MB.NRW 2025 Nr. 178
Verwaltungsvorschrift für die Ausbildung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in der Verwaltung (VV Verwaltungsstation Rechtsreferendariat)
Runderlass
des Ministeriums des Innern des Landes NRW
23 - 01.27.04.02
Vom 27. November 2025
1
Allgemeine Vorschriften
1.1
Auf Grund des § 65 Absatz 1 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135, ber. S. 431), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 704) geändert worden ist, im Folgenden JAG NRW, wird im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium und nach Anhörung der Rechtsanwaltskammern diese Verwaltungsvorschrift erlassen.
1.2
Die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare in der Verwaltung orientiert sich weitgehend an der Praxis des Verwaltungshandelns. Sie sollen durch ihre Tätigkeit in die Aufgaben, den Aufbau und die Arbeitsweise der praktischen Verwaltung eingeführt werden. Dabei soll ihr Verständnis für planendes und gestaltendes Verwaltungshandeln geweckt werden. Zugleich sollen sie lernen, selbständig Verwaltungsentscheidungen zu treffen. Durch die Ausbildung sollen sie befähigt werden, an den Aufgaben einer leitenden Beamtin oder eines leitenden Beamten einer Verwaltungsbehörde mitzuarbeiten.
1.3
Die Referendarinnen und Referendare sollen lernen, auf der Grundlage ihrer im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten eine praktische Tätigkeit in der Verwaltung eigenverantwortlich wahrzunehmen. Sie sollen in das Verwaltungshandeln eingeführt werden und dabei ein Verständnis für Zusammenhänge und die Folgen der Verwaltungstätigkeit entwickeln.
Einzelheiten ergeben sich im Übrigen aus dem jeweils aktuellen Ausbildungsplan für die Ausbildung in der Verwaltung.
2
Verlauf der Verwaltungsausbildung
2.1
Die Zuweisung zu einer Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde gemäß § 35 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 JAG NRW in Nordrhein-Westfalen außerhalb des Geschäftsbereichs der Justiz erfolgt durch die Bezirksregierung, in deren Bezirk die auszubildende Person ihre zugewiesene Stammdienststelle nach § 32 Absatz 1 Satz 1 JAG NRW hat. Die Zuweisung erfolgt durch die Bezirksregierung Münster, sofern die auszubildende Person als Stammdienststelle der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts Essen zugewiesen ist. Die Bestimmung der Ausbilderin oder des Ausbilders in der Praxis wird der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle überlassen. Mindestens zwei Monate vor Beginn des Ausbildungsabschnittes bei der Verwaltungsbehörde teilt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts der Bezirksregierung des Ausbildungsbezirks Namen und Anschriften der dem Bezirk zugewiesenen Referendarinnen und Referendare, deren etwaige Wünsche zur Auswahl des Ausbildungsortes und der Ausbildungsstelle sowie diejenigen Umstände mit, die für eine Entscheidung erforderlich sind.
2.2
Über die Zuweisung nach § 35 Absatz 3 oder 4 JAG NRW und eine Anrechnung einer Ausbildung nach § 35 Absatz 5 JAG NRW entscheiden die zuständigen Behörden im Geschäftsbereich der Justiz.
2.3
Bei der Auswahl der ausbildenden Stelle sollen die Zuweisungswünsche möglichst unter Beachtung der Regelung in § 34 Absatz 4 JAG NRW berücksichtigt werden.
2.4
Unter Anrechnung auf die Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde kann die Referendarin oder der Referendar gemäß § 35 Absatz 5 JAG NRW für die Dauer von drei Monaten bei der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer ausgebildet werden. Spätestens drei Monate vor Semesterbeginn beantragt die Referendarin oder der Referendar die Überweisung an die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer auf dem Dienstweg. Über die Überweisung entscheiden die zuständigen Behörden im Geschäftsbereich der Justiz.
