MB.NRW 2025 Nr. 220
Feststellung von Alkohol, Tetrahydrocannabinol und anderen berauschenden Mitteln bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; Sicherstellung und Beschlagnahme von Führerscheinen
Gemeinsamer Runderlass
des Ministeriums des Innern,
des Ministeriums der Justiz,
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr und
des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft
432-22.57.02.36
Vom 15. Dezember 2025
1
Allgemeines
Bei Verdacht einer unter der Einwirkung von Alkohol, Tetrahydrocannabinol oder anderen, allein oder im Zusammenwirken mit Alkohol, auf die geistige beziehungsweise körperliche Leistungsfähigkeit wirkende Stoffe (wie Medikamente, Drogen) begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit ist zu prüfen, ob zu Beweiszwecken eine Atemalkoholmessung, eine körperliche Untersuchung, eine Blutentnahme, eine Urinprobe oder eine Haarprobe in Betracht kommen. Besonders wichtig sind diese Maßnahmen bei Verdacht auf (Verkehrs-) Straftaten, bei denen eine Sicherstellung oder Beschlagnahme von Führerscheinen (Nummer 9) in Betracht kommen kann, sowie bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a und § 24c Straßenverkehrsgesetz (StVG). Entgegen den vorgenannten Maßnahmen dienen Atemalkohol- und Drogenvorteste (Speichel- und Urinvorteste) nur der Verdachtserhärtung oder -entkräftung und sind nicht beweissicher.
2
Atemalkoholprüfung
2.1
Allgemeines
Atemalkoholprüfungen (Vortest und Atemalkoholmessung) sind keine körperlichen Untersuchungen im Sinne des § 81a Strafprozessordnung (StPO). Eine rechtliche Grundlage für ihre zwangsweise Durchsetzung besteht nicht. Da sie ein aktives Mitwirken erfordern, können sie daher nur mit Einverständnis der betroffenen Person durchgeführt werden und sollen die Entscheidung über die Erforderlichkeit der Anordnung einer Blutentnahme erleichtern. Wird die Atemalkoholprüfung abgelehnt, das Test- beziehungsweise Messgerät nicht vorschriftsmäßig beatmet oder ist ein Test- beziehungsweise Messgerät aus technischen, eichterminlichen oder sonstigen nachvollziehbaren Gründen nicht verfügbar und kann ein entsprechendes Gerät nicht kurzfristig mit zumutbarem Aufwand beschafft werden, sind bei Verdacht auf rechtserhebliche Alkoholbeeinflussung eine körperliche Untersuchung und die Blutentnahme anzuordnen.
Die Funktionsfähigkeit von Test- und Messgeräten ist regelmäßig zu überprüfen.
2.2
Atemalkoholvortest
Ein Atemalkoholvortest dient dazu, den Verdacht des Alkoholkonsums zu erhärten oder zu entkräften. Dazu sind Geräte, die dem vorgegebenen Standard entsprechen, zu verwenden.
2.3
Beweissichere Atemalkoholmessung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten oder sonstigen Ordnungswidrigkeiten
Die Atemalkoholmessung mittels eines von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassenen und gültig geeichten Atemalkoholmessgeräts dient der beweissicheren Feststellung im Ordnungswidrigkeitenverfahren, ob die betroffene Person unter Alkoholeinwirkung steht (, §24a Absatz 2a, §24c StVG) oder ob die in § 24a Absatz 1 StVG genannten Atemalkoholwerte erreicht oder überschritten sind.
Von einer Wirkung im Sinne der §§ 24a und 24c StVG ist nach derzeitigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand erst ab einem Wert von 0,1 mg/l Alkohol in der Atemluft oder 0,2 Promille Alkohol im Blut auszugehen, um Messwertunsicherheiten und endogenen (körpereigenen) Alkohol auszuschließen.
In den genannten Werten sind die erforderlichen Sicherheitszuschläge enthalten. Werte, die darunter liegen, erfüllen daher nicht § 24a Absatz 2a und § 24c Absatz 1 Nummer 2 StVG. Von einer Ordnungswidrigkeitenanzeige ist abzusehen.
Bei Personen, die ausschließlich verdächtig sind, eine vorsätzliche oder fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a Absatz 1 oder 2a StVG oder § 24c Absatz 1, StVG begangen zu haben, ist eine Atemalkoholmessung durchzuführen, wenn sie diesem Verfahren zustimmen und an der Messung mitwirken. Andernfalls ist eine körperliche Untersuchung nach § 46 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in Verbindung mit § 81a Absatz 2 Satz 2 der StPO anzuordnen und eine Blutentnahme zu veranlassen. Bei anderen Ordnungswidrigkeiten, die entweder ebenfalls Atemalkoholgrenzwerte enthalten oder die keinen dem Wert nach bestimmten Grad der Alkoholisierung bei den Betroffenen verlangen, ist ebenfalls eine Atemalkoholmessung durchzuführen, wenn die betroffene Person diesem Verfahren zustimmt und an der Messung mitwirkt.
Wird die Atemalkoholmessung abgelehnt oder nicht durchgeführt, ist eine richterliche Anordnung einer körperlichen Untersuchung und einer Blutprobe zu veranlassen.
2.4
Verfahren bei der Atemalkoholmessung
Die Verwertbarkeit der Atemalkoholmessung als Beweismittel hängt entscheidend davon ab, dass Fehlmessungen zu Lasten der betroffenen Person sicher ausgeschlossen werden. Deshalb darf die Atemalkoholmessung nur unter Beachtung der folgenden Regeln durchgeführt werden.
2.4.1
Belehrung
Vor Durchführung eines Atemalkoholvortests oder der Atemalkoholmessung ist die betroffene Person ausdrücklich darüber zu belehren, dass die Messung nur mit ihrem Einverständnis durchgeführt wird. Der betroffenen Person ist dabei zu eröffnen, welche Ordnungswidrigkeit oder Straftat ihr zur Last gelegt wird. Ablauf und Zweck der Messung sind zu erläutern und auf die Folgen einer Weigerung oder einer nicht vorschriftsmäßigen Beatmung des Messgerätes ist hinzuweisen.
2.4.2
Durchführung einer Atemalkoholmessung
Zur Atemalkoholmessung dürfen nur von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Braunschweig und Berlin zugelassene und von den zuständigen Eichbehörden gültig geeichte Atemalkoholmessgeräte verwendet werden. Die Messung muss von dazu ausgebildeten Personen unter Beachtung der für das jeweilige Messgerät gültigen Gebrauchsanweisung durchgeführt werden.
Das Messpersonal achtet dabei besonders auf Umstände (insbesondere die Einhaltung der Kontrollzeit), durch die der Beweiswert der Messergebnisse beeinträchtigt werden kann. Es vergewissert sich, dass die Gültigkeitsdauer der Eichung nicht abgelaufen ist, die Eichmarke sowie weitere eichrechtliche Sicherungen unverletzt sind und das Messgerät keine Anzeichen einer Beschädigung aufweist.
