MB.NRW 2025 Nr. 222
Satzung des Versorgungswerks der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
Vom 18. Dezember 2025
Stand: 1. Januar 2026S
Gliederung
Abschnitt I
Aufbau des Versorgungswerks
§ 1 Sitz, Aufgabe und Rechtsnatur 2
§ 2 Organe des Versorgungswerks 2
§ 3 Vertreterversammlung 2
§ 4 Verwaltungsrat 4
§ 5 Geschäftsführung 5
Abschnitt II
Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliedschaft im Versorgungswerk
§ 6a Versicherungspflichtige Mitgliedschaft 6
§ 6b Erlöschen der versicherungspflichtigen Mitgliedschaft 6
§ 6c Befreiung von der versicherungspflichtigen Mitgliedschaft 7
§ 7 Freiwillige Mitgliedschaft 7
Abschnitt III
1. Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 8 Leistungen 7
§ 8a Verwaltungsverfahren 7
§ 9 Allgemeine Rentenbemessungsgrundlagen 8
2. Unterabschnitt: Altersrente
§ 10 Altersrente 8
3. Unterabschnitt: Berufsunfähigkeitsrente
§ 11 Berufsunfähigkeitsrente 11
§ 12 Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Berufsfähigkeit 12
4. Unterabschnitt: Hinterbliebenenrente
§ 13 Hinterbliebenenrente 13
§ 14 Witwen- und Witwerrente 13
§ 15 Waisenrente und Halbwaisenrente 16
§ 16 Zusammensetzung und Berechnung der Hinterbliebenenrente 13
§ 17 Kinderzuschuss (Zusatzleistungen) 14
§ 18 Beitragserstattung (ersatzlos gestrichen) 14
§ 19 Kapitalabfindung 14
§ 19a Versorgungsausgleich bei Ehescheidung 14
§ 19b Lebenspartnerschaften 15
Abschnitt IV
Versorgungsabgaben
§ 20 Versorgungsabgaben für freiberuflich tätige Architektinnen 15
und Architekten
§ 21 Versorgungsabgaben für angestellte Architekten und Beamte 15
§ 21a Versorgungsabgaben für Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld, 16
Pflegeunterstützungsgeld, Krankengeld, Verletztengeld, Unterhaltsgeld
oder Übergangsgeld, des Mutterschaftsurlaubs, des Wehr- oder
des Bundesfreiwilligendienstes 16
§ 22 Versorgungsabgaben für freiwillige Mitglieder 16
§ 23 Höchstabgabe, Mindestabgabe 16
§ 24 Zusätzliche Versorgungsabgaben 16
§ 25 Ruhende Beitragspflicht 17
§ 26 Stundung 17
§ 27 Versorgungsabgabeverfahren 17
§ 28 Folgen des Verzugs 17
§ 29 Bescheinigung über Versorgungsabgaben 17
§ 30 Beitragsüberleitung 18
§ 31 Nachversicherung 18
Abschnitt V
Zweck und Verwendung der Mittel, Rechnungslegung
§ 32 Verwendung der Mittel, Vermögensanlage 18
§ 33 Rechnungslegung, Leistungsverbesserungen 19
Abschnitt VI
Weitere allgemeine Regelungen
§ 34 Allgemeine Rechte und Pflichten 19
§ 35 Gleichstellung 19
§ 36 Abtretung, Übertragung 20
§ 37 Herbeiführung des Versorgungsfalls 20
Abschnitt VII
Übergangsbestimmungen
§ 38 Befreiungen 20
§ 39 Kapitaleinzahlung 20
§ 40 20
§ 41 20
§ 42 Übergangsregelung für neue Berufsgruppen der Ingenieurkammer-Bau NRW 20
§ 43 Inkrafttreten der Satzung 21
Anhang zu § 19a 21
Abschnitt I
Aufbau des Versorgungswerks
§ 1 Sitz, Aufgabe und Rechtsnatur
1. Das Versorgungswerk ist eine Einrichtung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen, Körperschaft des öffentlichen Rechts. Es ist die berufsständische Versorgungseinrichtung der Mitglieder der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen sowie der Mitglieder der Kammern, die dem Versorgungswerk durch Anschlusssatzung, die im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen und/oder im Deutschen Architektenblatt veröffentlicht ist, angeschlossen sind (angeschlossene Kammern). Das Versorgungswerk hat seinen Sitz in Düsseldorf.
3. Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern (§ 6 Absatz 1) sowie deren Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern oder ihnen rechtlich gleichgestellten Personen und deren Kindern Versorgung nach Maßgabe dieser Satzung.
4. Vermögen und Verwaltung des Versorgungswerks sind unabhängig und getrennt von Vermögen, Verwaltung, Haushalt und Organen der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen. Das Vermögen des Versorgungswerks darf ausschließlich zur Bestreitung der satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden.
5. Öffentliche Bekanntmachungen des Versorgungswerks werden vollzogen im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.
§ 2 Organe des Versorgungswerks
Organe des Versorgungswerks sind:
a) die Vertreterversammlung (§ 3),
b) der Verwaltungsrat (§ 4),
c) die Geschäftsführung (§ 5).
§ 3 Vertreterversammlung
1. Die Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen (Vertreterversammlung) ist das oberste Organ des Versorgungswerks. Sie besteht aus insgesamt einunddreißig Mitgliedern. Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden von der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und den angeschlossenen Kammern entsandt. Die Anzahl der von der jeweiligen Kammer zu entsendenden Mitglieder der Vertreterversammlung entspricht dem Anteil der Mitglieder des Versorgungswerks (§ 6 Absatz 1), welche aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur jeweiligen Kammer Mitglied des Versorgungswerks geworden sind, an der Gesamtmitgliederzahl des Versorgungswerks (§ 6 Absatz 1) - nach der Berechnung verbleibende Sitze werden auf die Kammern mit den höchsten Nachkommastellen verteilt. Jede der Kammern entsendet mindestens ein Mitglied der Vertreterversammlung Die Feststellung der insoweit maßgeblichen Mitgliederzahlen erfolgt durch die Geschäftsführung zum ersten Tag des Vorjahres, in dem eine Amtszeit der Vertreterversammlung endet.
Die Wahl der von der Architektenkammer NRW und den angeschlossenen Kammern zu entsendenden Mitglieder der Vertreterversammlung erfolgt in eigener Zuständigkeit durch das jeweils höchste Beschlussorgan der jeweiligen Kammer für eine Amtszeit von fünf Jahren. Wählbar sind jeweils nur Mitglieder des Versorgungswerks der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen (§ 6 Absatz 1). Scheidet ein Mitglied der Vertreterversammlung während seiner Amtszeit in der Vertreterversammlung aus dem Versorgungswerk aus, endet auch seine Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung. Für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2027 ist eine Bestimmung der zu entsendenden Mitglieder durch die jeweilige angeschlossene Kammer zulässig.
2. Die Amtszeit der Vertreterversammlung beträgt fünf Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem ersten Zusammentreten einer neu gewählten Vertreterversammlung.
3. Die Mitglieder der Vertreterversammlung können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden und scheiden mit ihrer Abberufung aus der Vertreterversammlung aus. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied seine Pflichten in grober Weise verletzt oder begründete Zweifel an seiner Sachkunde bestehen. Die Abberufung erfolgt durch Beschluss des höchsten Organs derjenigen Kammer, welche die abzuberufende Person in die Vertreterversammlung entsendet hat, oder durch Beschluss der Vertreterversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen; das betroffene Mitglied ist nicht stimmberechtigt.
4. Scheidet ein Mitglied der Vertreterversammlung (durch Abberufung, Beendigung der Mitgliedschaft im Versorgungswerk oder aus anderen Gründen) vor Ende seiner Amtszeit aus der Vertreterversammlung aus, wählt das höchste Beschlussorgan derjenigen Kammer, welche die ausscheidende Person in die Vertreterversammlung entsendet hat, deren Nachfolger beziehungsweise Nachfolgerin in seiner nächsten Sitzung für den Rest der Amtszeit der Vertreterversammlung. Absatz 1 Satz 10 gilt entsprechend.
5. Nach Ablauf der Amtszeit führen die bisherigen Mitglieder der Vertreterversammlung ihr Amt bis zum Beginn der Amtszeit einer neu gewählten Vertreterversammlung weiter aus. Dies gilt nicht für den Fall des Ausscheidens eines Mitglieds vor Ende der Amtszeit (Absatz 4).
7. Die Vertreterversammlung beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten des Versorgungswerks, insbesondere über:
a) den Erlass und die Änderungen der Satzung des Versorgungswerks sowie über Erlass und Änderung der Geschäftsordnung der Vertreterversammlung,
b) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats (§ 4),
c) die Prüfung und die Feststellung des Jahresabschlusses für das Versorgungswerk,
d) die Entlastung des Verwaltungsrats
e) die Entlastung der Geschäftsführung auf Vorschlag des Verwaltungsrats,
f) Änderungen der Versorgungsabgaben, der allgemeinen Rentenbemessungsgrundlagen und der Versorgungsleistungen,
g) die Verwendung der Rückstellung für satzungsgemäße Überschussbeteiligung und Deckung eines Bilanzverlustes,
i) die Zustimmung zum Abschluss von Überleitungsabkommen nach § 30 sowie
j) die Beschlussfassung über die Richtlinien für die Reisekostentschädigung und für das Sitzungsgeld der Vertreterversammlung und des Verwaltungsrats.
8. Über die Auflösung des Versorgungswerks und die im Zuge seiner Liquidation erforderlichen Maßnahmen beschließt die Vertreterversammlung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen.
9. Die Vertreterversammlung wählt für die Dauer ihrer Amtszeit aus ihrer Mitte die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und ihre beziehungsweise seine(n) Stellvertreter(in). Der bzw. die Vorsitzende und im Verhinderungsfall der bzw. die Stellvertreter(in) leiten die Sitzungen der Vertreterversammlung.
