MB.NRW 2025 Nr. 159
Richtlinie zur Umsetzung des Investitionsgesetzes Kohleregionen in Nordrhein-Westfalen
Gemeinsamer Runderlass
der Staatskanzlei,
des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie,
des Ministeriums der Finanzen,
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration,
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
des Ministeriums für Schule und Bildung,
des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung,
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr,
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz und
des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft
Vom 26. Oktober 2025
1
Gemäß den Vorgaben des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, gewährt der Bund Finanzhilfen zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums in den Braunkohlerevieren und an strukturschwachen Standorten von Steinkohlekraftwerken. Diese werden nach Artikel 104b des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und ihrer Gemeinden und Gemeindeverbände zur Verfügung gestellt. Das Land Nordrhein-Westfalen und das Rheinische Revier haben gemeinsam ein Leitbild entwickelt, das Ansatzpunkte und Zielsetzungen für die regionale Entwicklung des Rheinischen Reviers beschreibt und Bestandteil des Investitionsgesetzes Kohleregionen ist. Es trägt den regionalen Besonderheiten der Wirtschafts- und Beschäftigungsstruktur des Rheinischen Reviers Rechnung und wird in Form des Wirtschafts- und Strukturprogrammes für das Rheinische Revier weiter ausdifferenziert. Darüber hinaus hat das Land gemeinsam mit den betroffenen Steinkohleregionen ein Handlungskonzept mit kommunalen Förderschwerpunkten entwickelt. Um sicherzustellen, dass sowohl die Maßnahmen des Landes als auch des Bundes strategisch untersetzt und zielgerichtet umgesetzt werden, müssen sich alle Investitionsvorhaben des Rheinischen Reviers in das Leitbild gemäß der Bund-Länder-Vereinbarung vom 5. November 2024 und alle Vorhaben im Rahmen des 5-StandorteProgramms in das Handlungskonzept einfügen.
Ein wesentliches Kriterium ist die Strukturwirksamkeit der einzelnen Vorhaben. Vorhaben sind grundsätzlich strukturwirksam, wenn sie einen Beitrag leisten zu den in § 4 Absatz 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen benannten Kriterien sowie im Rheinischen Revier den strukturpolitischen Zielen und Zukunftsfeldern des Wirtschafts- und Strukturprogrammes des Rheinischen Zukunftsreviers. Für die Beurteilung des Beitrages zur Strukturwirksamkeit eines Vorhabens sollen neben den direkten Beschäftigungs- und Wertschöpfungseffekten auch indirekte Wirkungen berücksichtigt werden. Dazu zählen zum einen Wertschöpfungs-, Beschäftigungs- und Einkommenseffekte, die durch die regionale Verausgabung von Einkommen, durch Impulse in vor- und nachgelagerten Stufen von Wertschöpfungsketten und durch Mobilisierung privaten Kapitals generiert werden. Zum anderen können Projekte indirekt Strukturwirksamkeit entfalten, indem sie einen Beitrag zur Aufwertung von Standortfaktoren, zur Neuordnung des Raumes und damit zur Attraktivitätssteigerung der Region für die Bevölkerung, Unternehmen, Fachkräfte und Gründungen leisten. Dies gilt sowohl für harte Standortfaktoren, etwa die Mobilitäts- oder Innovationsinfrastruktur, als auch für sogenannte weiche Standortbedingungen, wie die Attraktivität von Wohn-, Lebens- und Arbeitsquartieren, sowie für die Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen und der Grünen Infrastruktur. Der Strukturbeitrag des zu fördernden Vorhabens wird bei der Projektauswahl berücksichtigt.
2
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
2.1
Diese Richtlinie regelt die Durchführung des Verfahrens zur Verwendung der Finanzhilfen aus Kapitel 1 des Investitionsgesetzes Kohleregionen für das Rheinische Revier, insbesondere zur Bewältigung des Strukturwandels und der Sicherung der Beschäftigung im Zuge des Ausstiegs aus dem Braunkohleabbau und der Verstromung von Braunkohle.
Darüber hinaus kommt diese Richtlinie auch zur Regelung der Durchführung des Verfahrens zur Verwendung der Finanzhilfen aus Kapitel 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen zur Anwendung.
In verschiedenen Auswahlverfahren sollen Vorhaben entwickelt und umgesetzt werden, die für die sinkende beziehungsweise wegfallende Wertschöpfung durch den Ausstieg aus der Kohleverstromung adäquaten Ersatz durch eine nachhaltige Wertschöpfung und Beschäftigung und einen attraktiven, nachhaltigen Lebens- und Landschaftsraum schaffen.
