MB.NRW 2025 Nr. 212
Richtlinie zur Förderung der hausärztlichen Versorgung in Gemeinden, in denen aufgrund der Altersstruktur der vertragsärztlich tätigen Ärztinnen und Ärzte eine Gefährdung der hausärztlichen Versorgung droht (Förderrichtlinie für Hausärztinnen und Hausärzte ab 2026)
Runderlass
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Vom 9. Dezember 2025
A.
Allgemeine Zuwendungsbestimmungen
1.
Zuwendungszweck
1.1
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung gemäß § 73 Absatz 1a Nummern 1, 3, 4 und 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch nach Maßgabe dieser Richtlinie in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV beziehungsweise VVG zur LHO, Zuwendungen für
a) die Gründung oder Übernahme einer hausärztlichen Hauptbetriebsstätte sowie einen zusätzlichen Vertragsarztsitz in einer bestehenden hausärztlichen Hauptbetriebsstätte (Standortförderung),
b) die Errichtung von Lehrpraxen,
c) die Beschäftigung von Fachärztinnen und Fachärzten im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahme gemäß des geltenden Konsenspapiers zur Stärkung der hausärztlichen Versorgung,
d) die Beschäftigung von Fachärztinnen und Fachärzten im Rahmen des Quereinstiegs in die Allgemeinmedizin gemäß des geltenden Konsenspapiers zur Stärkung der hausärztlichen Versorgung und
e) den Erwerb von Zusatzqualifikationen von nicht-ärztlichem Praxispersonal im Sinne der Delegations-Vereinbarung (Anlage 8 des Bundesmantelvertrag-Ärzte)
in Gemeinden, in denen in Zukunft eine Gefährdung der hausärztlichen Versorgung durch das Ausscheiden von Hausärztinnen und Hausärzten droht (Fördergebiete).
Die Liste der Fördergebiete sowie die entsprechenden Antragsformulare werden auf der Homepage www.mags.nrw/hausarztaktionsprogramm veröffentlicht.
1.2
Eine Maßnahme gemäß Nummer A.1.1 Buchstabe a muss die hausärztliche Versorgung im Fördergebiet verbessern. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde entscheidet über die Gewährung der Zuwendung aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Bestimmung eines Fördergebietes richtet sich nach den folgenden Kriterien:
1.2.1
Zur Beurteilung der hausärztlichen Versorgung übertragen die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein und die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe die nach der Bedarfsplanungs-Richtlinie geltenden allgemeinen Verhältniszahlen (Einwohner- / Arztrelation) auf jede Gemeinde in NRW mit bis zu 30 000 Einwohnern und ermitteln halbjährlich – zum Stand 1. Januar und 1. Juli – den Versorgungsgrad unter alleiniger Berücksichtigung der vertragsärztlich tätigen Ärztinnen und Ärzte, die jünger als 60 Jahre sind.
Bei der Berechnung sind nur die Ärztinnen und Ärzte zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt des jeweiligen Berechnungsstandes noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben. Dabei wird davon ausgegangen, dass die älteren Ärztinnen und Ärzte in absehbarer Zeit ihre Praxen aufgeben werden und die Praxen ohne Unterstützungsmaßnahmen voraussichtlich nicht wiederbesetzt werden können. Dadurch würde sich das Einwohner-Arzt-Verhältnis verschlechtern.
1.2.2
Eine Gefährdung der hausärztlichen Versorgung im Sinne dieser Richtlinie droht (Anlage 1), sofern in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 30 000 ein Versorgungsgrad besteht, der unter 75 Prozent liegt, wenn nur die Ärztinnen und Ärzte berücksichtigt werden, die jünger als 60 Jahre alt sind.
Für die Einwohnerzahlen werden die zum jeweiligen Zeitpunkt der Berechnung vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen zuletzt veröffentlichten amtlichen Bevölkerungszahlen berücksichtigt.
1.2.3
Die Ausweisung der Fördergebiete in Anlage 1 erfolgt alphabetisch. Unabhängig davon ist für den Fall, dass die vorliegenden Anträge das Fördervolumen überschreiten, Nummer A.1.3.2 der Richtlinie zu berücksichtigen.