10. Die Vertreterversammlung kann weitere Entscheidungen über Aufgaben des Versorgungswerks an sich ziehen; dies gilt nicht für die Führung der laufenden Geschäfte des Versorgungswerks (§ 5 Absatz 1).
11. Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn sie nach den Bestimmungen der Satzung des Versorgungswerks und der Geschäftsordnung ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Für die Dauer der Teilnahme gelten Mitglieder, die über Telefon- oder Videokonferenz teilnehmen, als anwesend. Nimmt nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder der Vertreterversammlung an einer Sitzung teil, kann die Sitzungsleitung die Sitzung unterbrechen, um die Beschlussfähigkeit herzustellen. Bleibt die Vertreterversammlung beschlussunfähig, ist für einen Zeitpunkt innerhalb eines Monats eine neue Vertreterversammlung zu den in der Tagesordnung der letzten Sitzung nicht abgeschlossenen Tagesordnungspunkten einzuberufen; zu diesen Tagesordnungspunkten gilt die Vertreterversammlung ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder als beschlussfähig, hierauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
12. Beschlüsse nach Absatz 7 Buchstabe a) bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder der Vertreterversammlung. Im Übrigen werden die Beschlüsse nach Absatz 7 Buchstaben b) bis j) mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Für Beschlüsse über die Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsrats (Absatz 7 Buchstabe b) gilt
§ 4 Absatz 3 Satz 3. Die Beschlüsse nach Absatz 7 Buchstaben a), f), g) und i) bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
13. Die Aufsichtsbehörde ist durch den beziehungsweise die Vorsitzende(n) rechtzeitig zur Vertreterversammlung einzuladen. Entsandten Vertretern der Aufsichtsbehörde ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Der beziehungsweise die Vorsitzende des Verwaltungsrats und die Geschäftsführung sind berechtigt, an der Vertreterversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.
14. Die Mitglieder der Vertreterversammlung sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Reisekostenentschädigung und Sitzungsgeld, deren Höhe die Vertreterversammlung festsetzt. Für ihre ehrenamtliche Tätigkeit gelten die Vorschriften des § 13 Absatz 1 Baukammerngesetz NRW sowie die §§ 82 bis 87 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW.
15. Die Mitglieder der Vertreterversammlung haften nur für den Schaden, der dem Versorgungswerk aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten entsteht. Im Übrigen gilt § 5 Absatz 5 Satz 2.
§ 4 Verwaltungsrat
1. Der Verwaltungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern. Acht Mitglieder werden von der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen entsandt, zwei Mitglieder von der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen und zwei Mitglieder von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats wählen für die Dauer der Amtszeit des Verwaltungsrats aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der beziehungsweise die Vorsitzende und im Verhinderungsfall der beziehungsweise die Stellvertreter(in) leiten die Sitzungen des Verwaltungsrats. Der Verwaltungsrat beschließt für sich eine Geschäftsordnung.
2. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden durch die Vertreterversammlung für die Dauer der Amtszeit der Vertreterversammlung gewählt. Wählbar sind jeweils nur Mitglieder des Versorgungswerks der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen (§ 6 Absatz 1), die nicht Mitglied der Vertreterversammlung sind. Die Wahl erfolgt auf Vorschlag des zuständigen Organs der entsendenden Kammer. Lehnt die Vertreterversammlung einen solchen Vorschlag ab, muss das zuständige Organ der entsendenden Kammer einen neuen Vorschlag vorlegen. Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrats während seiner Amtszeit aus dem Versorgungswerk aus oder wird es in die Vertreterversammlung gewählt, endet seine Mitgliedschaft im Verwaltungsrat.
3. Die Mitglieder des Verwaltungsrats können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden und scheiden mit ihrer Abberufung aus dem Verwaltungsrat aus. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied seine Pflichten in grober Weise verletzt oder begründete Zweifel an seiner Sachkunde bestehen. Die Abberufung erfolgt durch Beschluss der Vertreterversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
4. Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrats vor Ende seiner Amtszeit aus dem Verwaltungsrat aus (durch Abberufung, Beendigung der Mitgliedschaft im Versorgungswerk, Wahl in die Vertreterversammlung oder aus anderen Gründen), wählt die Vertreterversammlung dessen Nachfolger in ihrer nächsten Sitzung für den Rest der Amtszeit der Vertreterversammlung; für die Wahl einschließlich des Vorschlagsrechts gilt Absatz 2 entsprechend.
5. Nach Ende ihrer Amtszeit führen die Mitglieder des Verwaltungsrats ihr Amt im Verwaltungsrat bis zur Wahl eines neuen Verwaltungsrats weiter aus. Dies gilt nicht für den Fall des Ausscheidens eines Mitglieds vor Ende der Amtszeit (Absatz 4).
6. Der Verwaltungsrat ist mindestens viermal jährlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder elektronisch unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den beziehungsweise die Vorsitzende(n) mindestens vierzehn Tage vor dem Sitzungstermin. Ergänzungen zur Tagesordnung müssen spätestens sieben Tage vor der Sitzung beim Versorgungswerk eingegangen sein. Der Verwaltungsrat ist zudem einzuberufen, wenn dies mindestens fünf seiner Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen. Beruft der bzw. die Vorsitzende den Verwaltungsrat nicht mindestens viermal jährlich oder auf Verlangen von mindestens fünf Mitgliedern ein, erfolgt die Einberufung durch den beziehungsweise die stellvertrende(n) Vorsitzende(n). Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden als Präsenzsitzung durchgeführt. Von den Sitzungen können Mitschnitte gefertigt werden. Die Sitzungen können in begründeten Einzelfällen auch als Telefon- beziehungsweise Videokonferenz durchgeführt werden. Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nicht öffentlich. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
7. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn er nach den Bestimmungen der Satzung des Versorgungswerks und der Geschäftsordnung ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für die Dauer der Teilnahme gelten Mitglieder, die über Telefon- oder Videokonferenz teilnehmen, als anwesend. Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. In dringenden Fällen kann der Verwaltungsrat seine Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen. Nimmt nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats an einer Sitzung teil, kann die Sitzungsleitung die Sitzung unterbrechen, um die Beschlussfähigkeit herzustellen. Bleibt der Verwaltungsrat beschlussunfähig, ist für einen Zeitpunkt innerhalb eines Monats eine neue Sitzung des Verwaltungsrats zu den in der Tagesordnung der letzten Sitzung nicht abgeschlossenen Tagesordnungspunkten einzuberufen; zu diesen Tagesordnungspunkten gilt der Verwaltungsrat ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder als beschlussfähig, hierauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
8. Der Verwaltungsrat bestimmt die Grundsätze der Geschäftspolitik des Versorgungswerks, soweit nicht die Vertreterversammlung zuständig ist. Seine Aufgaben sind insbesondere:
a) die Bestellung, Abberufung und Überwachung der Geschäftsführung einschließlich des Abschlusses, der Änderung und Beendigung der entsprechenden Dienstverträge sowie die Verabschiedung und Änderung der Geschäftsordnung der Geschäftsführung,
b) die Durchführung der Beschlüsse der Vertreterversammlung,
c) die Feststellung des Lageberichts, die Entgegennahme des Jahresabschlusses sowie die Feststellung des Geschäftsberichts,
d) die Wahl des Wirtschaftsprüfers und des Revisors,
e) die Erteilung von Richtlinien für die Kapitalanlagen des Versorgungswerks,
f) die Zustimmung zum Technischen Geschäftsplan und zu dessen Änderungen
g) der Erlass von Widerspruchsbescheiden,
h) alle sonstigen durch diese Satzung auf den Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben.
9. Der Verwaltungsrat kann zur Erledigung aller ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben Unterausschüsse aus seiner Mitte bilden. Der Verwaltungsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch zwei Fachberater oder Fachberaterinnen unterstützt, von denen eine beziehungsweise einer die Befähigung zum Richteramt und eine beziehungsweise einer besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Vermögensanlage haben muss. Die Entscheidung über die Beauftragung und die Vergütung der Fachberater oder Fachberaterinnen trifft der Verwaltungsrat. Die Berater nehmen für die Dauer ihrer Beauftragung an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil.
10. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Reisekostenentschädigung sowie auf Sitzungsgeld, deren Höhe die Vertreterversammlung festsetzt. Für ihre ehrenamtliche Tätigkeit gelten die Vorschriften des § 13 Absatz 1 Baukammerngesetz NRW sowie die §§ 82 bis 87 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW.
11. An den Sitzungen des Verwaltungsrats nimmt mindestens ein Mitglied der Geschäftsführung mit beratender Stimme teil. Ferner kann der Verwaltungsrat durch Beschluss Gästen die Anwesenheit bei seinen Sitzungen gestatten.
12. Die Mitglieder des Verwaltungsrats haften nur für den Schaden, der dem Versorgungswerk aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten entsteht. Im Übrigen gilt § 5 Absatz 5 Satz 2.
§ 5 Geschäftsführung
1. Die Geschäftsführung führt die Geschäfte des Versorgungswerks, soweit sie nicht der Vertreterversammlung oder dem Verwaltungsrat zugewiesen sind, nach den vom Verwaltungsrat bestimmten Grundsätzen und vollzieht die Beschlüsse der Vertreterversammlung und des Verwaltungsrats.
2. Die Mitglieder der Geschäftsführung werden vom Verwaltungsrat bestellt. Die Bestellungen sollen auf höchstens fünf Jahre befristet werden; Wiederbestellungen (auch mehrfach) sind zulässig. Die Geschäftsführung besteht aus mindestens zwei Personen; im Übrigen bestimmt der Verwaltungsrat die Zahl der Mitglieder der Geschäftsführung und die Modalitäten der Beschlussfassung in der Geschäftsordnung der Geschäftsführung. Die Mitglieder der Geschäftsführung werden hauptamtlich bestellt. Der Verwaltungsrat ernennt ein Mitglied der Geschäftsführung zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden der Geschäftsführung sowie ein weiteres Mitglied der Geschäftsführung zur beziehungsweise zum stellvertretenden Vorsitzenden der Geschäftsführung.