Der Kontrollzeitraum von zehn Minuten, der für beide Atemalkoholmessgeräte gilt, darf nicht unterschritten werden. Dies ist der Zeitraum vor der Messung, indem nachweislich die Aufnahme von alkoholischen Substanzen durch Mund oder Nase ausgeschlossen sein muss. Außerdem beachtet das geschulte Bedienpersonal die in der Gebrauchsanweisung vorgeschriebene Wartezeit von 20 Minuten bis zur Verwendung des Alkoholmessgeräts. Die Atmung der betroffenen Person wird beobachtet und eine Atemprobe wird nur bei normaler Atemtätigkeit abgegeben. Nach jeder Atemprobe werden die Mundstücke gewechselt.
Die Einhaltung des für die Atemalkoholmessung vorgeschriebenen Messverfahrens ist mittels Ausdruck des Messprotokolls zu dokumentieren. Auf diesem Ausdruck bestätigt das Messpersonal durch Unterschrift, dass es zur Bedienung des Gerätes befugt ist, dass das angegebene Messergebnis mit der digitalen Anzeige des Messgerätes übereinstimmt und dass die Messung nach Maßgabe der Gebrauchsanweisung des Geräteherstellers durchgeführt wurde. Auf dem Messprotokoll sind für Rückfragen neben der Unterschrift auch der Familienname und die Dienststelle der den Test durchführenden Person anzugeben. Das Messprotokoll ist zu den Ermittlungsakten zu nehmen.
Zur Dokumentation der sonstigen, insbesondere für ein späteres Straf- oder Bußgeldverfahren bedeutsamen Umstände der Atemalkoholmessung ist der Vordruck „Protokoll zur Atemalkoholmessung“ (NRW 3531) in der jeweils aktuellen Version zu verwenden. Der Ausdruck des Messergebnisses ist am Vordruck in geeigneter Weise zu befestigen.
2.4.3
Löschung der personenbezogenen Daten
Nach Durchführung der Messungen und Ausdruck des Messergebnisses werden die personenbezogenen Daten aus dem Messgerät gelöscht.
3
Erkennung von anderen berauschenden Mitteln
3.1
Allgemeines
Im Strafrecht wird alternativ zur Alkoholbeeinflussung die Beeinträchtigung der Fahrsicherheit durch andere berauschende Mittel angeführt (§§ 315c, 316 Strafgesetzbuch (StGB)). Zu den anderen berauschenden Mitteln werden vor allem die auf das zentrale Nervensystem wirkenden Substanzen gezählt. Zumeist handelt es sich um Tetrahydrocannabinol, Arzneistoffe oder illegale Rauschmittel. Es kann unter Einfluss von Fremdstoffen auch zu einer Beeinträchtigung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei tatbestandsmäßigem Handeln kommen (§§ 20, 21 StGB). Im Ordnungswidrigkeitenrecht (§§ 24a und 24c StVG) werden benannte Rauschmittel als Substanzen konkret aufgeführt.
Analog zum Atemalkoholvortest kann die Aufnahme von Tetrahydrocannabinol und der in § 24a StVG einschließlich der dazugehörigen Anlagen benannten sowie, je nach verwendetem Test, weiterer Substanzen, wie z. B. Methadon und einige Benzodiazepine, durch einen Drogenvortest erkannt werden.
Als Anhaltspunkte für den Konsum sonstiger auf das zentrale Nervensystem wirkende Stoffe (z.B. Medikamente, Drogen) kommen unter anderem Ausfallerscheinungen, unerklärliche Fahrfehler, aber auch das Verhalten der Person während der Anhalte- und Kontrollsituation in Betracht (siehe auch Vordruck „Ergänzende, polizeiliche Feststellungen beim Verdacht des Konsums berauschender Mittel“, NRW 3522).
Ausfallerscheinungen begründen den Anfangsverdacht einer Straftat gemäß § 316 StGB und - je nach den Umständen des Einzelfalls - gemäß § 315c StGB.
Die §§ 24a Absatz 1a bis 2a StVG und 24c StVG sind Auffangtatbestände zu § 316 StGB und qualifizieren das Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung bestimmter berauschender Mittel oder -je nach den Umständen des Einzelfalls- bei Erreichen oder Überschreiten des in § 24a Absatz 1a StVG genannten Tetrahydrocannabinolgrenzwertes zu einer Ordnungswidrigkeit. Das jeweilige berauschende Mittel oder -je nach den Umständen des Einzelfalls – der genannte Tetrahydrocannabinolgrenzwert muss im Blut nachgewiesen werden.
Nachfolgende Erkenntnisse oder Zufallsfunde können den Verdacht auf Konsum berauschender Mittel verstärken:
a) das Auffinden von berauschenden Mitteln,
b) das Auffinden von Gegenständen, die dem Konsum von berauschenden Mitteln dienen,
c) frühere Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG),
d) frühere Verstöße gegen das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG)
e) frühere Verstöße gegen das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz - KCanG)
f) frühere Verstöße gegen das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG)
g) frühere Verstöße gem. §§ 316 StGB, 315c StGB oder §§ 24 a,24 c StVG,
h) Einlassungen des Beschuldigten bzw. eigene Angaben des Betroffenen.
3.2
Durchführung von Drogenvortests
Zur Feststellung des Konsums der in den §§ 24a und 24c StVG benannten berauschenden Mittel (außer Alkohol) sowie je nach verwendetem Test weiterer Substanzen stehen den Polizeibehörden Speichel- und Urinvortests (Drogenvortest) zur Verfügung. Ein Drogenvortest dient dazu, den Verdacht des Drogenkonsums zu erhärten oder zu entkräften. Da nur ein sehr kleines Spektrum an möglichen Fremdsubstanzen abgefragt werden und es aufgrund des Messprinzips zu sogenannten „falschen“ Ergebnissen kommen kann, sollten bei der Verdachtsgewinnung die übrigen Erkenntnisse stets Berücksichtigung finden. Bei negativem Vortest und auffälligem Zustand oder Ausfallerscheinungen ist weiterhin von einer potentiellen Beeinflussung durch Fremdsubstanzen auszugehen und die Asservierung von Blut beziehungsweise Urin (siehe Nummer 4.5.1) zu veranlassen.
Bei der Durchführung sind die Vorgaben der Gebrauchsanweisung und die als Anlage 1 beigefügte Handlungsanweisung zu beachten. Die Durchführung eines Urinvortests erfordert zum Schutz der Intimsphäre und des Schamgefühls ein hohes Maß an Sensibilität. Urinvortests sollten daher grundsätzlich in geeigneten Räumlichkeiten (z.B. Toilettenanlagen) und bei Möglichkeit in Begleitung einer Person gleichen Geschlechts durchgeführt werden. Auch mit Zustimmung der betroffenen Person ist ein Urinvortest außerhalb geeigneter Räumlichkeiten nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass hierdurch die Intimsphäre und das Schamgefühl - auch Unbeteiligter - nicht beeinträchtigt werden. Die Ergebnisse des Drogenvortests sind unter Verwendung des Erfassungsbogens (NRW 3521) zu dokumentieren und dem Vorgang zur Erfassung in FISPol NRW beizufügen.
