MB.NRW 2025 Nr. 197
Zweite Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Landesreisekostengesetz
Runderlass
des Ministeriums der Finanzen
AufS 23 - 10 - IV A 2
Vom 28. November 2025
1
Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Landesreisekostengesetz vom 13. Dezember 2021 (MBl. NRW. S. 1096), die mit Runderlass vom 16. Mai 2022 (MBl. NRW. S. 410a) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:
1. Nummer 3.4 wird wie folgt gefasst:
„3.4
Zu Absatz 4
Leistungen, die als Entschädigung für körperlich und seelisch erlittene Beeinträchtigungen gewährt werden, sind dem persönlichen Bereich der oder des Dienstreisenden zuzuordnen und gehören daher nicht zu den anrechenbaren Leistungen. Dies sind zum Beispiel finanzielle Entschädigungen oder Naturalleistungen im Zusammenhang mit dem Ausfall von Klimaanlagen in überhitzten Zügen oder die nach geltenden Fahrgastrechten gewährten Entschädigungen, bei denen die persönliche Betroffenheit überwiegt. Hierzu zählen Entschädigungsleistungen im Zusammenhang mit Verspätungen oder Ausfällen der Deutschen Bahn und daraus folgenden Konsequenzen wie der Verlängerung der Reise oder der Nutzung anderer Reisewege. Dies gilt nicht, soweit Dienstreisende die Reiseänderung durch ihre Zustimmung selbst herbeigeführt haben und hierfür eine finanzielle Zuwendung erhalten.“
2. Dem Wortlaut der Nummer 4 wird folgender Satz vorangestellt:
„Für Fahrkarten- und BahnCard-Buchungen der Deutschen Bahn ist das Online-Buchungsportal der Deutschen Bahn zu nutzen.“
3. Nummern 4.3.1 und 4.3.2 werden wie folgt gefasst:
„4.3.1
Für die Bemessung der Fahrkostenerstattung ist grundsätzlich der Flexpreis zugrunde zu legen. Bei der Buchung von Fahrkarten sind Ermäßigungen durch einen Super Sparpreis, Verbundtarife und Länder-Tickets möglichst zu berücksichtigen.
4.3.2
Vergünstigungen aus dem Bonusprogramm der Deutschen Bahn, die auf dienstlicher Inanspruchnahme regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel beruhen, können auch für private Zwecke genutzt werden.“
4. Die Nummer 14 wird durch die folgenden Nummern 14 bis 14.7 ersetzt:
„14
Zu § 14 des Landesreisekostengesetzes
14.1
Zu Absatz 1 (bleibt frei)
14.2
Zu Absatz 2 (bleibt frei)
14.3
Zu Absatz 3 (bleibt frei)
14.4
Zu Absatz 4
14.4.1
Die Auslandstagesgelder werden abweichend von § 6 Absatz 1 des Landesreisekostengesetzes in der Höhe gezahlt, wie sie sich aus der Anlage 4 zu diesen Verwaltungsvorschriften ergeben.
14.4.2
Bei mehreren Auslandsdienstreisen an einem Tag werden die Abwesenheitszeiten zusammengerechnet.
14.4.3
Soweit Trinkgelder landesüblich verpflichtend zu leisten sind, ist dies bei der Höhe der Auslandstagegelder berücksichtigt.
14.5
Zu Absatz 5
Die Auslandsübernachtungsgelder werden abweichend von § 7 Absatz 1 des Landesreisekostengesetzes in der Höhe gezahlt, wie sie sich aus der Anlage 4 zu diesen Verwaltungsvorschriften ergeben.
14.6
Zu Absatz 6 (bleibt frei)
14.7
Zu Absatz 7 (bleibt frei)“.
6. Die aus dem Anhang zu diesen Verwaltungsvorschriften ersichtliche Anlage 4 wird angefügt.
2
Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
MB.NRW 2025 Nr. 197