3. Die Geschäftsführung bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats
a) zu Rechtsgeschäften in der Vermögensanlage, durch die für das Versorgungswerk oder ein verbundenes Unternehmen eine Verpflichtung von mehr als 3 Prozent des Buchwerts der Kapitalanlagen gemäß letztem festgestellten Jahresabschlussbegründet wird,
b) zur Gründung von oder wesentlichen Beteiligungen an Gesellschaften sowie
c) zu Vereinbarungen zur Auflage von Investmentvermögen.
Näheres regelt die Geschäftsordnung der Geschäftsführung.
4. Die Mitglieder der Geschäftsführung dürfen nicht gleichzeitig Mitglied der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrats sein. Wird ein Mitglied der Geschäftsführung in die Vertreterversammlung oder den Verwaltungsrat gewählt, endet dessen Mitgliedschaft in der Geschäftsführung. Der Verwaltungsrat bestellt unverzüglich ein neues Mitglied der Geschäftsführung.
5. Die Mitglieder der Geschäftsführung haften nur für den Schaden, der dem Versorgungswerk aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten entsteht. Die Geschäftsführung ist nach den jeweiligen Marktmöglichkeiten verpflichtet, zum Schutz des Vermögens des Versorgungswerks und zum Schutz seiner Organmitglieder einen angemessenen und ausreichenden Versicherungsschutz zu begründen und aufrechtzuerhalten.
Abschnitt II
Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliedschaft im Versorgungswerk
1. Mitglieder des Versorgungswerks sind die
a) versicherungspflichtigen Mitglieder (§ 6a),
b) freiwilligen Mitglieder (§ 7) einschließlich derjenigen Personen, für die der Rentenbeginn hinausgeschoben wurde (§ 10 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe b),
c) Bezieher von Altersrente (§ 10) und Bezieher von Berufsunfähigkeitsrente (§ 11).
2. Keine Mitglieder des Versorgungswerks sind die
a) Bezieher von Hinterbliebenenrente (§ 13)
b) versorgungsausgleichsberechtigten Personen unter den Voraussetzungen von § 19a Abs. 1 Satz 3,
c) Personen, deren versicherungspflichtige Mitgliedschaft entfallen ist, ohne dass sie die Mitgliedschaft freiwillig fortgesetzt haben.
§ 6a Versicherungspflichtige Mitgliedschaft
1. Versicherungspflichtige Mitglieder des Versorgungswerks sind alle Mitglieder der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und der angeschlossenen Kammern, die zum Zeitpunkt des Beginns ihrer Kammermitgliedschaft berufsfähig sind. Personen, die erst nach Beginn ihrer Mitgliedschaft in den in Satz 1 genannten Kammern berufsfähig werden, werden mit dem Zeitpunkt der Wiedererlangung ihrer Berufsfähigkeit versicherungspflichtige Mitglieder des Versorgungswerks. Über die Begründung der versicherungspflichtigen Mitgliedschaft erlässt das Versorgungswerk einen Feststellungsbescheid. Zur Feststellung der Berufsfähigkeit können vom Versorgungswerk ärztliche Gutachten angefordert werden.
2. Versicherungspflichtige Mitglieder sind ferner Personen, die die Voraussetzungen zur Eintragung in die Liste ihrer Fachrichtung nach § 20 Baukammerngesetz NRW mit Ausnahme der zweijährigen praktischen Tätigkeit erfüllen (Anwärter) und berufsfähig sind. Für die Anwärter, die nach den Vorschriften für die angeschlossenen Kammern die Voraussetzungen zur Eintragung mit Ausnahme der vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit erfüllen, gilt Satz 1 entsprechend.
3. Keine versicherungspflichtigen Mitglieder des Versorgungswerks sind:
a) Mitglieder der in Absatz 1 Satz 1 genannten Kammern, deren Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder als Bedienstete einer internationalen oder supranationalen Einrichtung oder als Amtsträger nach vergleichbaren anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt ist,
b) Mitglieder der in Absatz 1 Satz 1 genannten Kammern, die zu Beginn ihrer Kammermitgliedschaft den Architektenberuf nicht ausüben.
§ 6b Erlöschen der versicherungspflichtigen Mitgliedschaft
1. Die versicherungspflichtige Mitgliedschaft im Versorgungswerk endet:
a) mit dem Bezug einer Altersrente nach § 10,
b) mit Ablauf des Monats, in dem die Mitgliedschaft in den in § 6a Absatz 1 Satz 1 genannten Kammern wegfällt,
c) mit Ablauf des Monats, in dem für das Mitglied die Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften geregelt ist,
d) für Personen nach § 6a Absatz 2 spätestens nach dem Ablauf von vier Kalenderjahren nach Beginn ihrer versicherungspflichtigen Mitgliedschaft im Versorgungswerk, es sei denn, das Mitglied kann durch Bestätigung der zuständigen Architektenkammer nachweisen, dass ein Abschluss der zur Eintragung in die Architektenliste erforderlichen praktischen Tätigkeit aufgrund von Kinderbetreuung, Arbeitslosigkeit oder Pflegetätigkeit im Sinne des § 44 des Elften Buches Sozialgesetzbuch verzögert worden ist.
2. Über die Beendigung der versicherungspflichtigen Mitgliedschaft im Versorgungswerk erlässt das Versorgungswerk einen Feststellungsbescheid.
§ 6c Befreiung von der versicherungspflichtigen Mitgliedschaft
1. Von der versicherungspflichtigen Mitgliedschaft im Versorgungswerk werden auf schriftlichen Antrag befreit:
a) angestellte Architektinnen und Architekten, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, soweit sie Angehörige der Architektenkammer Bremen sind,
b) freiwillige Mitglieder der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen,
c) Architektinnen und Architekten, die als Handwerker in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind,
d) Angehörige der in § 6a Absatz 1 Satz 1 genannten Architektenkammern, die in einem öffentlich-rechtlichen, berufsständischen Versorgungswerk außerhalb Nordrhein-Westfalens Mitglied sind,
e) Mitglieder der in § 6a Absatz 1 Satz 1 genannten Kammern, die zum Zeitpunkt des Beginns ihrer Kammermitgliedschaft die Altersgrenze für den Bezug von vorgezogener Altersrente gemäß § 10 Absatz 3 Buchstabe a) erreicht haben.
2. Die Voraussetzungen einer Befreiung nach Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) sind dann nicht gegeben, wenn der Architektenberuf überwiegend freiberuflich ausgeübt wird.
3. Entfällt der Befreiungsgrund, lebt die versicherungspflichtige Mitgliedschaft im Versorgungswerk gemäß § 6a erneut auf.
§ 7 Freiwillige Mitgliedschaft
1. Wer aufgrund der Bestimmungen dieser Satzung versicherungspflichtiges Mitglied des Versorgungswerks war und nach § 6b Absatz 1 Buchstaben b) und c) ausscheidet oder nach § 6c befreit wird, kann die Mitgliedschaft auf Antrag freiwillig fortsetzen.
Der Antrag muss schriftlich innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des Feststellungsbescheids über die Beendigung der Pflichtmitgliedschaft gestellt werden. In den Fällen des § 6c entscheidet der Verwaltungsrat über den Antrag, der seiner Entscheidung ein ärztliches Gutachten zugrunde legen kann. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monat, der auf die Entscheidung über den Antrag folgt.
2. Die freiwillige Mitgliedschaft im Versorgungswerk endet:
a) mit dem Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen der versicherungspflichtigen Mitgliedschaft im Versorgungswerk wieder aufleben,
b) durch schriftliche Kündigung des freiwilligen Mitglieds zum Ablauf des Monats, in dem die Kündigung erklärt wird,
c) durch schriftliche Kündigung des Versorgungswerks mit der Zustellung des Kündigungsschreibens. Die Kündigung des Versorgungswerks kann erfolgen, wenn das freiwillige Mitglied mit mindestens zwei Monatsbeiträgen im Rückstand ist, deswegen gemahnt worden ist und seiner Zahlungsverpflichtung innerhalb einer Frist von weiteren zwei Monaten nicht nachgekommen ist. Auf die Rechtsfolgen des Zahlungsverzugs wird in der Mahnung hingewiesen.
Abschnitt III
1. Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 8 Leistungen
1. Das Versorgungswerk gewährt den Mitgliedern und deren Hinterbliebenen folgende Versorgungsleistungen:
a) Altersrente,
b) Berufsunfähigkeitsrente,
c) Hinterbliebenenrente,
d) Kinderzuschuss (nach Maßgabe des § 17),
e) Kapitalabfindung.
2. Das Versorgungswerk kann seinen Mitgliedern Finanzierungsbeiträge für Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Berufsfähigkeit gewähren.
§ 8a Verwaltungsverfahren
1. Über die Gewährung von Versorgungsleistungen und von Finanzierungsbeiträgen entscheidet das Versorgungswerk auf Antrag des Mitglieds durch schriftlichen Bescheid. Der Bescheid über die Versorgungsleistungen regelt Art und Höhe der Versorgungsleistung, ihren Beginn und die ihr zugrunde liegende Berechnung.
2. Der Antrag nach Absatz 1 muss spätestens bis zum Ablauf von vier Jahren nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung erstmals vorliegen. Erfolgt die Antragstellung zeitlich erst nach Ablauf der Frist des Satzes 1, werden Leistungen maximal vier Jahre rückwirkend gewährt.
3. Überzeugt sich das Versorgungswerk bei der Prüfung, dass eine Leistung zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt oder falsch festgestellt worden ist, so hat es über die Rücknahme oder den Widerruf des zugrunde liegenden Bescheids nach Maßgabe der §§ 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW zu entscheiden. Über die Erstattung bereits erbrachter Leistungen ist nach Maßgabe des § 49a Verwaltungsverfahrensgesetz NRW zu befinden. Das Versorgungswerk kann Forderungen gegen das Mitglied mit Versorgungsleistungen aufrechnen.