1.2.4
Die Fördergebiete werden entsprechend Nummer A.1.2.1 halbjährlich aktualisiert und auf www.mags.nrw/hausarztaktionsprogramm veröffentlicht. Maßgeblich sind jeweils die zum Zeitpunkt der Antragstellung veröffentlichten Fördergebiete (Anlage 1).
1.2.5
Die für Maßnahmen nach Nummer A.1.1. bereitstehenden Haushaltsmittel werden in der Rangfolge des Antragseingangs bei der jeweiligen Bewilligungsbehörde vergeben. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Antragsunterlagen vollständig bei der Bewilligungsbehörde vorliegen.
2.
Art der Förderung
Die Zuwendungen nach dieser Richtlinie haben folgenden Rechtscharakter:
a) Zuwendungsart: Projektförderung
b) Form der Zuwendung: Zuschuss
c) Finanzierungsart: Pauschale Festbetragsfinanzierung
3.
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Die Förderung erfolgt nur, wenn eine Maßnahme im Fördergebiet nach Vorgabe dieser Richtlinie durchgeführt wird.
Fördergebiet ist eine Gemeinde gemäß Anlage 1, in der die Gefährdung der hausärztlichen Versorgung droht.
3.2
Rein zulassungsrechtliche Statusveränderungen innerhalb des Fördergebiets sind nicht förderfähig. Davon ausgenommen sind Maßnahmen nach Nummer A.1.1 Buchstabe a, wenn der Hausarzt/die Hausärztin, der/die den der Förderung zugrunde liegenden Versorgungsauftrag als zugelassene Ärztin/zugelassener Arzt wahrnimmt, zum Zeitpunkt der Antragsstellung als angestellter Arzt/angestellte Ärztin gemäß § 32b Zulassungsverordnung für Vertragsärzte im Fördergebiet tätig ist.
3.3.1
Maßnahmen gemäß Nummer A.1.1 können nur unter der Voraussetzung gefördert werden, dass sie noch nicht begonnen wurden. Abweichend von Nummer 1.3 VV/VVG zu § 44 LHO steht in Ausnahmefällen einer Förderung von Vorhaben nichts entgegen, die bereits begonnen worden sind. Dazu ist zwingend vor Beginn der Maßnahme ein Antrag auf Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns bei der jeweiligen Bewilligungsbehörde zu stellen. Die Entscheidung über den Antrag ist abzuwarten. Unabhängig davon wird durch eine Ausnahmegenehmigung nach Nummer 1.3.2 VV/VVG zu § 44 LHO kein Anspruch auf eine spätere Förderung begründet.
3.3.2
Aufgrund der Besonderheiten des vertragsärztlichen Zulassungsrechts sowie der Vorgaben der Kassenärztlichen Vereinigungen in den Zulassungsverfahren gilt abweichend von Nummer 1.3 VV/VVG zu § 44 LHO ein vorzeitiger Maßnahmebeginn vor Antragstellung ausnahmsweise als genehmigt, sofern es sich
a) bei Maßnahmen nach Nummer A.1.1 Buchstabe a um den Tatbestand der Unterzeichnung eines Praxiskaufvertrages, Praxisübernahmevertrages oder Angestelltenvertrages handelt, wenn dem zuständige Zulassungsausschuss dieser zwingend gemeinsam mit der Beantragung der Zulassung vorgelegt werden muss beziehungsweise
b) bei Maßnahmen nach Nummer A.1.1 Buchstaben c und d um den Tatbestand der Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages handelt, sofern der Kassenärztlichen Vereinigung dieser zwingend im Rahmen der Bewilligung der dortigen Förderung vorgelegt werden muss.
Sofern einer dieser Tatbestände vorliegt, der dazu führt, dass ein vorzeitiger Maßnahmebeginn als genehmigt gilt, hat der Antragsteller nach Nummer 1.3.2 VV/VVG zu § 44 LHO die Allgemeinen Nebenbestimmungen ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Tatbestandes zu beachten.
Weitere Tatbestände eines Maßnahmebeginns sind von dieser Regelung nicht umfasst.
4. Verfahren
4.1
Antrag
Anträge sollen im Online-Förderportal auf Basis der dort bereitgestellten Online-Anträge gestellt werden (www.nordrhein-westfalen-foerdert.nrw). Zuständig für die weitere Bearbeitung ist die für das Fördergebiet zuständige Bezirksregierung, die sich aus der Anlage 1 ergibt. Weitere Bestimmungen zu den einzureichenden Unterlagen finden sich in Teil B dieser Richtlinie.