2.5
Die Referendarinnen und Referendare sind an die Dienststunden der Ausbildungsbehörde gebunden. Darüber hinaus haben sie auf Veranlassung der Ausbilderin oder des Ausbilders Dienstgeschäfte auch außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit wahrzunehmen, insbesondere an Beratungen der Vertretungskörperschaften oder ihrer Ausschüsse sowie an Dienstbesprechungen innerhalb und außerhalb der Behörde teilzunehmen. Sie sind jedoch für die Dauer der Arbeitsgemeinschaften oder anderer Ausbildungsveranstaltungen freizustellen.
2.6
Die Referendarin oder der Referendar hat den Antrag auf Erteilung von Urlaub ihrer beziehungsweise seiner Ausbilderin oder ihrem beziehungsweise seinem Ausbilder und der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter über die Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder den Arbeitsgemeinschaftsleiter zur Kenntnis zu geben. Die Ausbilderin oder der Ausbilder und die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter können dem Urlaubsantrag widersprechen, wenn dringende dienstliche Gründe entgegenstehen oder der Ausbildungserfolg durch die Gewährung des Urlaubs gefährdet werden kann. Die Urlaubsbewilligung erfolgt durch die für dienstrechtliche Entscheidungen zuständige Stelle gemäß § 32 Absatz 1 JAG NRW.
3
Ausbildungsleitung und Arbeitsgemeinschaftsleitung
3.1
Bei den Bezirksregierungen wird eine Beamtin oder ein Beamter der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter von der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten bestellt. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter muss fachlich besonders geeignet sein und soll über hinreichende Erfahrungen bei der Ausbildung von Nachwuchsbeamtinnen und Nachwuchsbeamten verfügen. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die Ausbildung und betreut die Referendarinnen und Referendare während ihrer Ausbildung. Unter Leitung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters sollen die Leiterinnen und Leiter der Arbeitsgemeinschaften und die Ausbilderinnen und Ausbilder regelmäßig ihre Erfahrungen austauschen.
3.2
Die Leiterin oder der Leiter der Arbeitsgemeinschaft wird gemäß § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 JAG NRW durch die jeweilige Bezirksregierung beauftragt.
Die Leitung der Arbeitsgemeinschaft soll vorrangig durch geeignete Personen der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt erfolgen. Ist die Anzahl der zur Verfügung stehenden Personen im Einzelfall nicht ausreichend, kann auch eine als geeignet angesehene Volljuristin oder ein als geeignet angesehener Volljurist der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt eine Arbeitsgemeinschaftsleitung gemeinsam im Tandem mit einer Person der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt übernehmen.
Dabei müssen die Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und Arbeitsgemeinschaftsleiter pädagogisch befähigt sein und über ausreichende Berufserfahrung verfügen. Den Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und den Arbeitsgemeinschaftsleitern obliegt es, eine Verbindung zwischen Theorie und Praxis herzustellen. Sie sollen sich dazu mit Hilfe der Ausbildungsleitung über die Ausbildungsinhalte bei der Ausbildungsstelle und über die Aufgabenstellung bei der zweiten juristischen Staatsprüfung unterrichten.
4
Die Ausbildung bei den Verwaltungsbehörden
4.1
Die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare soll bei den Verwaltungsbehörden durch eine geeignete Ausbilderin oder einen geeigneten Ausbilder mit der Befähigung zum Richteramt oder mit der Befähigung der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes erfolgen. Sie tragen die Verantwortung für die praktische Ausbildung der Referendarinnen und Referendare. Nach Möglichkeit sollen sie die Referendarinnen und Referendare auch in ihre Dienstgeschäfte einbeziehen. Sie oder geeignete Beamtinnen oder Beamte sollen die Referendarin oder den Referendar in der Ausbildungsstelle betreuen. Diese Ausbilderin oder dieser Ausbilder soll über ausreichende Berufserfahrung sowie möglichst Personalführungserfahrung verfügen und während der gesamten Dauer der Zuweisung der Referendarin oder des Referendars als Ausbilderin oder Ausbilder zur Verfügung stehen.
