MB.NRW 2025 Nr. 162
Berufsvalidierungsordnung ZFA
der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
Vom 24. Mai 2025
Auf Grund des § 23 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Gesetz vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 81) geändert worden ist, und des § 50c Absatz 4 in Verbindung mit § 71 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117), hat die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe in ihrer Sitzung am 24. Mai 2025, nach Anhörung des Berufsbildungsausschusses, folgende Satzung beschlossen:
Regelungen für das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung der individuell
erworbenen beruflichen Handlungsfähigkeit nach § 50b bis § 50d Berufsbildungsgesetz
(BBiG) am Maßstab des Referenzberufs Zahnmedizinische Fachangestellte bzw.
Zahnmedizinischer Fachangestellter (ZFA) der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
(Berufsvalidierungsordnung ZFA der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
– ZÄKWL-BVOZFA)
Inhaltsübersicht
I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
II. Abschnitt: Feststellungstandems
§ 2 Errichtung
§ 3 Geschäftsführung
§ 4 Zusammensetzung und Berufung
§ 5 Ausschluss von der Mitwirkung
§ 6 Verschwiegenheit
III. Abschnitt: Feststellungsverfahren
§ 7 Zulassung und Ladung
§ 8 Besondere Verhältnisse von Menschen mit Behinderung
§ 9 Auswahl der Feststellungsinstrumente
§ 10 Nicht-Öffentlichkeit
§ 11 Ausweispflicht und Belehrungen
§ 12 Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen
§ 13 Rücktritt vom Feststellungsverfahren und Nichtteilnahme am Feststellungsverfahren
§ 14 Beratung und Feststellungen
§ 15 Protokoll
§ 16 Verfahrensunterlagen
§ 17 Fristen für die Bescheide beziehungsweise für die Zeugniserteilung
IV. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 18 Übergangsregelungen
§ 19 Inkrafttreten
I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Die nachstehenden Verfahrensvorschriften gelten für Feststellungs- und Ergänzungsverfahren einschließlich der Wiederholungsverfahren nach § 50b bis § 50d Berufsbildungsgesetz am Maßstab des Ausbildungsberufs der Zahnmedizinischen Fachangestellten nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZahnmedAusbV) vom 16. März 2022 (BGBl. I S. 487). Sie gelten in den Verfahren nach Satz 1 ergänzend zu den Bestimmungen nach § 50b bis § 50d Berufsbildungsgesetz und zu den Bestimmungen nach der Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung vom 6. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 346). Verfahren im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen sind die Verfahren nach Satz 1.
(2) Für die Verfahren nach dieser Ordnung werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus der Gebührenordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe in der jeweils gültigen Fassung.
II. Abschnitt
Feststellungstandems
§ 2
Errichtung
Für die Feststellung der individuell erworbenen beruflichen Handlungsfähigkeit setzt die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe als zuständige Stelle Feststellungstandems in der erforderlichen Anzahl ein.
§ 3
Geschäftsführung
Die Geschäftsführung des Feststellungstandems liegt in Abstimmung mit diesem bei der zuständigen Stelle. Zur Geschäftsführung zählen insbesondere die Ladungen der antragstellenden Personen. Für ein am Verfahren verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen.
§ 4
Zusammensetzung und Berufung
(1) Die Zusammensetzung des Feststellungstandems ergibt sich aus § 50c Absatz 1 BBiG.
(2) Die zuständige Stelle beruft Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Feststellungs-tandems für mindestens ein Jahr und höchstens die Dauer der Berufungsperiode der Prüfungsausschüsse nach der Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinischer Fachangestellter“/“Zahnmedizinische Fachangestellte“ der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe.
(3) Die Mitgliedschaft in einem Feststellungstandem endet mit der Abberufung durch die zuständige Stelle oder mit dem Ausscheiden aus dem Prüfungsausschuss. Eine Abberufung ist nur nach Anhörung der betroffenen Person und nur aus wichtigem Grund möglich.
(4) Das Feststellungstandem ist nur beschlussfähig, wenn sowohl die feststellende Person als auch die beisitzende Person anwesend sind.
(5) Die Mitgliedschaft in einem Feststellungstandem ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe durch Beschluss des Kammervorstands mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.