4.2
Der Antrag kann frühestens neun Monate vor dem beantragten Beginn des Fördertatbestandes nach Nummer A.1.1 gestellt werden. Der Beginn des Fördertatbestandes nach Nummer A.1.1 darf nicht nach Ablauf des Geltungszeitraums der Richtlinie liegen.
5.
Bewilligung
Bewilligungsbehörde ist die jeweils zuständige Bezirksregierung (Anlage 1).
6.
Verwendungsnachweis
6.1
Der Nachweis über die Verwendung erfolgt
a) für Förderungen nach Nummer A.1.1 Buchstaben a und b mittels vorzulegendem Verwendungsnachweis entsprechend des Musters (Anlage 7) sowie anhand der Prüfung nach Nummer B.1.5 beziehungsweise Nummern B.2.5 und B.2.7,
b) für Förderungen nach Nummer A.1.1 Buchstaben c und d mittels vorzulegendem Verwendungsnachweis entsprechend des Musters (Anlage 8) sowie anhand der Prüfung nach Nummer B.4.5.1 und
c) für Förderungen nach Nummer A.1.1 Buchstabe e mittels vorzulegendem Verwendungsnachweis entsprechend des Musters (Anlage 7) sowie der einzureichenden Unterlagen nach Nummer B.5.5.
6.2
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, Änderungen der der jeweiligen Maßnahme zugrundeliegenden Voraussetzungen, die Auswirkung auf die Gewährung der Zuwendung oder auf deren Höhe haben, unverzüglich mitzuteilen und auf Anfrage alle für die Prüfung der Fördervoraussetzungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
7.
7.1
Die Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen beziehungsweise deren geltende Fassung ist zu beachten (Erläuterungen Anlage 10). Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller hat daher bei Antragsstellung eine De-minimis-Erklärung (Anlage 12) gegenüber der Bewilligungsbehörde abzugeben.
7.2
Die Anlagen zu diesem Runderlass sind auf der Internetseite
www.mags.nrw/hausarztaktionsprogramm veröffentlicht.
B.
Spezifische Zuwendungsbestimmungen
1.
Förderung einer hausärztlichen Hauptbetriebsstätte
1.1
Fördertatbestand
Für die Gründung oder Übernahme einer hausärztlichen Hauptbetriebsstätte oder einen zusätzlichen Vertragsarztsitz in einer bestehenden hausärztlichen Hauptbetriebsstätte kann ein Zuschuss gewährt werden, sofern für den Standort eine vertragsärztliche Zulassung erteilt wird.
Zulassungen beziehungsweise Anstellungen nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482) in der jeweils geltenden Fassung werden nach dieser Richtlinie nicht gefördert.
1.2
Zuwendungsempfängerin und Zuwendungsempfänger
1.2.1
Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger können hausärztliche Hauptbetriebsstätten (natürliche Personen, juristische Personen oder rechtsfähige Gesellschaften), sein.
1.2.2
Die Förderung nach dieser Richtlinie setzt voraus, dass
a) eine neue vertragsärztliche Zulassung gemäß § 95 Absatz 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummern 1, 3, 4 und 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch nach Inkrafttreten dieser Richtlinie erteilt wird und
b) eine Hausärztin / ein Hausarzt die Tätigkeit im Fördergebiet aufnimmt, die oder der bei Antragstellung nicht älter als 60 Jahre alt ist und dort nicht bereits mit einem zulassungsrechtlichen Status an der hausärztlichen Versorgung teilgenommen hat oder teilnimmt. Ausnahmen sind in Nummer A.3.2 geregelt.
1.3
Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung
a) Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger muss durch den zuständigen Zulassungsausschuss eine vertragsärztliche Zulassung erhalten haben und
b) sich schriftlich verpflichten, dass spätestens sechs Monate nach dem beantragten Beginn der Maßnahme die der Förderung zugrunde liegende vertragsärztliche Tätigkeit aufgenommen wird.
1.4
Art und Umfang der Zuwendung
Ein Eigentümer-, Rechtsform- oder Ortswechsel begründet keine erneute Fördermöglichkeit.
1.4.2
Die Höhe des Zuschusses beträgt 60 000 Euro bei vertragsärztlicher Zulassung in einem Gebiet nach Anlage 1.
