MB.NRW 2025 Nr. 175
Runderlass über die Gewährung von Mietzuschüssen sowie die Anrechnung von Investitionsförderungen auf die Mietzuschüsse gemäß Kinderbildungsgesetz (Mieterlass-KiBiz)
Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
- 97.13.98.09-000001 / 225-2025-0006322 -
Vom 24. November 2025
1
Anwendungsbereich
Dieser Runderlass wird angewendet auf
a) die Anrechnung einer aus Landesmitteln erfolgten Investitionsförderung im Bereich der Kindertagesbetreuung (Investitionsförderung) auf den Mietzuschuss in angemessenem Umfang gemäß § 34 des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden KiBiz, in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung KiBiz vom 5. März 2020 (GV. NRW. S. 178) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden DVO KiBiz sowie
b) die Zulassung von Ausnahmen einer einem Mietzuschuss entgegenstehenden Investitionsförderung gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 DVO KiBiz.
2
Anrechnung einer Investitionsförderung auf den Mietzuschuss (§ 9 Absatz 1 Satz 1 DVO KiBiz)
Der Umfang einer Anrechnung einer Investitionsförderung auf den Mietzuschuss, im Folgenden Anrechnung, ist nach den Maßgaben der Nummern 2.1 bis einschließlich 2.6 angemessen im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 1 DVO KiBiz:
2.1
Anrechnung dem Grunde nach
Die Anrechnung erstreckt sich auf alle baulichen Investitionsförderungen.
Eine Investitionsförderung im Bereich Ausstattung gilt nicht als bauliche Investitionsförderung. Sofern eine Investitionsförderung eine Kombination von zwei oder mehr Förderschwerpunkten umfasst, die sowohl einen baulichen Teil als auch einen Teil im Bereich der Ausstattung beinhaltet, ist lediglich der auf den baulichen Teil der Investitionsförderung entfallende Anteil anzurechnen. Sofern im Rahmen der baulichen Investitionsförderung auch Ausstattungsgegenstände beschafft werden können und es sich nicht um eine Kombination von zwei oder mehr Förderschwerpunkten handelt, ist abweichend von Satz 2 die gesamte Investitionsförderung anzurechnen.
2.2
Anrechnung der Höhe nach
Der Mietzuschuss gemäß § 34 KiBiz in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 1 DVO KiBiz ist im Bereich des Neubaus sowie des Aus- und Umbaus um einen Anrechnungsbetrag zu mindern. Der Anrechnungsbetrag beträgt jährlich 4,27 Prozent der Investitionsförderung.
2.3
Zeitpunkt der erstmaligen Berechnung der Anrechnung
Die Berechnung der Anrechnung erfolgt zum Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung des Mietzuschusses gemäß § 34 KiBiz in Verbindung mit den §§ 7 bis 9 DVO KiBiz. Sie wird für die gesamte Dauer der Zweckbindung einheitlich festgesetzt. Es erfolgt keine erneute Berechnung der Anrechnung in den Folgejahren der Beantragung des Mietzuschusses.
2.4
Dauer der Anrechnung
Die Anrechnung endet
a) zum Ende des im Zuwendungsbescheid zur Investitionsförderung festgelegten Zeitraums der Zweckbindung (Dauer der Zweckbindung) oder
b) vor dem Ablauf der Dauer der Zweckbindung in dem Kindergarten-Jahr, in dem die Summe der Anrechnung die Höhe der Investitionsförderung erreicht; sofern der Betrag der Investitionsförderung kein ganzes Vielfaches der Anrechnung beträgt, endet die Anrechnung nach dem Jahr, in dem sie letztmalig in voller Höhe erfolgen kann.
2.5
Ausnahme der Anrechnung im Bereich Aus- und Umbau
Nummer 2.1 ist nicht auf den Bereich des Aus- und Umbaus anzuwenden, wenn die Investitionsförderung weniger als 100 000 Euro beträgt. Eine Investitionsförderung im Bereich des Aus- und Umbaus, die mehr als 100 000 Euro beträgt, ist als Wertsteigerung der angemieteten Immobilie anzusehen und führt daher stets zur Anrechnung.