2.2
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO, sowie den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO beziehungsweise VVG zur LHO, sowie des Investitionsgesetzes Kohleregionen und der dazu gehörigen Bund-Länder-Vereinbarung gemäß der §§ 10 und 13 des Investitionsgesetzes Kohleregionen.
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, erfolgt die Zuwendung nach Maßgabe und unter Einhaltung folgender Bestimmungen in den jeweils geltenden Fassungen:
a) eine bereits geltende Förderrichtlinie des Landes im Sinne von Nummer 2.4 in Verbindung mit der Anlage dieser Richtlinie,
b) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, im Folgenden AGVO,
c) Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831 vom 15.12.2023), im Folgenden De-minimis-VO,
d) Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L, 2023/2832, 15.12.2023) im Folgenden DAWI-De-minimis-VO.,
e) Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem, wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3), im Folgenden DAWI-Beschluss
2.3
Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grundlage ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.4
Diese Richtlinie ist bei allen Vorhaben anzuwenden, die mit Mitteln für das Rheinische Revier gemäß § 2 Nummer 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen und für die fünf Steinkohlekraftwerksstandorte gemäß § 12 Absatz 1 des Investitionsgesetzes Kohleregionen finanziert werden sollen. Dabei können auch bereits geltende Förderrichtlinien des Landes in der jeweils geltenden Fassung ergänzend und konkretisierend zur Anwendung kommen, soweit sie den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht direkt widersprechen. Insbesondere können diese Richtlinien herangezogen werden, um die Fördergegenstände nach Nummer 3 konkreter zu fassen und zusätzliche Anforderungen, einschließlich beihilferechtlicher Vorgaben, an das zu fördernde Vorhaben zu stellen. Eine nicht abschließende Übersicht der Förderrichtlinien enthält die Anlage zu dieser Richtlinie.
Ausnahmen von Regelungen dieser Richtlinie sind nur im Einvernehmen mit dem für den Strukturwandel Rheinisches Revier oder dem für die Strukturhilfen für strukturschwache Standorte von Steinkohlekraftwerken zuständigen Ministerium, dem für das Vorhaben zuständigen Ministerium, dem für Finanzen zuständigen Ministerium und, soweit der Verwendungsnachweis betroffen ist, dem Landesrechnungshof möglich.
3
Gegenstand der Förderung
Investitionen können insbesondere in folgenden Förderbereichen erfolgen:
a) wirtschaftsnahe Infrastruktur ohne öffentliche Verkehrswege, insbesondere Erwerb und Herrichtung von Flächen für Unternehmen sowie die energetische Sanierung von infolge des Ausstiegs aus der Braunkohleverstromung zur Verfügung stehenden Gebäuden zur Nachnutzung,
b) Verkehr ohne Bundes-, Landes- und Kommunalstraßen, insbesondere zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden sowie Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs,
c) öffentliche Fürsorge zur Verbesserung wirtschaftsbezogener Standortbedingungen, insbesondere Ausbau von Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, Investitionen in die Gesundheits- und Kultureinrichtungen sowie altersgerechter Umbau und Barriereabbau,
d) Städtebau, Stadt- und Regionalentwicklung,
e) Digitalisierung, Breitband- und Mobilfunkinfrastruktur,
f) touristische Infrastruktur,
g) Infrastrukturen für Forschung, Innovation und Technologietransfer sowie ergänzende betriebliche Aus- und Weiterbildung,
h) Klima- und Umweltschutz einschließlich Investitionen zur energetischen Sanierung von Infrastrukturen, zur Bodensanierung und zum Lärmschutz oder
i) Naturschutz und Landschaftspflege, insbesondere Maßnahmen zur Renaturierung und Umgestaltung ehemaliger Tagebauflächen sowie zu deren Aufforstung, die Verpflichtungen des Unternehmers nach Bergrecht bleiben unberührt.
Die Anwendung geltender Förderrichtlinien führt nicht zu einer Ausweitung des in dieser Richtlinie bestimmten Förderbereiches.
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Fördergebiet, Antragsberechtigung
4.1
Fördergebiet im Sinne dieser Richtlinie ist das Rheinische Revier, das sich aus den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach § 2 Nummer 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen zusammensetzt.
Darüber hinaus kommt diese Richtlinie auch in den Gebieten gemäß § 12 des Investitionsgesetzes Kohleregionen zur Anwendung.
