Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 39 vom 17.9.2003 Seite 1047 bis 1090
Prüfung der Einkommensverhältnisse nach §§ 20 – 24 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung – WoFG - (Einkommensprüfungserlass 2002) RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 21.08.2003 - IV B 3.6230-1039/03 - |
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Normkopf Norm Normfuß |
Prüfung der Einkommensverhältnisse nach §§ 20 – 24 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung – WoFG - (Einkommensprüfungserlass 2002) RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 21.08.2003 - IV B 3.6230-1039/03 -
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Prüfung der Einkommensverhältnisse nach
§§ 20 – 24 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung – WoFG -
(Einkommensprüfungserlass 2002)
RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
v. 21.08.2003 - IV B 3.6230-1039/03 -
1
Nummer 3 wird wie folgt neu gefasst:
„3
Zum Haushalt rechnende Personen
3.1
Zum Haushalt rechnen die in § 18 Abs. 2 WoFG
bezeichneten Personen, die im Zeitpunkt der Antragstellung/am Stichtag (Nummer
2) miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen (vgl. Nummer 4.21
f. WoGVwV). Bewohnen Personen im Sinne von § 18 Abs.
2 WoFG dieselbe Wohnung, ist im Regelfall davon
auszugehen, dass sie zum Haushalt rechnen.
Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist auf geeignete Weise nachzuprüfen, z.B. durch
verwaltungsinterne Rückfrage bei der zuständigen Meldebehörde. Haben sich zum
Haushalt rechnende Personen kurz vor der Antragstellung an- oder abgemeldet,
ist nachzuprüfen (z.B. durch Ermittlung der Gründe für den Zu- oder Wegzug), ob
sie auf Dauer in den Haushalt aufgenommen oder aus dem Haushalt ausgeschieden
sind.
Um einen „Lebenspartner“ im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 3 WoFG
handelt es sich nur, wenn eine nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes – LPartG vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) wirksam
begründete Lebenspartnerschaft vorliegt. Ob eine „sonstige auf Dauer angelegte
Lebensgemeinschaft“ im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 4 WoFG
besteht, ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen; wegen der anknüpfenden Folgen
sind an die Intensität der Beziehung hohe Anforderungen zu stellen. Unabhängig
davon, ob es sich um zwei gleich- oder verschieden geschlechtliche Partner
handelt, müssen jedenfalls innere Bindungen bestehen, die ein gegenseitiges
Einstehen der Partner füreinander begründen und daneben eine weitere
Lebensgemeinschaft nicht zulassen; diese Beziehungen müssen über eine bloße
Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft deutlich erkennbar hinausgehen und dürfen
nicht nur vorübergehend angelegt sein. Als Indizien dienen insbesondere eine
lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und/oder Angehörigen
im gemeinsamen Haushalt sowie die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände
des Partners zu verfügen.
Zu den „sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaften“ zählen auch
Verlobte, und zwar unabhängig davon, ob eine Haushaltsgemeinschaft bereits
besteht oder alsbald bestehen wird.
Zum Haushalt rechnen auch Personen im Sinne von § 18 Abs. 2 WoFG, die alsbald - in der Regel innerhalb von sechs
Monaten - nach Fertigstellung des Bauvorhabens oder Bezug der Wohnung in den
Haushalt aufgenommen werden sollen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 WoFG).
Zum Haushalt ist auch bereits ein Kind zu rechnen, dessen Geburt nach
ärztlicher Bescheinigung innerhalb von 6 Monaten erwartet wird; eine Erhöhung
der Einkommensgrenze um 500 Euro gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 WoFG
kommt nur dann in Betracht, wenn sich aus der ärztlichen Bescheinigung ergibt,
dass die Geburt des Kindes noch im laufenden Kalenderjahr der Antragstellung
erwartet wird.
Wird mit der alsbald in den Haushalt aufzunehmenden Person die Ehe alsbald nach
Fertigstellung des Bauvorhabens oder Bezug der Wohnung geschlossen, so erwerben
Ehegatten, von denen keiner das vierzigste Lebensjahr vollendet hat, den Status
eines „jungen Ehepaares“ im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 3 WoFG.
In einem solchen Fall gehört die Eigenschaft „junges Ehepaar“ bereits am Stichtag zu den maßgebenden
Verhältnissen, so dass bei (künftiger) selbstständiger Haushaltsführung bereits
am Stichtag der Freibetrag von 4.000 Euro von der Summe der anrechenbaren
Jahreseinkommen der haushaltsangehörigen Personen
abgesetzt werden darf.
