MB.NRW 2025 Nr. 182
Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung des § 10g des Einkommensteuergesetzes
Gemeinsamer Runderlass
des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung,
des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft und
des Ministeriums der Finanzen
Vom 28. November 2025
Die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung gemäß § 10g des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 161) geändert worden ist, im Folgenden EStG, für Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, setzt eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle voraus. Soweit es sich dabei um Kulturgüter im Sinne von § 10g Absatz l Satz 2 Nummer l bis 3 EStG handelt, das heißt Baudenkmäler, Gebäude oder Gebäudeteile in Denkmalbereichen oder Bodendenkmäler, ist dies die Untere Denkmalbehörde. Für Bescheinigungen für Kulturgüter im Sinne von § 10g Absatz l Satz 2 Nummer 4 EStG, insbesondere Sammlungen, ist gemäß § 8 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes NRW vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 646) geändert worden ist, die Bezirksregierung zuständig.
1
Bescheinigungsverfahren
1.1
Die Bescheinigung, die objektbezogen ist, muss die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Kulturguts im Sinne der Nummer 2 in Textform per Formular beantragen, vergleiche Muster 1 in Anlage 1. Die Bescheinigung hat dem Muster 2 in Anlage 2 zu entsprechen. Eine Zusammenfassung mit anderen Bescheinigungen ist nicht möglich. An eine Vertreterin oder einen Vertreter kann eine Bescheinigung nur erteilt werden, wenn eine wirksame Vertretungsvollmacht vorliegt.
1.2
Die Bescheinigungsbehörde hat zu prüfen,
a) ob die Maßnahmen
aa) an einem Kulturgut im Sinne des § 10g Absatz 1 Satz 2 EStG durchgeführt worden sind, vergleiche Nummer 2,
bb) erforderlich waren, vergleiche Nummer 3 und
cc) in Abstimmung mit der zuständigen Stelle durchgeführt worden sind, vergleiche Nummer 4,
b) in welcher Höhe Aufwendungen, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, angefallen sind, vergleiche Nummer 5 sowie
c) inwieweit Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln durch die für Denkmalpflege oder das Archivwesen zuständige Behörde bewilligt worden sind oder nach Ausstellung der Bescheinigung bewilligt werden, vergleiche Nummer 6.
1.3
Bei der Bescheinigung handelt es sich um einen Verwaltungsakt in Form eines Grundlagenbescheides, an den das Finanzamt im Rahmen des gesetzlich vorgegebenen Umfangs gebunden sind, vergleiche § 171 Absatz 10 in Verbindung mit § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24), im Folgenden AO. Die Bescheinigung bindet das Finanzamt im Rahmen des gesetzlich vorgegebenen Umfangs.
1.4
Ist aus Sicht des Finanzamts offensichtlich, dass die Bescheinigung für Maßnahmen erteilt worden ist, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das Finanzamt ein Remonstrationsrecht, das heißt, es kann die Bescheinigungsbehörde zur Überprüfung veranlassen sowie um Rücknahme oder Änderung der Bescheinigung nach Maßgabe des § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184) geändert worden ist, im Folgenden VwVfG NRW, bitten. Die Bescheinigungsbehörde ist verpflichtet, dem Finanzamt von der Rücknahme oder Änderung der Bescheinigung gemäß § 4 der Mitteilungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 14), im Folgenden MV, Mitteilung zu machen.
1.4.1
Dabei gilt für Bescheinigungen der Unteren Denkmalbehörden Folgendes:
Lehnt die Untere Denkmalbehörde eine Aufhebung beziehungsweise Änderung der erteilten Bescheinigung ab, so hat sie die hierfür maßgebenden Gründe dem Finanzamt mitzuteilen. Nimmt das Finanzamt zu dieser ablehnenden Entscheidung erneut Stellung, so entscheidet die Obere Denkmalbehörde.
