eine letztmalige
Wiederholungsprüfung frühestens nach einer weiteren Frist von sechs Monaten
möglich. Für die Wiederholungsprüfungen gelten die Vorschriften dieser
Prüfungsordnung in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß.
5.
Abschnitt
Öffentliches Gesundheitswesen
Gebietsbezeichnung und Anerkennung
(2) Die Anerkennung für das Gebiet
"Öffentliches Gesundheitswesen" wird aufgrund des Zeugnisses über das
Bestehen der Prüfung an einer Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen durch
die Zahnärztekammer erteilt.
(3) Inhalt und Dauer der Weiterbildung
richten sich nach den jeweils gültigen staatlichen Zulassungs- und
Prüfungsordnungen.
Übergangsbestimmungen
Übergangsbestimmungen für das Gebiet "Kieferorthopädie"
(2) Für Zahnärzte und Zahnärztinnen, die
sich bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung in der Weiterbildung zur
Erlangung der Gebietsbezeichnung "Kieferorthopädie" befinden und
diese Weiterbildung nach In-Kraft-Treten des Heilberufsgesetzes (GV. NRW. 1975 S. 289), also ab dem 12.04.1975, begonnen haben, gelten die Bestimmungen über
die Anerkennung dieser Bezeichnung gemäß dieser Weiterbildungsordnung. Im Ubrigen können diese Zahnärzte und Zahnärztinnen ihre
Weiterbildung nach den bisher geltenden Bestimmungen abschließen; sie erhalten
eine Bezeichnung gemäß § 8 Abs. 1 dieser Weiterbildungsordnung.
Übergangsbestimmungen für das Gebiet "Oralchirurgie"
(2) Die antragstellende Person hat den
Nachweis einer regelmäßigen Tätigkeit für die in Absatz 1 angegebene Dauer in
dem Gebiet "Oralchirurgie" zu erbringen.
(3) Der Antrag kann nur innerhalb von
einem Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung gestellt werden.
Sind die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten teilweise nach In-Kraft-Treten
dieser Weiterbildungsordnung abgeleistet worden, ist der Antrag innerhalb eines
Jahres nach Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung zu stellen, im
Übrigen gelten die Bestimmungen über die Anerkennung einer Bezeichnung nach § 6
dieser Weiterbildungsordnung.
(4) Weiterbildungszeiten bis zum 31.
Dezember 1979 können in dem Gebiet der Oralchirurgie auch dann angerechnet
werden, wenn die weiterbildenden Fachzahnärzte und Fachzahnärztinnen nach den
Bestimmungen dieser Weiterbildungsordnung nicht ermächtigt waren, die
Weiterbildung aber dieser Weiterbildungsordnung entspricht.
Schlussvorschriften
Anerkennung und Ermächtigung von Kammern
außerhalb Nordrhein-Westfalens
In-Kraft-Treten – Außer-Kraft Treten
Düsseldorf, den 11. Juni 2003
und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen
III 7 - 0810.67 -
Präsident