MB.NRW 2025 Nr. 215
Verwaltungsgebührenordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe
vom 28. März 1981
in der Fassung vom 14. Juni 2025
Bekanntmachung
der Ärztekammer Westfalen-Lippe
Vom 14. Dezember 2025
Aufgrund des § 23 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes NRW vom 9. Mai 2000
(GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022
(GV. NRW. S. 417) hat die Kammerversammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe in ihrer Sitzung am 14. Juni 2025 folgende Änderungen der Verwaltungsgebührenordnung beschlossen.
I
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe A Ziffer 3 wird gestrichen.
b) In Buchstabe A wird bisherige Ziffer 4 zu Ziffer 3 und wie folgt neu gefasst:
„3. Die Bearbeitung eines Antrages auf Anerkennung von gleichwertiger
Weiterbildung aus dem Ausland
3.1 bei nicht abgeschlossener Weiterbildung = € 125,00
3.2 bei abgeschlossener Weiterbildung gemäß dem
Anerkennungsgesetz NRW vom 28.05.2013 = € 500,00 – 1.200,00
3.2.1 die abschließende Durchführung einer Kenntnis-
oder Defizitprüfung bei Feststellung wesentlicher Defizite = € 130,00
3.3 Die Bearbeitung eines Antrages gemäß Artikel 21 Abs. 1 i.V.m
Anhang V Nr. 5.1.2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlamentes und des Rates über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen vom 07.09.2005 = € 100,00“
c) Buchstabe A Ziffer 5 wird gestrichen.
d) In Buchstabe A die bisherige Ziffer 6 wird Ziffer 4.
e) In Buchstabe A die bisherige Ziffer 7 wird Ziffer 5.
f) In Buchstabe A die bisherige Ziffer 8 wird Ziffer 6 und wie folgt neu gefasst:
„6.1 Die Bearbeitung eines Antrages auf Anerkennung ab
geleisteter inländischer Weiterbildungsabschnitte und/oder
–kurse/-bausteine für Kammermitglieder = € 50,00
6.2 Die Bearbeitung eines Antrages auf Anerkennung abgeleisteter
inländischer Weiterbildungsabschnitte und/oder –kurse/-bausteine
für Nichtkammermitglieder = € 100,00“
g) In Buchstabe A die bisherige Ziffer 9 wird Ziffer 7.
h) In Buchstabe A die bisherige Ziffer 10 wird Ziffer 8 und nach dem Wort „bis“ die Zahl „9“ durch die Zahl „7“ ersetzt.
i) Buchstabe A Ziffer 9 wird wie folgt neu gefasst:
„9. Die Bearbeitung eines Widerspruchs (Rückerstattung bei Abhilfe) = € 100,00“
j) Buchstabe A Ziffer 10 wird wie folgt neu gefasst:
„10. Gebühren für Verfahren nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften:
10.1 Die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung eines Fachkunde-
nachweises nach Rettungsdienstgesetz = € 50,00
10.2 Die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung eines Fachkunde-
nachweises nach Strahlenschutzgesetz/Strahlenschutzverordnung = € 50,00
10.2.1 Die Durchführung eines Fachgesprächs im Rahmen des Antrages
auf Erteilung eines Fachkundenachweises nach Strahlenschutz-
gesetz/Strahlenschutzverordnung = € 130,00
10.3 Die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Kenntnis
bescheinigung nach Strahlenschutzgesetz/Strahlenschutzverordnung = € 50,00
10.4 Die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung auf Anerkennung eines
Strahlenschutzkurses gem. StrlSchVO mit standardisiertem Kurskonzept
- für einen Gültigkeitszeitrahmen von bis zu zwei Jahren = € 250,00
- für einen einmaligen Termin = € 100,00
10.4.1 Prüfung des Kurskonzepts unter Einbezug von eLearning und
Blended Learning pro Unterrichtseinheit (UE) zzgl. A 10.4 = € 50,00
10.4.2 Zusatzgebühren bei Antragstellung weniger als vier Wochen
vor dem Kursbeginn = € 100,00“
k) Buchstabe B Ziffer 3 wird wie folgt neu gefasst:
„3. Das Verfahren zu Prüfungen oder Wiederholungsprüfungen
bei Fachwirten/Fachwirtinnen (Berufsspezialisten) für ambulante
medizinische Versorgung = € 250,00“
l) Buchstabe B Ziffer 4 wird wie folgt neu gefasst:
„4. Das Verfahren zur Anerkennung im Ausland erworbener Berufs-
qualifikationen für den Beruf der Medizinische Fachangestellte
- Durchführungsgebühr für die Dokumentenprüfung = € 200,00
- Durchführungsgebühr für die Qualifikationsanalyse = € 250,00
- Prüfung des Defizitausgleichs/der durchgeführten
Ausgleichsmaßnahme = € 150,00“
m) Buchstabe B Ziffer 7 wird wie folgt neu gefasst:
„7. Feststellungsverfahren
Die Gebühren werden für die Zulassung zum Feststellungs-
verfahren (vorbereitendes Verfahren) und für die Bewertung
der beruflichen Handlungsfähigkeit (Feststellungsverfahren)
getrennt erhoben.
