MB.NRW 2025 Nr. 174
Änderung der Förderrichtlinie Struktur- und Dorfentwicklung
Runderlass
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
II.6.63.04.05.02
Vom 25. November 2025
1
Die Förderrichtlinie Struktur- und Dorfentwicklung vom 3. Dezember 2024 (MBl. NRW. S. 1236) wird wie folgt geändert:
1. Die Nummer 1.3.10 wird wie folgt gefasst:
„1.3.10
Uneingeschränkte öffentliche Zugänglichkeit beziehungsweise Nutzbarkeit
Uneingeschränkte öffentliche Zugänglichkeit beziehungsweise Nutzbarkeit bedeutet im Rahmen dieser Richtlinie, dass das geförderte Objekt der Öffentlichkeit in der Form zur Verfügung stehen muss, dass die Einrichtung grundsätzlich für jedermann nutzbar ist und keine unmittelbare oder mittelbare Beschränkung auf bestimmte Personen oder Personengruppen bestehen darf, die Nutzung jederzeit zu den üblichen Geschäftszeiten möglich sein muss, und etwaige Nutzungsentgelte ausschließlich der Sicherstellung des laufenden Betriebs und der Erhaltung der Einrichtung dienen dürfen.“
2. Die Nummer 2.4.5.4 wird wie folgt gefasst:
„2.4.5.4
Zweckgebundene Spenden und Geldauflagen aus Strafverfahren zu Gunsten gemeinnütziger Einrichtungen sind als Eigenmittel zu berücksichtigen. Auch mehrheitlich kommunale Unternehmen können Spenderinnen oder Spender im Sinne dieser Vorschrift sein.“
3. In Nummer 3.4.4.3 werden die Buchstaben q bis r durch die folgenden Buchstaben q bis s ersetzt:
„q) solitäre Förderungen energetischer Maßnahmen,
r) Energiegewinnungsanlagen und damit zusammenhängende technische Einrichtungen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz geförderten Strom oder Wärme erzeugen sowie
s) Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Anbau, der Verarbeitung, der Weitergabe, dem Vertrieb sowie dem Genuss von Cannabis und Cannabisprodukten.“
4. Nummer 4.1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Bei Unternehmen im Agrarsektor gilt statt der vorstehenden Regelung, dass der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 50 000 Euro nicht übersteigen darf.“
5. Nummer 4.2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Fall des Buchstaben b ist die erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung von den Antragstellenden bis zu einem im Antragsformular benannten Zeitpunkt nachzureichen.“
6. Nummer 4.3 Buchstaben a und b werden wie folgt gefasst:
„a) Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren ab Fertigstellung beziehungsweise ab Erwerb der Betriebsstätte sowie bei fest installierten technischen Einrichtungen,
b) Maschinen, mobile technische Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren ab Lieferung beziehungsweise ab Erwerb der Betriebsstätte,“
7. Die Nummer 4.5 wird wie folgt gefasst:
„4.5
Zuwendungsempfangende haben spätestens im Jahr der erstmaligen Kassenwirksamkeit des Zuwendungsbetrages mit der Maßnahme zu beginnen.“
8. Die Nummer 4.10 wird wie folgt gefasst:
„4.10
Im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung und Erfolgskontrolle nach Nummer 11 zu § 44 der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung werden insbesondere auch Vorort-Kontrollen durchgeführt.“
9. Die Nummer 5.1 wird wie folgt gefasst:
„5.1
Antragsverfahren
Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines Antrags. Ein mündlicher Antrag ist nicht zulässig. Anträge auf Zuwendungen müssen jene Angaben enthalten, die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlich sind. Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde sind die Angaben durch geeignete oder ergänzende Unterlagen zu belegen.
Das Grundmuster (Anlage 2 zu Nr. 3.1 VVG) für den Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung wird sinngemäß als Muster für den schriftlichen Antrag verwendet.“
10. Nummer 5.3.1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Zuwendung hat auf ein inländisches Konto zu erfolgen, für das die antragstellende Person die wirtschaftlich Berechtigte ist.“
2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
MB.NRW 2025 Nr. 174