MB.NRW 2025 Nr. 210
Siebte Änderung der Förderrichtlinie Technische Hilfe 2021 - 2027
Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
IB2 – 2636 Förderrichtlinie Technische Hilfe 2021-2027
Vom 1. Januar 2026
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Die Förderrichtlinie Technische Hilfe 2021-2027 vom 18. Mai 2021 (MBl. NRW. S. 82), die zuletzt durch Runderlass vom 25. April 2025 (MBl. NRW. S. 675) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1.5.4 wird wie folgt gefasst:
„1.5.4 (aufgehoben)“
2. Nummer 1.7.1.1 wird wie folgt gefasst:
„1.7.1.1
Ergänzend zu Nummer 3 VV/VVG zu § 44 LHO können Anträge in Textform über ein Online-Portal oder bei der zuständigen Bewilligungsbehörde (gemäß Anlage 1 der ESF-Förderrichtlinie 2021 - 2027) in Textform oder schriftlich gestellt werden.“
3. In Nummer 1.7.1.4 wird Satz 3 gestrichen.
4. Nummer 1.7.1.6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird jeweils die Angabe „Kopien der“ und die Angabe „Kopie der“ gestrichen.
b) Satz 3 wird gestrichen.
5. Nummer 1.7.4.1 wird wie folgt gefasst:
„1.7.4.1
Die Bewilligungsbehörde prüft den Zwischen- und Verwendungsnachweis auf der Grundlage der unter Nummer 6 und 7 der ANBest-TH (Anlage 1) genannten Unterlagen.
Die Erstellung der Unterlagen zum Zwischen- und Verwendungsnachweis mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems ist zugelassen, wenn sie entweder originär elektronisch erstellt oder nachträglich durch zum Beispiel Einscannen und Abspeichern digitalisiert wurden.
Die einfache elektronische Signatur (zum Beispiel eingescannte Unterschrift) ist auf den prüfrelevanten Unterlagen zulässig.
Mit der digitalen oder analogen Übersendung des Verwendungsnachweises inklusive der dazugehörigen Unterlagen liegen die prüfrelevanten Unterlagen in der zwischengeschalteten Stelle vor.
Die Vereinfachungsregelung zum digitalen Nachweisverfahren ist auch bei bereits bewilligten Projekten zulässig.
Die Aufbewahrungspflicht für die Belege bleibt hiervon unberührt. Außerdem gilt dies nicht für Vor-Ort-Kontrollen. Die Belege selbst werden nicht mit einem Prüfvermerk versehen.
Bei Anwendung der Standardeinheitskosten für Personaleinsatz nach Funktionen gemäß Nummer 1.5.3.1 erfolgt die Prüfung anhand der Erklärung zur Projekttätigkeit. In der Erklärung zur Projekttätigkeit ist vom Zuwendungsempfangenden und von der/dem im Projekt direkt Beschäftigten zu erklären, in welchem Umfang der tatsächliche Einsatz im Projekt in dem jeweiligen Jahr erfolgt ist. Sofern die/der Beschäftigte in mehreren Funktionen eingesetzt war, ist die Erklärung zur Projekttätigkeit für jede Funktion separat auszustellen.“
6. Die Anlage 1 erhält die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtliche Fassung.
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Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
MB.NRW 2025 Nr. 210