MB.NRW 2025 Nr. 183
Dritte Änderung der EFRE/JTF Rahmenrichtlinie NRW
Gemeinsamer Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie,
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration,
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
des Ministeriums für Schule und Bildung,
des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung,
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr,
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft und
des Ministers für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie Medien
Vom 28. November 2025
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Die EFRE/JTF Rahmenrichtlinie NRW vom 7. November 2023 (MBl. NRW. S. 1332), die zuletzt durch Runderlass vom 19. Mai 2025 (MBl. NRW. S. 694) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:
„1.1
Rechtsgrundlagen
Das Land gewährt Zuwendungen aus dem EFRE/JTF-Programm NRW nach
a) der Verordnung (EU) 2021/1060 vom 24. Juni 2021 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159; L 450 vom 16.12.2021, S. 158; L 241 vom 19.9.2022, S. 16; L 65 vom 2.3.2023, S. 59), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2024/795 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024) geändert worden ist,
b) der Verordnung (EU) 2021/1058 vom 24. Juni 2021 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60; L 13 vom 20.1.2022, S. 74), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2024/3236 (ABl. L, 2024/3236, 23.12.2024) geändert worden ist,
c) der Verordnung (EU) 2021/1056 vom 24. Juni 2021 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1; L 421 vom 26.11.2021, S. 74), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2025/1914 (ABl. L, 2025/1914, 19.9.2025) geändert worden ist,
d) der Verordnung (EU) 2024/795 vom 29. Februar 2024 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024), im Folgenden STEP-VO,
e) den Maßgaben dieser Rahmenrichtlinie,
f) den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), im Folgenden LHO, sowie den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBI. NRW. S. 445), im Folgenden VV beziehungsweise VVG zur LHO, jeweils in der jeweils geltenden Fassung und
g) den einschlägigen Förderrichtlinien.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.“
2. In Nummer 4.7 Buchstabe e wird die Angabe „2029“ durch die Angabe „2030“ ersetzt.
3. Nummer 6.6 wird wie folgt gefasst:
„6.6
Durchführungs- und Bewilligungszeitraum
Durchführungszeitraum ist der Zeitraum, in dem das Vorhaben durchzuführen ist und die Ausgaben entstehen und getätigt werden.
Bewilligungszeitraum ist der Zeitraum, in dem die Ausgaben getätigt werden und Begünstigte ihren Anspruch auf Auszahlung der bewilligten Zuwendung durch Einreichung eines vollständigen Mittelabrufs geltend machen müssen.
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt spätestens 80 Tage nach dem Tag der Einreichung des Mittelabrufs durch die Begünstigten. Die Frist kann unterbrochen werden, wenn die bewilligende Stelle aufgrund der von den Begünstigten eingereichten Informationen nicht feststellen kann, ob ein Anspruch auf Auszahlung besteht.“
4. In Nummer 8 Satz 1 wird die Angabe „2029“ durch die Angabe „2030“ ersetzt.
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Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
MB.NRW 2025 Nr. 183