§ 9 Allgemeine Rentenbemessungsgrundlagen
1. Die Rentenleistungen des Versorgungswerks werden mit Hilfe der für jedes Geschäftsjahr ermittelten allgemeinen Rentenbemessungsgrundlage errechnet.
2. Die allgemeine Rentenbemessungsgrundlage wird einerseits
a) für Rentenleistungen aus Versorgungsabgaben bis zum 31. Dezember 2016 (RBG 1) und andererseits
b) für Rentenleistungen aus Versorgungsabgaben ab dem 1. Januar 2017 (RBG 2) festgesetzt.
3. Die allgemeinen Rentenbemessungsgrundlagen RBG 1 und RBG 2 werden von der Vertreterversammlung aufgrund der versicherungsmathematischen Bilanz des vorletzten Geschäftsjahres auf Vorschlag des Verwaltungsrats festgesetzt.
4. Die maßgebliche Versorgungsabgabe wird zum 1. Januar 2017 neu festgesetzt auf 13 824 Euro. Sie wird zum 1. Januar eines jeden Jahres, erstmalig zum 1. Januar 2017, neu festgesetzt; sie verändert sich im gleichen Verhältnis wie der zu den Anpassungsstichtagen gültige Höchstbeitrag gemäß § 157 SGB VI. Die jährliche maßgebliche Versorgungsabgabe wird auf den nächsten durch zwölf teilbaren Betrag aufgerundet.
5. Künftige Dynamisierungen von Rentenleistungen erfolgen als Prozentsatz bezogen auf die monatliche Rente.
2. Unterabschnitt: Altersrente
§ 10 Altersrente
1. Mitglieder des Versorgungswerks haben Anspruch auf lebenslange Altersrente. Der Anspruch auf Altersrente entsteht mit dem Beginn des Monats, in dem das in der nachfolgenden Übersicht ausgewiesene Lebensalter (Regelaltersgrenze) vollendet wird:
Geburtsdatum Regelaltersgrenze
vor dem 01.01.1956 65 Jahre
01.01. – 30.06.1956 65 Jahre, 1 Monat
01.07. – 31.12.1956 65 Jahre, 2 Monate
01.01. – 30.06.1957 65 Jahre, 3 Monate
01.07. – 31.12.1957 65 Jahre, 4 Monate
01.01. – 30.06.1958 65 Jahre, 5 Monate
01.07. – 31.12.1958 65 Jahre, 6 Monate
01.01. – 30.06.1959 65 Jahre, 7 Monate
01.07. – 31.12.1959 65 Jahre, 8 Monate
01.01. – 30.06.1960 65 Jahre, 9 Monate
01.07. – 31.12.1960 65 Jahre, 10 Monate
01.01. – 30.06.1961 65 Jahre, 11 Monate
01.07. – 31.12.1961 66 Jahre
01.01. – 30.06.1962 66 Jahre, 1 Monat
01.07. – 31.12.1962 66 Jahre, 2 Monate
01.01. – 30.06.1963 66 Jahre, 3 Monate
01.07. – 31.12.1963 66 Jahre, 4 Monate
01.01. – 30.06.1964 66 Jahre, 5 Monate
01.07. – 31.12.1964 66 Jahre, 6 Monate
01.01. – 30.06.1965 66 Jahre, 7 Monate
01.07. – 31.12.1965 66 Jahre, 8 Monate
01.01. – 30.06.1966 66 Jahre, 9 Monate
01.07. – 31.12.1966 66 Jahre, 10 Monate
01.01. – 30.06.1967 66 Jahre, 11 Monate
nach dem 30.06.1967 67 Jahre.
2. Bei Überschreiten der Altersgrenze tritt an Stelle der Berufsunfähigkeitsrente die Altersrente in gleicher Höhe.
3. Die Altersrente wird vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die Regelaltersgrenze vollendet wird. Auf schriftlichen Antrag des Mitglieds kann die Altersrente:
a) bis zu fünf Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze bezogen werden. Die vorgezogene Altersrente wird vom Beginn des Monats an gewährt, der auf den Monat des Antragseingangs folgt. Die Höhe der vorgezogenen Altersrente bemisst sich nach der gemäß Absatz 6 ermittelten Altersrente abzüglich eines von der Vertreterversammlung festzulegenden Abschlags.
b) bis zu drei Jahre nach Erreichen der Regelaltersgrenze gewährt werden. In diesem Fall erhöht sich die nach Maßgabe von Absatz 6 ermittelte Rente um einen von der Vertreterversammlung festzulegenden Zuschlag. Der Rentenbeginn darf nur hinausgeschoben werden, wenn das Mitglied in seinem Antrag verbindlich auf den Rentenanspruch verzichtet, der für ihn ohne Hinausschieben des Rentenbeginns nach Absatz 1 entstanden wäre. Der Verzicht ist zwei Monate vor Entstehung des Rentenanspruchs nach Absatz 1 für einen in Monaten angegebenen Zeitraum zu erklären. Während des Rentenverzichts bestehen die Rechte und Pflichten eines freiwilligen Mitglieds nach § 7.
4. Die Abschläge und Zuschläge nach Absatz 3 Buchstaben a) und b) werden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnet und von der Vertreterversammlung jeweils für fünf Jahre beschlossen. Sie bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
5. Jedes Mitglied erwirbt durch seine Versorgungsabgaben für jedes Geschäftsjahr eine Steigerungszahl. Diese Steigerungszahl ist der zweifache Wert aus den für das jeweilige Geschäftsjahr geleisteten Versorgungsabgaben, geteilt durch die maßgebliche Versorgungsabgabe nach § 9 Absatz 4. Bei unterjähriger Zahlung wird die Steigerungszahl entsprechend der Dauer der Mitgliedschaft in dem betreffenden Jahr umgerechnet.
6. Die jährliche Altersrente wird ermittelt als Vomhundertsatz der allgemeinen Rentenbemessungsgrundlage.
Dieser Vomhundertsatz besteht aus:
a) der Summe der vom Mitglied durch seine Versorgungsabgaben gemäß Absatz 5 erworbenen Steigerungszahlen,
b) einem Grundbetrag, der nach der Dauer der Mitgliedschaft im Versorgungswerk im Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze nach Absatz 1 wie folgt gestaffelt ist:
• Bei einer Mitgliedschaftsdauer ab 11 Jahre bis zu 12 Jahren: 1 Jahr,
• Bei einer Mitgliedschaftsdauer ab 12 Jahre bis zu 13 Jahren: 2 Jahre,
• Bei einer Mitgliedschaftsdauer ab 13 Jahre bis zu 14 Jahren: 3 Jahre,
• Bei einer Mitgliedschaftsdauer ab 14 Jahre bis zu 15 Jahren: 4 Jahre,
• Bei einer Mitgliedschaftsdauer ab 15 Jahre bis zu 20 Jahren: 5 Jahre,
• Bei einer Mitgliedschaftsdauer ab 20 Jahre bis zu 25 Jahren: 6 Jahre,
• Bei einer Mitgliedschaftsdauer ab 25 Jahre bis zu 30 Jahren: 7 Jahre,
• Bei einer Mitgliedschaftsdauer von mehr als 30 Jahren: 8 Jahre.
Für Mitglieder des Versorgungswerks, deren Mitgliedschaft entfallen ist, ohne dass sie diese freiwillig fortgesetzt haben (ruhende Mitgliedschaft), richtet sich die Zahl der Grundjahre nach der Dauer ihrer Mitgliedschaft im Versorgungswerk im Zeitpunkt der Beendigung ihrer Mitgliedschaft. Sofern die Mitgliedschaft vor dem 1. Januar 2015 begonnen und vor dem 1. Januar 2017 geendet hat, beträgt der Grundbetrag bei einer ruhenden Mitgliedschaft bis zur 15-jährigen Mitgliedsdauer 4 Jahre. Die Jahre des Grundbetrags werden mit den durch das Mitglied vom Beginn der Mitgliedschaft bis zum Rentenfall, längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach Absatz 1, durchschnittlich jährlich erworbenen Steigerungszahlen multipliziert (persönliche Durchschnittssteigerungszahl). Bei der Berechnung der persönlichen Durchschnittssteigerungszahl sind Zeiten, in denen keine Versorgungsabgaben geleistet wurden, nur dann unberücksichtigt zu lassen, wenn die Abgabepflicht wegen des Bezugs von Berufsunfähigkeitsrente nach § 11 oder wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 Absatz 2, 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes oder wegen Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes unterbrochen war. Zeiten bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das der Vollendung des 30. Lebensjahres vorausgeht, bleiben unberücksichtigt, wenn die persönliche Durchschnittssteigerungszahl des Mitglieds dadurch höher wird. Zudem bleibt bei der Berechnung der persönlichen Durchschnittssteigerungszahl ein Versorgungsausgleich gemäß § 19a unberücksichtigt; auch Steigerungszahlen bleiben unberücksichtigt, soweit sie aufgrund von zusätzlichen Zahlungen gemäß § 19a zur Ergänzung des gekürzten Anrechts erworben werden.
7. Sind nur nach dem 31. Dezember 2016 entrichtete Versorgungsabgaben zu berücksichtigen, ist der Vomhundertsatz ausschließlich auf die RBG 2 anzuwenden. Andernfalls ist der Teil des Vomhundertsatzes, der auf die bis zum 31. Dezember 2016 entrichteten Versorgungsabgaben entfällt, auf die RGB 1 anzuwenden. Die Ermittlung des Teils des Vomhundertsatzes, der auf die bis zum 31. Dezember 2016 entrichteten Versorgungsabgaben entfällt, erfolgt nach den für ruhende Mitgliedschaften geltenden Satzungsbestimmungen gemäß § 10 Absatz 6; hierbei wird ein Ruhen der Mitgliedschaft spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2016 unterstellt. Für nicht ruhende Mitgliedschaften kommt hierbei Absatz 6 Satz 4 nicht zur Anwendung.