Die Höhe der Zuwendung ist an den jeweiligen Versorgungsauftrag der Hausärztin / des Hausarztes, der die Tätigkeit aufnimmt, gekoppelt. Bei Genehmigung eines vollen Versorgungsauftrages durch den Zulassungsausschuss erfolgt die volle Zuwendung. Bei einer Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung mit einem 3/4 Versorgungsauftrag reduzieren sich die Zuwendungen sowie die Verpflichtungszeiträume entsprechend um 1/4. Bei einem hälftigen Versorgungsauftrag reduzieren sich die Zuwendungen sowie die Verpflichtungszeiträume entsprechend um die Hälfte.
Bei Anstellungen ist die Höhe der Zuwendung an die jeweils vereinbarte Arbeitszeit pro Woche gekoppelt. Die volle Zuwendung erfolgt, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit mehr als 30 Wochenstunden beträgt (Anrechnungsfaktor 1,0).
Bei einer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von über 20 bis 30 Stunden pro Woche reduzieren sich die Zuwendungen sowie die Verpflichtungszeiträume um 1/4. Bei einer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von über 10 bis 20 Stunden pro Woche jeweils um die Hälfte. Bei einer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von bis zu 10 Stunden pro Woche reduzieren sich die Zuwendungen sowie die Verpflichtungszeiträume um 3/4.
Der Zuschuss wird erst ausgezahlt, wenn die zulassungsrechtliche Entscheidung bestandskräftig ist.
1.4.3
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, bei einer Förderung für zehn Jahre den der Bewilligung zugrundeliegenden Versorgungsauftrag beziehungsweise Anrechnungsfaktor an der hausärztlichen Versorgung im jeweiligen Fördergebiet aufrecht zu erhalten (Verpflichtungszeitraum).
Bei einem geringeren Tätigkeitsumfang als einem vollen Versorgungsauftrag beziehungsweise Anrechnungsfaktor verringert sich der Verpflichtungszeitraum wie unter Nummer B.1.4.2 geregelt.
Wird die Tätigkeit unterbrochen, verlängert sich der Zeitraum um die Dauer der Unterbrechung. Dabei darf die Unterbrechung eine Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten.
1.4.4
Werden die Verpflichtungen nach Nummer B.1.4.3 nicht mehr eingehalten und hat die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger dies zu vertreten, ist der Zuwendungsbescheid für den Zeitraum ab Beendigung aufzuheben und der Zuschuss anteilig zurückzufordern. Die Rückzahlungssumme errechnet sich aus dem Betrag des ausgezahlten Zuschusses unter Berücksichtigung des Verpflichtungszeitraumes und der Anzahl der Monate, die noch bis zum Ende des Verpflichtungszeitraumes fehlen.
Eine Nachbesetzung der hausärztlichen Tätigkeit kann nur bei Fortbestand der hausärztlichen Hauptbetriebsstätte erfolgen. Erfolgt eine Nachbesetzung, darf die nachbesetzende Ärztin/der nachbesetzende Arzt nicht älter als 60 Jahre alt sein. Erfolgt eine Nachbesetzung mit einem geringeren Versorgungsauftrag oder Anrechnungsfaktor, ist der Zuschuss entsprechend anteilig unter Berücksichtigung des geringeren Versorgungsauftrages beziehungsweise Anrechnungsfaktors und des verbleibenden Verpflichtungszeitraumes unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Nummer B.1.4.2 zurückzuzahlen.
1.5
Aufrechterhaltung des Zuwendungszwecks
Die Fortdauer und der Umfang der Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung wird jährlich anhand einer durch die Bezirksregierungen erstellten Übersicht der Zuwendungsempfänger und Zuwendungsempfängerinnen durch die Kassenärztliche Vereinigung überprüft und der jeweils zuständigen Bezirksregierung gemeldet. Dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird das Ergebnis der Abfrage durch die Bezirksregierungen jeweils für das vorausgehende Jahr zum 30. April übermittelt.
1.6
Antrag
1.6.1
Mit dem Antrag sind einzureichen:
a) eine Bestätigung der zuständigen Stelle (Zulassungsausschuss beziehungsweise Kassenärztliche Vereinigung) über den Zugang des Antrags auf Zulassung beziehungsweise Genehmigung sowie eine Kopie des Antrages, sofern noch keine Entscheidung über eine vertragsärztliche Tätigkeit im Fördergebiet getroffen wurde,
b) eine schriftliche Erklärung, dass die Ärztin/der Arzt, die/der der Förderung zugrunde liegt, nicht älter als 60 Jahre ist und
c) das Datum der geplanten Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit.