2.6
Rücknahme oder Widerruf der Investitionsförderung
Sofern die Bewilligungsbehörde die Investitionsförderung durch Bescheid für die Zukunft zurücknimmt oder widerruft, erfolgt ab dem Folgemonat der Bestandskraft des Widerrufsbescheids keine weitere Anrechnung der Investitionsförderung auf den Mietzuschuss. Sofern die Bewilligungsbehörde die Investitionsförderung durch Bescheid in Teilen zurücknimmt oder widerruft, erfolgt die weitere Anrechnung für den nicht zurückgenommenen oder widerrufenen Anteil der Investitionsförderung ab dem Folgemonat der Bestandskraft des Bescheids.
3
Statuswechsel einer Einrichtung im bisherigen Eigentum des Trägers hin zu einer Mieteinrichtung (§ 9 Absatz 2 Satz 2 DVO KiBiz)
§ 9 Absatz 2 Satz 2 DVO KiBiz ermöglicht es den Landesjugendämtern Ausnahmen vom Ausschluss eines Mietzuschusses für eine Einrichtung zuzulassen, die bisher im Eigentum oder wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt betrieben worden ist, künftig aber als Mieteinrichtung betrieben werden soll.
Hinsichtlich der Ausübung des Ermessens bei der Zulassung von Ausnahmen sowie der anschließenden Anrechnung gemäß Nummer 2 sind die folgenden Maßgaben der Nummern 3.1 bis einschließlich 3.3 zu beachten.
3.1
Ausnahme vom Ausschluss des Mietzuschusses
Lediglich in begründeten Ausnahmefällen kann nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens eine Ausnahme vom Ausschluss des Mietzuschusses nach § 9 Absatz 2 Satz 1 DVO KiBiz zugelassen werden.
3.2
Wirtschaftliche Einheit von Eigentümer und Mieter
Eine Ausnahme vom Ausschluss eines Mietzuschusses nach § 9 Absatz 2 Satz 2 DVO KiBiz kann insbesondere nicht zugelassen werden, sofern ein Gewinnabführungsvertrag zwischen Eigentümer und Mieter besteht oder, sofern Eigentümer und Mieter eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit liegt jedenfalls dann vor, wenn der Eigentümer wesentlichen Einfluss auf die Betriebsführung des Mieters der Einrichtung ausüben kann oder mehrheitlich am Träger der Mieteinrichtung beteiligt ist; hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 15.12.2014 - 12 A 2782/13, Randnummer 46, veröffentlicht unter https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2014/12_A_2782_13_Urteil_20141215.html.
3.3
Anrechnung bei Statuswechsel einer Einrichtung
Sofern das Landesjugendamt eine Ausnahme vom Ausschluss eines Mietzuschusses nach § 9 Absatz 2 Satz 2 DVO KiBiz im Fall eines Statuswechsels einer Einrichtung zulässt, ist § 9 Absatz 1 Satz 1 DVO KiBiz anzuwenden. Hinsichtlich der Anrechnung ist Nummer 2 anzuwenden, dies gilt auch für den Bereich der Sanierung. Die Ausnahme gemäß Nummer 2.5 gilt nicht für den Statuswechsel einer Einrichtung
4
Ausnahmeregelungen bei der Schaffung von Plätzen für unterdreijährige Kinder (§ 34 Absatz 2 KiBiz)
Die Ausnahmeregelung des § 34 Absatz 2 KiBiz findet keine Anwendung auf Investitionsförderungen gemäß der Investitionsrichtlinie Kindertagesbetreuung vom 26. Januar 2024 (MBl. NRW. S. 231, ber. S. 294) in der jeweils geltenden Fassung.
5
Vorrang des Mieterlasses KiBiz
Dieser Runderlass geht allen Erlassen und Regelungen der Vergangenheit im Bereich der Anrechnung von Investitionsförderungen auf den Mietzuschuss sowie im Bereich der Zulassung von Ausnahmen einer einem Mietzuschuss entgegenstehenden Investitionsförderung vor, sofern diese nicht bereits außer Kraft getreten sind.
6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft und am 31. Dezember 2031 außer Kraft.
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Runderlasses treten die folgenden Erlasse außer Kraft:
a) Erlass des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2009, Aktenzeichen 321 – 6000.5 (n. v.),
b) Erlass des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 2009, Aktenzeichen 321 – 2635.5 (n. v.),
c) Erlass des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 2009, Aktenzeichen 321 – 2635.5 (n. v.),
d) Erlass des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. März 2010, Aktenzeichen 321 – 2635.5 (n. v.) und
e) Erlass des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Mai 2010, Aktenzeichen 321 – 2635.5 (n. v.).
MB.NRW 2025 Nr. 175