Haushaltsangehörige Kinder müssen den Kindschaftsbegriff
des § 32 Abs. 1 bis 5 EStG erfüllen (vgl. §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 Satz 2 WoFG); dem steht eine selbstständige separate
Haushaltsführung des Kindes nicht entgegen. Die Bezugnahme auf den
einkommensteuerrechtlichen Kindschaftsbegriff hat zur
Folge, dass bei einem Kind, das das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, der
Freibetrag für mitverdienende Kinder (§ 24 Abs. 1 Nr. 5 WoFG) nur gewährt werden kann, wenn die Einkünfte (im Sinne
des § 2 Abs. 2 EStG) und Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung des Unterhalts
oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, den in § 32 Abs. 4 Satz
2 EStG in Verbindung mit § 52 Abs. 40 EStG bestimmten Grenzbetrag nicht
übersteigen. Zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach §§ 14, 16
Abs. 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 EStG, die nach § 19 Abs. 2 und § 20
Abs. 4 EStG steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und
erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung
nach § 7 EStG übersteigen (§ 32 Abs. 4 Satz 4 EStG).
Einkünfte und Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind (z.B.
Büchergeld bei Begabtenförderung, Studiengebühren bei Auslandsstudium,
Reisekosten und Zuschläge zum Wechselkursausgleich und zur
Auslandskrankenversicherung), bleiben bei der Berechnung dieses Betrages außer
Ansatz (vgl. § 32 Abs. 4 Satz 5 EStG).“
Nummer 4 wird wie
folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „WoGVwV“
die Wörter „sowie von den WoGVwV abweichende oder
ergänzende Regelungen“ angefügt.
b) In Absatz 1 Buchstaben a) und b) werden jeweils die Wörter „Abs. 1“ durch
die Wörter „Abs. 2“ ersetzt.
c) Es wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:
„Folgende Regelungen der WoGVwV sind mit Maßgaben und
Ergänzungen anwendbar:
1.
Trinkgelder sind abweichend von Nummer 10.107 Abs. 2 WoGVwV
in voller Höhe anrechnungsfrei.
2.
Ergänzend zu Nummer 10.201.6 Abs. 2 Buchstabe a) WoGVwV gilt:
Die Zuschüsse zum Arbeitsentgelt nach § 421 j SGB III unterfallen seit dem
01.01.2003 dem Progressionsvorbehalt des § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) EStG
und gehören daher zum Jahreseinkommen.
Das Überbrückungsgeld nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz (Doppelbuchstabe mm)
unterfällt seit dem 01.01.2003 nicht mehr dem Progressionsvorbehalt des § 32b
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) EStG und gehört daher nicht mehr zum Jahreseinkommen.
Der Existenzgründungszuschuss nach § 421 l SGB III unterfällt ebenfalls nicht
dem Progressionsvorbehalt des § 32b EStG und bleibt daher anrechnungsfrei.
3.
Ergänzend zu Nummer 10.201.6 Abs. 2 Buchstabe c) WoGVwV gilt:
Die Leistungen nach § 10 SGB III (freie Leistungen der aktiven
Arbeitsförderung), die dem Lebensunterhalt dienen, unterfallen seit dem
23.12.2001 dem Progressionsvorbehalt des § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) EStG
und gehören daher zum Jahreseinkommen.
Die aus Landesmitteln ergänzten Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds zur
Aufstockung des Überbrückungsgeldes nach dem Dritten
Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz unterfallen seit dem 01.01.2003
nicht mehr dem Progressionsvorbehalt des § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) EStG
und gehören daher nicht mehr zum Jahreseinkommen.
4.
Ergänzend zu Nummer 10.201.6 Abs. 2 Buchstabe k) WoGVwV gilt:
Die nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfreien Aufstockungsbeträge oder Zuschläge
unterfallen dem Progressionsvorbehalt des § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g) EStG
und sind bei der wohnraumförderungsrechtlichen Einkommensermittlung als
Einnahmen anzurechnen.
5.
Ergänzend zu Nummer 10.202.2 WoGVwV gilt:
§ 21 Abs. 2 Nr. 2.2 WoFG ist für Einnahmen, die vom
01.04.2003 an anfallen, ab dem 01.04.2003 nicht mehr zutreffend. Die bis zum
31.03.2003 unter § 3 Nr. 39 EStG fallenden Einnahmen aus einer
geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV unterfallen ab
01.04.2003 § 21 Abs. 2 Nr. 2.3 WoFG, wenn eine
Pauschalversteuerung gemäß § 40a EStG erfolgt.