8. Die Altersrente wird in monatlichen Beträgen, die den zwölften Teil der nach Absatz 6 ermittelten Jahresrente darstellen, gezahlt. Die Zahlungen können mit dem Beginn des Monats verlangt werden, in dem die Regelaltersgrenze vollendet wird; sie enden mit dem Monat, in dem das Mitglied stirbt. Die Zahlungen erfolgen jeweils monatlich im Voraus.
9. Die Altersrente wird abhängig vom Geburtsjahr mit einem individuellen Demografiefaktor bemessen. Dieser ergibt sich wie folgt:
Geburtsjahr Demografiefaktor
vor 1968 100,0%
1968 99,8%
1969 99,6%
1970 99,4%
1971 99,2%
1972 99,0%
1973 98,8%
1974 98,6%
1975 98,4%
1976 98,2%
1977 98,0%
1978 97,9%
1979 97,7%
1980 97,5%
1981 97,3%
1982 97,2%
1983 97,0%
1984 96,8%
1985 96,6%
1986 96,5%
1987 96,3%
1988 96,2%
1989 96,0%
1990 95,8%
1991 95,7%
1992 95,5%
1993 95,4%
1994 95,2%
1995 95,1%
1996 94,9%
1997 94,8%
1998 94,6%
1999 94,5%
2000 94,4%
2001 94,2%
2002 94,1%
2003 93,9%
2004 93,8%
2005 93,7%
2006 93,5%
2007 93,4%
2008 93,3%
2009 93,1%
2010 93,0%
2011 92,9%
2012 92,8%
2013 92,6%
2014 92,5%
2015 92,4%
2016 92,3%
2017 92,2%
2018 92,0%
2019 91,9%
2020 91,8%
2021 91,7%
2022 91,6%
2023 91,5%
2024 91,4%
2025 91,3%
2026 91,1%
2027 91,0%
2028 90,9%
2029 90,8%
2030 90,7%
2031 90,6%
2032 90,5%
2033 90,4%
2034 90,3%
2035 90,2%
2036 90,1%
2037 90,0%
2038 89,9%
2039 89,8%
2040 89,7%
2041 89,6%
2042 89,5%
2043 89,4%
2044 89,3%
2045 89,3%
2046 89,2%
2047 89,1%
2048 89,0%
2049 88,9%
2050 88,8%
2051 88,7%
2052 88,6%
2053 88,5%
2054 88,5%
2055 88,4%
2056 88,3%
2057 88,2%
2058 88,1%
2059 88,0%
2060 88,0%.
3. Unterabschnitt: Berufsunfähigkeitsrente
§ 11 Berufsunfähigkeitsrente
1. Jedes Mitglied des Versorgungswerks, das infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauerhaft zur Ausübung der Berufsaufgaben des Architekten (§ 16 Baukammerngesetz NRW) beziehungsweise des Ingenieurs (§ 23 Baukammerngesetz NRW) unfähig ist (Berufsunfähigkeit) und aus diesem Grund seine Tätigkeit als Architekt beziehungsweise Ingenieur eingestellt hat, hat Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, sofern dieses Mitglied vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mindestens eine monatliche Versorgungsabgabe entrichtet hat.
2. Die Berufsunfähigkeitsrente wird auf schriftlichen Antrag des Mitglieds gewährt. Dem Antrag sind die erforderlichen ärztlichen Bescheinigungen zum Nachweis der Berufsunfähigkeit beizufügen. Mit dem Antrag auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit hat das Mitglied seine behandelnden Ärzte von ihrer ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Versorgungswerk zu entbinden. Das Versorgungswerk kann auf eigene Kosten weitere Untersuchungen oder Beobachtungen des Mitgliedes anordnen oder Gutachten einholen. Das Mitglied ist verpflichtet, sich solchen angeordneten Untersuchungen zu unterziehen.
3. Über den Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente entscheidet der Verwaltungsrat auf Vorschlag der Geschäftsführung. Die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente kann versagt werden, wenn das Mitglied den in Absatz 2 genannten Nachweis- und Mitwirkungspflichten nicht vollständig nachgekommen ist. Die Rentenzahlung kann zeitlich begrenzt werden.
4. Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente entsteht drei Monate nach Antragstellung; der Monat der Antragstellung wird nicht eingerechnet. Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente wird fällig im Zeitpunkt der Zustellung des Rentenbescheids.
Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente endet:
a) mit dem Monat, in dem die Berufsunfähigkeit fortfällt
b) mit der Überleitung in die Altersrente (§ 10 Absatz 2),
c) mit dem Tode des Bezugsberechtigten,
d) wenn der Bezugsberechtigte sich einer angeordneten Nachuntersuchung nicht unterzieht oder angeforderte Nachweise, die die Fortdauer der Berufsunfähigkeit belegen, nicht eingereicht werden,
e) im Falle des Widerrufs des Rentenbescheids.
Im Fall der Gewährung einer zeitlich begrenzten Berufsunfähigkeitsrente nach Absatz 3 Satz 3 ist der oder die Bezugsberechtigte verpflichtet, während des Leistungsbezugs ärztlicherseits empfohlene, zumutbare, leitliniengerechte Behandlungsmaßnahmen wahrzunehmen. Verweigert sich der oder die Bezugsberechtigte diesen Maßnahmen, führt dies zu einer Versagung des Rentenanspruchs.
5. Versorgungsabgaben können längstens bis zum Beginn der Berufsunfähigkeitsrente nach Absatz 4 geleistet werden. Nach Beendigung der Berufsunfähigkeit lebt die Verpflichtung zur Zahlung der Versorgungsabgaben wieder auf.
6. Die jährliche Berufsunfähigkeitsrente wird ermittelt als Vomhundertsatz der allgemeinen Bemessungsgrundlage. Dieser Vomhundertsatz besteht aus:
a) der Summe der erworbenen Steigerungszahlen,
b) dem nach § 10 Absatz 6 berechneten Grundbetrag,
c) den Hinzurechnungszeiten vom Eintritt des Versorgungsfalles bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Die Hinzurechnungszeiten werden mit der nach § 10 Absatz 6 errechneten persönlichen Durchschnittssteigerungszahl multipliziert.
Für die Anwendung des Vomhundertsatzes auf die RBG 1 beziehungsweise RBG 2 gilt § 10 Absatz 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Teil des Vomhundertsatzes, der auf Hinzurechnungszeiten gemäß Buchstabe c) entfällt, der RBG 2 zuzuordnen ist; § 11 Absatz 8 bleibt unberührt.
7. Die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente beginnt mit der Zustellung des Bescheids über die Gewährung der Versorgungsleistung; sie endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente nach Absatz 4 Satz 3 erlischt. Im Übrigen findet auf die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente § 10 Absatz 8 entsprechend Anwendung.
8. Für ehemalige Mitglieder des Versorgungswerks, deren versicherungspflichtige Mitgliedschaft entfallen ist, ohne dass sie die Mitgliedschaft freiwillig fortgesetzt haben (ruhende Mitgliedschaft), errechnet sich die Berufsunfähigkeitsrente nur aus der Summe der erworbenen Steigerungszahlen. Wer nach Vollendung des 45. Lebensjahres Mitglied des Versorgungswerkes wird, hat erst nach Ablauf von drei Jahren einen Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsrente.
9. Mit Vollendung des 62. Lebensjahres errechnet sich die Berufsunfähigkeitsrente in gleicher Weise wie die vorgezogene Altersrente gemäß § 10 Absatz 3 Buchstabe a) in Verbindung mit § 10 Absatz 4.
§ 12 Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Berufsfähigkeit
1. Ist die Berufsfähigkeit eines Mitgliedes infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte gefährdet, gemindert oder nicht dauerhaft aufgehoben und kann sie voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden, kann die Versorgungseinrichtung auf Antrag des Mitglieds Finanzierungsbeiträge für Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Berufsfähigkeit gewähren.
2. Soweit nach Gesetz, Satzung und Vertragsbedingungen ein anderer Versicherungsträger oder eine sonstige Stelle (Sozialversicherung, Berufsgenossenschaft, Bundesanstalt für Arbeit, Krankenversicherung, Haftpflichtversicherung) zuständig ist, entfallen Maßnahmen nach Absatz 1.
3. Bei den Maßnahmen nach Absatz 1 darf es sich nur um medizinisch notwendige Heilbehandlungen in anerkannten Rehabilitationseinrichtungen unter ärztlicher Aufsicht handeln, die weder Krankenbehandlung, Rekonvaleszenzmaßnahmen beziehungsweise Anschlussheilbehandlungen noch normale Erholung sind.
4. Über die Anerkennung der im Einzelfall zu finanzierenden Maßnahmen entscheidet die Geschäftsführung, die zu diesem Zweck ärztliche Gutachten anfordern kann. § 11 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
4. Unterabschnitt: Hinterbliebenenrente
§ 13 Hinterbliebenenrente
1. Hinterbliebenenrenten sind:
a) Witwen- und Witwerrente,
b) Waisenrente,
c) Halbwaisenrente.
2. Hinterbliebenenrenten werden gewährt, wenn das verstorbene Mitglied des Versorgungswerks zur Zeit seines Todes Anspruch oder Anwartschaft auf Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente hatte.
§ 14 Witwen- und Witwerrente
Nach dem Tode des Mitglieds erhält die Witwe eine Witwenrente beziehungsweise der Witwer eine Witwerrente. Wurde die Ehe nach Beginn der Altersrente oder nach Beginn der Berufsunfähigkeitsrente geschlossen, besteht ein Anspruch auf Witwen- beziehungsweise Witwerrente nur dann, wenn die Ehe mindestens drei Jahre bestand.
Der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente erlischt:
a) im Falle der Wiederverheiratung mit dem Ablauf des Monats, in dem die Wiederverheiratung stattgefunden hat,
b) mit dem Tod des oder der Berechtigten.
§ 15 Waisenrente und Halbwaisenrente
1. Waisen- beziehungsweise Halbwaisenrente erhalten auf Antrag nach dem Tode des Mitgliedes seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Über diesen Zeitpunkt hinaus wird die Waisen- beziehungsweise Halbwaisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für dasjenige Kind gewährt, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder das bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert.
Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung von gesetzlichem Wehrdienst, Zivildienst oder Bundesfreiwilligendienst verzögert oder unterbrochen, so wird die Waisen- beziehungsweise Halbwaisenrente auch für einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, höchstens jedoch für den Zeitraum, in dem vor Vollendung des 27. Lebensjahres dieser Dienst geleistet worden ist.
2. Kinder sind:
a) die ehelichen Kinder,
b) die für ehelich erklärten Kinder,
c) die als Kind angenommenen Kinder, soweit die Adoption vor Vollendung des 55. Lebensjahres des Mitglieds erfolgte,
d) die nichtehelichen Kinder eines Berechtigten, wenn dessen Unterhaltspflicht festgestellt ist.
§ 16 Zusammensetzung und Berechnung der Hinterbliebenenrente
1. Es betragen
a) die Witwen- beziehungsweise Witwerrente 60 Prozent
b) die Waisenrente für jede Vollwaise 30 Prozent
c) die Halbwaisenrente für jede Halbwaise 10 Prozent der für das verstorbene Mitglied gemäß §§ 9 bis 11 zu berechnenden Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente.
2. Ist die Witwe oder der Witwer mehr als zehn Jahre jünger als das verstorbene Mitglied und bestand die Ehe weniger als drei Jahre, so beträgt die Witwen- beziehungsweise Witwerrente 30 Prozent der für das verstorbene Mitglied gemäß §§ 9 bis 11 zu berechnenden Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente. Bei einer Ehezeitdauer ab drei Jahren bis zehn Jahren erhöht sich die Witwen- beziehungsweise Witwerrente für jedes zusätzliche angefangene Jahr der Ehe linear bis maximal 60 Prozent der für das verstorbene Mitglied gemäß §§ 9 bis 11 zu berechnenden Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente. § 14 Satz 2 bleibt unberührt.
3. Hinterbliebenenrente wird auch gewährt, wenn das Mitglied der Versorgungseinrichtung für tot erklärt wurde.
4. Die Hinterbliebenenrente wird erstmalig für den auf den Sterbemonat des Mitgliedes folgenden Monat gewährt und endet mit dem Sterbemonat des Hinterbliebenen beziehungsweise mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen nach § 15 Absatz 1 wegfallen. Die Zahlung erfolgt monatlich im Voraus.
§ 17 Kinderzuschuss (Zusatzleistung)
1. Auf Antrag erhalten Empfänger von Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten für jedes Kind einen gesonderten Kinderzuschuss als zusätzliche Leistung, sofern der Anspruch auf Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente vor dem 1. Januar 2008 bestand. Der Kinderzuschuss wird zusammen mit der Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente ausgezahlt.
2. Bei der Gewährung des Kinderzuschusses sind die Bestimmungen des § 15 analog anzuwenden.
3. Der Kinderzuschuss beträgt 10 Prozent der Alters- beziehungsweise Berufsunfähigkeitsrente des Mitglieds.
§ 18 Beitragserstattung
(aufgehoben)
§ 19 Kapitalabfindung
1. Eine Witwe oder ein Witwer, die wieder heiraten, erhalten auf Antrag folgende Kapitalabfindung:
a) bei Wiederverheiratung vor Vollendung des 35. Lebensjahres 60 ihrer bisher bezogenen Monatsrenten,
b) bei Wiederverheiratung bis zum vollendeten 45. Lebensjahr 48 ihrer bisher bezogenen Monatsrenten,
c) bei Wiederverheiratung nach Vollendung des 45. Lebensjahres 36 ihrer bisher bezogenen Monatsrenten.
2. Rentenansprüche, die eins vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigen, werden mit einer nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechneten Einmalzahlung abgefunden, wenn zuvor keine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI beziehungsweise § 7 Absatz 2 AVG erfolgte oder Versorgungsabgaben gemäß § 27 Absatz 8 der Satzung entrichtet wurden.
§ 19a Versorgungsausgleich bei Ehescheidung
1. Werden Ehepartner geschieden und findet ein Versorgungsausgleich statt, wird eine interne Teilung durchgeführt, indem zu Lasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht bei dem Versorgungswerk übertragen wird. Dabei wird das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person gekürzt und der ausgleichsberechtigten Person zugeteilt. Sofern nur ein Ehepartner Mitglied ist oder war, wird der andere Ehepartner durch die Übertragung des Anrechts nicht Mitglied des Versorgungswerks.
Das übertragene Anrecht begründet lediglich einen Anspruch auf Altersrente gemäß § 10 Absatz 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 9 ab Beginn des Monats, in dem die ausgleichsberechtigte Person die Altersgrenze erreicht, die für die ausgleichspflichtige Person gemäß § 10 Absatz 1 gilt. Das Wahlrecht gemäß § 10 Absatz 3 bleibt unberührt. Ein Anspruch auf sonstige Leistungen nach § 8 besteht nicht. Zum Ausgleich dieser Beschränkung des Risikoschutzes erhöht sich das Anrecht auf Altersrente um einen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechneten Zuschlag. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach dem Alter der ausgleichsberechtigten Person zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung und der Altersgrenze, die für die ausgleichsberechtigte Person gilt. Die Zuschlagssätze sind im Anhang wiedergegeben, der Bestandteil der Satzung ist. Die ausgleichspflichtige Person kann ihr durch den Versorgungsausgleich gekürztes Anrecht bis zur Höhe der Kürzung durch zusätzliche Zahlungen ergänzen, sofern noch keine satzungsgemäße Rente bezogen wird oder das Rentenbezugsalter nach § 10 Absatz 1 noch nicht erreicht ist. Die laufenden Versorgungsabgaben und die zusätzlichen Zahlungen dürfen zusammen für 18 das jeweilige Kalenderjahr das Doppelte des Höchstbetrags der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigen. Die Umwandlung der zusätzlichen Zahlungen in Steigerungszahlen erfolgt gemäß § 10 Absatz 6, wobei die jeweils zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs geltende maßgebliche Versorgungsabgabe gemäß § 9 Absatz 4 zugrunde zu legen ist.
2. Sind oder waren beide Ehepartner Mitglied des Versorgungswerks, vollzieht dieses nach der internen Teilung der beiderseitigen Anrechte durch das Familiengericht den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung.
3. Zum Ausgleich der bei der internen Teilung entstehenden Kosten wird eine einmalige Pauschale von 150 Euro erhoben, die hälftig von den Ehepartnern zu tragen ist.
4. Der Verwaltungsrat kann Richtlinien zur Durchführung des Versorgungsausgleichs erlassen.
5. In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, sind die bis dahin geltenden Satzungsbestimmungen und Richtlinien anzuwenden, sofern sich nicht aufgrund von § 48 Absatz 2 oder 3 VAStrRefG die Anwendung der ab 1. September 2009 geltenden Satzungsbestimmungen ergibt.
§ 19b Lebenspartnerschaften
Die Regelungen über die Versorgung von Hinterbliebenen und über den Versorgungsausgleich gemäß den §§ 14 ff. sind auf Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Abschnitt IV
Versorgungsabgaben
§ 20 Versorgungsabgaben für freiberuflich tätige Architektinnen und Architekten
1. Freiberuflich tätige Architekten zahlen als Versorgungsabgaben von ihrem reinen Berufseinkommen den jeweils maßgebenden Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 158 Absatz 1 SGB VI. Als reines Berufseinkommen gelten die gesamten Einnahmen aus der Ausübung des Architektenberufs abzüglich der Berufskosten; Sonderausgaben und steuerliche Freibeträge können nicht abgezogen werden.
2. Das für die Entrichtung der Versorgungsabgaben maßgebende Einkommen ist spätestens bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres durch den Einkommensteuerbescheid des vorletzten Kalenderjahres, eine Bestätigung des Finanzamtes, eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten nachzuweisen. Der Nachweis ist spätestens 24 Monate nach Ablauf des vorletzten Kalenderjahres zu erbringen. Hiernach wird der Beitrag für das vorletzte Kalenderjahr endgültig und im laufenden Kalenderjahr mit Wirkung für die Zukunft vorläufig festgesetzt. Wird kein Nachweis erbracht, ist als Versorgungsabgabe der jeweilige Höchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten.
3. Verringert sich bei freiberuflich tätigen Architekten im laufenden Kalenderjahr das Berufseinkommen erheblich gegenüber dem des vorletzten Kalenderjahres, ist auf Antrag des Mitglieds der Beitrag mit Wirkung für die Zukunft vorläufig nach dem Berufseinkommen des laufenden Kalenderjahres festzusetzen; das Berufseinkommen ist glaubhaft zu machen. Ein Einkommensrückgang ist erheblich, wenn er zu einem mindestens 15 Prozent geringeren Beitrag führen würde. Der Beitrag ist endgültig festzusetzen nach Vorlage eines der in Absatz 2 Satz 1 genannten Nachweise.
4. Freiberuflich tätige Architekten, die von der Antragspflichtversicherung bei der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 7 Absatz 2 AVG beziehungsweise § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI befreit sind, zahlen Versorgungsabgaben in Höhe der für sie ohne die Befreiung maßgebenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
5. Auf Antrag ist für das Jahr der erstmaligen Niederlassung und die folgenden drei Jahre nur die Mindestabgabe nach § 23 Absatz 2 zu zahlen.
6. Für Angehörige des Versorgungswerks der Architektenkammer Saarland werden die Versorgungsabgaben zum Versorgungswerk der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen um den Beitrag zum saarländischen Versorgungswerk auf Antrag vermindert. Die Beitragsminderung erfolgt nur in vollen Zehnteln. Die Mindestabgabe gemäß § 23 Absatz 2 der Satzung kann durch die Anrechnung jedoch nicht unterschritten werden.
