MB.NRW 2026 Nr. 111
Verbot von Vereinen
Verbot der Vereinigung
"Hells Angels MC Leverkusen"
Verbot der Vereinigung
"Hells Angels MC Leverkusen"
Bekanntmachung
des Ministeriums des Innern
432 - 22.57.07.12
Vom 28. April 2026
Gemäß Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts vom 5. August 1964 (BGBI. I S. 593), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600), ergeht folgende
Verfügung
1. Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins Hells Angels Motorcycle Club Leverkusen läuft den Strafgesetzen zuwider.
2. Der Verein Hells Angels Motorcycle Club Leverkusen ist verboten. Er wird aufgelöst.
3. Dem Verein Hells Angels Motorcycle Club Leverkusen ist jede Tätigkeit untersagt. Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
4. Es ist verboten, Kennzeichen des Vereins Hells Angels Motorcycle Club Leverkusen für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich, in einer Versammlung oder in einem Inhalt (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches), der verbreitet wird oder zur Verbreitung bestimmt ist, zu verwenden. Das Verbot gilt auch für die Verbreitung im Internet.
5. Das Vermögen des Vereins Hells Angels Motorcycle Club Leverkusen wird beschlagnahmt und zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen eingezogen.
6. Forderungen Dritter gegen den Verein Hells Angels Motorcycle Club Leverkusen werden beschlagnahmt und zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen eingezogen, soweit sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der strafrechtswidrigen Zwecke und Tätigkeiten des Vereins Hells Angels Motorcycle Club Leverkusen darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins Hells Angels Motorcycle Club Leverkusen dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des Vereins zu mindern. Hat der Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft der Forderung als Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt des Erwerbs kannte.
7. Sachen Dritter werden beschlagnahmt undzugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein Hells Angels Motorcycle Club Leverkusen dessen strafrechtswidrige Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt sind.
8. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die in den Nummern 5, 6, und 7 genannten Einziehungen.
Düsseldorf, den 28. April 2026
Ministerium des Innern
Az. 432 - 22.57.07.12
Im Auftrag
B a c h e t z k y - K n u s t