3.3
Belehrung
Vor der Durchführung eines Drogenvortests ist die betroffene Person ausdrücklich darüber zu belehren, dass die Maßnahme ihr Einverständnis voraussetzt. Der betroffenen Person ist dabei zu eröffnen, welche Straftat oder Ordnungswidrigkeit ihr zur Last gelegt wird. Ablauf und Zweck des Drogenvortests sind zu erläutern und auf die Folgen einer Weigerung oder einer nicht vorschriftsmäßigen Durchführung des Tests ist hinzuweisen.
4
Körperliche Untersuchung und Blutentnahme
4.1
Zuständigkeit für die Anordnung
Bei Beschuldigten und Betroffenen sind ohne ihre Einwilligung die körperliche Untersuchung sowie die Blutentnahme zur Feststellung von Tatsachen zulässig, die für das Verfahren von Bedeutung sind, wenn kein Nachteil für ihre Gesundheit zu befürchten ist (§ 81a Absatz 1 StPO, § 46 Absatz 1 OWiG).
Gemäß §§ 46 Absatz 1, 53 Absatz 2 OWiG sind die Vorschriften der StPO auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren anzuwenden. Die Anordnung einer körperlichen Untersuchung sowie einer Blutentnahme stehen der Richterin bzw. dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft, deren Ermittlungspersonen und den Verfolgungsbehörden zu.
Die Entnahme einer Blutprobe bedarf dann keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 und 3 oder § 316 StGB oder eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 24a und 24c StVG begangen worden ist. Bei Verdacht einer der genannten Straftaten liegt die Anordnungskompetenz grundsätzlich gleichrangig bei der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen beziehungsweise bei Verdacht der genannten Ordnungswidrigkeiten bei den Verfolgungsbehörden.
Es bedarf keiner Anordnung,
a) wenn Beschuldigte oder Betroffene einer freiwilligen Blutprobenentnahme nach vorangegangener Belehrung ausdrücklich, eindeutig und aus freiem Entschluss zustimmen. Stehen sie bereits äußerlich erkennbar so deutlich unter dem Einfluss von Alkohol, Tetrahydrocannabinol, Drogen oder Medikamenten, dass eine fehlende Einwilligungsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann, ist davon abzusehen, ihre Zustimmung zu erfragen. Im Zweifelsfall ist eine richterliche Entscheidung einzuholen.
b) wenn schon die zeitliche Verzögerung wegen des Versuchs der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung die Gefahr eines Beweismittelverlustes im Hinblick auf die erforderliche Blutprobe begründen würde. Ob ein angemessener Zeitraum, innerhalb dessen eine Entscheidung der zuständigen Richterin oder des zuständigen Richters erwartet werden kann, nicht zur Verfügung steht, haben die Ermittlungsbehörden eigenständig zu prüfen. Dies kann etwa der Fall sein, weil
aa) der richterliche Bereitschaftsdienst nicht erreichbar ist,
bb) Beschuldigte oder Betroffene sich zu entfernen drohen oder weil - etwa wegen der Behauptung eines Nachtrunks, wegen der aus dem Ergebnis einer Atemalkoholkontrolle ersichtlichen Nähe zu relevanten Grenzwerten oder bei Anhaltspunkten für eine parallele Einnahme von Alkohol, Tetrahydrocannabinol, Drogen und Medikamenten - besondere Eile geboten ist; in diesen Fällen ist jedoch regelmäßig eine Einschaltung der Richterin oder des Richters zu versuchen, während sich die beschuldigte oder betroffene Person auf dem polizeilich begleiteten Weg zur Blutentnahme befindet.
Der Abbau des Blutalkohols allein begründet nicht die Gefahr eines Beweismittelverlustes. Mit der Befassung der Richterin oder des Richters durch Antrag auf Erlass einer Anordnung endet die Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden. Nur wenn nach der richterlichen Befassung neue tatsächliche Umstände eintreten oder bekannt werden, ist der Vorgang erneut zu bewerten.
Um eine gerichtliche Überprüfung der Maßnahme zu ermöglichen, ist in allen Fällen eine aussagekräftige Dokumentation über die Herbeiführung der Anordnung sowie eine einzelfallbezogene Begründung der Gefährdung des Untersuchungserfolges zu fertigen.
4.2
Andere als beschuldigte oder betroffene Personen
Bei anderen Personen als Beschuldigten oder Betroffenen ist ohne ihre Einwilligung
a) die körperliche Untersuchung nur zulässig, wenn sie als Zeugen in Betracht kommen und zur Erforschung der Wahrheit festgestellt werden muss, ob sich an ihrem Körper eine bestimmte Spur oder Folge einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit befindet (§ 81c Absatz 1 StPO, § 46 Absatz OWiG);
b) die Blutentnahme nur zulässig, wenn kein Nachteil für ihre Gesundheit zu befürchten und die Maßnahme zur Erforschung der Wahrheit unerlässlich ist (§ 81c Absatz 2 StPO, § 46 Absatz 1 OWiG).
Bei Leichen sind Blutentnahmen zur Beweissicherung nach § 94 StPO zulässig.
Körperliche Untersuchung und Blutentnahme können aus den gleichen Gründen wie das Zeugnis verweigert werden. Sollen Minderjährige oder Betreute in einem Fall des Zeugnisverweigerungsrechts körperlich untersucht oder einer Blutentnahme unterzogen werden, so kann das Gericht und, wenn dieses nicht rechtzeitig erreichbar ist, die Staatsanwaltschaft die Maßnahme anordnen, falls die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter zustimmen müsste, aber von der Entscheidung ausgeschlossen oder an einer rechtzeitigen Entscheidung gehindert ist und die sofortige Untersuchung oder Entnahme von Blutproben zur Beweissicherung erforderlich erscheinen. Die Polizei ist zu dieser Anordnung, auch bei Gefahr im Verzug, nicht berechtigt (§ 81c Absatz 3 Satz 3 StPO).
Körperliche Untersuchung und Blutentnahme sind ferner nach § 81c Absatz 4 StPO, § 46 Absatz 1 OWIG unzulässig, wenn sie der Person bei Würdigung aller Umstände nicht zugemutet werden können.
4.3
Regelfälle der Anordnung
Die Feststellung von Alkohol oder sonstigen auf das Zentralnervensystem wirkenden Stoffen (zum Beispiel Tetrahydrocannabinol, Drogen, Medikamente) soll
a) Hinweise auf die Schuldfähigkeit von Beschuldigten/Betroffenen geben oder
b) die Verwirklichung eines strafrechtlichen oder ordnungswidrigen Tatbestandes nachweisen oder
c) Spuren oder Folgen einer Straftat dokumentieren.