4.2
Antragsberechtigt sind:
a) Gemeinden und Gemeindeverbände,
b) juristische Personen, die in ausschließlicher Trägerschaft der Gemeinden, der Gemeindeverbänden oder des Landes Nordrhein-Westfalen oder eines Zusammenschlusses der zuvor genannten Gebietskörperschaften stehen,
c) rechtlich selbstständige Gesellschaften und Einrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen, soweit sie sich zu 100 Prozent in der Trägerschaft des Landes Nordrhein-Westfalen befinden,
d) außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Forschungseinrichtungen, die auf Grundlage von Artikel 91b des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und entsprechenden
Ausführungsvereinbarungen zwischen Bund und Ländern finanziert werden, und
e) sonstige juristische Personen, wenn das zu fördernde Vorhaben der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände dient. Bei solchen juristischen Personen ist nachzuweisen:
aa) dass ihnen eine öffentliche Aufgabe des Landes, der Gemeinden oder Gemeindeverbände übertragen wurde, oder
bb) dass sie sich überwiegend, das heißt zu mehr als 50 Prozent im Eigentum des Landes, der Gemeinden oder Gemeindeverbände befinden.
Die Antragsberechtigung setzt zudem voraus, dass das Vorhaben den regionalen Konsens durch die Zukunftsagentur Rheinisches Revier, das Regionalsiegel des Strukturstärkungsrats des 5-StandorteProgramms oder eine vergleichbare Auszeichnung der Landesregierung für seine Förderwürdigkeit erhalten hat.
4.3
Zuwendungen können auch von mehreren Zuwendungsempfangenden gemeinsam beantragt werden. In diesem Fall ist eine Konsortialführerin oder ein Konsortialführer im Antrag zu benennen.
5
Zuwendungsvoraussetzungen
5.1
Nach dieser Richtlinie werden Investitionsvorhaben in den Fördergebieten zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur gefördert, soweit sie folgende Kriterien erfüllen:
a) Schaffung und Erhalt von Arbeits- und Ausbildungsplätzen in den Fördergebieten oder
b) Diversifizierung der Wirtschaftsstruktur und Verbesserung der Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Rheinisches Revier beziehungsweise der fünf Steinkohlekraftwerksstandorte.
Die geförderten Investitionen sollen auch unter Berücksichtigung demografischer Entwicklungen nutzbar sein und müssen im Einklang mit den Nachhaltigkeitszielen im Rahmen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie stehen.
In den Projektauswahlverfahren können die Voraussetzungen für eine Förderung ergänzend bestimmt werden.
5.2
Zuwendungen werden nach § 4 Absatz 4 des Investitionsgesetzes Kohleregionen nur für zusätzliche Investitionen gewährt. Die Zusätzlichkeit einer Investition im Sinne dieser Vorschrift liegt dann nicht vor, wenn eine Finanzierung der Investition auch ohne die über diese Richtlinie zu beantragenden Finanzhilfen des Bundes und des Landes gesichert ist.
Die Zusätzlichkeit der geförderten Maßnahmen muss vorhabenbezogen gegeben und im Antrag nachvollziehbar begründet sein.
Die Mittel für den Strukturwandel im Rheinischen Revier und an den Steinkohlekraftwerksstandorten sind zusätzliche Hilfen. Sie sind nicht dazu vorgesehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten zu ersetzen. Deshalb sind vorrangig Mittel aus anderen in Betracht kommenden Förderprogrammen zu beantragen. Antragstellende haben im Antrag zu erklären, dass andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen.
5.3
Der Bewilligungsbehörde wird die Befugnis übertragen, Ausnahmen vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns zuzulassen, soweit die Voraussetzungen nach Nummer 1.3 der. VV zu § 44 (LHO hierfür vorliegen. Im Übrigen finden die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.
Grundsätzlich gelten Planung von Anlagen und Maschinen ebenso wie Bau- und Bodengrunduntersuchung, Holzschutz-, Altlasten- und Bodenwertermittlungsgutachten, erforderliche Vermessungen und Rechtsberatung sowie Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks nicht als Beginn des Vorhabens.
Dies umfasst grundsätzlich auch die Beauftragung von vorhabenbezogenen Planungsleistungen bis zur Vorbereitung der Vergabe gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, Leistungsphase 6.
5.4
Ergänzend zu Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO gilt, dass vor dem 1. Januar 2020 begonnene Investitionen, aber noch nicht abgeschlossene Maßnahmen nur gefördert werden können, wenn gegenüber der Bewilligungsbehörde erklärt wird, dass es sich um selbstständige Abschnitte eines laufenden Verfahrens handelt.