1.6.2
Zur abschließenden Bearbeitung des Antrages sind erforderlich:
a) der Bescheid über die vertragsärztliche Zulassung nach Nummer B.1.2.2 Buchstabe a,
b) die Zulassung beziehungsweise Genehmigung nach Nummer B.1.2.2 Buchstabe b für die Ärztin oder den Arzt, die oder der die Tätigkeit aufnimmt,
c) die Selbstverpflichtung nach Nummer B.1.3 Buchstabe b sowie
d) der Entwurf des für die Gründung oder Übernahme einer hausärztlichen Hauptbetriebsstätte maßgeblichen Vertrages sowie bei Anstellungen nach Nummer B.1.2.2 Buchstabe b der Entwurf des Anstellungsvertrages. In Fällen, in denen ein vorzeitiger Maßnahmebeginn nach Nummer A.3.3.2 ausnahmsweise als genehmigt gilt, sind diese im Original vorzulegen.
2.
Förderung der Errichtung von Lehrpraxen
2.1
Fördergegenstand
Das Land beteiligt sich an den Ausgaben, die für die Errichtung einer Lehrpraxis erforderlich sind, durch eine einmalige Zuwendung in Höhe von 10 000 Euro.
2.2
Zuwendungsempfängerin und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger können hausärztliche Betriebsstätten (natürliche Personen, juristische Personen oder rechtsfähige Gesellschaften) sein, die eine Lehrpraxis zur hausärztlichen Versorgung nach Inkrafttreten dieser Richtlinie errichten.
2.3
Voraussetzungen für die Gewährung von Zuwendungen
Die Förderung wird nur gewährt, wenn
a) eine Fachärztin oder ein Facharzt für Allgemeinmedizin oder eine hausärztlich tätige Internistin oder ein hausärztlich tätiger Internist mit der Weiterbildungsermächtigung im Fach Allgemeinmedizin in der Betriebsstätte tätig ist und
b) die Voraussetzungen der jeweiligen Universität zur Erlangung des Titels „Akademische Lehrpraxis der Universität ...“ erfüllt sind.
2.4
Art und Umfang der Förderung
2.4.1
Der hausärztlichen Betriebsstätte werden 10 000 Euro für die Errichtung und Ausstattung einer Lehrpraxis in einem Gebiet nach Anlage 1 gewährt.
2.4.2
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, für fünf Jahre die Praxis als „Akademische Lehrpraxis der Universität …“ für die Studierenden zur Verfügung zu stellen.
2.4.3
Eine hausärztliche Betriebsstätte (einschließlich etwaiger Zweigpraxen) kann nur einmal als Lehrpraxis gefördert werden. Eine weitere Förderung, beispielsweise aufgrund der Akkreditierung bei einer weiteren Universität, ist nicht möglich.
2.5
Aufrechterhaltung des Zuwendungszwecks
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat den Nachweis einmal jährlich gegenüber der jeweils zuständigen Bezirksregierung zu erbringen, dass die geförderte hausärztliche Betriebsstätte weiterhin als Lehrpraxis betrieben wird.
2.6
Antragsverfahren
Mit dem Antrag ist ein Entwurf des Antrags oder der Vereinbarung zwischen der Praxis und der Universität über die Verleihung des Titels „Akademische Lehrpraxis“ einzureichen.
2.7
Erklärung im Rahmen der Verwendungsnachweisvorlage
Im Rahmen der Verwendungsnachweisvorlage hat die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die Vereinbarung zwischen der Praxis und der Universität über die Verleihung des Titels „Akademische Lehrpraxis“ vorzulegen.
3.
Förderung der Beschäftigung von Fachärztinnen und Fachärzten im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahme gemäß geltendem Konsenspapier zur Stärkung der hausärztlichen Versorgung
3.1
Fördergegenstand
Das Land fördert die Niederlassungsbegleitung von Allgemeininternistinnen und –internisten in die ambulante hausärztliche Tätigkeit gemäß geltendem Konsenspapier zur Stärkung der hausärztlichen Versorgung durch eine monatliche Zuwendung in Höhe von 500 Euro.