7.1 Vorbereitendes Verfahren (Zulassungsverfahren) = € 300,00
7.1.2 Stornogebühren vor Termin Vorbereitungsgespräch = € 140,00
7.2 Feststellungsverfahren § 50 b) Abs. 1 BBiG = € 1.000,00
7.3 Feststellungsverfahren § 50 b) Abs. 4 BBiG
(überwiegende Vergleichbarkeit) = € 750,00
7.4 Feststellungsverfahren § 50 b) Abs. 1 Nr. 1 BBiG
(nicht überwiegende Teilfeststellung für Menschen
mit Behinderung) = € 750,00
7.5 Stornogebühren vor Termin Feststellungsdurchführung = € 180,00“
n) Buchstabe B Ziffer 8 wird wie folgt neu gefasst:
„8. Die Bearbeitung von Widersprüchen (Erstattung bei Abhilfe) = € 100,00“
o) Buchstabe C Ziffer 1.2 wird wie folgt neu gefasst:
„1.2 Ärztliche Stelle Strahlentherapie – je eigenverantwortlichen
Betriebs- bzw. Umgangsgenehmigungsinhaber
- je Gerät Tele-/Brachytherapie = € 2.400,00
- Röntgentherapiegeräte/Seed-Implantationen = € 1.300,00
- Dokumentenprüfung in der Röntgentherapie = € 500,00
- Wiederholungsprüfung Röntgentherapie = € 550,00
- Nachprüfung von Dokumenten nach Mängelbeseitigung = € 150,00
- Mehraufwand bei besonderen Therapien = € 600,00
- Mehraufwand bei besonderen Therapien Mitbenutzer = € 500,00“
p) Buchstabe C Ziffer 1.3 wird wie folgt neu gefasst:
„1.3 Ärztliche Stelle Nuklearmedizin – je eigenverantwortlichen
Umgangsgenehmigungsinhaber
- je Überprüfung in der Nuklearmedizin = € 200,00
- je Gerät in der Nuklearmedizin = € 950,00
- je PET-Gerät = € 950,00
Nachprüfung von Dokumenten nach Mängelbeseitigung = € 150,00
- je Zusatz SSV ohne Genehmigung = € 500,00
- je Therapie (Radiojod, neue Therapie) = € 550,00
- je Therapie (RSO) = € 450,00“
q) In Buchstabe D Ziffer 1.3 werden nach dem Wort „Klinische-Prüfung-Bewertungsverfahren-Verordnung“ die Wörter „vom 12. Juli 2017 in der jeweiligen Fassung“ eingefügt.
