Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.11.2024
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Nordrhein-Westfalen (Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetz – UVPG NRW)
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
im Land Nordrhein-Westfalen (Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetz – UVPG NRW)
Vom 29. April 1992 (Fn 1) (Fn 4)
§ 1 (Fn7) Geltungsbereich
§ 1 (Fn
7)
Geltungsbereich
(1) Für Vorhaben, für die nach Anlage 1 die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorgesehen ist, sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBI. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit nachfolgend nicht anders bestimmt ist. Soweit in den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung auf die Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verwiesen wird, tritt die Anlage 2 dieses Gesetzes an deren Stelle.
(2) Sofern bei Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 1 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, kann die zuständige Behörde abweichend von § 18 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Verbindung mit § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung auf die Durchführung eines Erörterungstermins verzichten.
(3) Zuständige Behörde in Nordrhein-Westfalen für die Organisation der grenzüberschreitenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Vorhaben ist die jeweils zuständige Bezirksregierung.
§ 2 (Fn3) Verordnungsermächtigung
§ 2 (Fn
3)
Verordnungsermächtigung
Die in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalles kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmen.
§ 3 (Fn7) Federführende Behörde
§ 3 (Fn
7)
Federführende Behörde
(1) Bedarf ein Vorhaben, für das nach Bundes- oder Landesrecht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, so ist federführende Behörde im Sinn des § 31 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung:
1. für Vorhaben, die einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) in der jeweils geltenden Fassung bedürfen, die für diese Genehmigung zuständige Behörde,
2. für Vorhaben, deren Zulässigkeit einer Entscheidung nach dem Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565) in der jeweils geltenden Fassung bedarf, die für diese Entscheidung zuständige Behörde, soweit nicht nach § 31 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Bundesbehörde federführende Behörde ist und
3. im Übrigen die Behörde, die für das Verfahren zuständig ist, das den Schwerpunkt der Zulassungsentscheidung für das Vorhaben bildet.
(2) Die federführende Behörde nimmt die Aufgaben nach den §§ 5, 15 bis 19, 21, 22, 24, 26, 27 sowie den §§ 54 bis 57 und § 64 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung wahr.
(3) Die für die Entscheidungen über die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörden haben die federführende Behörde zu unterstützen. Sie übersenden insbesondere der federführenden Behörde frühzeitig Vervielfältigungen für den nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorzulegenden UVP-Bericht.
§ 4 (Fn4) Hinzuziehung von Sachverständigen
durch die federführende Behörde
§ 4 (Fn
4)
Hinzuziehung von Sachverständigen
durch die federführende Behörde
(1) Die federführende Behörde kann, soweit sie zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht selbst die erforderliche Sachkenntnis besitzt und diese auch nicht durch Heranziehung anderer Behörden erlangen kann, Sachverständige hinzuziehen, insbesondere zu der Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung im Sinne von § 24 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
(2) Die Hinzuziehung Sachverständiger ist auch zulässig, wenn dies zur Beschleunigung des Verfahrens dient und der Vorhabensträger der Hinzuziehung zugestimmt hat.
(3) Die Kosten trägt der Träger des Vorhabens. Vor Hinzuziehung des Sachverständigen kann von dem Träger des Vorhabens ein Kostenvorschuss in Höhe von 50 Prozent der voraussichtlich anfallenden Kosten gefordert werden. (Fn 2)
§ 5 (Fn6) Strategische Umweltprüfung
§ 5 (Fn
6)
Strategische Umweltprüfung
(1) Für die Pläne und Programme des Verkehrsbereiches, des
Naturschutzes und der Landschaftspflege und der Raumordnung, die einen Rahmen
setzen für Entscheidungen über die Zulässigkeit von in Anlage 1 des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder Anlage 1 dieses Gesetzes aufgeführten
Vorhaben, findet eine Strategische Umweltprüfung nach diesem Gesetz nur statt,
wenn die Strategische Umweltprüfung nicht in den jeweiligen Fachgesetzen
geregelt ist.