3.2
Zuwendungsempfängerin und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger können hausärztliche Betriebsstätten (natürliche Personen, juristische Personen oder rechtsfähige Gesellschaften) sein, die im Rahmen der „Qualifizierungsmaßnahme“ in einer Einrichtung der ambulanten hausärztlichen Versorgung eine Fachärztin oder einen Facharzt für Innere Medizin ohne Schwerpunkt (Allgemeininternist) beschäftigen, die beziehungsweise der bei Antragstellung nicht älter als 60 Jahre alt ist.
3.3
Voraussetzungen für die Gewährung von Zuwendungen
3.3.1
Die Beschäftigung der Fachärztin oder des Facharztes muss in einer zur Weiterbildung zugelassenen Einrichtung der ambulanten hausärztlichen Versorgung erfolgen und einen von der zuständigen Ärztekammer anerkannten Weiterbildungsabschnitt in den Gebieten „Allgemeinmedizin“ oder „Innere und Allgemeinmedizin“ umfassen.
3.3.2
Der Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger muss belegen, dass die zuständige Kassenärztliche Vereinigung die Voraussetzungen für die Aufnahme einer Tätigkeit im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahme in einer Region gemäß Anlage 1erfolgreich geprüft hat.
3.3.3
Die Förderung wird nur gewährt, wenn die Niederlassungsbegleitung im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahme entsprechend dem geltenden Konsenspapier zur Stärkung der hausärztlichen Versorgung förderfähig ist.
3.4 Art und Umfang der Förderung
3.4.1
Die Förderung der Tätigkeit im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahme in Vollzeit kann durch eine Pauschale in Höhe von 500 Euro monatlich gefördert werden. Bei einer Tätigkeit in Teilzeit verringert sich dieser Betrag entsprechend.
3.4.2
Der Zuschuss wird frühestens ab dem auf den Antragseingang folgenden Monat und ausschließlich für den durch die Kassenärztliche Vereinigung festgelegten Förderzeitraum bewilligt.
3.4.3
Die Förderung endet mit Ablauf der festgesetzten Förderdauer oder innerhalb der Förderdauer mit Ablauf des Monats, in dem die Qualifizierungsmaßnahme aus anderen Gründen in der im Antrag genannten Einrichtung beendet oder unterbrochen wurde.
3.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, Zuwendungen für die Förderung der Qualifizierungsmaßnahme in voller Höhe an die Fachärztin beziehungsweise den Facharzt in der Qualifizierungsmaßnahme weiterzuleiten. Das gezahlte Gehalt muss mindestens die Summe aus der Förderung der Kassenärztlichen Vereinigung und der Zuwendung des Landes umfassen. Eine Einbehaltung der im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses zu leistenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung vom vorgenannten Zuschuss ist nicht zulässig.
3.6
Antragsverfahren
Mit dem Antrag sind einzureichen:
a) ein Nachweis über die Weiterbildungsbefugnis für die Allgemeinmedizin (der Person in der Praxis, durch die die Qualifizierung stattfinden soll),
b) der Entwurf eines Arbeitsvertrags, aus dem sich als Ziel des Beschäftigungsverhältnisses die erfolgreiche Beendigung der Qualifizierungsmaßnahme ergeben muss. In den Fällen, in denen ein vorzeitiger Maßnahmebeginn nach Nummer A.3.3.2 ausnahmsweise als genehmigt gilt, ist dieser im Original vorzulegen,
c) die Bewilligung nach der Vereinbarung zur Förderung der Qualifizierungsmaßnahme im Rahmen des geltenden Konsenspapiers zur Stärkung der hausärztlichen Versorgung,
d) eine Erklärung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers mit der Selbstverpflichtung, Änderungen des Beschäftigungsverhältnisses oder der Förderung der jeweils zuständigen Bezirksregierung mitzuteilen.
3.7
Erklärung nach Beendigung der Fördermaßnahme
Nach Beendigung der Fördermaßnahme hat die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger im Rahmen der Verwendungsnachweisvorlage eine Erklärung über die an die Weiterzubildende oder den Weiterzubildenden gezahlten Förderbeträge sowie den Bestand der Fördermaßnahme während des festgelegten Förderzeitraumes abzugeben.
4.