6.
Ergänzend zu Nummer 10.202.3 WoGVwV gilt:
§ 21 Abs. 2 Nr. 2.3 WoFG gilt ab 01.04.2003 auch für
geringfügige Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV sowie für
geringfügige Beschäftigungen, die ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt
werden (§§ 8, 8a SGB IV).
7.
Ergänzend zu Nummer 10.207 WoGVwV gilt:
Nach § 21 Abs. 2 Nr. 7 WoFG ist der volle Betrag der
(ergänzenden) Hilfe zum Lebensunterhalt als Einnahme zu berücksichtigen, wenn
die Kosten für den Wohnraum bereits nach § 21 Abs. 2 Nr. 8 WoFG mindernd berücksichtigt wurden (vgl. nachstehende
Ziffer 8).
8.
Ergänzend zu Nummer 10 WoGVwV gilt:
Nach § 21 Abs. 2 Nr. 8 WoFG sind die wesentlichen
Leistungsteile der bedarfsorientierten Grundsicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und
4 GSiG - mit Ausnahme des Zuschlags von 15 v.H.) in
die Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens einzubeziehen, bleiben aber
bis zur Höhe der bei der Berechnung von Grundsicherungsleistungen
berücksichtigten Kosten außer Betracht.
In die Einkommensberechnung einbezogen werden danach:
- der für den Antragsberechtigten maßgebende Regelsatz nach dem Zweiten
Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes ohne den vorgesehenen Zuschlag
von 15 v.H. (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG),
- die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 3
Abs. 1 Nr. 2 GSiG) sowie
- der Mehrbedarf von 20 v.H. des maßgebenden Regelsatzes bei Besitz eines
Ausweises nach § 69 Abs. 5 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch mit dem Merkzeichen
„G“ (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 GSiG).
Abzusetzen sind vom Gesamtbetrag die angemessenen tatsächlichen
Aufwendungen für die Unterkunft (ohne Heizung).
9.
Entgegen Nummer 10.21 Buchstabe c) WoGVwV
stellen die nach § 3 Nr. 3 EStG steuerfreien Kapitalabfindungen auf Grund der
gesetzlichen Rentenversicherung und auf Grund der Beamten-(Pensions-)Gesetze
anrechenbares Einkommen dar (§ 21 Abs. 2 Nr. 1.4 WoFG).
10.
Nummer 10.21 Buchstabe e) WoGVwV trifft nicht
zu für einkommensabhängige Rentenleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
und verweisende Gesetze; diese Rentenleistungen gehören gemäß § 21 Abs. 2 Nr.
1.2 WoFG zum Jahreseinkommen.
11.
Ergänzend zu Nummer 10.31 WoGVwV gilt:
Der Abzug der Werbungskostenpauschale des § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG von den
Einnahmen aus nach § 40a EStG pauschal besteuertem Arbeitslohn wie auch von den
anderen in § 21 Abs. 2 WoFG genannten steuerfreien
Einnahmen ist nicht zulässig, es dürfen lediglich die tatsächlichen
Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung dieser Einnahmen nach § 21
Abs. 3 WoFG geltend gemacht werden.
Macht der Arbeitgeber von der nach § 40a EStG gegebenen Möglichkeit einer
Pauschalbesteuerung keinen Gebrauch, sind die Einnahmen des Beschäftigten
steuerpflichtige positive Einkünfte gemäß § 21 Abs. 1 WoFG,
von denen die Werbungskostenpauschale des § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG abzusetzen
ist, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht
werden. Gleiches gilt bei einer
Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze aufgrund der Kumulierung von mehreren
geringfügigen Beschäftigungen nach § 8 Abs. 2 SGB IV.
12.
Ergänzend zu Nummer 12.11 und 12.12
WoGVwV gilt:
Zum Jahreseinkommen gehört gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2.3 WoFG
auch der nach § 40a EStG von Arbeitgebern (je nach Fallgestaltung mit einem
unterschiedlich hohen Steuersatz) pauschal besteuerte Arbeitslohn. Da der
Arbeitgeber Steuerschuldner ist und die pauschalierte Lohnsteuer abführt,
nehmen die Beschäftigten selbst keine Steuerentrichtung im Sinne von § 23 Abs.
