MB.NRW 2025 Nr. 195
Prüfungsordnung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen für die Prüfung Fachwirtin beziehungsweise Fachwirt für Digitalisierung - Bachelor Professional (S) in Digital Business Management
Bekanntmachung
der Sparkassenakademie
Vom 10. September 2025
Die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen, Anstalt des öffentlichen Rechts, erlässt auf Grund des § 4 (2), § 7 des Sparkassenakademiegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 490) in Verbindung mit § 2 (2), § 11 (2) Nr. 3 und § 16 (2) der Satzung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2023 (MBl. NRW. S. 724), beschlossen vom 21. März bis 6. April 2023, folgende Prüfungsordnung.
§ 1
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Im Rahmen des Studiengangs zur Fachwirtin beziehungsweise zum Fachwirt für Digitalisierung – Bachelor Professional (S) in Digital Business Management an der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen werden den Teilnehmerinnen und Teilnehmern unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der digitalen Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden vermittelt, damit sie ihre erlangten Kompetenzen in der beruflichen Praxis anwenden und kritisch einordnen können.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwendigen Qualifikationen und Erfahrungen vorhanden sind, um in digitalen Transformationsprozessen eigenverantwortlich und strategisch zu handeln. Insbesondere sollen folgende Aufgaben wahrgenommen werden:
1. Analysieren und Bewerten digitaler Entwicklungen auf Basis wirtschaftlicher, technologischer und rechtlicher Grundlagen,
2. Entwickeln und Implementieren von digitalen Strategien zur Unternehmenssteuerung und Prozessoptimierung,
3. Systematische Bearbeitung komplexer Herausforderungen im Bereich der Digitalisierung,
4. Anwendung von Technologien wie Künstliche Intelligenz, Big Data und Cloud-Computing auf betriebswirtschaftliche Fragestellungen.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum Abschluss mit der Bezeichnung „Bachelor Professional (S) in Digital Business Management“. Der Abschlussbezeichnung wird die weitere Abschlussbezeichnung „Fachwirtin für Digitalisierung“ oder „Fachwirt für Digitalisierung“ vorangestellt.
§ 2
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten dreijährigen Ausbildungsberuf mit IT- oder kaufmännischem Schwerpunkt,
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden dreijährigen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Aufgaben haben.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 3
Gliederung und Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Handlungsbereiche
1. Volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche und rechtliche Grundlagen,
2. Grundlagen der Digitalisierung,
3. System- und Zukunftstechnologien,
4. Daten- und Prozessmanagement.
(2) Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.
(3) In den Handlungsbereichen nach Absatz 1 ist in Form von anwendungsbezogenen Aufgaben zu prüfen.
(4) Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel:
1. 60 Minuten für den Handlungsbereich „Volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche und rechtliche Grundlagen“,
2. 90 Minuten für den Handlungsbereich „Grundlagen der Digitalisierung“,
3. 90 Minuten für die Handlungsbereiche „System- und Zukunftstechnologien“ sowie „Daten- und Prozessmanagement“.
Die Gesamtprüfungszeit soll 240 Minuten nicht überschreiten.
§ 4
Handlungsbereiche
(1) Im Handlungsbereich „Volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche und rechtliche Grundlagen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, wirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen zu verstehen und auf digitale Geschäftsmodelle anzuwenden.
(2) Im Handlungsbereich „Grundlagen der Digitalisierung“ sollen Kenntnisse zu digitalen Technologien, IT-Sicherheit, Datenschutz sowie Strategien der digitalen Transformation vermittelt und geprüft werden.
(3) Im Handlungsbereich „System- und Zukunftstechnologien“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, moderne IT-Systeme, Künstliche Intelligenz, Internet of Things und andere digitale Innovationen strategisch und operativ in Unternehmen einzusetzen.
(4) Im Handlungsbereich „Daten- und Prozessmanagement“ sollen Kompetenzen im Bereich Datenanalyse, Prozessautomatisierung und Geschäftsprozessoptimierung unter Anwendung digitaler Technologien nachgewiesen werden.
§ 5
Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person aufgrund einer Anrechnung von Vorleistungen von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
§ 6
Bewerten der Prüfungsleistungen
Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sowie für die Feststellung des Gesamtergebnisses werden folgende Punkte und Noten erteilt:
| 100 bis 92 Punkte | sehr gut | eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung |
| unter 92 bis 81 Punkte | gut | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung |
| unter 81 bis 67 Punkte | befriedigend | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung |
| unter 67 bis 50 Punkte | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| unter 50 bis 30 Punkte | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
| unter 30 bis 0 Punkte | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
§ 7
Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen in allen Teilprüfungen nach § 3 Absatz 3 jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Für die Bildung der Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der einzelnen Teilprüfungen zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach § 6 die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 8
Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 7 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der Sparkassenakademie ein Zeugnis.
(2) Auf dem Zeugnis sind die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen und die Gesamtnote als in Worten anzugeben.
§ 9
Wiederholung der Prüfung
Ist eine Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
MB.NRW 2025 Nr. 195