MB.NRW 2025 Nr. 161
Fortbestehen der Gewährträgerhaftung
des Landes Nordrhein-Westfalen
bei der Portigon AG
des Landes Nordrhein-Westfalen
bei der Portigon AG
Allgemeinverfügung
des Ministeriums der Finanzen
Vom 14. November 2025
1. Allgemeinverfügung
Auf Grundlage des § 21 Absatz 8 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2025 vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. 2024 S. 1256) erlässt das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen folgende Allgemeinverfügung:
Die Gewährträgerhaftung des Landes Nordrhein-Westfalen für die Verpflichtungen der Portigon AG gegenüber ihren Gläubigern aus betrieblichen Altersversorgungsverbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 begründet wurden und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Allgemeinverfügung fortbestehen, bleibt nach einem Wechsel des Durchführungswegs von einer Direkt- bzw. Unterstützungskassenzusage hin zu einer Pensionsfondszusage in vollem Umfang bestehen.
2. Begründung
Aufgrund von Artikel 1, § 11 Absatz 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284) gilt die Gewährträgerhaftung auch des Landes Nordrhein-Westfalen für bis zum 18. Juli 2001 vereinbarte Verbindlichkeiten der ehemaligen WestLB AG zeitlich unbegrenzt. Davon erfasst sind insbesondere auch vereinbarte Verbindlichkeiten aus betrieblicher Altersversorgung. In der Eckpunktevereinbarung zum Restrukturierungsplan der WestLB AG vom 29. Juni 2011 hat das Land Nordrhein-Westfalen die Verantwortung für die bei der Portigon AG verbleibenden (aktuellen und künftigen) Pensionsverpflichtungen übernommen und daraufhin die übrigen Alteigentümer der WestLB AG im Juni 2012 auf Grund der Ermächtigung in § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Restrukturierung der WestLB AG vom 21. Juni 2012 (GV. NRW. S. 227) von der verbliebenen Gewährträgerhaftung für diese Verbindlichkeiten freigestellt.
Die Portigon AG beabsichtigt einen Durchführungswegwechsel hinsichtlich ihrer Verbindlichkeiten aus betrieblicher Altersversorgung. Der Durchführungsweg für die Verbindlichkeiten aus betrieblicher Altersversorgung soll von einer Direkt- bzw. Unterstützungskassenzusage auf eine Pensionsfondszusage umgestellt werden.
§ 21 Absatz 8 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2025 vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1256) ermächtigt das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen im Fall der Übernahme von oder dem Beitritt zu Verpflichtungen aus betrieblicher Altersversorge Erklärungen abzugeben und Maßnahmen zu treffen, um die bestehende Gewährträgerhaftung des Landes Nordrhein-Westfalen fortbestehen zu lassen. In Umsetzung dieser Ermächtigungsnorm und in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens erlässt das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen diese Allgemeinverfügung.
Die Voraussetzungen von § 21 Absatz 8 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2025 vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1256) sind erfüllt. Die Norm ermächtigt das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen dazu, Erklärungen abzugeben und Maßnahmen zu treffen, um die Gewährträgerhaftung des Landes in Bezug auf die derzeit bei der Portigon AG verbliebenen Verpflichtungen aus betrieblicher Altersvorsorge im Falle der Übernahme oder des Beitritts zu erhalten oder sicherzustellen, dass diese in ihrer Wirkung gleichwertig in Art und Umfang weiterbestehen. Vorliegend ist die Umstellung des Durchführungsweges für die Verbindlichkeiten aus betrieblicher Altersversorgung durch den Schuldbeitritt eines Pensionsfonds zu diesen Verbindlichkeiten der Portigon AG geplant.
Aus Gründen des Vertrauensschutzes sollen bis zum 18. Juli 2001 begründete Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung weiterhin durch die Gewährträgerhaftung gesichert werden.
Durch die Auslagerung der Verpflichtungen aus betrieblicher Altersversorgung soll keine Verschlechterung der Rechtsposition der Betroffenen im Hinblick auf die Absicherung ihrer Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung einhergehen. Um dies sicherzustellen, erscheint die Fortgeltung der Gewährträgerhaftung als geeignetes und erforderliches Mittel. Darüber hinaus entstehen für das Land Nordrhein-Westfalen durch die Auslagerung der Verpflichtungen aus der betrieblichen Altersversorgung auf einen Pensionsfonds keine negativen Auswirkungen auf die bisherige unmittelbare Haftungssituation, da mit dem Pensionsfonds ein weiterer Schuldner zur Verfügung steht.
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 52 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und bestimmt sich nach dem Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz der Klägerin oder des Klägers.
Eine Übersicht der Verwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen einschließlich Kontaktdaten und weiterer Informationen finden Sie unter: https://www.justiz.nrw
4. Bekanntgabe
Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen als bekannt gegeben.
Ministerium der Finanzen
des Landes Nordrhein-Westfalen
In Vertretung
Dr. Dirk G ü n n e w i g
MB.NRW 2025 Nr. 161