1.4.2
Die bescheinigten Aufwendungen können steuerrechtlich nur berücksichtigt werden, wenn auch die weiteren steuerrechtlichen Voraussetzungen, die durch das zuständige Finanzamt geprüft werden, vorliegen, vergleiche Nummer 7.
1.4.3
Auf das Prüfungsrecht des Finanzamts ist in der Bescheinigung zwingend hinzuweisen. Der Bescheinigung ist gemäß § 37 Absatz 6 VwVfG NRW eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen.
1.5
Um der Eigentümerin oder dem Eigentümer frühzeitig Klarheit über den Inhalt der zu erwartenden Bescheinigung zu geben, kann die Bescheinigungsbehörde ihr oder ihm bereits im Rahmen der Abstimmung eine Zusicherung nach § 38 des VwVfG NRW über die zu erwartende Bescheinigung erteilen. Eine verbindliche Auskunft über die voraussichtliche Höhe der Steuervergünstigung kann nur das Finanzamt bei Vorliegen einer Zusicherung nach dem Muster 3 in Anlage 3 der Bescheinigungsbehörde über den zu erwartenden Inhalt der Bescheinigung unter den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft durch das Finanzamt geben (§89 Absatz 2 ff. AO in Verbindung mit § 2 Absatz 1 der Steuer-Auskunftsverordnung vom 30. November 2007 (BGBl. I S. 2783), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2432) geändert worden ist).
1.5.1
Die schriftliche Zusicherung hat den Hinweis zu enthalten, dass allein das zuständige Finanzamt prüft, ob steuerlich begünstigte Aufwendungen für Herstellungs- oder Erhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 10g EStG oder hiernach nicht begünstigte andere Kosten vorliegen.
1.5.2
Die Zusicherung ist keine Bescheinigung im Sinne des § 10g Absatz 3 EStG. Sie ist nicht zur Vorlage geeignet, um die Steuerbegünstigung in Anspruch zu nehmen.
1.5.3
Die für die Durchführung des Bescheinigungsverfahrens zuständigen Stellen haben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
2
Kulturgüter im Sinne des § 10g Absatz 1 Satz 2 EstG
2.1
Prüfungsumfang der Bescheinigungsbehörde
Die zuständige Behörde hat zu bescheinigen, dass
a) das Gebäude oder der Gebäudeteil als Baudenkmal oder Teil eines Baudenkmals nach § 5 Absatz 1 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder § 4 des nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662), im Folgenden DSchG NRW, unter Schutz gestellt oder Teil eines Denkmalbereichs nach § 10 DSchG NRW ist,
b) die gärtnerische, bauliche oder sonstige Anlage, die kein Gebäude oder Gebäudeteil ist, nach § 5 Absatz 1 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder § 4 DSchG NRW unter Schutz gestellt ist und
c) das Mobiliar, die Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftlichen Sammlungen, Bibliotheken oder Archive
aa) sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie der steuerpflichtigen Person befinden oder
bb) in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen sind und
cc) dass deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt.
2.1.1
Begriffsbestimmungen
2.1.1.1
Unter den Begriffen Gebäudegruppe oder Gesamtanlage im Sinne dieser Richtlinien sind Denkmalbereiche im Sinne des § 2 Absatz 3 DSchG NRW zu verstehen, die nach §§ 10, 11 DSchG NRW unter Schutz gestellt sind. Hierzu gehören nicht Gebäude in der engeren Umgebung eines Baudenkmals, die außerhalb des Denkmalbereichs liegen.
2.1.1.2
Gärtnerische Anlagen sind historische Park- und Gartenanlagen, die Gegenstand des Denkmalschutzes sind. Dazu gehören auch die in die gärtnerische Anlage einbezogenen baulichen Anlagen, soweit diese nicht eigenständig unter Schutz gestellt sind, zum Beispiel Freitreppen, Balustraden, Pavillons, Mausoleen, Anlagen zur Wasserregulierung, künstliche Grotten, Wasserspiele oder Brunnenanlagen. Die Abgrenzung gegenüber einem Naturdenkmal oder einem geschützten Landschaftsbestandteil richtet sich nach dem Denkmalrecht.