Eine körperliche Untersuchung und eine Blutentnahme sind in der Regel bei Personen anzuordnen, die verdächtig sind, unter der Einwirkung von Alkohol und/oder sonstigen auf das Zentralnervensystem wirkenden Stoffen (zum Beispiel Tetrahydrocannabinol, Drogen, Medikamente,) eine Straftat begangen zu haben, beispielsweise
a) ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt zu haben mit 0,3 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, wenn es infolge des Alkoholkonsums zu Ausfallerscheinungen, einer verkehrswidrigen Fahrweise oder einem Verkehrsunfall gekommen ist;
b) ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt zu haben mit 1,1 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt;
c) ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt zu haben unter Einfluss von anderen berauschenden Mitteln (insbesondere von Tetrahydrocannabinol, Drogen und Medikamenten), wenn es infolge des Genusses dieser Mittel zu Ausfallerscheinungen, einer verkehrswidrigen Fahrweise oder einem Verkehrsunfall gekommen ist;
d) ein Fahrrad im Straßenverkehr geführt zu haben mit 1,6 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt;
e) ein Schienenbahn- oder Schwebebahnfahrzeug, ein Schiff oder ein Luftfahrzeug geführt zu haben, obwohl aufgrund der Gesamtumstände angenommen werden muss, dass sie nicht in der Lage waren, das Fahrzeug sicher zu führen;
eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, beispielsweise
a) im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a StVG genannten berauschenden Mittels geführt zu haben.
b) im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug trotz Erreichen oder Überschreiten des in § 24a Absatz 1a StVG genannten Tetrahydrocannabinolgrenzwertes geführt zu haben.
c) im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Tetrahydrocannabinol gemäß § 24c StVG geführt zu haben.
4.4
Sonstige Verdachtslagen
4.4.1
Eine körperliche Untersuchung und eine Blutentnahme sind in der Regel auch anzuordnen:
a) bei unter Alkoholeinwirkung oder der Einwirkung sonstiger auf das Zentralnervensystem wirkender Stoffe (z.B. Tetrahydrocannabinol, Drogen, Medikamente,) stehenden Personen, die sich in oder auf einem Fahrzeug befinden oder befunden haben, wenn die das Fahrzeug führende Person nicht mit Sicherheit festzustellen ist und der Anfangsverdacht gegen sie besteht, das Fahrzeug geführt zu haben;
b) bei Verstorbenen bei Vorliegen von schwerwiegenden Straftaten oder Verkehrsunfällen mit schwerwiegenden Folgen, die sich nicht oder nicht ausreichend erklären lassen und Anhaltspunkte für die Einwirkung von Alkohol oder sonstigen auf das Zentralnervensystem wirkenden Stoffen (zum Beispiel Tetrahydrocannabinol, Drogen, Medikamente,) vorhanden sind (z.B. Alkoholgeruch, Cannabisgeruch, Zeugenaussage, Art des zum Tode führenden Geschehens);
c) bei schwerwiegenden Straftaten und bei schweren Unfällen, die sich anhand örtlicher oder tageszeitlicher Bedingungen, aufgrund der Straßen- und Witterungsverhältnisse oder durch übliche Fehlverhaltensweisen nicht oder nicht ausreichend erklären lassen;
d) wenn eine Atemalkoholmessung nicht durchgeführt werden kann (vergleiche Nummer 2.3);
e) wenn sie nach pflichtgemäßer Überprüfung wegen der Besonderheiten des Einzelfalles sowie der Schwere oder der Folgen der Tat ausnahmsweise geboten ist;
f) wenn bei ausschließlichem Verdacht einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a Absatz 1 StVG oder § 24c StVG Anhaltspunkte für einen Nachtrunk bestehen;
g) wenn beim Verdacht einer Straftat das Testergebnis zwar einen unter 0,15 mg/l liegenden Atemalkoholwert ergibt, der Test aber erst nach mehr als einer Stunde nach der Tat durchgeführt werden konnte und äußere körperliche Merkmale (z.B. gerötete Augen, enge oder weite Pupillen, Sprechweise, schwankender Gang) oder die Art des nur durch alkoholtypische Beeinträchtigung erklärbaren Verkehrsverhaltens auf eine Alkoholbeeinflussung zur Tatzeit hindeuten;
h) auf Weisung der jeweils zuständigen Staatsanwaltschaft an die Polizei.
4.4.2
Eine körperliche Untersuchung und eine Blutentnahme sollen grundsätzlich unterbleiben:
a) bei den Privatklagedelikten des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB), der Beleidigung (§§ 185 bis 189 StGB) und der einfachen Sachbeschädigung (§ 303 StGB);
b) bei leichten Vergehen oder Ordnungswidrigkeiten mit Ausnahme der unter Nummer 4.3 aufgeführten Regelfälle, es sei denn, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Täter oder die Täterin schuldunfähig oder vermindert schuldfähig sein könnte (§§ 20, 21, 323a StGB, §§ 12 Absatz 2 und 122 OWiG),
c) wenn im Rahmen des Vortests oder der Atemalkoholmessung bei vorschriftsmäßiger Beatmung des Messgerätes weniger als 0,15 mg/l angezeigt werden und im Falle des Verdachts einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a Absatz 1StVG (Alkoholdetektion) oder nach § 24a Absatz 2a bzw. § 24c Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2, jeweils 1. Alternative, StVG (Alkoholwirkung) eine beweissichere Atemalkoholanalyse durchgeführt werden kann.
d) wenn im Rahmen der entsprechend Nummer 2.3 durchgeführten Atemalkoholmessung weniger als 0,55 mg/l angezeigt werden und lediglich der Verdacht einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a Absatz 1 StVG besteht und eine beweissichere Atemalkoholanalyse durchgeführt werden kann.
4.5
Verfahren bei der Blutentnahme
4.5.1
Entnahme der Blutprobe
Blutentnahmen dürfen nur von Ärztinnen oder Ärzten nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden. Ersuchen um Blutentnahmen sind an Ärztinnen oder Ärzte zu richten, die dazu vertraglich verpflichtet oder bereit sind. Andere Ärztinnen oder Ärzte sind nicht verpflichtet, Ersuchen um Blutentnahmen nachzukommen.