4.2
Der Ausbilder oder die Ausbilderin soll der Referendarin beziehungsweise dem Referendar die Aufgaben der Ausbildungsstelle umfänglich persönlich vermitteln. Die Breite des Verwaltungshandelns soll abgebildet und vermittelt werden.
4.3
Im Rahmen der Ausbildungsziele gemäß Nummer 1 soll die Referendarin oder der Referendar die ausbildungsgeeigneten Bereiche der Tätigkeit der Ausbilderin oder des Ausbilders kennen lernen und unter ihrer beziehungsweise seiner Anleitung an deren beziehungsweise dessen Aufgaben mitwirken. Dabei soll die Referendarin oder der Referendar Einblicke in folgende Aufgabenfelder erhalten:
a) Arbeitsorganisation und Arbeitsablauf innerhalb der Verwaltung,
b) innerbehördliche Kommunikation,
c) Mitarbeiterführung und Personalwesen,
d) Zusammenarbeit mit parlamentarischen Gremien,
e) Zusammenarbeit mit anderen Behörden und sonstigen Stellen,
f) exemplarische Bereiche der planenden Verwaltung,
g) exemplarische Bereiche der Eingriffs- und Leistungsverwaltung,
h) Grundzüge des gemeindlichen Finanzwesens,
i) Durchsetzung von Verwaltungsentscheidungen und
j) Art und Weise des Umgangs mit einzelnen Bürgerinnen und Bürgern und Personengruppen.
In geeigneten Fällen soll der Referendarin oder dem Referendar die Möglichkeit eröffnet werden, verwaltungsgerichtliche Verfahren zu bearbeiten. Die Referendarinnen und Referendare sollen im Rahmen dieser Aufgabenfelder mit den ihren Kenntnissen und Fähigkeiten jeweils entsprechenden Aufgaben betraut werden. Dazu sind ihnen vorwiegend laufende Verwaltungsangelegenheiten zu übertragen, die voraussichtlich während der Dauer der Ausbildung zumindest einem Zwischenergebnis zugeführt werden können. Die von der Referendarin oder dem Referendar bearbeiteten Sachen sollen unter Bezeichnung der Vorzüge und Mängel nach Form und Inhalt mit ihr oder ihm besprochen werden.
4.4
Alle zwei Wochen ist ein Arbeitstag zum Selbststudium zu gewähren.
Die Referendarin oder der Referendar kann abweichend von Satz 1 jede Woche einen Tag zum Selbststudium erhalten, sofern dies in enger Abstimmung mit der Ausbilderin oder dem Ausbilder und unter strenger Beachtung der dienstlichen Gegebenheiten, insbesondere des Zeitablaufplanes der Arbeitsgemeinschaft erfolgt.
4.5
Die Regelungen der Nummern 1 bis 4.4 finden ebenfalls Anwendung, wenn die Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde gemäß § 38 Absatz 1 und 2 JAG NRW verlängert wird.
5
Arbeitsgemeinschaft
5.1
Für die Dauer der Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde wird die Referendarin oder der Referendar von der Bezirksregierung einer bei ihr abzuhaltenden öffentlich-rechtlichen Arbeitsgemeinschaft I - Verwaltung - zugewiesen. Für die Dauer des Studiums an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer nimmt die Referendarin oder der Referendar an der in Speyer eingerichteten Arbeitsgemeinschaft teil; in begründeten Fällen kann gemäß § 43 Absatz 4 JAG NRW eine Befreiung erteilt werden. Die Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft geht allen anderen dienstlichen Verpflichtungen vor. Die Befreiung von der Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft obliegt gemäß § 43 Absatz 4 Satz 2 JAG NRW der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts.