§ 5
Ausschluss von der Mitwirkung
(1) Bei der Zulassung zum Verfahren und der Durchführung des Verfahrens dürfen Angehörige der antragstellenden Person nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satz 1 sind:
1. Verlobte,
2. Ehegatten,
3. eingetragene Lebenspartner,
4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
5. Geschwister,
6. Kinder der Geschwister,
7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister des Ehegatten sowie Lebenspartner der Geschwister und Geschwister des Lebenspartners,
8. Geschwister der Eltern,
9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
(2) Angehörige sind die in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn
1. in den Fällen des Absatz 1 Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2. in den Fällen des Absatz 1 Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3. im Falle des Absatz 1 Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
(3) Hält sich ein Mitglied des Feststellungstandems nach Absatz 1 oder 2 für ausgeschlossen oder befangen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatz 1 oder 2 gegeben sind, ist dies der zuständigen Stelle mitzuteilen. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle. Ausgeschlossene Personen dürfen das betreffende Verfahren nicht durchführen, an ihm nicht beteiligt sein und auch nicht beim Verfahren lediglich zugegen sein.
(4) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die unparteiische Ausübung des Amtes als Mitglied des Feststellungstandems zu rechtfertigen, oder wird von einer antragstellenden Person das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat das betroffene Mitglied des Feststellungstandems oder die antragsstellende Person dies der zuständigen Stelle mitzuteilen. Absatz 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Aktuelle und vormalige ausbildende Personen der antragstellenden Person dürfen am Verfahren nicht mitwirken. Gleiches gilt für aktuelle oder vormalige Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen und bei diesen gleichzeitig mit der antragstellenden Person beschäftigte oder beschäftigt gewesene Personen.
(6) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 5 eine ordnungsgemäße Besetzung des Feststellungstandems nicht möglich ist, kann die zuständigen Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Feststellungstandem übertragen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.
§ 6
Verschwiegenheit
Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber der zuständigen Stelle und dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Feststellungstandems und gegebenenfalls sonstige mit dem Ablauf des Verfahrens befasste Personen, auch nach Beendigung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit, über alle Feststellungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.
III. Abschnitt
Feststellungsverfahren
§ 7
Zulassung und Ladung
(1) Über die Zulassung zum Feststellungsverfahren entscheidet die zuständige Stelle in Anwendung der hierfür geltenden Regelungen auf Gesetzes- und Verordnungsebene.
(2) Die zuständige Stelle bestimmt im Benehmen mit dem Feststellungstandem den Termin oder die Termine sowie den Ort des Feststellungsverfahrens. Sie lädt per Bescheid nach § 50b Absatz 3 BBiG die antragstellende Person im Benehmen mit dem Feststellungstandem zum jeweiligen Termin mit einer Frist von mindestens drei Wochen. Mit dem Bescheid sind der Feststellungstag und -ort, einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, mitzuteilen.
(3) Nicht zugelassene Antragstellerinnen und Antragsteller werden über die Entscheidung mit Angabe der Ablehnungsgründe beschieden.
(4) Die Zulassung kann, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen worden ist, von der zuständigen Stelle widerrufen werden. Wird die Täuschungshandlung erst nach Beginn des Feststellungsverfahrens bekannt, so kann die Person nach Anhörung in entsprechender Anwendung des § 12 von dem Feststellungsverfahren ausgeschlossen oder im Falle der erfolgreichen Feststellung diese vom Feststellungstandem als nicht bestanden erklärt werden.
§ 8
Besondere Verhältnisse von Menschen mit Behinderung
Bei der Durchführung des Verfahrens sollen die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden. Dies gilt je nach den Einzelfallumständen insbesondere für die Dauer des Verfahrens, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter (wie z. B. Gebärdensprachdolmetscher für Menschen mit Hörbehinderung). Die Art der Behinderung ist in diesem Falle bei Stellung des Antrags auf Durchführung des Verfahrens nachzuweisen. Vorschläge für die Art der Hilfeleistung oder Hilfsmittel sollen mit dem Antrag verbunden werden.
§ 9
Auswahl der Feststellungsinstrumente
(1) Die Feststellerin oder der Feststeller wählt die geeigneten Feststellungsinstrumente aus.