2.1.1.3
Bauliche Anlagen sind bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind, zum Beispiel Brücken oder Befestigungen. Die bauliche Anlage selbst muss vor Beginn der Maßnahmen wirksam nach § 5 Absatz 1 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder § 4 DSchG NRW unter Schutz gestellt worden sein. Zu den baulichen Anlagen gehören auch Teile von baulichen Anlagen, zum Beispiel Ruinen oder sonstige übriggebliebene Teile ehemals größerer Anlagen.
2.1.1.4
Zu den sonstigen Anlagen gehören zum Beispiel Bodendenkmäler oder Maschinen, die Gegenstand des Denkmalschutzes sind.
2.1.1.5
Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive müssen jeweils die Voraussetzungen des § 10g Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 EStG erfüllen: Sie müssen sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie der oder des Steuerpflichtigen befinden oder in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen sein und ihre Erhaltung muss wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegen.
2.1.1.5.1
Zum Mobiliar gehört das bewegliche Inventar eines Gebäudes, zum Beispiel Teppiche, Tapisserien, Musikinstrumente, Bibliotheken, Waffen sowie einzelne Werke der bildenden und angewandten Kunst. Es kann sich zum Beispiel um das Mobiliar berühmter Persönlichkeiten aus Kunst, Literatur und Politik handeln.
2.1.1.5.2
Kunstgegenstände sind Werke der bildenden Kunst, zum Beispiel Gemälde oder Grafiken, der Bildhauerkunst, zum Beispiel Skulpturen, und der angewandten Kunst, zum Beispiel Uhrmacherwerke oder Gold- und Silberschmiedearbeiten.
2.1.1.5.3
Kunstsammlungen sind eine Gesamtheit von Gegenständen, die zielgerichtet unter bestimmten Gesichtspunkten systematisiert zusammengeführt wurden, aus künstlerischen, wissenschaftlichen oder ästhetischen Prinzipien zusammengetragen wurden, und die mehr als nur die Summe ihrer einzelnen Bestandteile darstellen und dadurch einen besonderen Wert gewinnen (Definition der Kultusministerkonferenz). Kunstsammlungen in diesem Sinne umfassen Kunstgegenstände im vorgenannten Sinn.
2.1.1.5.4
Wissenschaftliche Sammlungen umfassen Gegenstände, die nach wissenschaftlichen Interessen unter bestimmten Gesichtspunkten zusammengestellt sind. Hierzu zählen zum Beispiel ethnographische, historische, numismatische oder naturwissenschaftliche Sammlungen.
2.1.2
Unterschutzstellung von Kulturgütern im Sinne des § 10g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 EStG
2.1.2.1
Gebäude, Gebäudeteile, gärtnerische, bauliche oder sonstige Anlagen müssen bereits vor Beginn der Maßnahmen gemäß §§ 4 oder 23 DSchG NRW oder als Teil eines Denkmalbereichs gemäß § 10 DSchG NRW wirksam unter Schutz gestellt sein.
2.1.2.2
Bei Wegfall der Denkmaleigenschaft ist eine steuerliche Begünstigung ab dem Kalenderjahr, das dem Zeitpunkt des Wegfalls der Denkmaleigenschaft folgt, ausgeschlossen.
2.1.2.3
Entfällt die öffentlich-rechtliche Bindung durch die Denkmalschutzvorschriften innerhalb des zehnjährigen Begünstigungszeitraumes des § 10g EStG, ist dies dem zuständigen Finanzamt gemäß § 4 MV mitzuteilen.