5.2
Die Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft richtet sich nach den §§ 44 und 45 JAG NRW. Sie soll die Ausbildung bei den Verwaltungsbehörden ergänzen. In der Arbeitsgemeinschaft soll sich die Referendarin oder der Referendar mit Aufgaben und Arbeitsweise der Verwaltung unter systematischen Gesichtspunkten vertraut machen und dadurch in der Fähigkeit gefördert werden, selbständige Aufgaben der Verwaltung und verwaltungsbezogene Aufgaben der Rechtsprechung oder Rechtsberatung wahrzunehmen.
Insbesondere die Themenbereiche
a) Arbeitsweise der Verwaltung,
b) Grundfragen der Verwaltungsorganisation,
c) Öffentliche Finanzwirtschaft,
d) aktuelle Fragen aus verschiedenen Verwaltungsbereichen und
e) die Klausur- und Bescheidtechnik
werden in der Arbeitsgemeinschaft I -Verwaltung- zu Beginn behandelt.
Die Arbeitsgemeinschaft soll darüber hinaus dazu dienen, in der Praxis gewonnene Erfahrungen kritisch zu verarbeiten, mit den Ausbildungsgegenständen zusammenhängende verwaltungspolitische Fragen zu erörtern und das soziale, wirtschaftliche und politische Verständnis der Referendarinnen und der Referendare zu vertiefen. Sie soll gleichzeitig Anregungen für das Selbststudium vermitteln. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird nur in Grundzügen zum Gesamtverständnis der Referendarinnen und Referendare besprochen.
5.3
Die Ausbildungsinhalte sollen von den Referendarinnen und Referendaren in der Regel anhand praktischer Aufgaben unter Anleitung der Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder des Arbeitsgemeinschaftsleiters selbständig erarbeitet werden. Eine aktive individuelle Mitarbeit bei der mündlichen Erörterung ist dafür unerlässlich.
Als Ausbildungsmittel kommen ferner Gruppenarbeit sowie Plan- und Rollenspiele in Betracht.
Die Referendarinnen und Referendare haben sich auf die Arbeitsgemeinschaft vorzubereiten.
Die Referendarinnen und Referendare sollen in mindestens zwei Aufsichtsarbeiten zeigen, dass sie in begrenzter Zeit von maximal fünf Stunden eine für die allgemeine Verwaltung typische Aufgabe in tatsächlicher, rechtlicher und verfahrensmäßiger Hinsicht sachgerecht schriftlich bearbeiten können.
Den Referendarinnen und Referendaren sind die Grundzüge der Gesprächs- und Konferenztechnik auch durch praktische Übungen zu vermitteln. Jede Referendarin und jeder Referendar soll mindestens einen Aktenvortrag halten.
5.4
Die Arbeitsgemeinschaft ist wöchentlich in der Regel mit sechs Zeitstunden durchzuführen. Dabei sollen nicht mehr als zwei Zeitstunden für die Vorbereitung und die Besprechung eines Aktenvortrages aufgewendet werden. Die übrigen vier Stunden sollen für die inhaltliche Besprechung von Examensklausuren und Theorieblöcken genutzt werden. Bei der Bestellung von zwei Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen oder Arbeitsgemeinschaftsleitern ist das Arbeitsprogramm aufzuteilen, bei Bedarf auch im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung. Hierbei ist sicherzustellen, dass Überschneidungen und Lücken vermieden werden. Die Arbeitsgemeinschaft kann auch digital stattfinden. Dabei ist die aktive Mitarbeit der Referendarinnen und Referendare unerlässlich.
6
Beurteilung durch die Ausbilderin oder den Ausbilder
6.1
Die Ausbilderin oder der Ausbilder hat sich unverzüglich nach Beendigung der Ausbildungstätigkeit gemäß § 46 JAG NRW in einem eingehenden Zeugnis über die Referendarin oder den Referendar zu äußern.
Die Beurteilung ist in Form eines Dienstzeugnisses zu fertigen und soll sich auf folgende Punkte erstrecken:
a) Gestaltung der Ausbildung,
b) Persönlicher Gesamteindruck,
c) Fähigkeiten,
d) Kenntnisse,
e) Praktisches Geschick und Leistungen,
f) Stand der Ausbildung und
g) Besonderes.
