MBl. NRW. 2025 S. 398
I
Zweite Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Trennungsentschädigungsverordnung
203207
Zweite Änderung
der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur
Trennungsentschädigungsverordnung
Runderlass
des Ministeriums der Finanzen
AufS 0023-8 - IV A 2
Vom 21. Februar 2025
1
Nummer 4.5.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Trennungsentschädigungsverordnung vom 16. Mai 2022 (MBl. NRW. S. 410a, ber. S. 570), die durch Runderlass vom 20. Oktober 2023 (MBl. NRW. S. 1287) geändert worden sind, wird wie folgt gefasst:
„4.5.2
Der Zeitraum von 14 Tagen schließt den Anreisetag und je nach Dauer der Maßnahme auch den Abreisetag ein. Für die Nichtgewährung des Verpflegungszuschusses aufgrund einer unentgeltlich zur Verfügung gestellten Mahlzeit am An- beziehungsweise Abreisetag ist es unerheblich, welche oder wie viele Mahlzeiten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.“
2
Dieser Runderlass tritt am 1. April 2025 in Kraft.