r) Buchstabe D Ziffer 2 wird wie folgt neu gefasst:
„2. Nach dem Medizinproduktegesetz (MPG) oder dem Medizinprodukterecht- Durchführungsgesetz (MPDG)
Für die Tätigkeit der Ethik-Kommission im Rahmen klinischer Prüfungen und Leistungsbewertungsprüfungen, auf die das MPG in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung Anwendung findet, für die Tätigkeit der Ethik-Kommission im Rahmen klinischer Prüfungen und sonstiger klinischer Prüfungen, auf die das MPDG sowie die Verordnung (EU) 2017/745 Anwendung finden, sowie für die Tätigkeit der Ethik-Kommission im Rahmen von Leistungsstudien, auf die das MPDG sowie die Verordnung (EU) 2017/746 Anwendung finden, bestimmen sich die Gebühren nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. August 2023 in der jeweils geltenden Fassung.“
s) In Buchstabe D Ziffer 3 werden nach dem Wort „Transfusionsgesetz (TFG)“ die Wörter „sowie der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und der Röntgenverordnung (RöV)“ gestrichen.
t) Buchstabe D Ziffer 4 wird wie folgt neu gefasst:
„4. Nach der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe:
4.1 Beratung (Erstvotum)
- gefördert (kommerziell) = € 2.000,00
- gefördert (öffentlich/gemeinnützig) = € 1.300,00
- nicht gefördert (Finanzierung aus Eigenmitteln) = € 400,00
4.2 Anzeigen nach § 15 Absatz 2 der Berufsordnung der
Ärztekammer Westfalen-Lippe
- Ersatzanzeige (Grundgebühr) = € 80,00
- für jedes angezeigte lokale Studienzentrum = € 20,00
- nachträgliche Änderungen anzuzeigender Informationen/
Unterlagen = € 80,00
- für jedes hinzugefügte oder geänderte lokale Studienzentrum = € 20,00“
u) Buchstabe D Ziffer 5 wird wie folgt neu gefasst:
„5. Anfragen mit schriftlicher Stellungnahme = € 150,00“
v) Buchstabe D Ziffer 6.4 wird gestrichen.
w) Buchstabe E Ziffer 1 wird wie folgt neu gefasst:
„1. Die Zweitausfertigung von Urkunden, Zertifikaten oder
Teilnehmernachweisen.
Erteilung von Bescheinigungen über ausländische
Tätigkeiten = € 100,00
1.1 Bearbeitung eines Antrages auf Bescheinigung
ausländischer ärztlicher Tätigkeiten im tarifrechtlichen Sinne = € 100,00“
x) In Buchstabe F wird vor dem Wort „Prüfungen“ durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.
y) Buchstabe F Ziffer 4 wird wie folgt neu gefasst:
„1. Die Gebühr für Verwaltungsleistungen im Rahmen
der gutachterlichen Überprüfung der absolvierten
ärztlichen Ausbildung = € 1.150,00“
z) Buchstabe F Ziffer 4 wird zu Ziffer 5.
aa) Buchstabe F Ziffer 4.1 wird zu Ziffer 5.1.
ab) Buchstabe F Ziffer 4.2 wird zu Ziffer 5.2.
ac) Buchstabe F Ziffer 4.3 wird zu Ziffer 5.3.
ad) Buchstabe J wird wie folgt neu gefasst:
„J. Allgemeine Verwaltungsgebühr für Amtshandlungen,
für die keine andere Verwaltungsgebühr in § 1 A – I
vorgesehen ist und die einem von der handelnden
Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen
Interesse dienen = € 50,00 - 1.000,00“
II
Die vorstehende Änderung der Verwaltungsgebührenordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Münster, den 14. November 2025
Der Präsident
Dr. med. Johannes Albert G e h le
Genehmigt.
Düsseldorf, den 2. Dezember 2025
Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Az: G. 0921
Im Auftrag
H a m m
Die vorstehende Änderung der Verwaltungsgebührenordnung wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen und im „Westfälischen Ärzteblatt“ sowie auf der Homepage der Ärztekammer Westfalen-Lippe unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ bekanntgemacht.
Münster, den 14. Dezember 2025
Der Präsident
Dr. med. Johannes Albert G e h l e
MB.NRW 2025 Nr. 215