Da die Verwertbarkeit der bei einer Untersuchung auf Alkohol und anderer berauschender Mittel gewonnenen Messwerte wesentlich von der Blutentnahme abhängt, ist grundsätzlich wie folgt zu verfahren:
a) Das Blut ist möglichst bald nach dem Vorfall zu entnehmen.
b) Die Einstichstelle ist mit einem geeigneten nichtalkoholischen Desinfektionstupfer, der luftdicht verpackt gewesen sein muss, oder einem alkoholfreien Hautdesinfektionsspray zu desinfizieren. Die Punktion ist in der Regel aus einer Vene der oberen Extremitäten vorzunehmen. Zumindest für die jeweiligen Nadelsysteme und Tupfer sind geeignete Entsorgungsgefäße vorzuhalten.
c) Bei Leichen ist das Blut in der Regel aus einer durch Präparation freigelegten Oberschenkelvene zu entnehmen. Dabei ist darauf zu achten, dass keine Spuren vernichtet werden. Falls die Blutentnahme aus der Oberschenkelvene nicht möglich ist, müssen die Gründe für die Wahl der Entnahmestelle angegeben werden. Die Entnahmestelle ist grundsätzlich zu dokumentieren.
d) Es sind grundsätzlich die Blutprobenröhrchen zu verwenden, die über den zentralen Liefervertrag, Artikelbestellkatalog der Polizei NRW, zu beschaffen sind.
e) Zum Nachweis aller konsumierten Drogen und Medikamente beziehungsweise anderer berauschender Mittel im Blut, auch solcher, die nicht mit einem Drogenvortest erkannt wurden, ist grundsätzlich ein Blutprobenröhrchen ohne Zusätze und ein Blutprobenröhrchen mit geeigneten Zusätzen (siehe jeweils Anlage 2) zu verwenden. Auch wenn zwei oder mehr Blutentnahmeröhrchen über einen Nadelstich gefüllt werden, bleibt es rechtlich bei einer Blutentnahme.
f) Zum Nachweis von Alkohol im Blut ist ein Blutentnahmeröhrchen ohne Zusätze zu verwenden, siehe ebenfalls Anlage 2.
Es ist darauf zu achten, dass alle Blutentnahmeröhrchen deutlich gefüllt sind. Bis zur Übersendung beziehungsweise Abholung sind die Blutproben möglichst kühl, aber ungefroren bei circa 4 bis 7 Grad Celsius zu lagern.
4.5.2
Dokumentation
Für die polizeiliche Vernehmung beziehungsweise Anhörung über die Aufnahme von Alkohol oder anderer berauschender Mittel sowie die körperliche Untersuchung sind die von dem Produktmanagement für Druck- und Dokumentenstandards zugelassenen jeweils aktuellen Formulare zu verwenden. Vernehmung oder Anhörung sind möglichst umgehend nach dem Vorfall durchzuführen, um den zur Zeit der Tat bestehenden Grad der Alkoholbeeinflussung oder der Beeinflussung durch andere berauschende Mittel festzustellen. Dabei ist hinsichtlich der Aufnahme von Alkohol, Tetrahydrocannabinol, Drogen und Medikamenten neben der Menge der aufgenommenen Substanzen auch der Zeitpunkt der Aufnahme der Substanzen möglichst genau zu ermitteln. Auch das Auffinden von Alkoholika, tetrahydrocannabinolhaltigen Substanzen, Drogen und Medikamenten ist zu dokumentieren (Art, Marke, Menge, Verpackungsart, Flaschenvolumen, Füllhöhe, etc.). Rauschmittelverdächtige beziehungsweise nicht sofort identifizierbare Stoffe sind sicherzustellen oder zu beschlagnahmen und anschließend zu asservieren.
Liegen Anhaltspunkte für einen Nachtrunk vor, können aufgefundene Alkoholika beweiserheblich werden. In diesem Fall sollten diese Alkoholika sichergestellt oder beschlagnahmt und asserviert werden und es ist eine detaillierte Nachschau nach leeren oder angebrochenen Alkoholika notwendig. Zudem sind etwaige Verhaltensänderungen während der Beobachtungszeit detailliert zu beschreiben. Die Dauer der Beobachtungszeit ist zu protokollieren. Das Protokoll ist zu der Ermittlungsakte zu nehmen.
Zusätzlich ist zur Dokumentation und Beweisführung bei Tetrahydrocannabinol-, Drogen- oder Medikamentenblutproben der Vordruck „Ergänzende polizeiliche Feststellungen beim Verdacht des Konsums berauschender Mittel“ NRW 3522„Torkelbogen“ zu verwenden. Auch bei Alkoholblutproben ist der Vordruck dann zu verwenden, wenn Ausfallerscheinungen und/oder Auffälligkeiten („Auffallerscheinungen“) festgestellt wurden. Alle festgestellten Ausfallerscheinungen und Auffälligkeiten sind freitextlich, detailliert und genau zu beschreiben, da diese Angaben die Grundlage für Entscheidungen von Untersuchungsstellen, Sachverständigengutachten, Staatsanwaltschaften und Gerichten sind. In Fällen der §§ 24a, 24c StVG sowie einschlägiger Verkehrsstraftaten ist das Formular „Überprüfung der Eignung und Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen gem. § 2 Absatz 12 StVG“, NRW 3571, auszufüllen, um bei der Straßenverkehrsbehörde eine Prüfung der Entziehung der Fahrerlaubnis auf dem Verwaltungsweg zu erwirken.
4.5.3
Androhung/Anordnung/Anwendung von Zwangsmaßnahmen
Beschuldigte oder Betroffene, die sich der körperlichen Untersuchung oder Blutentnahme widersetzen, sind mit den nach den Umständen erforderlichen Mitteln zu zwingen, die körperliche Untersuchung und die Blutentnahme zu dulden. Zwangsmaßnahmen sind möglichst anzudrohen.
Gegen andere Personen als Beschuldigte oder Betroffene darf unmittelbarer Zwang nur auf besondere richterliche Anordnung angewandt werden (§ 81c Absatz 6 StPO, § 46 Absatz 1 OWiG).
4.5.4
Zweite Blutentnahme
Eine zweite Blutentnahme ist im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur in Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles anzuordnen. Dazu besteht z.B. Anlass, wenn
a) sich Beschuldigte oder Betroffene auf Nachtrunk berufen oder Anhaltspunkte für einen Nachtrunk vorliegen;
b) Beschuldigte oder Betroffene nicht unmittelbar nach der Tat ergriffen wurden und von ihrem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch beziehungsweise offensichtlich falsche Angaben machen.
Die zweite Blutentnahme soll 30 Minuten nach der ersten Blutentnahme erfolgen.
4.5.5
Sicherung der Blutproben
Die die körperliche Untersuchung und Blutentnahme anordnende oder eine von ihr beauftragte Person hat bei dem gesamten Blutentnahmevorgang zugegen zu sein. Sie hat darauf zu achten, dass Verwechselungen von Blutproben bei der Blutentnahme ausgeschlossen sind.
Die bei der Blutentnahme anwesende Person ist auch für die ausreichende Kennzeichnung der Blutprobe beziehungsweise Blutproben verantwortlich. Zu diesem Zweck sind landeseinheitliche, mehrteilige, selbstklebende Probenaufkleber zu verwenden. Für jedes Blutprobenröhrchen ist eine eigene Probennummer zu verwenden.