6.2
In der Beurteilung ist die Gesamtleistung der Referendarin oder des Referendars mit einer der in § 17 JAG NRW bezeichneten Noten sowie unter Angabe eines Punktwertes zu bewerten. Die Beurteilung der Ausbildungsstelle ist der zuständigen Dienststelle der Referendarin beziehungsweise des Referendars in doppelter Ausfertigung zuzustellen. Diese leitet das Original an die Referendarin oder den Referendar weiter und behält eine Version zur Aufnahme in die Personalakte.
7
Beurteilung durch die Arbeitsgemeinschaftsleitung
Jede Arbeitsgemeinschaftsleiterin und jeder Arbeitsgemeinschaftsleiter hat sich unverzüglich nach Beendigung der Arbeitsgemeinschaft in einem eingehenden Zeugnis über die Referendarin oder den Referendar zu äußern. Die Beurteilung soll sich auf folgende Punkte erstrecken:
a) Dauer der Zugehörigkeit zur Arbeitsgemeinschaft,
b) Persönlicher Gesamteindruck,
c) Fähigkeiten,
d) Fachliche und allgemeine Kenntnisse,
e) Praktisches Geschick und Leistungen und
f) Stand der Ausbildung.
Sollte die Referendarin oder der Referendar aufgrund einer Ausbildung bei der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer nicht länger als vier Wochen an der Arbeitsgemeinschaft teilgenommen haben, so kann auf die Zeugniserteilung verzichtet werden, wenn eine Beurteilung nicht möglich ist.
Wird die Arbeitsgemeinschaft von mehreren Personen geleitet, so ist gemäß § 46 Satz 4 JAG NRW ein einheitliches Zeugnis zu erstellen.
8
Ausbildung während der Wahlstation
8.1
Aufbauend auf der Regelausbildung in der Verwaltung gemäß den Nummern 1 bis 7 sollen die Referendarinnen und die Referendare ihren Neigungen und Interessen entsprechend nach Möglichkeit in von ihnen gewählten Sachgebieten Gelegenheit zur Vertiefung und Ergänzung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten erhalten.
Zu diesem Zweck sind die Referendarinnen und Referendare in stärkerem Maße als während der Regelausbildung in den Geschäftsablauf der Verwaltungsbehörde einzubeziehen. Nach kurzer Einarbeitungszeit sollen sie in einem abgrenzbaren und überschaubaren Teilbereich des Aufgabengebietes der Ausbilderin oder des Ausbilders Entscheidungen bis zur Unterschriftsreife selbständig vorbereiten und verantworten.
Hierbei ist darauf zu achten, dass den Referendarinnen und Referendaren neben laufenden Verwaltungsangelegenheiten überwiegend Grundsatzangelegenheiten von praktischer Bedeutung für die Verwaltungsbehörde übertragen werden, deren Bearbeitung anspruchsvollere und umfangreichere Vorbereitungen erfordern. Besondere fachliche Interessen der Referendarin oder des Referendars sollen bei der Auswahl der Wahlstelle berücksichtigt werden. Die Ausbildung soll allerdings nicht bei Stellen, bei denen die Referendarin oder der Referendar bereits ausgebildet worden ist, oder durch dieselbe Ausbilderin oder denselben Ausbilder durchgeführt werden.
8.2
Im Übrigen gelten die Nummern 1 bis 4 und 6 sinngemäß.
9
Menschen mit Behinderung
Die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare in der Verwaltung erfolgt unter Beachtung der Richtlinie SGB IX vom 19. Dezember 2023 (MBl. NRW. S. 1540) in der jeweils geltenden Fassung.
10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschriften für die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare in der Verwaltung vom 13. Juli 1994 (MBl. NRW. S. 996) außer Kraft.
MB.NRW 2025 Nr. 178