Dies gilt insbesondere für Investitionen aus dem Sofortprogramm des Landes aus dem Jahr 2019 sowie dem Sofortprogramm des Bundes, die im Rahmen des Bundeshaushaltes 2019 insbesondere durch Kapitel 6002 Titel 686 01 „Verstärkung von Zuschüssen für Maßnahmen regionaler Strukturpolitik beziehungsweise Strukturwandel Kohlepolitik“ gefördert wurden. Die beihilferechtliche Prüfung muss bereits vor dem Beginn der ersten Maßnahme erfolgt sein, wenn ansonsten ein einheitliches Fördervorhaben künstlich in mehrere Vorhaben mit ähnlichen Merkmalen, Zielen oder Beihilfeempfängern aufgespalten würde.
5.5
Nicht gefördert werden grundsätzlich Projekte, die einen beantragten Zuwendungsbetrag in Höhe von 25 000 Euro nicht überschreiten.
5.6
Die Bewilligungsbehörde hat die beihilferechtliche Konformität von Zuwendungen zu prüfen und zu dokumentieren. Es kommen mehrere denkbare Konstellationen in Betracht.
Zunächst können Zuwendungen für bestimmte Vorhaben beihilfefrei sein, das heißt nicht den Tatbestand einer staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllen.
Ferner können Zuwendungen für Vorhaben, die nicht beihilfefrei sind, über eine bereits bestehende Förderrichtlinie des Landes gefördert werden. Hierbei sind die Voraussetzungen der einschlägigen Förderrichtlinie im Lichte der EU-beihilferechtlichen Vorschriften auszulegen und zu prüfen. Sofern die einschlägige Förderrichtlinie bereits über State Aid Notification Interactive 2 (SANI2) angezeigt ist, braucht die darauf basierende Förderung nicht zusätzlich über SANI2 angezeigt zu werden. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c AGVO müssen jedoch die in Anhang III der Verordnung genannten Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro auf der Beihilfetransparenzwebsite der EU-Kommission Transparency Award Module veröffentlicht werden.
Darüber hinaus können Zuwendungen für Projekte, sofern keine der geltenden Förderrichtlinien des Landes einschlägig ist, auch nach der AGVO gefördert werden. Dies setzt eine beihilferechtliche Einzelfallprüfung und die Erfüllung der Anzeige,- Berichts- und Veröffentlichungspflichten der AGVO voraus.
Sofern keine der geltenden Förderrichtlinien des Landes einschlägig ist, können Zuwendungen für Vorhaben außerdem nach den Regeln der De-minimis-VO oder der DAWI-De-minimis-VO gewährt werden. Das setzt grundsätzlich voraus, dass der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Jahren einen Gesamtbeihilfebetrag von bis zu 300 000 Euro beziehungsweise bei Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse 750 000 Euro nicht übersteigt. Daneben sind auch die übrigen Voraussetzungen der De-minimis-VO beziehungsweise bei Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, der DAWI-De-minimis-VO, unter anderem Kumulierungs- und Überwachungsvorschriften, einzuhalten. Ab dem 01.01.26 müssen sämtliche De-minimis-Beihilfen im Zentral Register der EU KOM erfasst werden. Bis das Register einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, muss zusätzlich mit De-minimis-Erklärung und Bescheinigung gearbeitet werden.
Wenn keine der vorgenannten Möglichkeiten greift, kommt gegebenenfalls eine Einzelfallnotifizierung bei der Europäischen Kommission in Betracht.
5.7
Im Zusammenhang mit der AGVO dürfen Zuwendungen nicht an Träger vergeben werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
Zudem dürfen Zuwendungen gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a der AGVO nicht an Träger vergeben werden, die die Voraussetzungen eines Unternehmens in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der AGVO erfüllen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 der AGVO. Darüber hinaus sind auch die übrigen Vorschriften des Kapitels I und des jeweiligen Freistellungstatbestandes in Kapitel III der AGVO einzuhalten.
5.8
Zuwendungen werden grundsätzlich nur für Vorhaben gewährt, die innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides begonnen und innerhalb von 60 Monaten beendet werden können. Größere Vorhaben können in mehrere Teilabschnitte unterteilt werden.
6
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6.1
Die Zuwendung erfolgt grundsätzlich zur Deckung von Ausgaben für einzelne abgegrenzte Vorhaben (Projektförderung gemäß Nummer 2.1 der VV zu § 23 LHO).
6.2
Die Zuwendung wird grundsätzlich als Anteilfinanzierung gewährt. Im Rahmen des § 28 Absatz 3 des Haushaltsgesetzes 2025 vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1256) ist eine Vollfinanzierung für Zuwendungsempfangende im Sinne von Nummer 4.2 Satz 1 Buchstabe a möglich, ebenso im Rahmen von Nummer 2.3 der VV zu § 44 LHO.