Die oder der für die Überwachung verantwortliche Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamte hat die Probenaufkleber übereinstimmend zu beschriften. Mit einem Probenaufkleber ist das mit Blut gefüllte Blutprobenröhrchen eindeutig und lesbar zu kennzeichnen. Der zweite Probenaufkleber ist auf den Untersuchungsauftrag, NRW 2533, aufzukleben, welcher der Untersuchungsstelle übersandt wird. An den Untersuchungsauftrag ist zugleich ein dritter Probenaufkleber lose anzuheften, welcher der Untersuchungsstelle zur Verfügung steht. Der vierte Probenaufkleber ist in den Ermittlungsvorgang einzukleben.
Bei der Entnahme eines zweiten Blutentnahmeröhrchens innerhalb einer Blutentnahme (siehe Nummer 4.5.1) sowie einer zweiten Blutentnahme (siehe Nummer 4.5.4) ist eine weitere Probenummer zu verwenden. Auf den Probenaufklebern sind die Entnahmezeiten anzugeben. Die Richtigkeit der Beschriftung ist von der Ärztin oder dem Arzt durch Unterschrift auf jedem Probenaufkleber zu bescheinigen. Diese Probennummer ist ebenfalls auf dem Untersuchungsauftrag anzuführen und als zweite Blutprobe beziehungsweise zweite Blutentnahme zu kennzeichnen, um Verwechslungen auszuschließen.
Die bruchsicher verpackten Blutentnahmeröhrchen sind möglichst kühl aber ungefroren bei circa 4 bis 7 Grad Celsius zu lagern und auf dem schnellsten Weg der zuständigen Untersuchungsstelle zuzuleiten. Zur Vermeidung längerer Unterbrechungen der Kühlkette sollte von einem Versand von Blutproben unmittelbar vor Wochenenden sowie vor landes- oder bundesweiten gesetzlichen Feiertagen Abstand genommen werden.
Blutproben sind gemäß dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) Gefahrstoffe. Daher ist der Versand nur mit geeigneten und gekennzeichneten Versandkartons gemäß Anlage 2 zulässig und durchzuführen.
5
Urinproben
Eine Urinprobe ist zu unterscheiden vom Urinvortest (Nummer 3.2). Sie ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person möglich. Diese ist hierüber zu belehren; die Belehrung ist aktenkundig zu machen.
Im Urin können Stoffe nachgewiesen werden, die bereits im Blut abgebaut sind, beispielsweise bei größerem zeitlichem Abstand zwischen Vorfall und Probennahme. Daher kommt einer Urinprobe im Strafverfahren, insbesondere beim Nachweis von synthetischen Drogen oder sogenannten K.O.- Mitteln, Medikamenten oder Giftstoffen, besondere Bedeutung zu.
5.1
Durchführung einer Urinprobe
Die Intimsphäre und das Schamgefühl der betroffenen Person sind zu wahren. Bei der Durchführung ist deshalb entsprechend Nummer 3.2 zu verfahren.
Ist die betroffene Person nicht zur Abgabe einer Urinprobe bereit, ist für die Untersuchung auf berauschende Mittel eine Blutentnahme mit doppelter Füllmenge durchzuführen und dabei möglichst ein Blutprobenröhrchen ohne Zusätze und ein Blutprobenröhrchen mit geeigneten Zusätzen (siehe jeweils Anlage 2) zu verwenden und deutlich zu füllen, da die labortechnische Analyse synthetischer Drogen aufwendiger ist und mehr Blut erfordert.
Für die Gewinnung einer Urinprobe sind Urinbecher aus den Urintestsets zur Drogenerkennung oder Einzelurinbecher zu verwenden. Beide Produkte sind über den Artikelbestellkatalog der Polizei NRW zu beziehen. Für die Untersuchung der Urinprobe ist der Inhalt eines gefüllten Urinprobenröhrchens (welche über den Artikelbestellkatalog der Polizei NRW zu beziehen sind) ausreichend. In der Gebrauchsanweisung ist die Verwendung beschrieben. Diese ist zu beachten. Es dürfen ausschließlich die gefüllten Urinprobenröhrchen aus dem Urintransportset und nicht die für die Probenentnahme verwendeten Urinbecher an die Untersuchungsstelle übersandt werden.
Da die Verwertbarkeit der bei einer Untersuchung gewonnenen Analyseergebnisse wesentlich von einer eindeutigen Dokumentation abhängig ist, muss jedes Urinprobenröhrchen mit einem eigenen selbstklebenden Probenaufkleber und eigener Probennummer eindeutig und lesbar gekennzeichnet sein. Weitere Probenaufkleber mit den verwendeten Probennummern sind analog gemäß Nummer 4.5.5 anzubringen.
Urinproben sind bis zum Transport kühl bei 4 bis 7 Grad Celsius zu lagern. Ein Einfrieren des Urins ist grundsätzlich nicht erforderlich. Soll eine Urinprobe länger als 3 Tage auf einer Dienststelle gelagert werden, bevor sie an das vertraglich bestimmte Labor geschickt wird, so ist das Einfrieren sinnvoll, da hierdurch das Keimwachstum gemindert wird. Ein tiefgefrorener Versand von Urinproben ist jedoch nicht erforderlich. Zur Vermeidung längerer Unterbrechungen der Kühlkette sollte von einem Versand von Urinproben unmittelbar vor Wochenenden sowie vor landes- oder bundesweiten Feiertagen Abstand genommen werden.
Urinproben sind gemäß dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) Gefahrstoffe. Daher ist der Versand nur mit den im Urintransportset enthaltenen und gekennzeichneten Versandkartons zulässig und durchzuführen.
6
Haarproben
Daneben kommt die Sicherung einer Haarprobe durch Abschneiden in Betracht, wenn die länger dauernde Einnahme von anderen berauschenden Mitteln in Frage steht. Die Entnahme einer Haarprobe stellt eine körperliche Untersuchung dar und darf gegen den Willen der/s Beschuldigten nur von der Richterin oder dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Manipulation wie z. B. Kürzen, Bleichen, Färben auch durch die Staatsanwaltschaft und (nachrangig) ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden (§ 81a Absatz 2 StPO). Die Haarprobe kann durch jede/n Polizeivollzugsbeamtin/-beamten entnommen werden.
Bei den Probenahmen ist Folgendes zu beachten:
a) Bei der Entnahme einer Haarprobe ist auf Sorgfalt und Hygiene zu achten, um Verunreinigungen oder Verwechslungen der Probe zu vermeiden. So sollten beispielsweise Handschuhe getragen und eine saubere Schere verwendet werden.
b) Die Probenahme, das Verpacken und Versenden darf nicht in der Nähe von Rauschmittelasservaten stattfinden.
c) Die Entnahme sollte in erster Linie über dem Hinterhaupthöcker erfolgen. Ist dies nicht möglich, muss die Entnahmestelle entsprechend dokumentiert werden.
d) Die Probe sollte aus einem mindestens bleistift- bis kleinfingerdicken Strang bestehen.
e) Die Haare sind vor dem Abschneiden mit einem Bindfaden, möglichst 2-3 cm von der Kopfhaut entfernt, fest zusammenzubinden.
f) Die zusammengebundenen Haare sind möglichst direkt an der Kopfhaut abzuschneiden. Sollte dies nicht möglich sein, ist die Länge der zurückgebliebenen Haarreste zu dokumentieren.
g) Die entnommene Haarprobe ist fest in Papier oder Aluminiumfolie einzurollen. Die Probenbeschriftung mit Probenkennung, Bezeichnung der Entnahmestelle, Kennzeichnung von kopfnahem Ende und Haarspitze sowie Angaben zur Länge der verbliebenen Haarreste ist auf der Verpackung sowie auf dem Protokoll zur Feststellung berauschender Mittel, NRW 2531, zu vermerken. Haarverändernde Maßnahmen wie z. B. Tönen, Färben, Dauerwelle sind zu dokumentieren.