7. Üben Architekten ihre berufliche Tätigkeit im Rahmen einer Gesellschaft im Sinne von § 8 Baukammerngesetz NRW aus, so ist beitragspflichtiges Einkommen im Sinne von Absatz 1
a) der Gewinn aus dem Gesellschafteranteil,
b) die Einkünfte aus einer Tätigkeit im Rahmen der Geschäftsführung.
§ 21 Versorgungsabgaben für angestellte Architekten und Beamte
1. Angestellte Architekten, die nach § 7 Absatz 2 AVG beziehungsweise § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI von der Angestelltenversicherungspflicht befreit sind, zahlen Versorgungsabgaben in Höhe der für sie ohne die Befreiung maßgebenden Beiträge zur Angestelltenversicherung.
2. Angestellte Architekten, die nicht gemäß § 7 Absatz 2 AVG beziehungsweise § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI befreit sind, und Beamte zahlen den Mindestsatz nach § 23 Absatz 2.
3. Mitglieder des Versorgungswerks, die nach § 7 Absatz 2 AVG beziehungsweise § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI von der Angestelltenversicherung befreit sind und Arbeitslosenunterstützung erhalten, leisten als Versorgungsabgaben die Beiträge, die sie von der Bundesanstalt für Arbeit für ihre Altersversicherung erhalten.
§ 21a Versorgungsabgaben für Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld, Pflegeunterstützungsgeld, Krankengeld, Verletztengeld, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld, des Mutterschaftsurlaubs, des Wehr- oder des Bundesfreiwilligendienstes
1. Von der Angestelltenversicherungspflicht gemäß § 7 Absatz 2 AVG beziehungsweise § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI befreite Mitglieder, die Arbeitslosengeld, Pflegeunterstützungsgeld, Krankengeld, Verletztengeld, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld beziehen und deren Befreiung von der Angestelltenversicherungspflicht nicht gemäß § 7 Absatz 7 AVG unterbrochen ist, zahlen für diese Zeiten den Beitrag, der ohne diese Befreiung an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wäre.
2. Von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 7 Absatz 2 AVG beziehungsweise § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI befreite Mitglieder, die in Mutterschaftsurlaub stehen und Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben und deren Befreiung von der Angestelltenversicherungspflicht nicht gemäß § 7 Absatz 6 AVG unterbrochen ist, zahlen für diese Zeiten den Beitrag, der ohne diese Befreiung an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wäre.
3. Mitglieder, die vor Ableistung von Wehr- oder Bundesfreiwilligendienst als Angestellte tätig waren, gemäß § 7 Absatz 2 AVG beziehungsweise § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI von der Angestelltenversicherungspflicht befreit sind und deren Arbeitsverhältnis gemäß § 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ArbPlSchG) ruht, zahlen für diese Zeiten einen Beitrag in Höhe des Betrages, den der Arbeitgeber übernimmt, wenn Anspruch auf Beitragsübernahme zum Versorgungswerk der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen gemäß § 14a Absatz 2 mit 3 ArbPlSchG besteht.
4. Mitglieder, die Wehr- oder Bundesfreiwilligendienst leisten und für die Absatz 3 nicht gilt und die gemäß § 7 Absatz 2 AVG beziehungsweise § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI von der Angestelltenversicherungspflicht befreit sind und nach dem Arb-PlSchG Anspruch auf Beitragsübernahme zum Versorgungswerk der Architektenkammer NRW haben, zahlen für diese Zeiten einen Beitrag in Höhe des jeweiligen Höchstbeitrages zur Pflichtversicherung bei der gesetzlichen Rentenversicherung.
5. Mitglieder, die Wehr- oder Bundesfreiwilligendienst leisten und die nicht gemäß § 7 Absatz 2 AVG beziehungsweise § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind und die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz Anspruch auf Beitragsübernahme zum Versorgungswerk der Architektenkammer NRW haben, zahlen für diese Zeiten einen Beitrag in Höhe von 15 Prozent des jeweiligen Höchstbeitrages zur Pflichtversicherung bei der gesetzlichen Rentenversicherung.
§ 22 Versorgungsabgaben für freiwillige Mitglieder
1. Freiwillige Mitglieder leisten Versorgungsabgaben wie
Pflichtmitglieder.
2. Nach § 6c Befreite, welche die Mitgliedschaft freiwillig fortsetzen, zahlen die Mindestabgabe nach § 23 Absatz 2.
§ 23 Höchstabgabe, Mindestabgabe
1. Die Höchstabgabe beträgt 200 Prozent des jeweiligen Höchstbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung.
2. Die Mindestabgabe beträgt 15 Prozent des jeweiligen Höchstbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung.
§ 24 Zusätzliche Versorgungsabgaben
Neben den Versorgungsabgaben, die nach §§ 20 bis 22 zu leisten sind, können zusätzliche Versorgungsabgaben gezahlt werden, zusammen mit den fälligen Abgaben, jedoch nur bis zur Höchstabgabe nach § 23 Absatz 1. Sofern im Laufe eines Jahres die Mitgliedschaft begann beziehungsweise endete können zusätzliche Versorgungsabgaben nur anteilig entrichtet werden. Zusätzliche Versorgungsabgaben erhöhen in den ersten fünf Jahren der Mitgliedschaft nur die Anwartschaft auf Altersrente.
§ 25 Ruhende Beitragspflicht
1. Solange das jährliche reine Berufseinkommen eines freiberuflich tätigen Architekten unter 20 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Angestelltenversicherung liegt, wird er auf Antrag für diese Zeit von der Verpflichtung zur Zahlung von Versorgungsabgaben befreit.
2. Für Zeiten eines Studiums wird das Mitglied auf Antrag von der Beitragspflicht befreit. Das gilt nur, solange das reine Berufseinkommen unter der in Absatz 1 genannten Grenze liegt.
§ 26 Stundung
1. Bei Vorliegen eines Notstandes können Versorgungsabgaben auf Antrag des Mitglieds für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren ganz oder teilweise gestundet werden.
2. Für gestundete Versorgungsabgaben werden Zinsen in Höhe von 2 Prozent ab der ursprünglichen Fälligkeit erhoben.
§ 27 Versorgungsabgabeverfahren
1. Die Versorgungsabgaben sind vom Beginn der Mitgliedschaft bis zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Versorgungsleistungen (Eintritt des Versorgungsfalls) zu entrichten. Die Höhe der Beiträge wird durch Bescheid festgesetzt. Nach Wegfall des Versorgungsfalles sind erneut Versorgungsabgaben zu leisten, soweit die Mitgliedschaft zur Versorgungseinrichtung dann noch besteht.
2. Die Versorgungsabgaben sind bis zum 15. eines jeden Kalendermonats fällig.
3. Die Versorgungsabgaben werden im Bankeinzugsverfahren eingezogen. Bei anderer Zahlungsweise kann ein Zuschlag erhoben werden, dessen Höhe vom Verwaltungsrat jährlich festgesetzt wird. Die Versorgungsabgaben gelten als geleistet, wenn sie einem Bank-, Sparkassen- oder Postbankkonto des Versorgungswerks gutgeschrieben wurden.
4. Forderungen des Versorgungswerks wegen rückständiger Versorgungsabgaben werden im Verwaltungswege vollstreckt.
5. Nach § 20 Absatz 4 und § 25 der Satzung nicht erhobene Versorgungsabgaben dürfen nur innerhalb der beiden folgenden Geschäftsjahre nachgeholt werden. Zusätzliche Versorgungsabgaben gemäß § 24 können nur innerhalb des laufenden Geschäftsjahres entrichtet werden. Rückstände an Versorgungsabgaben werden hiervon nicht berührt.
6. Eine Erstattung von überzahlten Versorgungsabgaben ist auf schriftlichen Antrag des Mitglieds innerhalb von drei Monaten seit Bekanntgabe der Abrechnung möglich. Nach Fristablauf gelten Überzahlungen als zusätzliche Versorgungsabgaben nach § 24.
7. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf die Kosten, sodann nacheinander auf Säumniszuschläge und Zinsen und zuletzt auf die Beitragsforderungen angerechnet; innerhalb dieser Reihenfolge wird die jeweils ältere Schuld zuerst getilgt.
8. Erfolgt die Zahlung von Versorgungsabgaben durch den Bund oder eine sonstige durch Gesetz verpflichtete Stelle, insbesondere der Bundesagentur für Arbeit, wird das Mitglied insoweit von der Zahlungsverpflichtung freigestellt.
§ 28 Folgen des Verzugs
1. Von Mitgliedern, die nach Zahlungsanmahnung länger als zwei Wochen im Verzug sind, wird ein einmaliger Säumniszuschlag in Höhe von 2 Prozent der rückständigen Versorgungsabgaben erhoben.
2. Besteht ein Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten, so werden Zinsen in Höhe von 2 Prozent ab der jeweiligen Fälligkeit erhoben.
3. Soweit rückständige Versorgungsabgaben beigetrieben werden müssen, gehen die Kosten zu Lasten des Mitgliedes.
§ 29 Bescheinigung über Versorgungsabgaben
Die Mitglieder des Versorgungswerks erhalten jährlich eine Bescheinigung über die für das abgelaufene Kalenderjahr geleisteten Versorgungsabgaben.
§ 30 Beitragsüberleitung
1. Das Versorgungswerk kann mit anderen Versorgungswerken der Architekten Überleitungsabkommen abschließen. Derartige Verträge werden von der Vertreterversammlung abgeschlossen. Sie bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
2. Mitglieder von Versorgungswerken der Architekten außerhalb Nordrhein-Westfalens, die ihre berufliche Tätigkeit in den Kammerbereich der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen verlegen und Angehörige der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen werden, können ihre im bisher zuständigen Versorgungswerk geleisteten Versorgungsabgaben auf das Versorgungswerk der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen überleiten lassen, sofern mit dem betreffenden Versorgungswerk ein Abkommen gemäß Absatz 1 besteht und die Voraussetzungen für die versicherungspflichtige Mitgliedschaft nach § 6a vorliegen. Die Überleitung ist ausgeschlossen, wenn die Mitgliedschaft in dem anderen Versorgungswerk länger als 24 Monate gedauert hat. Die gezahlten Beträge werden so behandelt, als ob sie zur gleichen Zeit und in gleicher Höhe in das Versorgungswerk der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen gezahlt worden wären. Entsprechende Anträge sind innerhalb von sechs Monaten nach Zuzug zu stellen.