6.3
Der Fördersatz beträgt bis zu 90 Prozent der anerkannten, förderfähigen Ausgaben. In jedem Fall dürfen bei der Bestimmung der Höhe der Zuwendung die zulässigen Beihilfehöchstintensitäten der im Einzelfall einschlägigen beihilferechtlichen Grundlage nicht überschritten werden, sofern es sich um eine staatliche Beihilfe handelt.
Der nach § 7 Absatz 1 des Investitionsgesetzes Kohleregionen bestimmte Anteil der Länder einschließlich Gemeinden und Gemeindeverbände an der öffentlichen Finanzierung darf nicht durch EU-Mittel oder Mittel des Bundes ersetzt werden. Eine Übernahme des Eigenanteils der Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände durch sonstige juristische Personen ist nicht möglich.
Abweichend hiervon kann das für die Investitionsmaßnahme zuständige Ministerium im Projektauswahlverfahren festlegen, dass für die Berechnung und Erbringung des Eigenanteils der Antragstellenden eine in der Anlage genannte Richtlinie Anwendung findet.
Weiterleitungen dürfen maximal mit dem Fördersatz bewilligt werden, mit dem die Weiterleitungsempfängerin oder der Weiterleitungsempfänger selbst förderfähig wäre. Die jeweiligen Fördersätze der Weiterleitungsempfängerin oder des Weiterleitungsempfängers sind im Zuwendungsbescheid aufzunehmen. Im Falle der Weiterleitung der Zuwendung hat der Letztempfangende grundsätzlich einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben zu tragen.
6.4
Die Zuwendung erfolgt in der Form einer nicht rückzahlbaren zweckgebundenen Zuweisung oder als Zuschuss.
6.5
Zuwendungsfähig sind unrentierliche Ausgaben für Investitionen. Unrentierliche Ausgaben sind die zur Umsetzung eines Vorhabens notwendigen Ausgaben, die nicht durch die zu erwartenden Einnahmen aus dem Vorhaben und beziehungsweise oder aus Finanzierungsbeiträgen der Zuwendungsempfangenden sowie Dritter (ohne öffentliche Hand) gedeckt werden können. Grundlage zur Ermittlung der investiven Ausgaben ist mindestens eine Planungsleistung im Sinne von Leistungsphase 2 gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist.
Zuwendungsfähig sind ferner im Zusammenhang mit der Hauptmaßnahme anfallende Ausgaben für Planung, Beratung, einschließlich Rechtsberatung, und Projektsteuerung einschließlich investitionsvorbereitender Planungen.
Handelt es sich um eine staatliche Beihilfe, dürfen nur die beihilfefähigen Kosten der im Einzelfall einschlägigen beihilferechtlichen Grundlage gefördert werden. Investive Begleit- und Folgemaßnahmen werden nur gefördert, wenn sie im Zusammenhang mit Hauptmaßnahmen nach Nummer 3 stehen.
6.6
Vorhaben können eine Laufzeit von bis zu fünf Jahren haben (Bewilligungszeitraum). Frühestens ein Jahr vor dem Ende des Bewilligungszeitraums kann eine Verlängerung um jeweils bis zu fünf weitere Jahre beantragt werden. Voraussetzung ist, dass der bisherige Erfolg nachgewiesen wird und das Vorhaben im Sinne dieser Richtlinie weiterhin förderfähig ist. Die Vorhaben müssen bis zum Ende der Gültigkeit dieser Richtlinie abgeschlossen werden.
6.7
6.7.1
Die während des Durchführungszeitraums des Vorhabens beim Zuwendungsempfangenden voraussichtlich anfallenden Investitionsausgaben werden um die in diesem Zeitraum voraussichtlich zu erzielenden Nettoeinnahmen gekürzt, vergleiche Nummer 2.4 der VV zu § 44 LHO beziehungsweise Nummer 2.3 der VVG zu § 44 LHO.
Nettoeinnahmen, die während des Durchführungszeitraums entstehen und nicht in die Förderberechnung eingeflossen sind, sind unverzüglich durch die Zuwendungsempfangenden zu melden und werden unmittelbar nach dieser Mitteilung im Rahmen der Mittelabrufe, spätestens jedoch im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung nachträglich berücksichtigt.
6.7.2
Einnahmen, die nicht überwiegend direkt aus dem geförderten Vorhaben erwirtschaftet werden, bleiben unberücksichtigt. Gleiches gilt für Einnahmen aus nicht nach dieser Richtlinie geförderten Bestandteilen des Gesamtvorhabens.
6.7.3
Bei geförderten Flächenerschließungs- und -herrichtungsvorhaben sind die Vermarktungsüberschüsse von den förderfähigen Ausgaben in Abzug zu bringen.