7
Probenversand an die Untersuchungsstelle
Der
a) polizeilich festgestellte detaillierte Sachverhalt,
b) die ergänzenden polizeilichen Feststellungen beim Verdacht des Konsums berauschender Mittel, Formular NRW 3522
c) das Protokoll zur Feststellung berauschender Mittel, Formular NRW 2531 und
d) der ärztliche Bericht, Formular NRW 2532
sind der vertraglich festgelegten Untersuchungsstelle zusammen mit einem durch die beauftragende Dienststelle erstellten Untersuchungsauftrag (Formular NRW 2533) zu übersenden. Da die Untersuchungsstellen zur Geheimhaltung verpflichtet sind, steht dem Versand dieser Dokumente in nicht anonymisierter Form nichts entgegen, um der untersuchenden Stelle die Erstellung individueller, sachverhaltsbezogener Gutachten zu ermöglichen. Die Untersuchungsstelle bearbeitet nur schlüssige Aufträge und orientiert sich hierbei in erster Linie am Untersuchungsauftrag. Bei Unklarheiten und Unstimmigkeiten hält die Untersuchungsstelle vor Beginn der Untersuchung Rücksprache mit der beauftragenden Dienststelle.
8
Vernichtung des Untersuchungsmaterials
8.1
Untersuchungsproben
Die Untersuchungsproben einschließlich des aus ihnen aufbereiteten Materials und der Zwischenprodukte sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie für das betreffende oder ein anderes anhängiges Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht mehr benötigt werden, im Regelfall nach rechtskräftigem Abschluss des oder der Verfahren. Hierüber informiert die sachbearbeitende Dienststelle die Untersuchungsstelle. Erfolgt eine diesbezügliche Information nicht, werden die an anderer Stelle vereinbarten Fristen (z. B. in der Leistungsbeschreibung zur Ausschreibung von Blutuntersuchungen) als Vernichtungsfrist zugrunde gelegt.
Liegen Anhaltspunkte vor, welche die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist rechtfertigen können, obliegt die Entscheidung über die Vernichtung derjenigen Behörde, welche die Verfahrensherrschaft hat.
8.2
Untersuchungsbefunde
Die Untersuchungsbefunde sind zu den Verfahrensakten zu nehmen und mit diesen nach den dafür geltenden Bestimmungen zu vernichten.
9
Sicherstellung/Beschlagnahme von Führerscheinen
9.1
Voraussetzungen
Liegen die Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Absatz 1, 6 StPO, §§ 69, 69b StGB) vor, so ist der Führerschein sicherzustellen oder zu beschlagnahmen (§ 94 Absatz 3, § 98 Absatz 1, § 111a Absatz 6 StPO). Jede Sicherstellung oder Beschlagnahme setzt voraus, dass für diese Maßnahme sowohl ein dringender Tatverdacht als auch ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit dafür bestehen muss, dass das Gericht die beschuldigte Person für ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen halten und ihr daher die Fahrerlaubnis entziehen wird.
9.2
Durchführung Sicherstellung
9.2.1
Sicherstellung/Beschlagnahme nach vorausgegangener Alkoholprüfung
Ist ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt worden, so hat eine Sicherstellung oder Beschlagnahme dann zu erfolgen, wenn bei vorschriftsmäßiger Beatmung des elektronischen Atemalkoholprüfgerätes (Vortest- oder Atemalkoholmessgerät) 0,55 mg/l (oder 1,1 Promille) für Kraftfahrzeugfahrende bzw. 0,8 mg/l (1,6 Promille) für Fahrradfahrende und mehr angezeigt werden oder Anhaltspunkte für eine relative Fahruntüchtigkeit bestehen.
9.2.2
Sicherstellung/Beschlagnahme ohne vorausgegangene Alkoholprüfung
Der Führerschein ist auch dann sicherzustellen oder zu beschlagnahmen, wenn von einer relativen oder absoluten Fahruntüchtigkeit auszugehen ist und die beschuldigte Person sich weigert, an der Atemalkoholmessung mitzuwirken und eine Blutentnahme angeordnet und durchgeführt wird.
9.2.3
Sicherstellung/Beschlagnahme nach vorangegangener Drogenfahrt
Ist ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Tetrahydrocannabinol, Drogen, Medikamenten oder anderen berauschenden Mitteln geführt worden, so hat eine Sicherstellung oder Beschlagnahme dann zu erfolgen, wenn der Verdacht einer Straftat im oder im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr besteht.
Ist ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Tetrahydrocannabinol, auch trotz Erreichen oder Überschreiten des in § 24a Absatz 1a StVG gesetzlich festgelegten Grenzwertes oder einer der in § 24a StVG Anlage II genannten Substanzen geführt worden und liegen keine konsumbedingten Ausfallerscheinungen vor, so ist der Führerschein nicht sicherzustellen oder zu beschlagnahmen.
9.2.4
Übersendung an die Staatsanwaltschaft
Der sichergestellte oder beschlagnahmte Führerschein ist unverzüglich mit den bereits vorliegenden Ermittlungsvorgängen der Staatsanwaltschaft oder - bei entsprechenden Absprachen - dem Amtsgericht, bei dem der Antrag nach § 111a StPO oder der Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens nach § 417 StPO gestellt wird, zuzuleiten. Die Vorgänge müssen die Gründe enthalten, die eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erforderlich erscheinen lassen. Aus ihnen muss sich auch ergeben, ob eine Sicherstellung (ohne Widerspruch) oder eine Beschlagnahme erfolgt ist.
9.2.5
Rückgabe des Führerscheins
Liegen die Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Absatz 1, 6 StPO, §§ 69, 69b StGB) nicht mehr vor, so ist der Führerschein im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft unverzüglich an die betroffene Person zurück zu geben. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn das Blutprobenergebnis im Zusammenhang mit den Umständen der Tat keinen Verdacht einer Straftat begründet.
9.2.6
Ausländische Führerscheine
Die Nummern 9.2.1 bis 9.2.5 gelten auch für von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte Führerscheine, sofern die Inhaberin ihren/der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Sofern die Inhaberin/der Inhaber eines ausländischen Führerscheins aus anderen EU-Staaten keinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat, erfolgt keine Sicherstellung/Beschlagnahme.