(2) Sofern durch die zuständigen Stellen eine gemeinsame Festlegung von Feststellungsinstrumenten erfolgt ist, ist diese von der Feststellerin oder dem Feststeller zu beachten.
(3) Solange eine gemeinsame Festlegung im Sinne des Absatz 2 nicht erfolgt ist, kann der Berufsbildungsausschuss Feststellungsinstrumente empfehlen. Von diesen Empfehlungen darf die Feststellerin oder der Feststeller nur in begründeten Fällen abweichen.
§ 10
Nicht-Öffentlichkeit
(1) Das Verfahren ist nicht öffentlich. Vertreter oder Vertreterinnen der für die zuständige Stelle zuständigen obersten Landesbehörde und Vertreter oder Vertreterinnen der zuständigen Stelle können anwesend sein.
(2) Die zuständige Stelle kann im Benehmen mit dem Feststellungstandem Mitglieder des Berufsbildungsausschusses oder andere Personen als Gäste zulassen. Anträge auf Teilnahme müssen mit einer ein berechtigtes Interesse ausweisenden Begründung versehen sein und spätestens zwei Wochen vor dem betreffenden Termin von der an der Teilnahme als Gast interessierten Person bei der zuständigen Stelle in Textform gestellt werden; später eingehende Anträge können nicht berücksichtigt werden.
(3) Die in Absatz 1 und 2 bezeichneten weiteren Personen sind nicht stimmberechtigt und haben sich auch sonst jeder Einwirkung auf den Verfahrensablauf zu enthalten. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; dies gilt nicht in Bezug auf die Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben der zuständigen obersten Landesbehörde, der zuständigen Stelle oder in Bezug auf die Wahrnehmung von Aufgaben des Berufsbildungsausschusses als solchem.
§ 11
Ausweispflicht und Belehrungen
(1) Die antragstellende Person hat sich auf Verlangen der Feststellerin oder des Feststellers oder der/des Aufsichtsführenden auszuweisen und zu versichern, dass sie sich gesundheitlich in der Lage fühlt, an dem Feststellungsverfahren teilzunehmen.
(2) Die antragstellende Person ist vor Beginn des Feststellungsverfahrens über den Ablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sowie von Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.
§ 12
Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen
(1) Unternimmt es eine antragstellende Person, ein Feststellungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet sie Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.
(2) Wird während des Verfahrens festgestellt, dass eine antragstellende Person eine Täuschungshandlung begeht oder begangen hat, ist der Sachverhalt in das Protokoll nach § 15 aufzunehmen. Die von der Täuschungshandlung betroffene Leistung ist vom Feststeller oder der Feststellerin als nicht erbracht zu bewerten; das Feststellungstandem setzt das Verfahren vorbehaltlich Satz 3 fort. In schweren Fällen kann der Feststeller oder die Feststellerin das gesamte Verfahren unbeschadet der Kostenfolge für die antragstellende Person als nicht absolviert bewerten. Ein Verfahren nach Satz 2 und 3 ist einschließlich der Anhörung nach Absatz 4 in das Protokoll nach § 15 aufzunehmen.
(3) Behindert eine antragstellende Person durch ihr Verhalten das Verfahren so, dass das Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist sie vom Feststeller oder der Feststellerin von der Teilnahme unter Hinweis darauf auszuschließen, dass das Verfahren unbeschadet der Kostenfolge für die antragstellende Person nicht durchführbar ist.
(4) Vor einer Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 ist die antragstellende Person zu hören.
§ 13
Rücktritt vom Feststellungsverfahren und Nichtteilnahme am Feststellungsverfahren
(1) Die antragstellende Person kann nach erfolgter Zulassung vor Beginn des Verfahrens durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle zurücktreten. In diesem Fall gilt das Verfahren unbeschadet der Kostenfolge für die antragstellende Person als nicht absolviert.
(2) Versäumt die antragstellende Person einen Verfahrenstermin, so werden im Verfahren bereits erbrachte selbstständige Leistungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. Selbstständige Leistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Leistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden.
(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn des Verfahrens oder nimmt die antragstellende Person an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, wird deren Antrag unbeschadet der Kostenfolge für die antragstellende Person abgelehnt.
(4) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Ein neuer Termin wird zugeteilt.