Förderung der Beschäftigung von Fachärztinnen und Fachärzten im Rahmen des Quereinstiegs in die Allgemeinmedizin gemäß geltendem Konsenspapier zur Stärkung der hausärztlichen Versorgung
4.1
Fördergegenstand
Das Land fördert die Weiterbildung von Fachärztinnen und Fachärzten für Innere Medizin ohne Schwerpunkt und Fachärztinnen und Fachärzten aus Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung, welche zusätzlich die Facharztkompetenz „Allgemeinmedizin“ erwerben, im Rahmen des Quereinstiegs in die Allgemeinmedizin durch eine monatliche Zuwendung in Höhe von 500 Euro.
4.2
Zuwendungsempfängerin und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger können hausärztliche Betriebsstätten (natürliche Personen, juristische Personen oder rechtsfähige Gesellschaften)sein, die in einer Einrichtung der ambulanten hausärztlichen Versorgung eine Fachärztin oder einen Facharzt für Innere Medizin ohne Schwerpunkt beziehungsweise eine Fachärztin oder einen Facharzt aus Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung (analog § 2a Absatz 7 der Musterweiterbildungsordnung) beschäftigen, die beziehungsweise der bei Antragstellung nicht älter als 60 Jahre alt ist.
4.3
Voraussetzungen für die Gewährung von Zuwendungen
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger muss
a) belegen, dass die zuständige Kassenärztliche Vereinigung die Voraussetzung für den Quereinstieg in die Allgemeinmedizin erfolgreich geprüft hat.
b) einen Nachweis erbringen, dass eine zur Weiterbildung zugelassene Einrichtung der ambulanten hausärztlichen Versorgung, in einer Region gemäß Anlage 1, die Beschäftigung als „Quereinsteigerin/ Quereinsteiger“ in Aussicht stellt (Entwurf Arbeitsvertrag).
Die Förderung wird nur gewährt, wenn der Quereinstieg entsprechend dem geltenden Konsenspapier zur Stärkung der hausärztlichen Versorgung förderfähig ist.
4.4
Art und Umfang der Förderung
4.4.1
Die Förderung der ambulanten Weiterbildung im Rahmen des Quereinstiegs in Vollzeit kann durch eine Pauschale in Höhe von 500 Euro monatlich gefördert werden. Bei einer Tätigkeit in Teilzeit verringert sich der Betrag entsprechend.
4.4.2
Der Zuschuss wird frühestens ab dem auf den Antragseingang folgenden Monat und ausschließlich für den durch die Kassenärztliche Vereinigung festgelegten Förderzeitraum gewährt.
4.4.3
Die Förderung endet mit Ablauf der festgesetzten Förderdauer oder innerhalb der Förderdauer mit Ablauf des Monats, in dem die Facharztprüfung abgeschlossen oder der Quereinstieg aus anderen Gründen in der im Antrag genannten Einrichtung beendet oder unterbrochen wurde.
4.5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
4.5.1
Die Fortdauer der Weiterbildung im Rahmen des Quereinstiegs hat die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger innerhalb von sechs Monaten nach Bewilligung der Zuwendung der jeweils zuständigen Bezirksregierung nachzuweisen.
4.5.2
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, Zuwendungen für die Förderung der Weiterbildung im Rahmen des Quereinstiegs in voller Höhe an die Weiterbildungsassistentin/den Weiterbildungsassistenten weiterzuleiten. Das gezahlte Gehalt muss mindestens die Summe aus der Förderung der Kassenärztlichen Vereinigung und der Zuwendung des Landes umfassen. Eine Einbehaltung der im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses zu leistenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung vom vorgenannten Zuschuss ist nicht zulässig.
4.6.
Antragsverfahren
Mit dem Antrag sind einzureichen:
a) ein Nachweis über die Weiterbildungsbefugnis für die Allgemeinmedizin (der Praxis, in der die Weiterbildung stattfinden soll),
b) der Entwurf eines Arbeitsvertrags. In den Fällen, in denen ein vorzeitiger Maßnahmebeginn nach Nummer A.3.3.2 ausnahmsweise als genehmigt gilt, ist dieser im Original vorzulegen,
c) ein Nachweis der Kassenärztlichen Vereinigung darüber, dass die Voraussetzungen für den Quereinstieg „Allgemeinmedizin“ entsprechend des geltenden Konsenspapiers zur Förderung der hausärztlichen Versorgung vorliegen,
d) eine Erklärung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers mit der Selbstverpflichtung, Änderungen des Beschäftigungsverhältnisses oder der Förderung der jeweils zuständigen Bezirksregierung mitzuteilen.