Handelt es sich um ausländische Führerscheine aus Drittstaaten, die zum Zwecke der Anbringung eines Vermerkes über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis sichergestellt oder beschlagnahmt worden sind (§ 111a Absatz 6 StPO), gelten sie mit der Maßgabe, dass diese Führerscheine nach der Anbringung des Vermerkes unverzüglich zurückzugeben sind.
9.2.7
Belehrungen
Der/Die Beschuldigte ist über ihr/sein Widerspruchsrecht zur Beschlagnahme des Führerscheins zu belehren. Dies ist in dem Vordruck „Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokoll“, NRW 2511/NRW 2512, zu dokumentieren.
10
Bevorrechtigte Personen
10.1
Abgeordnete
Soweit von Ermittlungshandlungen Abgeordnete des Deutschen Bundestages, der Gesetzgebungsorgane der Länder oder Mitglieder des Europäischen Parlaments betroffen sind, wird auf das Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 10.1.1983 (P II 5-640180/9, GMBl. S. 37) verwiesen.
Danach ist es nach der Praxis der Immunitätsausschüsse in Bund und Ländern zulässig, nach Maßgabe von Nrn. 191 Absatz 3 Buchstabe h, 192b Absatz 1 RiStBV Abgeordnete zum Zwecke der Blutentnahme zur Polizeidienststelle und zu einer Ärztin oder einem Arzt zu bringen.
Die sofortige Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheines eines oder einer Abgeordneten ist nicht zulässig, sofern nicht die Durchführung von Ermittlungsverfahren durch die jeweiligen Parlamente allgemein genehmigt ist. Die Staatsanwaltschaft ist unverzüglich fernmündlich zu unterrichten.
Mitglieder des Europäischen Parlaments aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen im Bundesgebiet weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden.
10.2
Diplomatinnen, Diplomaten u.a.
Bei Personen, die diplomatische Vorrechte und Befreiungen genießen, sind Maßnahmen nach §§ 81a, 81c StPO und die Beschlagnahme des Führerscheins nicht zulässig (§§ 18, 19 GVG). Bei Angehörigen konsularischer Vertretungen sind sie nur unter gewissen Einschränkungen zulässig; danach kommt eine Immunität von Konsularbeamtinnen, Konsularbeamten und Bediensteten des Verwaltungs- und technischen Personals nur dann in Betracht, wenn die Handlung in engem sachlichem Zusammenhang mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben steht (z.B. nicht bei Privatfahrten). Soweit eine Strafverfolgung zulässig ist, werden bei Verdacht schwerer Straftaten gegen die zwangsweise Blutentnahme aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Justizbehörde keine Bedenken zu erheben sein (vergleiche Rundschreiben des Auswärtigen Amtes vom 15. September 2015 - 503-90-507.00 -, GMBl. 2015, S. 1206 sowie Nrn. 193 bis 195 RiStBV).
10.3
Stationierungsstreitkräfte
10.3.1
Grundsätze
Bei Mitgliedern der Stationierungsstreitkräfte und des zivilen Gefolges sowie deren Angehörigen sind Maßnahmen nach §§ 81a, 81c StPO grundsätzlich zulässig (vgl. Artikel VII NATO-Truppenstatut), soweit die Tat
a) nach deutschem Recht, aber nicht nach dem Recht des Entsendestaates (dessen Truppe hier stationiert ist) strafbar ist, oder
b) sowohl nach deutschem Recht als auch nach dem Recht des Entsendestaates strafbar ist, jedoch nicht in Ausübung des Dienstes begangen wird und sich nicht lediglich gegen das Vermögen oder die Sicherheit des Entsendestaates oder nur gegen die Person oder das Vermögen eines Mitgliedes der Truppe, deren zivilen Gefolges oder anderer Angehörige richtet, und die deutschen Behörden nicht auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit verzichten.
In allen anderen Fällen ist von der Anwendung der §§ 81a, 81c StPO abzusehen, da das Militärrecht verschiedener Stationierungsstreitkräfte die Blutentnahme gegen den Willen der Betroffenen für unzulässig erklärt.
10.3.2
Erlaubnisse zum Führen dienstlicher Kraftfahrzeuge
Auf Führerscheine, die Mitgliedern der Stationierungsstreitkräfte oder des zivilen Gefolges von einer Behörde eines Entsendestaates zum Führen dienstlicher Kraftfahrzeuge erteilt worden sind, ist § 69b StGB nicht anwendbar (Artikel 9 Absatz 6 a und b NTS-ZA). Eine Sicherstellung oder Beschlagnahme eines Führerscheines ist deshalb nicht zulässig. Jedoch nimmt die Polizei den Führerschein im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung (Artikel 3 NTS-ZA) in Verwahrung und übergibt ihn der zuständigen Militärpolizeibehörde.
10.3.3
Erlaubnisse zum Führen privater Kraftfahrzeuge
Führerscheine zum Führen privater Kraftfahrzeuge, die Mitgliedern der Stationierungsstreitkräfte oder des zivilen Gefolges und deren Angehörigen im Entsendestaat oder von einer Behörde der Truppe erteilt worden sind, können ausnahmsweise in den Fällen, in denen die deutschen Gerichte die Gerichtsbarkeit ausüben, nach Maßgabe des § 69b StGB entzogen werden (Artikel 9 Absatz 6b NTS-ZA). Bis zur Eintragung des Vermerks über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis kann der Führerschein sichergestellt oder nach § 111a Absatz 6 Satz 2 StPO auch beschlagnahmt werden. Die Beschlagnahme ist jedoch nur anzuordnen, wenn die Militärpolizei erklärt, keine Ermittlungen führen zu wollen. Erscheint die Militärpolizei nicht oder nicht rechtzeitig, so ist unverzüglich eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Beschlagnahme einzuholen. Wie unter 9.2.6 ausgeführt, ist zu beachten, dass innerhalb der EU-Staaten nur der Mitgliedsstaat, in dem die Person ihren Wohnsitz hat, Änderungen am Führerscheindokument vornehmen darf. Demnach ist die Sicherstellung/Beschlagnahme zum Zwecke der Anbringung eines Vermerks über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht möglich, sofern die Person keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
11
Kosten
Die Kosten der körperlichen Untersuchung, der Blutentnahme und -untersuchung sowie der Urin- und Haarprobe und deren Untersuchung sind den Akten des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens beizufügen. Über die Pflicht der Kostentragung wird im Rahmen des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens entschieden. Eine vorherige Einziehung unterbleibt.
12
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2030 außer Kraft.
Gleichzeitig wird der Gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales (402 - 57.01.35), des Justizministeriums (4103 - III. 29), des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr (III B 2-21-34/34) und des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung (232 - 1.09.14.03) vom 27. April 2015 (MBl. NRW. S. 311), zuletzt geändert am 30. Dezember 2020 (MBl. NRW. 2021 S. 4, ber. S. 76) aufgehoben.
MB.NRW 2025 Nr. 220