2.1.3
Unterschutzstellung von Kulturgütern im Sinne des § 10g Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 EStG
2.1.3.1
Ist das Kulturgut in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturguts eingetragen, braucht nicht bescheinigt zu werden, dass sich das Kulturgut seit mindestens 20 Jahren im Familienbesitz befindet. Mit der Eintragung steht fest, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt.
2.1.3.2
Zur Familie sind alle Angehörigen im Sinne des § 15 AO zu rechnen, es kann sich aber auch um eine Familienstiftung handeln.
2.2
Zugänglichmachung
Für alle Kulturgüter ist ferner nach entsprechender Vorlage einer textlichen Erklärung der Eigentümerin oder des Eigentümers zu bescheinigen, dass sie in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang der wissenschaftlichen Forschung oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Ein den Verhältnissen entsprechendes Zugänglichmachen ist gegeben, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer der zuständigen Bescheinigungsbehörde mitteilt, es bestehe die Möglichkeit, Wissenschaftlern und der interessierten Öffentlichkeit den Zutritt zu gestatten. Bewegliche Kulturgüter werden der Öffentlichkeit auch durch Leihgaben anlässlich von Ausstellungen oder wissenschaftlichen Arbeiten zugänglich gemacht. Stehen dem Zugang zwingende Gründe, zum Beispiel konservatorische Gründe, entgegen, sind auch diese zu bescheinigen.
3
Erforderlichkeit der Maßnahmen
3.1
Es ist zu bescheinigen, dass die durchgeführte Maßnahme nach Art und Umfang
a) bei Gebäuden oder Gebäudeteilen zur Erhaltung als Baudenkmal,
b) bei einem Gebäude oder Gebäudeteil, das kein eingetragenes Denkmal, aber Teil eines Denkmalbereichs ist, zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes des Denkmalbereichs beziehungsweise
c) bei denkmalgeschützten Garten- und Parkanlagen, Bodendenkmälern und anderen Kulturgütern zu ihrer Erhaltung
nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen der Denkmalpflege, des Archivwesens oder anderer öffentlich-rechtlicher Schutz- und Erhaltungsverpflichtungen erforderlich war.
3.2
Zur Erhaltung eines Bau- oder Bodendenkmals erforderliche Maßnahmen sind solche, die nach Art und Umfang erforderlich sind, um die Merkmale zu erhalten, die die Eigenschaft des Objektes als Bau- beziehungsweise Bodendenkmal begründen.
3.3
Wegen des Tatbestandsmerkmals der „Erforderlichkeit“ ist ein strenger Maßstab an die Aufwendungen zu legen. Es reicht nicht aus, dass die Aufwendungen aus fachspezifischer Sicht angemessen oder vertretbar sind, sie müssen unter fachlichen Gesichtspunkten notwendig sein. Die Tatsache, dass zum Beispiel eine denkmalrechtliche Erlaubnis erteilt wurde, weil die Voraussetzungen hierfür vorlagen, entbindet nicht von der Prüfung, ob die Aufwendungen erforderlich sind. Die Erforderlichkeit der Maßnahmen muss sich aus dem Zustand des betreffenden Objekts vor Beginn der Baumaßnahmen und dem fachlich sinnvoll erstrebenswerten Zustand ergeben. Aufwendungen, die nicht der Eigenart des Objekts als Denkmal beziehungsweise Kulturgut entsprechen, sind danach nicht bescheinigungsfähig.
3.4
An einem Gebäude oder Gebäudeteil sind auch Maßnahmen bescheinigungsfähig, die zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Das Merkmal ist erfüllt, wenn die Maßnahmen
a) die Denkmaleigenschaft nicht oder allenfalls unerheblich beeinträchtigen,
b) erforderlich sind, um eine unter denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten sinnvolle Nutzung des Baudenkmals zu erhalten, wiederherzustellen oder zu ermöglichen und
c) geeignet erscheinen, die Erhaltung des Baudenkmals sicherzustellen (vergleiche dazu auch Nummer 3.8 und 3.9. der Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7i, 10f und 11b des Einkommensteuergesetzes vom 28. November 2025 (MB.NRW 2025 Nr. 181)).
