MB.NRW 2025 Nr. 206
Beitragsordnung der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen
Bekanntmachung
der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen
11. September 2025
Die Kammerversammlung der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Sitzung am 11. September 2025 aufgrund von § 23 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Gesetz vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 81) geändert worden ist, folgende Beitragsordnung beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom
12. November 2025 genehmigt worden ist:
§ 1
Beitragszweck und Beitragspflicht
(1) Die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen erhebt zur Erfüllung ihrer Aufgaben von ihren Kammermitgliedern Beiträge. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag.
(2) Kammerbeiträge sind öffentliche Abgaben. Beitragspflichtig sind alle Kammermitglieder[1] im Sinne des § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nummer 3 Heilberufsgesetz Nordrhein-Westfalen.
(3) Die Beitragspflicht für das vollständige Beitragsjahr besteht, wenn die Pflegefachperson am 1. Februar des Beitragsjahres (Veranlagungsstichtag) Mitglied der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen ist.
(4) Der Vorstand der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen hat der Kammerversammlung jedes Jahr unter Berücksichtigung der Haushaltsplanung bei Bedarf Anpassungen vorzuschlagen. Die Kammerversammlung setzt die Höhe des Jahresbeitrages für das folgende Kalenderjahr fest; die Festsetzung des Jahresbeitrages als wesentlicher Bestandteil dieser Beitragsordnung muss von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Die Bekanntgabe erfolgt in der Anlage dieser Beitragsordnung bis 31. Dezember eines jeden Jahres für das Folgejahr im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen. Sollte eine rechtzeitige Veröffentlichung aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich sein, so kann die Bekanntgabe mit Zustimmung der Rechtsaufsicht gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 Heilberufsgesetz auf der Homepage der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen unter „amtliche Bekanntmachungen“ erfolgen.
(5) Kammermitglieder, die am Veranlagungsstichtag ihren Beruf nach Maßgabe des § 29 Absatz 1 Heilberufsgesetz nicht ausüben, sind von der Beitragspflicht befreit.
(6) Kammermitglieder, die am Veranlagungsstichtag zugleich beitragspflichtige und berufstätige Pflichtmitglieder in mindestens einer anderen berufsständischen Kammer sind, werden auf Antrag von der Beitragspflicht befreit. Die Pflichtmitgliedschaft und Beitragspflicht in einer anderen berufsständischen Kammer sowie die Berufstätigkeit sind nachzuweisen.
§ 2
Fälligkeit
(1) Der Beitrag ist mit Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig und innerhalb eines Monats bargeldlos zu zahlen. Der Beitragsbescheid kann vollständig automatisiert gemäß § 35a Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ergehen.
(2) Es besteht die Möglichkeit, die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen zum Einzug der fälligen Beiträge durch Lastschrifteinzugsverfahren zu ermächtigen.
(3) Leistet ein Kammermitglied ihren Beitrag nicht fristgerecht, erfolgt eine Zahlungserinnerung mit der Aufforderung, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Zahlungserinnerung zu zahlen.
(4) Leistet ein Kammermitglied seinen Beitrag nach erfolgloser Zahlungserinnerung nicht, wird die Beitragsforderung nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) vollstreckt. Die durch die Vollstreckung entstandenen Kosten sind vom Beitragsschuldner zu zahlen.
§ 3
Härtefallregelung
(1) Im Einzelfall kann auf entsprechenden Antrag des Kammermitglieds der Kammerbeitrag gestundet oder erlassen werden, wenn die Zahlung des Beitrages wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kammermitglieds, zum Beispiel Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze oder aus anderen persönlichen Gründen für ihn eine besondere Härte bedeuten würde. Anträge sind zu begründen und mit geeigneten Nachweisen zu versehen.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist unter entsprechender Darlegung der Umstände des Härtefalls spätestens innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides zu stellen. Das Vorliegen und eine etwaige Fortdauer der den Härtefall begründenden Umstände sind für jedes Beitragsjahr gesondert darzulegen und nachzuweisen.
(3) Über die getroffenen Entscheidungen in Härtefällen wird der Rechtsausschuss nach vorheriger Anonymisierung informiert. Der Rechtsausschuss wertet die Entscheidungen aus und bildet etwaig sich hieraus ableitende Fallgruppen. Über die Ergebnisse berichtet der Rechtsausschuss der Kammerversammlung in regelmäßigen Abständen.
§ 4
Überprüfung und Nachweispflicht
Die Kammer ist berechtigt, bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten die Angaben der Kammermitglieder zu Befreiungs - sowie Härtefallgründen zu überprüfen. Sie kann dazu weitere Nachweise von den Kammermitgliedern anfordern.
§ 5
Verjährung
Für die Verjährung der Beitragsansprüche gelten die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) über die Verjährung der Steuern von Einkommen und Vermögen entsprechend.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft, frühestens am 1. Januar 2026.
Ausgefertigt.
Düsseldorf, den 24. September 2025
Sandra P o s t e l
Präsidentin der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen
Genehmigt:
Düsseldorf, den 12. November 2025
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Simone D r e y e r
Zur Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen ausgefertigt:
Düsseldorf, den 18. November 2025
Sandra P o s t e l
Präsidentin der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen
MB.NRW 2025 Nr. 206
[1] Bei allen in dieser Ordnung verwendeten Bezeichnungen von Personen sind grundsätzlich alle Geschlechtsidentitäten (m / w / d) gemeint.