MB.NRW 2025 Nr. 166
Erste Änderung der Gebührenordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
Vom 24. Mai 2025
Auf Grund des § 23 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Gesetz vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 81) geändert worden ist, hat die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe in ihrer Sitzung am 24. Mai 2025 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Gebührenordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
Die Gebührenordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe (ZÄKWL-GebO) vom 7. Juni 2024 (MBl. NRW. 2025 S. 3) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 15 folgende Angabe eingefügt:
„§ 15a Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung der individuell erworbenen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab des Referenzberufs ZFA“
2. Nach § 15 Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 eingefügt:
„(4) Der fristgerechte Zahlungseingang der Gebühr gilt als Bestätigung des Antragstellers für die Teilnahme an dem vorgeschlagenen Prüfungstermin. Nimmt der Antragsteller trotz Bestätigung nicht an der Prüfung teil, bleibt er zur Entrichtung der jeweiligen Gebühr verpflichtet, es sei denn, jemand anderes konnte aufgrund Ersuchens der Bezirksregierung an seiner Stelle teilnehmen und ein Schaden ist der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe nicht entstanden. In letztgenanntem Fall wird eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 100 Euro erhoben.
(5) Wird eine Prüfung nicht vollständig abgelegt, weil das Ergebnis frühzeitig feststeht, oder abgebrochen, wird die Prüfungsgebühr nicht erstattet.“
3. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
„§ 15a
Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung der individuell erworbenen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab des Referenzberufs ZFA
(1) Für das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung der individuell erworbenen beruflichen Handlungsfähigkeit nach § 50b bis § 50d Berufsbildungsgesetz (BBiG) am Maßstab des Referenzberufs Zahnmedizinische Fachangestellte bzw. Zahnmedizinischer Fachangestellter (ZFA) werden folgende Verwaltungsgebühren erhoben:
1. für das Verfahren über die Zulassung zum Feststellungsverfahren,
2. für die Durchführung des Feststellungsverfahrens und
3. für die Durchführung des Ergänzungsverfahrens.
(2) Die Höhe der Gebühren für die Durchführung des Feststellungsverfahrens und des Ergänzungsverfahrens kann insbesondere davon abhängig gemacht werden, an wie vielen Terminen und mit welcher Dauer das Feststellungstandem zusammentreten muss.“
4. An § 11 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Erfolgt der Rücktritt verspätet, wird die reguläre Teilnahmegebühr erhoben.“
5. § 18 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 18
Qualitätssicherung von Röntgeneinrichtungen
(1) Für die Durchführung der Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen werden Verwaltungsgebühren je Prüfung und Wiederholungsprüfung erhoben.
(2) Schuldnerin der Gebühr ist die die Röntgeneinrichtung betreibende Stelle.“
6. In der Anlage (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis wird bei der Gebührenposition mit der Nummer II.2.4 die Gebühr in Euro von „2.500“ in „3.300“ geändert.
7. In der Anlage (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis werden im Gebührenbereich „III Gleichwertigkeitsprüfungen“ nach III.1.4 folgende Gebührenpositionen angefügt:
| III.2 | Feststellungsverfahren ZFA | |
| III.2.1 | Verfahren über die Zulassung zum Feststellungsverfahren | 350 |
| III.2.2.1 | Durchführung des Feststellungsverfahrens mit einem Termin des Feststellungstandems bis 3 Stunden | 1.280 |
| III.2.2.2 | Durchführung des Feststellungsverfahrens mit einem Termin des Feststellungstandems bis 6 Stunden | 2.010 |
| III.2.2.3 | Durchführung des Feststellungsverfahrens mit einem Termin des Feststellungstandems bis 9 Stunden | 2.370 |
| III.2.3 | Abnahme schriftlicher Aufgaben unter Aufsicht Beschäftigter der zuständigen Stelle | 195 |
| III.2.4.1 | Durchführung des Ergänzungsverfahrens mit einem Termin des Feststellungstandems bis 3 Stunden | 1.210 |
| III.2.4.2 | Durchführung des Ergänzungsverfahrens mit einem Termin des Feststellungstandems bis 6 Stunden | 1.940 |
| III.2.4.3 | Durchführung des Ergänzungsverfahrens mit einem Termin des Feststellungstandems bis 9 Stunden | 2.300 |
| III.2.5.1 | Zusätzlicher Termin des Feststellungstandems bis 3 Stunden, jeweils | 1.175 |
| III.2.5.2 | Zusätzlicher Termin des Feststellungstandems bis 6 Stunden, jeweils | 1.905 |
| III.2.5.3 | Zusätzlicher Termin des Feststellungstandems bis 9 Stunden, jeweils | 2.265 |
| III.2.6.1 | Rücktritt vom Feststellungsverfahren nach erfolgter Zulassung vor Beginn des Verfahrens | bis 140 |
| III.2.6.2 | Rücktritt vom Feststellungsverfahren nach erfolgter Zulassung nach Beginn des Verfahrens | bis dahin angefallene Gebühren |
8. In der Anlage (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis werden im Gebührenbereich „IV Strahlenschutz“ folgende Gebührenpositionen angefügt:
| IV.3.1 | Durchführung der Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen für analoge Bildempfängersysteme (Tubus, OPT, FRS) | 148 |
| IV.3.2 | Durchführung der Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen für digitale Bildempfängersysteme (Tubus, OPT, FRS) | 160 |
| IV.3.3 | Durchführung der Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen für DVT-Geräte (vier Aufnahmen) | 234 |
| IV.3.4 | Durchführung der Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen für DVT-Geräte (acht Aufnahmen) | 357 |
Artikel 2
Übergangsbestimmungen
Für Amtshandlungen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung beantragt wurden, finden die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Gebührenordnungen Anwendung. Dies gilt entsprechend für die Anmeldung zu und die Durchführung von Prüfungen und Fortbildungen.
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Ersten des auf die Veröffentlichung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Durchführung der Qualitätssicherung von Röntgeneinrichtungen durch die Zahnärztliche Stelle Nordrhein-Westfalen gemäß § 86 des Gesetzes zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) in Verbindung mit § 130 der Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung) vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036) vom 29. November 2003 (MBl. NRW. 2004 S. 361), zuletzt geändert am 7. Juni 2024 (MBl. NRW. 2025 S. 28) außer Kraft.
Ausgefertigt:
Münster, den 18. Juni 2025
Dr. Gordan S i s t i g
Präsident der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe
Genehmigt:
Düsseldorf, den 10. November 2025
H a m m
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ausgefertigt zum Zwecke der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen:
Münster, den 18. November 2025
Dr. Gordan S i s t i g
Präsident der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe
MB.NRW 2025 Nr. 166