§ 14
Beratung und Feststellungen
Die Beratung über die einzelnen Leistungen, die Festsetzung des Feststellungsergebnisses zu jeder berufsprofilgebenden Berufsbildposition durch den Feststeller oder die Feststellerin sowie die Feststellung des Gesamtergebnisses durch den Feststeller oder die Feststellerin erfolgen unter Ausschluss der antragstellenden Person.
§ 15
Protokoll
(1) Das Protokoll muss im Sinne einer Verfahrensdokumentation enthalten:
1. den Ort und Tag der Sitzung,
2. die Namen der Mitglieder des Feststellungstandems,
3. die vom Feststellungsantrag umfassten berufsprofilgebenden Berufsbildpositionen des Referenzberufs ZFA,
4. die von der Feststellerin oder dem Feststeller für die Berufsbildpositionen jeweils ausgewählten Feststellungsinstrumente,
5. Angaben zu den jeweils berücksichtigten integrativen Berufsbildpositionen,
6. Angaben zu den konkreten Aufgabenstellungen,
7. Angaben zu den jeweiligen Leistungen der Antragstellerin oder des Antragstellers,
8. ein begründetes Feststellungsergebnis für jede berufsprofilgebende Berufsbildposition und
9. ein begründetes Gesamtergebnis im Rahmen einer Gesamtwürdigung auf der Grundlage der Leistungen der antragstellenden Person in allen ausgewählten Feststellungsinstrumenten.
(2) Die Angaben im Protokoll sind so konkret zu fassen, dass der erforderliche Bescheid durch die zuständige Stelle erstellt werden kann. Auf Anforderung der zuständigen Stelle ist das Protokoll erforderlichenfalls entsprechend zu ergänzen. Zusätzlich sind in das Protokoll etwaige Störungen des äußeren Ablaufs des Verfahrens zu dokumentieren.
(3) Das Protokoll ist von der Feststellerin oder dem Feststeller verantwortlich zu zeichnen und der zuständigen Stelle ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) vorzulegen. Die elektronische Form des Protokolls kann durch die zuständige Stelle zugelassen werden.
§ 16
Verfahrensunterlagen
(1) Auf Antrag ist der antragstellenden Person, nach Abschluss des Verfahrens, Einsicht in ihre Verfahrensunterlagen zu geben.
(2) Die schriftlichen Aufgaben sind zwei Jahre, das Protokoll sechs Jahre und Abschriften der Zeugnisse über die Feststellung der vollständigen Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit dreißig Jahre nach Abschluss des Feststellungsverfahrens aufzubewahren. Die Aufbewahrung in elektronischer Form ist zulässig.
§ 17
Fristen für die Bescheide beziehungsweise für die Zeugniserteilung
(1) Das Feststellungstandem soll der antragstellenden Person am letzten Tag des Feststellungsverfahrens mitteilen, ob eine vollständige, überwiegende - im Fall des § 50d BBiG teilweise - oder keine Vergleichbarkeit festgestellt wurde.
(2) Die Bescheide auf Zulassung oder Nichtzulassung zum Verfahren sollen spätestens drei Monate nach Vorliegen aller für die Entscheidung vollständigen Unterlagen abgesendet werden. Zeugnisse, die aus den Verfahren resultieren, sollen spätestens drei Monate nach Feststellung aller Ergebnisse im Verfahren und Erhalt der vollständigen Verfahrensdokumentation abgesendet werden. Sonstige Bescheide sollen spätestens drei Monate nach dem für deren Inhalt maßgebenden Ereignis und Erhalt der vollständigen Verfahrensdokumentation abgesendet werden.
IV. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 18
Übergangsregelungen
Die erstmalige Berufung der Feststellungstandems erfolgt als Rumpfperiode und endet zeitgleich mit der Berufungsperiode der Prüfungsausschüsse.
§ 19
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Ausgefertigt:
Münster, den 3. September 2025
Dr. Gordan S i s t i g
Präsident der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe
Genehmigt:
Düsseldorf, den 7. Oktober 2025
S t e n z e l
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ausgefertigt zum Zwecke der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen:
Münster, den 5. November 2025
Dr. Gordan S i s t i g
Präsident der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe
MB.NRW 2025 Nr. 162