1 Nr. 1 WoFG vor, so dass ein Abzug von 10 v.H. für
die Entrichtung von Steuern vom Einkommen nicht vorzunehmen ist. Wird die
pauschalierte Lohnsteuer vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer gemäß § 40a
Abs. 5 i.V.m. § 40 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG
abgewälzt, ist der Arbeitnehmer tatsächlich belastet und ein pauschaler Abzug
nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 WoFG vorzunehmen.
Entrichtet der Beschäftigte (nach Verdiensthöhe gestaffelte) Beiträge zur
gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung ist ein pauschaler Abzug
nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WoFG zu gewähren.
In den Fällen, in denen Arbeitnehmer
Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, jedoch keine Beiträge zur
gesetzlichen Pflegeversicherung entrichten (z.B. in Deutschland lebende, aber
in den Niederlanden arbeitende Personen; sog. Grenzgänger), ist ein pauschaler
Abzug nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 WoFG zu gewähren.
13.
Ergänzend zu Nummer 12.21 und 12.22
WoGVwV gilt:
Laufende Beiträge entsprechen dann nicht der Zweckbestimmung der
Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn bereits eine Rente
oder Pension wegen Alters bezogen wird; der Bezug anderer Leistungen wie zum
Beispiel Witwenrente, Erwerbsunfähigkeitsrente, Witwenpension und ähnliches,
schließt den Abzug laufender Beiträge bei der Ermittlung des Jahreseinkommens
nicht aus.
Ob eine Sicherung der Zweckbestimmung der gesetzlichen Rentenversicherung
entspricht, ist unabhängig von der Höhe der zu erwartenden Leistungen.
Ein Abzug ist auch dann zulässig, wenn eine zum Haushalt rechnende Person die
Beiträge zugunsten einer anderen zum Haushalt rechnenden Person zahlt. Die zum
Haushalt rechnende Person, zu deren Gunsten die Beiträge für eine
Kapitallebensversicherung gezahlt werden, muss die begünstigte Person im
Erlebensfall sein; die zum Haushalt rechnende Person, zu deren Gunsten die
Beiträge für eine Risikolebensversicherung gezahlt werden, muss die begünstigte
Person im Todesfall sein. Wer Versicherungsnehmer ist, ist unbeachtlich. Der
Abzug ist nur im Rahmen der Ermittlung des Jahreseinkommens der leistenden haushaltsangehörigen
Person möglich, weil die Beitragszahlungen sein Einkommens belasten.
Hat die zum Haushalt rechnende Person, zu deren Gunsten die Beiträge gezahlt
werden, bereits pauschale Abzüge nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 und/oder Nr. 3 WoFG oder entsprechende Abzüge nach § 23 Abs. 2 WoFG, kann für die leistende haushaltsangehörigen
Person kein Abzug vorgenommen werden.
Eine Sicherung ist dann im Wesentlichen beitragsfrei, wenn von dem Versicherten
keine oder nur sehr geringe laufende Beiträge entrichtet werden. Auf den Umfang
der Sicherung kommt es hierbei nicht an.
Eine drittfinanzierte Sicherung liegt vor, wenn die erforderlichen Beiträge von
nicht zum Haushalt rechnenden natürlichen oder juristischen Personen laufend
geleistet werden (z.B. bei geringfügig Beschäftigten, soweit nur vom
Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden).
Besteht für eine zum Haushalt rechnende Person eine im Wesentlichen
beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung, für die Beiträge von einem Dritten
geleistet werden, gelten die Angehörigen der zum Haushalt rechnenden Person
nicht als bereits abgesichert. Für sie besteht keine originäre, sondern nur
eine abgeleitete (Hinterbliebenen-)Sicherung.
Personen, für die ein Anspruch auf Beihilfe besteht, gelten nicht als
beitragsfrei krankenversichert. Nur wenn eine Absicherung vorliegt, die mit der
üblichen Absicherung einer gesetzlichen Krankenkasse vergleichbar ist (z.B.
freie Heilfürsorge), gelten diese Personen im wohnraumförderungsrechtlichen
Sinne als krankenversichert.
Bei einer Sicherung, die der Zweckbestimmung der gesetzlichen
Rentenversicherung entspricht, kommt es nicht auf die Höhe der zu erwartenden
Leistungen an, denn auch bei der gesetzlichen Rentenversicherung sind bei
Eintritt des Versicherungsfalls in jungen Jahren die Leistungen gering.“
In Nummer 5.1 Abs. 2 werden nach dem Klammerzusatz „ (GV. NRW. S. 542/SGV. NRW. 20061)“ ein Komma sowie die Wörter „geändert durch Gesetz vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 252),“ eingefügt.