Die Vermarktungsüberschüsse werden aus der Differenz zwischen dem erzielten beziehungsweise erzielbaren Verkaufspreis für das erschlossene Grundstück und der Summe der Ausgaben für den Grunderwerb berechnet.
Bei der Berechnung der Zuwendung werden dabei zunächst 30 Prozent der während des Zweckbindungszeitraums zu erwartenden Vermarktungsüberschüsse in Ansatz gebracht. Sobald die Vermarktungsüberschüsse tatsächlich eintreten und den bei Bewilligung in Abzug gebrachten Anteil der erwarteten Vermarktungsüberschüsse überschreiten, erfolgt eine Zuschussneuberechnung. Ist der neu berechnete Zuschussbetrag geringer als der ausbezahlte Zuschuss, hat die oder der Zuwendungsempfangende den Differenzbetrag innerhalb eines Monats an den Zuwendungsgeber abzuführen.
Mit Ablauf der Zweckbindungsdauer erfolgt eine abschließende Überprüfung der Vermarktungsüberschüsse. Hierbei werden neben den tatsächlich erzielten Erlösen auch die Verkehrswerte der bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht vermarkteten Flächen oder Teilflächen berücksichtigt. Liegen danach Vermarktungsüberschüsse vor, erfolgt eine Zuschussneu-berechnung. Ist der neu berechnete Zuschussbetrag geringer als der ausbezahlte Zuschuss, hat die oder der Zuwendungsempfangende den Differenzbetrag innerhalb eines Monats an den Zuwendungsgeber abzuführen.
6.8
Förderfähig sind auch Ausgaben für Investitionsvorhaben, bei denen sich der Zuwendungsempfangende zur Erledigung der von ihm wahrzunehmenden Aufgabe über den Lebenszyklus des Vorhabens eines Privaten im Rahmen einer vertraglichen Zusammenarbeit bedient. Dabei kann der privaten Vertragspartnerin beziehungsweise dem privaten Vertragspartner für den investiven Kostenanteil des Vorhabens eine einmalige Vorabfinanzierung, als Öffentlich Private Partnerschaft, gewährt werden.
6.9
Personalausgaben von Zuwendungsempfangenden sind nicht erstattungsfähig. Etwas anderes gilt nur, wenn Personalausgaben zwingend mit der geförderten Investition in Zusammenhang stehen und es sich nicht um Stammpersonal handelt. Bei Gemeinden und Gemeindeverbänden werden die Personalausgaben für das Vorhaben zudem nur anerkannt, wenn diese ausschließlich im Rahmen der Wahrnehmung freiwilliger kommunaler Aufgaben entstehen. Personalausgaben, die nicht im direkten Zusammenhang mit der Durchführung der Investition entstehen, sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Sofern die Förderung nicht auf Grundlage der AGVO erfolgt, bemisst sich die Höhe der förderfähigen Personalausgaben als Pauschale nach Nummer 5.4 der EFRE/JTF Rahmenrichtlinie NRW vom 7. November 2023 (MBl. NRW. S. 1332), in der jeweils geltenden Fassung. Für Gemeinausgaben kann in diesen Fällen ein Pauschalbetrag in Höhe von 15 Prozent der förderfähigen Personalkostenpauschalen gewährt werden. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Anlage zu Nummer 6.1 der EFRE/JTF Rahmenrichtlinie NRW keine Anwendung findet.
6.10
Nicht gefördert werden insbesondere
a) Betriebskosten,
b) Finanzierungskosten,
c) Ausgaben für Ersatzbeschaffungen,
d) Ausgaben für Wohnräume,
e) Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen,
f) Ausgaben für Wirtschaftsprüfer,
g) Ausgaben für die Unterhaltung, Wartung, Ablösung beim Straßenbau,
h) Ausgaben für die Umsatzsteuer, sofern sie als Vorsteuer gemäß des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), in der jeweils geltenden Fassung, geltend gemacht werden kann und
i) Skonti und Preisnachlässe, auch wenn sie nicht gezogen werden.
6.11
Die Ausgaben des Erwerbs eines für das Vorhaben notwendigen Grundstücks können grundsätzlich bis zur Höhe von 50 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben des Vorhabens in die Förderung einbezogen werden. Dabei werden die tatsächlichen Erwerbsausgaben zuzüglich der Erwerbsnebenausgaben und der dem Erwerbsvorgang zuzuordnenden Grunderwerbsteuer berücksichtigt. Reduzieren sich die förderfähigen Gesamtausgaben des Vorhabens, vermindern sich die förderfähigen Erwerbsausgaben, Erwerbsnebenausgaben und Grunderwerbsteuer des Grundstücks. Gleiches gilt für den Fall der Einbringung eines Grundstückes.