3.5
Die Versicherung des Kulturguts gehört nicht zu den Aufwendungen für die Erhaltung eines Kulturguts. Es reicht nicht aus, dass die Maßnahmen aus fachlicher Sicht angemessen oder vertretbar sind, sie müssen zur Erhaltung des schutzwürdigen Zustands, zum Beispiel auch zur Abwendung von Schäden, oder zur Wiederherstellung eines solchen Zustands notwendig sein. Maßnahmen, die ausschließlich durch das Zugänglichmachen des Kulturguts für die Öffentlichkeit veranlasst werden, zum Beispiel Errichtung eines Kassenhäuschens oder Besucherparkplatzes, gehören nicht dazu. Aufwendungen hierfür, zum Beispiel auch Lohnkosten für Aufsichtspersonal, können nur mit den Einnahmen aus der Nutzung des Kulturguts verrechnet werden.
4
Abstimmung der Maßnahmen
4.1
Es muss mit allen erheblichen Daten, vergleiche Muster 2 in Anlage 2, bescheinigt werden, dass die Maßnahmen vor Beginn ihrer Ausführung mit der Bescheinigungsbehörde abgestimmt worden sind. Die Abstimmung ist keine bloße Formalie. Sie dient der Feststellung der entscheidungsrelevanten Tatsachen, insbesondere des Zustandes des Kulturguts, an dem Maßnahmen vorgenommen werden sollen und der Sicherstellung der denkmalgerechten Ausführung der Arbeiten.
4.2
Die Abstimmung bedeutet die ausdrückliche Zustimmung beziehungsweise Billigung der konkret in Rede stehenden Maßnahme durch die Bescheinigungsbehörde, vergleiche Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 22. Januar 2015 - 9 K 3635/13, juris, sowie Urteil vom 12. Juli 2011 - 1 K 1516/10, juris. Sie erfordert einen Austausch übereinstimmender Auffassungen zur Denkmalverträglichkeit einer Maßnahme.
4.3
Die Abstimmung kann auch innerhalb eines denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahrens oder eines anderen öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens erfolgen. Die fehlende vorherige Abstimmung kann nicht nachträglich ersetzt werden, auch nicht durch die nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung beziehungsweise denkmalrechtlichen Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW. Das gilt selbst dann, wenn sich das Ergebnis als kulturgutverträglich darstellt.
4.4
Wird erst im Verlauf der Maßnahme erkennbar, dass ein Kulturgut im Sinne der Nummer 2 vorliegt, können die Aufwendungen bescheinigt werden, die ab dem Zeitpunkt entstehen, ab dem das Kulturgut den öffentlich-rechtlichen Bindungen des Denkmalschutzgesetzes beziehungsweise des Kulturgutschutzgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 167) geändert worden ist, unterliegt, und die Maßnahmen betreffen, die vor ihrem Beginn mit der Bescheinigungsbehörde abgestimmt worden sind.
4.5
Bei laufenden oder regelmäßig wiederkehrenden Maßnahmen reicht es aus, wenn sie einmal vorweg abgestimmt werden, zum Beispiel laufende Pflege bei geschützten Garten- und Parkanlagen.
4.6
Soll von den abgestimmten Maßnahmen abgewichen werden, bedarf dies einer erneuten vorherigen Abstimmung. Werden die Maßnahmen nicht in der abgestimmten Art und Weise durchgeführt, darf insoweit eine Bescheinigung nicht erteilt werden.
