MBl. NRW. 2024 S. 1265
I
Änderung der Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen für Honoraruntergrenzen für den Kulturbereich
224
Änderung der Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen
für Honoraruntergrenzen für den Kulturbereich
Runderlass
des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft
Vom 11. Dezember 2024
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Nummer 7 Satz 2 der Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen für Honoraruntergrenzen für den Kulturbereich vom 17. Juli 2024 (MBl. NRW. S. 812) wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Honoraruntergrenzen gelten im Bereich der vorgenannten Programme Kulturelle Bildung für alle Maßnahmen, für die der Antrag auf Landesförderung nach dem 31. Juli 2024 gestellt wurde. Für alle weiteren Projekte beziehungsweise Vorhaben gelten die Honoraruntergrenzen ab dem 1. Januar 2026 für alle Maßnahmen, für die der Antrag auf Landesförderung nicht vor dem 1. Januar 2025 gestellt wurde.“
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Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.