Im Falle einer Grundstückseinbringung ist der Verkehrswert des Grundstücks durch ein Wertgutachten einer unabhängigen qualifizierten Gutachterin oder eines unabhängigen qualifizierten Gutachters oder einer sachlich zuständigen amtlichen Stelle nachzuweisen.
6.12
Die Vorschriften des EU-Beihilfenrechts bleiben unberührt. Im Rahmen der AGVO sind die beihilfefähigen Kosten durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Ausgaben werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.
7
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1
Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilsfinanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, nach den Artikeln 91a, 91b und 104c des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder durch andere Förderprogramme des Bundes gefördert werden, darf nicht gleichzeitig eine Zuwendung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
7.2
Die Zweckbindungsfrist beträgt bei baulichen Anlagen grundsätzlich 15 Jahre, bei Ausstattungen und Geräten grundsätzlich fünf Jahre, es sei denn die Abschreibungsfrist ist kürzer. Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme.
7.3
Vorhaben müssen spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2040 abgeschlossen und vollständig abgenommen sein. Die vollständige Schlussabrechnung muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2041 erfolgt sein.
7.4
Zuwendungsempfangende müssen spätestens zum Beginn des Durchführungszeitraums über die für das Vorhaben benötigten Grundstücks- oder Gebäudeflächen verfügungsberechtigt sein. Die Verfügungsberechtigung muss sich auf den gesamten Zeitraum der Durchführung des Vorhabens und auf die Zweckbindungsfrist erstrecken.
Sofern Zuwendungsempfangende nicht Eigentümer der Grundstücks- oder Gebäudeflächen sind, muss - sofern beihilferechtlich erforderlich - durch Abschöpfungsvertrag zwischen Zuwendungsempfangenden und Eigentümer gewährleistet sein, dass Gewinne durch eine etwaige auf die Zuwendung zurückzuführende Wertsteigerung des erschlossenen Grundstücks und beziehungsweise oder Gebäudes nach Ablauf der Zweckbindungsfrist vom Eigentümer an den Zuwendungsempfangenden abgeführt werden. Der Zuwendungsempfangende seinerseits führt diesen Gewinn abzüglich seines Eigenanteils an den Erschließungs- und Bauausgaben an den Zuwendungsgeber ab.
Wird auch der Grunderwerb gefördert, muss spätestens zum Beginn des Vorhabens auf dem Grundstück der Antrag auf Umschreibung des Eigentums an dem Grundstück wirksam gestellt worden sein.
7.5
Zuwendungsempfangende sind berechtigt, unter den Zuwendungsvoraussetzungen nach dieser Richtlinie und nach Abschluss einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung die Mittel an Dritte weiterzuleiten. Eine Weiterleitung an Letztempfangende, die nicht die Voraussetzungen der Nummer 4.2 erfüllen, ist ausgeschlossen. Die Bewilligungsbehörde legt im Zuwendungsbescheid fest, welche Bedingungen an die Weiterleitung geknüpft werden, insbesondere welche Pflichten den Weiterleitungsempfangenden von Zuwendungsempfangenden aufzuerlegen sind. Die Vorgaben des EU-Beihilferechts sind zu beachten.
7.6
Infrastruktureinrichtungen müssen einen barriere- und diskriminierungsfreien Zugang der Nutzenden zu transparenten Bedingungen ermöglichen.
8
Verfahren
8.1
Der Förderantrag muss unter Verwendung des vorgeschriebenen Formvordrucks bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden. Wird eine digitale Antragstellung ermöglicht, ist diese zu verwenden. Bewilligungsbehörde für das Rheinische Revier ist grundsätzlich die Bezirksregierung Köln. Bewilligungsbehörden für das 5-StandorteProgramm sind die Bezirksregierungen Arnsberg, Düsseldorf oder Münster.
Sie informieren das für Wirtschaft zuständige Ministerium in geeigneter Weise über die Antragstellung.
Im Bereich der ÖPNV- und SPNV-Maßnahmen kann nach Maßgabe der jeweiligen Förderbekanntmachung auch der Zweckverband go.Rheinland GmbH oder der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR entsprechend den jeweiligen regionalen Zuständigkeiten die zuständige Bewilligungsbehörde sein.