4.7
Aus Nachweisgründen sind Zeitpunkt und Inhalt der Abstimmung zwischen den Beteiligten in geeigneter Weise schriftlich oder in Textform festzuhalten. Dabei ist die Eigentümerin oder der Eigentümer auf
a) die Bedeutung der Abstimmung für die Erteilung einer Bescheinigung,
b) die Möglichkeit der Zusicherung nach § 38 VwVfG NRW sowie
c) das eigenständige Prüfungsrecht des Finanzamts, vergleiche Nummer 7,
hinzuweisen. Wird bereits im Rahmen der Abstimmung festgestellt, dass nicht alle Maßnahmen die Voraussetzungen für eine Bescheinigung erfüllen, ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
5
Höhe der Aufwendungen
5.1
Es können nur tatsächlich angefallene Aufwendungen bescheinigt werden. Dazu gehört nicht die eigene Arbeitsleistung der Eigentümerin oder des Eigentümers oder die Arbeitsleistung unentgeltlich beschäftigter Personen. Zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen gehören aber die auf begünstigte Maßnahmen entfallenden Lohn- und Gehaltskosten für eigene Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, Material- und Betriebskosten, Aufwendungen für Arbeitsgeräte sowie Gemeinkosten. Im Falle wiederkehrender Pflegemaßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit gärtnerischen Anlagen, ist eine vorherige Abstimmung zwischen Eigentümerin oder Eigentümer und der zuständigen Bescheinigungsbehörde einschließlich der Vorlage eines Pflegekonzeptes erforderlich. Dieses hat eine detaillierte Aufstellung der einzelnen Pflegemaßnahmen einschließlich einer Beschreibung ihrer Art und jeweiligen Zielrichtung in Bezug auf die Erhaltung des Denkmalwerts, den zeitlichen Aufwand und Umfang sowie die darauf im einzelnen entfallenden Kosten zu beinhalten. Eine Abweichung von den ursprünglich veranschlagten Kosten ist jedoch unschädlich. Genehmigungs- und Prüfungsgebühren gehören zu den Kosten der genehmigten oder geprüften Baumaßnahme. Skonti oder sonstige Abzüge mindern die zu berücksichtigenden Kosten. Die Prüfung schließt keine Preis- oder Angebotskontrolle ein. Einbehaltene Sicherungsleistungen mindern die bescheinigungsfähigen Kosten nicht.
5.2
Alle Rechnungsbeträge aus den detaillierten, nachvollziehbaren und prüffähigen Rechnungen sind von der antragstellenden Person entsprechend dem Vordruck gemäß Anlage zu Nummer 5 in Anlage 1, aufzulisten. Darin sind auch Angaben zum Zahlbetrag und Zahlungsdatum der einzelnen Rechnungen, sowie zum Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahme zu tätigen.
5.3
Erforderlich ist die Vorlage der Schlussrechnungen. Abschlagsrechnungen und Kostenvoranschläge ersetzen keine Schlussrechnung. Kassenzettel müssen Menge, Artikel und Preis eindeutig erkennen lassen. Der Bescheinigungsbehörde bleibt das Recht zur Anforderung von Originalrechnungen und weiteren Unterlagen, zum Beispiel Werkvertrag, Überweisungs- oder Zahlungsbeleg, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der Rechnungen nachweisen, vorbehalten.
5.4
Ist die Vorlage der Schlussrechnung oder der Kalkulation wegen der Insolvenz des Handwerkers nicht möglich, kann die Bescheinigung nur erteilt werden, wenn die begünstigten Aufwendungen für das entsprechende Gewerk durch ein von der Erwerberin oder dem Erwerber vorzulegendes Gutachten einer oder eines Sachverständigen nachgewiesen werden und die Erwerberin oder der Erwerber die Insolvenz des Auftragnehmers glaubhaft macht. Der an den Handwerker gezahlte Pauschalpreis bildet die Obergrenze der bescheinigungsfähigen Aufwendungen.