3. Mitglieder des Versorgungswerks, die ihre Tätigkeit in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Versorgungswerks für Architekten verlegen und der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder einer angeschlossenen Kammer nicht mehr angehören, können die bisher beim Versorgungswerk der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen eingezahlten Versorgungsabgaben auf das neu zuständige Versorgungswerk überleiten lassen, sofern mit diesem ein Abkommen nach Absatz 1 besteht. Entsprechende Anträge sind innerhalb von sechs Monaten nach Wegzug zu stellen.
§ 31 Nachversicherung
1. Wer nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nachzuversichern ist, kann die Nachversicherung beim Versorgungswerk beantragen, das sie nach den Absatz 2 bis 4 durchzuführen hat.
2. Beim Versorgungswerk können Architekten nachversichert werden,die
a) bis zum Beginn oder während der Nachversicherungszeit Mitglied des Versorgungswerks waren,
b) im Laufe der Nachversicherungszeit die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllt hätten, wenn sie nicht dem § 6a Absatz 3 Buchstabe a) unterfallen wären,
c) unmittelbar im Anschluss an die Nachversicherungszeit die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft kraft der Satzung des Versorgungswerks erfüllen.
3. Das Versorgungswerk ist verpflichtet, die Nachversicherungsanträge entgegenzunehmen. Liegen die Voraussetzungen für eine Nachversicherung vor, sind die im Nachversicherungsantrag bezeichneten Beiträge so zu behandeln, als ob sie als Versorgungsabgaben nach § 21 Absatz 1 rechtzeitig für die Zeit entrichtet worden wären, für die die Nachversicherung durchgeführt wurde. Die für die Nachversicherung zu entrichtenden Beiträge werden dem Mitglied unter Absetzung des Erhöhungsbetrags gemäß § 181 Absatz 4 SGB VI gutgeschrieben. Beiträge, die während des Nachversicherungszeitraums entrichtet wurden, gelten als zusätzliche Versorgungsabgaben nach § 24.
4. Der Nachversicherte gilt rückwirkend für die Dauer der Nachversicherung als Mitglied des Versorgungswerks. Der Eintritt des Versorgungsfalls steht der Nachversicherung nicht entgegen. Ist der Nachzuversichernde verstorben, so steht das Antragsrecht der Witwe beziehungsweise dem Witwer zu. Ist eine Witwe beziehungsweise ein Witwer nicht vorhanden, können die Waisen gemeinsam den Antrag stellen.
Abschnitt V
Zweck und Verwendung der Mittel, Rechnungslegung
§ 32 Verwendung der Mittel, Vermögensanlage
1. Die Mittel des Versorgungswerks werden durch Versorgungsabgaben der Mitglieder und durch Vermögenserträge aufgebracht.
2. Die Mittel des Versorgungswerks dürfen nur zur Bestreitung der satzungsmäßigen Leistungen, der notwendigen Verwaltungskosten und sonstiger zur Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerks erforderlichen Rücklagen und Rückstellungen verwendet werden.
3. Das gebundene Vermögen des Versorgungswerks ist unter Beachtung des § 3 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und der Versorgungswerke der Freien Berufe im Land NRW und § 7 der Verordnung über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und der Versorgungswerke der Freien Berufe in NRW und den hierzu erlassenen Richtlinien der Aufsicht anzulegen. Mit Zustimmung der Versicherungsaufsicht dürfen Geschäfte zur Absicherung von Kurs- und Zinsänderungsrisiken oder zur Erzielung zusätzlicher Erträge getätigt werden.
§ 33 Rechnungslegung, Leistungsverbesserungen
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Der Verwaltungsrat hat nach Ablauf des Geschäftsjahres unverzüglich einen Jahresabschluss nebst Lagebericht nach den vorgeschriebenen Formblättern und Nachweisungen sowie den hierzu ergangenen Richtlinien der Aufsichtsbehörde aufzustellen. Die in den Jahresabschluss einzustellende Deckungsrücklage hat der Verwaltungsrat durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines Gutachtens errechnen zu lassen. Der Jahresabschluss nebst Lagebericht sowie das versicherungsmathematische Gutachten sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
3. Zur Deckung von außergewöhnlichen Verlusten ist eine Verlustrücklage zu bilden. Dieser Rücklage sind jeweils mindestens 5 Prozent des sich nach der Gewinn- und Verlustrechnung zu errechnenden Rohüberschusses zuzuführen, bis sie mindestens 6 Prozent der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. Ein sich darüber hinaus ergebender Rohüberschuss ist der Rückstellung für satzungsgemäße Überschussbeteiligung zuzuführen.
4. Die Rückstellung für satzungsgemäße Überschussbeteiligung ist – soweit sie nicht zur Deckung eines Fehlbetrages heranzuziehen ist – nur zur Verbesserung der Versorgungsleistungen zu verwenden. Eine Verbesserung der Versorgungsleistungen ist durchzuführen, wenn sie zu nennenswerten Ergebnissen führt. Darüber entscheidet die Vertreterversammlung aufgrund von Vorschlägen der Geschäftsführung und des Verwaltungsrats. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
5. Ein sich ergebender außergewöhnlicher Verlust ist zunächst aus der Schwankungsreserve, danach aus der Verlustrücklage und – soweit diese nicht ausreicht – aus der Rückstellung für satzungsgemäße Überschussbeteiligung zu decken. Ein danach verbleibender Bilanzverlust ist durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Versorgungsabgaben oder durch beide Maßnahmen auszugleichen. Absatz 4 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.
6. Zur Deckung von Schwankungen durch die Entwicklung der Kapitalanlagen bzw. der Demografie kann eine zusätzliche Rücklage gebildet werden.
7. Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.
Abschnitt VI
Weitere allgemeine Regelungen
§ 34 Allgemeine Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten haben dem Versorgungswerk die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte und Nachweise zu erteilen.
2. Das Versorgungswerk hat jedem Mitglied und sonstigem Leistungsberechtigten Auskunft über seine Versorgungsangelegenheit zu geben. Auskünfte an Dritte setzen die schriftliche Einwilligung des Mitgliedes voraus.
3. Das Versorgungswerk ist berechtigt, mitgliederspezifische Daten zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen und nach dieser Satzung übertragenen Aufgaben zu erheben und zu verarbeiten.
§ 35 Gleichstellung
1. Soweit in dieser Satzung von „Architekten“ die Rede ist, sind damit alle Mitglieder gemeint, die aufgrund einer gesetzlichen Regelung oder infolge einer Anschlusssatzung Mitglieder des Versorgungswerks geworden sind, selbiges gilt für Wortbestandteile.
2. Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf alle Geschlechter sowie auf Personen, die sich nicht ausdrücklich als Frau oder Mann definieren.
§ 36 Abtretung, Übertragung
Ansprüche gegen das Versorgungswerk können nicht abgetreten, nicht verpfändet und nicht übertragen werden.
§ 37 Herbeiführung des Versorgungsfalls
1. Wer sich vorsätzlich berufsunfähig macht, hat keinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente und auf Maßnahmen zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit. Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf die Rente, wenn sie den Tod des Mitglieds vorsätzlich herbeigeführt haben.
2. Sind Berufsunfähigkeit oder Tod eines Mitglieds durch einen Dritten verursacht, ist das Mitglied oder der Leistungsberechtigte verpflichtet, einen Schadensersatzanspruch gegen den Dritten insoweit auf die Architektenversorgung zu übertragen, als diese aufgrund des Schadensereignisses Versorgungsleistungen zu erbringen hat.
Durch die Übertragung dürfen Ansprüche des Mitglieds oder des Leistungsberechtigten nicht beeinträchtigt werden. Das Recht auf Versorgungsleistung kann erst geltend gemacht werden, wenn der Schadensersatzanspruch übertragen worden ist.
Abschnitt VII
Übergangsbestimmungen
§ 38 entfällt
§ 39 entfällt
§ 40 entfällt
§ 41 entfällt
§ 42 Übergangsregelung für neue Berufsgruppen der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen
1. Für Personen, die im Bauwesen tätig sind und die einer Berufsgruppe angehören, für die nach dem 1. Januar 2026 aufgrund der dann jeweils gültigen Rechtslage eine erstmalige Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen entsteht, die vorher nicht bestanden hat, ist diese Satzung nach Maßgabe der nachfolgenden Übergangsregelung anzuwenden.
2. Die in Absatz 1 genannten Personen sind Mitglied des Versorgungswerks nach den Bestimmungen des § 6a.
3. Personen nach Absatz 1, die nachweisen, dass sie bei Beginn ihrer Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen (Stichtag) eine den Leistungen des Versorgungswerks der Architektenkammer NRW entsprechende anderweitige Versorgung besitzen, sind auf Antrag von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk zu befreien. Als Grund für eine Befreiung gelten in der Regel:
a) Kapital- und Rentenversicherungen bei privaten Lebensversicherern, die auf ein Bezugsalter zwischen dem 60. und 70. Lebensjahr abgeschlossen sind und für die ein Jahresbeitrag von mindestens 6 000 Euro aufzuwenden ist (soweit diese Versicherungen am genannten Stichtag in Kraft waren),
b) Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung,
c) Haus- und Grundbesitz, dessen Verkehrswert mindestens 100 000 Euro beträgt.
Der Befreiungsantrag muss spätestens sechs Monate nach Beginn der Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen (Ausschlussfrist) beim Versorgungswerk eingegangen sein.
§ 43 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Beschlossen in der Vertreterversammlung der Architektenkammer NRW am 27.September 2025.
Genehmigt durch das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen mit Genehmigungsvermerk vom 11. Dezember 2025.
MB.NRW 2025 Nr. 222