8.2
Der Antrag muss neben den üblichen allgemeinen Angaben insbesondere folgende Ausführungen zum Vorhaben enthalten:
a) Angaben zum Projektauswahlverfahren, das heißt Regionaler Konsens, zum Regionalsiegel des Strukturstärkungsrats im 5-StandorteProgramm oder eine andere Auszeichnung für die Förderwürdigkeit,
b) Ausführungen, inwieweit das Vorhaben einen Beitrag zu den Kriterien nach Nummer 5.1 leistet und bei Vorhaben im Rheinischen Revier inwieweit das Projekt auf die Ziele des Leitbildes und das Wirtschafts- und Strukturprogramm in der jeweils geltenden Fassung für das Rheinische Revier einzahlt,
c) Ausführungen, inwieweit das Vorhaben im Einklang mit den Nachhaltigkeitszielen im Rahmen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie steht,
d) Begründung zur Notwendigkeit und Zusätzlichkeit des Vorhabens im Sinne von Nummer 5.2,
e) bei Weiterleitung der Zuwendung ist vor Bewilligung der Weiterleitungsvertrag im Entwurf vorzulegen,
f) Ausführungen zu Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und
g) den Kooperationsvertrag, sofern an dem Vorhaben mehrere Projektträger beteiligt sind.
8.3
Vor Bewilligung der Zuwendung bindet die Bewilligungsbehörde alle in fachlicher Hinsicht erforderlichen Stellen ein.
Eine Bewilligung des Vorhabens ist ausgeschlossen, sofern der Bund von seinem Vetorecht gemäß § 6 Absatz 2 der Bund-Länder-Vereinbarung zur Durchführung des Investitionsgesetzes Kohleregionen Gebrauch macht.
8.4
Die Zuwendung kann entsprechend dem Investitionsfortschritt soweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtfinanzierung benötigt wird.
Die Bewilligungsbehörde ist als zuständige Stelle des Landes ermächtigt, die Auszahlung der Bundesmittel anzuordnen, sobald sie zur anteiligen Begleichung fälliger Zahlungen benötigt werden. Sie leitet die Finanzhilfen des Bundes unverzüglich an die Zuwendungsempfangenden weiter.
Die Zuwendungen im 5-StandorteProgramm werden nach dem Ausgabenerstattungsprinzip ausgezahlt.
8.5
Hinsichtlich der Verwendungsnachweise gelten die Bestimmungen der VV zur LHO beziehungsweise VVG zur LHO.
8.6
8.6.1
Beträge, die nicht zweckentsprechend sowie gemäß den Vorgaben des Investitionsgesetzes Kohleregionen und dieser Richtlinie verwendet wurden, können in Höhe des Finanzierungsanteils des Bundes und des Landes zurückgefordert werden. Zinsbeträge sind anteilig abzuführen.
8.6.2
Zurückzuzahlende und zu früh angewiesene Bundesmittel sind gemäß § 9 Absatz 3 des Investitionsgesetzes Kohleregionen zu verzinsen und abzuführen, wenn der Betrag 36 Euro übersteigt.
9
Publizität
9.1
Zuwendungsempfangende sind verpflichtet, bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Vorhaben auf die Unterstützung nach dieser Richtlinie hinzuweisen, indem sie auf Fördermittelgeber, Bund und Land, unter Abbildung der maßgeblichen Logos verweisen. Zudem ist für Vorhaben im Rheinischen Revier die Verwendung des Strukturwandellogos verpflichtend.
9.2
Während der Durchführung des Vorhabens stellen die Zuwendungsempfangenden eine kurze Beschreibung des Vorhabens auf ihrer Internetseite ein. Die Beschreibung steht im Verhältnis zum Umfang der Unterstützung, das heißt der Förderhöhe, geht auf die Ziele und Ergebnisse ein und hebt die finanzielle Unterstützung durch die Finanzhilfen des Bundes und des Landes hervor. Wird keine Internetseite unterhalten, so entfällt diese Verpflichtung. Nummer 9.1 Satz 2 gilt entsprechend.
9.3
Während der Durchführung des Vorhabens bringen die Zuwendungsempfangenden ein Plakat, Mindestgröße A3, mit Informationen zum Projekt und einem Hinweis auf die Finanzhilfen des Bundes und des Landes an einer gut sichtbaren Stelle, etwa im Eingangsbereich eines Gebäudes, an. Die Verpflichtung entfällt bei Vorhaben gemäß Nummer 9.4.
Nummer 9.1 Satz 2 gilt entsprechend.
9.4
Bei Infrastruktur- und Bauvorhaben, die insgesamt mit mehr als 500 000 Euro gefördert werden, bringen Zuwendungsempfangende an einer gut sichtbaren Stelle
a) während der Durchführung des Vorhabens vorübergehend ein Schild von beträchtlicher Größe für das Vorhaben an und
b) spätestens drei Monate nach Abschluss des Vorhabens auf Dauer eine Tafel oder ein Schild von beträchtlicher Größe an.
Nummer 9.1 Satz 2 gilt entsprechend.
10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2035 außer Kraft.
MB.NRW 2025 Nr. 159