5.5
Pauschalrechnungen von Handwerkern können nur berücksichtigt werden, wenn das Angebot, das dem Pauschalvertrag zugrunde liegt, beigefügt ist. Wenn es zur Prüfung der Einzelleistungen erforderlich ist, kann die Vorlage der Kalkulation verlangt werden. Der Bescheinigungsbehörde bleibt das Recht zur Anforderung von Originalrechnungen, Original-Angebot und Original-Kalkulation vorbehalten. Genehmigungs- und Prüfungsgebühren gehören zu den Kosten der genehmigten oder geprüften Baumaßnahme.
5.6
Die Bescheinigungsbehörde hat zu bescheinigen, dass die dem Bescheinigungsantrag zugrunde liegende Maßnahme durchgeführt wurde und die Kosten durch Vorlage der Rechnungen nachgewiesen wurden.
5.7
Die eingereichte Rechnungsaufstellung ist zugleich Bestandteil der Bescheinigung. Sie ist daher der Bescheinigung immer beizufügen. Die Bescheinigungsbehörde hat darauf die anerkannten Aufwendungen kenntlich zu machen.
5.8
Zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen gehört auch die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer. Soweit die Umsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig ist, kann die Bescheinigung auf Begehren der antragstellenden Person auf die Nettorechnungsbeträge beschränkt werden. Schuldet die Bauherrin oder der Bauherr die Umsatzsteuer aus den von ihr oder ihm bezogenen Leistungen nach § 13b des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), welches zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, kann die von ihr oder ihm an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer in die Bescheinigung einbezogen werden. Voraussetzung ist, dass die Anmeldung und Zahlung der nach § 13b des Umsatzsteuergesetzes geschuldeten Umsatzsteuer nachgewiesen ist.
5.9
Wenn von der Bauherrin oder dem Bauherrn bei in Eigenleistung durchgeführten Maßnahmen Nebenkosten wie zum Beispiel Aufwendungen für angeschaffte Werkzeuge oder Maschinen, Fahrtkosten und ähnliches geltend gemacht werden, hat die Bescheinigungsbehörde deren Erforderlichkeit dem Grunde nach zu bestätigen, jedoch nicht zu bescheinigen. Dem Finanzamt bleibt die Prüfung der Höhe der steuerbegünstigten Kosten vorbehalten. In diesen Fällen ist in der Spalte „Prüfvermerk“ der Rechnungsaufstellung nach Anlage zu Nummer 5 in Anlage 1, ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.
5.10
In die Bescheinigung ist im Fall von Eigenleistungen nach Nummer 5.9 folgender Zusatz aufzunehmen:
„Die Bauherrin oder der Bauherr hat Maßnahmen in Eigenleistung durchgeführt. In diesem Zusammenhang wurden über die bescheinigte Summe hinaus Nebenkosten beantragt, vergleiche Rechnungsaufstellung. Die Prüfung und Zurechnung dieser Kosten zu den gemäß § 10g EStG begünstigten Aufwendungen obliegt dem Finanzamt.“
6
Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
6.1
In die Bescheinigung sind die Zuschüsse aufzunehmen, die eine der für Denkmalschutz, Denkmalpflege, Archivwesen oder ein anderes Kulturgut zuständigen Behörden der Empfängerin oder dem Empfänger der Bescheinigung aus öffentlichen Mitteln bewilligt hat. Für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständige Behörden in Nordrhein-Westfalen sind die jeweils örtlich zuständigen Gemeinden, Kreise, Landschaftsverbände und Bezirksregierungen.
6.2
Werden solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung bewilligt, ist diese entsprechend zu ändern (§ 10g Absatz 3 Satz 2 EStG). Die Bescheinigungsbehörde ist verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt gemäß § 4 MV die Änderung der Bescheinigung mitzuteilen.