(2) Bei nicht unter Absatz 1 fallenden Plänen und Programmen ist eine
Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn die Pläne und Programme
für die Entscheidung über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder Anlage 1 dieses Gesetzes
aufgeführten oder anderen Vorhaben einen Rahmen setzen und eine Vorprüfung des
Einzelfalls ergibt, dass der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche
Umweltauswirkungen hat.
(3) Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und
Programmen, die einer Verträglichkeitsprüfung nach § 53 Absatz 2 des
Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst
worden ist, bedürfen. Werden derartige Pläne und Programme nur geringfügig
geändert oder legen sie die Nutzung kleiner Gebiete auf kommunaler Ebene fest,
so ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine
Vorprüfung des Einzelfalles ergibt, dass der Plan oder das Programm
voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat.
(4) Das Verfahren für die Strategische Umweltprüfung und für die Vorprüfung
des Einzelfalles für die Pläne und Programme richtet sich nach den Vorschriften
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
(Fn 5)
§ 6 (Fn5) Übergangsvorschriften
§ 6 (Fn
5)
Übergangsvorschriften
(1) Für Vorhaben und Verfahren nach § 1 Absatz 1 gelten die Übergangsvorschriften des § 74 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend.
(2) Für Pläne und Programme nach § 5 Absatz 1 bis 3 gilt die Übergangsvorschrift des § 74 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Anlagen:
Veröffentlicht durch Art. 1 d. Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie d. Rates v. 27. Juni 1985 ü. d. Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentl. u. privaten Projekten (85/337/EWG) im Lande NW v. 29. April 1992 (GV. NW. 1992 S. 175); Übergangsvorschriften s. GV. NW. 1992 S. 177); Art. 1 d. Gesetzes v. 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 4. Juni 2004; Artikel 3 des Gesetzes v. 13.2.2007 (GV. NRW. S. 107), in Kraft getreten am 1. März 2007; Art. 4 des Gesetzes v. 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 460), in Kraft getreten am 13. Juni 2008; Artikel 4 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185), in Kraft getreten am 31. März 2010; Artikel 29 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016; Artikel 4 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016; Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193), in Kraft getreten am 10. April 2019; Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, ber. S. 718), in Kraft getreten am 18. Mai 2021; Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1470), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021. |
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Inkrafttretung: 4. Juni 1992. |
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§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193), in Kraft getreten am 10. April 2019. |
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Überschrift und § 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193), in Kraft getreten am 10. April 2019. |
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§§ 5 und 6 angefügt durch Art. 1 d. Gesetzes v. 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 4. Juni 2004; § 5 (alt, s. Fn 6) aufgehoben und § 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193), in Kraft getreten am 10. April 2019. |
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§ 4a eingefügt durch Art. 4 des Gesetzes v. 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 460), in Kraft getreten am 13. Juni 2008; umbenannt in § 5 und zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193), in Kraft getreten am 10. April 2019. |
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§ 1, § 3, Anlage 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193), in Kraft getreten am 10. April 2019. |
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Fn 8 |
Anlage 2 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560), in Kraft getreten am 18. Mai 2021; geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1470), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021. |
Fn 9 |
Anlage 1 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1470), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 01.01.2000 bis 03.06.2004
- Fassung vom 04.06.2004 bis 28.02.2007 mit Anlagen
- Fassung vom 01.03.2007 bis 12.06.2008 mit Anlagen
- Fassung vom 13.06.2008 bis 30.03.2010 mit Anlagen
- Fassung vom 25.11.2016 bis 09.04.2019 mit Anlagen
- Fassung vom 10.04.2019 bis 17.05.2021 mit Anlagen
- Fassung vom 18.05.2021 bis 28.12.0201 mit Anlagen
- Fassung vom 28.12.2021 bis 15.07.2016 mit Anlagen
- Fassung vom 29.12.2021 bis 24.11.2016 mit Anlagen