4.7
Erklärung nach Beendigung des Weiterbildungsverhältnisses
Nach Beendigung des Weiterbildungsverhältnisses hat die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger im Rahmen der Verwendungsnachweisvorlage eine Erklärung über die an die Weiterzubildende oder den Weiterzubildenden gezahlten Förderbeträge sowie den Bestand des Weiterbildungsverhältnisses während des festgelegten Förderzeitraumes abzugeben.
5.
Förderung des Erwerbs von Zusatzqualifikationen von nicht-ärztlichem Praxispersonal im Sinne der Delegations-Vereinbarung (Anlage 8 des Bundesmantelvertrag-Ärzte)
5.1
Fördergegenstand
Das Land beteiligt sich an den Ausgaben, die im Rahmen der Erlangung von Zusatzqualifikationen von nicht-ärztlichen Praxisassistentinnen beziehungsweise Praxisassistenten im Sinne der Delegations-Vereinbarung (Anlage 8 des Bundesmantelvertrag-Ärzte) entstehen, durch eine einmalige Zuwendung in Höhe von bis zu 1 000 Euro.
5.2
Zuwendungsempfängerin und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger können hausärztliche Betriebsstätten (natürliche Personen, juristische Personen oder rechtsfähige Gesellschaften) sein, die in einer Einrichtung der ambulanten hausärztlichen Versorgung den Erwerb von Zusatzqualifikationen von bei ihnen beschäftigten nicht-ärztlichen Praxisassistentinnen und Praxisassistenten finanzieren.
5.3
Voraussetzungen für die Gewährung von Zuwendungen
5.3.1
Die Förderung kann nur beantragt werden, wenn der Nachweis erbracht ist, dass die nicht-ärztliche Praxisassistentin oder der Praxisassistent die Zusatzqualifikation beantragt haben (in Form einer Anmeldung). Darüber hinaus ist Voraussetzung für eine Förderung, dass die nicht-ärztliche Praxisassistentin beziehungsweise der nicht-ärztliche Praxisassistent mindestens 20 Stunden pro Woche bei einem an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer gemäß § 95 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch angestellt ist (§ 4 Absatz 2 Delegations-Vereinbarung).
5.3.2
Die Förderung wird nur gewährt, wenn die Zusatzqualifikation der nicht-ärztlichen Praxisassistentin oder des Praxisassistenten erfolgreich abgeschlossen wurde und die Ärztin beziehungsweise der Arzt die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung gemäß Delegations-Vereinbarung vorlegt.
5.4
Art und Umfang der Förderung
1 000 Euro werden der Ärztin beziehungsweise dem Arzt, die beziehungsweise der die nicht-ärztliche Praxisassistentin oder den nicht-ärztlichen Praxisassistenten beschäftigt, gewährt, wenn die zugelassene Einrichtung der ambulanten hausärztlichen Versorgung in einem Gebiet nach Anlage 1 liegt.
5.5
Erfüllung des Förderzwecks
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat den Nachweis zu erbringen, dass die Zusatzqualifikation des nicht-ärztlichen Praxispersonals erfolgreich abgeschlossen worden ist und die Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung zur Abrechnung gemäß Delegations-Vereinbarung vorliegt.
5.6
Antragsverfahren
Mit dem Antrag sind einzureichen
a) Arbeitsvertrag der nicht-ärztlichen Praxisassistentin oder des nicht-ärztlichen Praxisassistenten und
b) Anmeldung zu einer Fortbildung zur Erlangung der Zusatzqualifikation gemäß Delegations-Vereinbarung.
C. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft.
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der Runderlass „Richtlinie zur Förderung der hausärztlichen Versorgung in Gemeinden, in denen aufgrund der Altersstruktur der vertragsärztlich tätigen Ärztinnen und Ärzte eine Gefährdung der hausärztlichen Versorgung droht (Förderrichtlinie für Hausärztinnen und Hausärzte ab 2023)“ vom 11. Januar 2023 (MBl. NRW. S. 24) außer Kraft.
MB.NRW 2025 Nr. 212