7
Prüfungsrecht des Finanzamts
7.1
Das Finanzamt hat zu prüfen,
a) ob die vorgelegte Bescheinigung von der nach Landesrecht zuständigen Behörde ausgestellt worden ist,
b) ob die bescheinigte Maßnahme an einem Kulturgut durchgeführt worden ist, das im Eigentum der steuerpflichtigen Person steht,
c) ob das Kulturgut im jeweiligen Kalenderjahr weder zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 EStG genutzt worden ist noch Gebäude oder Gebäudeteile zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sind,
d) inwieweit die Aufwendungen etwaige aus der Nutzung des Kulturguts erzielte Einnahmen, vergleiche hierzu auch Nummer 3 übersteigen,
e) in welcher Höhe die in der Rechnungsaufstellung enthaltenen, aber nicht bescheinigten Nebenkosten, vergleiche hierzu Nummer 5 steuerrechtlich Aufwendungen für das Kulturgut im Sinne des § 10g EStG sind,
f) ob weitere Zuschüsse für die bescheinigten Aufwendungen gezahlt werden oder worden sind sowie
g) in welchem Veranlagungszeitraum die Steuerbegünstigung erstmals in Anspruch genommen werden kann.
7.2
Die Bindungswirkung der durch die Bescheinigungsbehörde ausgestellten Bescheinigung erstreckt sich nicht auf die Punkte , die einer abschließenden Prüfung durch das Finanzamt vorbehalten sind.
8
Gebührenpflicht
8.1
Die Bescheinigung ist gemäß § 27 Absatz 3 DSchG NRW gebührenpflichtig. Die Gebühr ist, soweit die Gemeinde keine eigene Gebührenordnung nach § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes NRW vom 23. August 1999, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 633) geändert worden ist, erlassen hat, nach Tarifstelle 3.3.2 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW vom 8. August 2023 (GV. NRW. S. 490), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Februar 2025 (GV. NRW. S. 238, ber. S. 270), geändert worden ist, zu berechnen.
8.2
Die Gebühren gehören nicht zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen.
9
Schlussbestimmungen
9.1
Die in diesen Richtlinien angegebenen und erläuterten Beispiele sind Regelbeispiele, die Inhalt, Ziel und Zweck der Richtlinien verdeutlichen sollen. Eine im Einzelfall abweichende Sachbehandlung durch die Bescheinigungsbehörde kann durch besondere denkmalbedingte Umstände gerechtfertigt sein. Ein Remonstrationsrecht steht dem Finanzamt in diesen Fällen nur zu, wenn solche besonderen Umstände im Einzelfall nicht vorliegen.
9.2
Ausnahmen von diesen Richtlinien bedürfen bei Kulturgütern im Sinne von § 10g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 EStG der vorherigen textlichen Zustimmung der Oberen Denkmalbehörde. Die Oberen Denkmalbehörden sollen im Übrigen die Unteren Denkmalbehörden beim Ausstellen von Steuerbescheinigungen beraten und im Rahmen ihrer Aufgabe nach dem Ordnungsbehördengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), geändert worden ist, beaufsichtigen.
9.3
Die Untere Denkmalbehörde unterrichtet die Obere Denkmalbehörde jährlich, jeweils zum 31. Dezember, über die Anzahl der ausgestellten Steuerbescheinigungen, jeweils mit Beträgen bis zu 250 000 Euro und von mehr als 250 000 Euro. Von Bescheinigungen über mehr als 250 000 Euro übersendet die Untere Denkmalbehörde der Oberen Denkmalbehörde jeweils eine Durchschrift oder Ablichtung der ausgestellten Bescheinigung. In der Durchschrift oder Ablichtung sind Anschrift und Anrede nicht anzugeben oder unkenntlich zu machen.
10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
10.1
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig treten die Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung des § 10g des Einkommensteuergesetzes vom 12. September 2019 (MBl. NRW. S. 433), die durch Runderlass vom 10. Dezember 2024 (MBl. NRW. S. 1265) geändert worden sind, außer Kraft.
10.2
Dieser Runderlass tritt am 31. Dezember 2030 außer Kraft.
MB.NRW 2025 Nr. 182