MB.NRW 2026 Nr. 116
Zweite Änderung des Agrarinvestitionsförderprogramms NRW
Runderlass des
Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
II-3-63.05.06.03
Vom 20. April 2026
1
Das Agrarinvestitionsförderprogramm NRW vom 28. Februar 2024 (MBl. NRW. S. 334), das durch Runderlass vom 3. Juli 2025 (MB.NRW 2025 Nr. 40) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 1 Buchstabe n werden die folgenden Buchstaben o und p eingefügt:
„o) GAP-Förderverordnung NRW Investiv vom 23. August 2025 (GV. NRW. S. 717),
p) Rahmenrichtlinien ELER Investiv (MB.NRW 2025 Nr. 83).“
2. Nummer 2 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
„c) Nichtproduktive Investitionen sind Investitionen, die nicht zu einer erheblichen Steigerung des Wertes des Betriebes oder seiner Rentabilität führen. Sie dienen zur Verwirklichung von im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/2115 verfolgten Agrarumwelt- und Klimazielen, vor allem gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d bis f der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115.“
3. Die Nummer 5.1 wird durch die folgende Nummer 5.1 ersetzt:
„5.1
Bemessungsgrundlage der Förderung von Investitionen nach Nummer 4 sind die nachfolgend aufgeführten Ausgaben, soweit sie für die zu fördernden Vorhaben notwendig sind.
a) Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen.
b) Investitionen in Bewässerungsanlagen, wenn eine Wassereinsparung von mindestens 15 Prozent erreicht wird. Bei der Erstanschaffung kann nur wassersparende Technik gefördert werden. Weiterhin gelten die allgemeinen Vorgaben nach Artikel 14 Absatz 6 Buchstabe f sowie Absatz 8 der Verordnung (EU) 2022/2472. Die zuständige Landesbehörde prüft, ob für das Gebiet, in dem die Investition getätigt werden soll, eine weitere Genehmigung zur Wasserentnahme erteilt werden kann.
c) Investitionen in Frostschutzberegnungsanlagen sind ausschließlich für Sonderkulturen zuwendungsfähig.
d) Kauf von neuen Anlagen der Innenwirtschaft, einschließlich der für den Produktionsprozess notwendigen Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsgutes.
e) Kauf von neuen Maschinen und Geräten der Außenwirtschaft, die zu einer deutlichen Minderung von Emissionen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder zu einer deutlichen Minderung von Umweltbelastungen durch gezielte Unkrautbekämpfung mittels neuartiger mechanischer Verfahren führen.
Hierzu zählen die unter Anlage 3 Teil A aufgeführten Geräte.
Allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen. Ausgaben für Betreuung können als zuwendungsfähige Ausgaben bei Investitionsvorhaben mit einem förderungsfähigen baulichen Investitionsvolumen von mehr als 100 000 Euro anerkannt werden. Die anrechenbaren Ausgaben für Betreuung betragen 3 Prozent bei einem förderfähigen Investitionsvolumen bis 500 000 Euro und 2 Prozent des 500 000 Euro überschreitenden förderfähigen Investitionsvolumens, maximal jedoch 20 000 Euro.
Bei Hochbaumaßnahmen sind die Ausgaben für die Kostengruppen 212, 220, 230, 300, 400, 550, 590, 710 bis 740 und 761 sowie 762 der DIN 276 (in der jeweils geltenden Fassung) zuwendungsfähig. Für die Erschließungsbeihilfe dürfen nur Ausgaben nach DIN 276 Kostengruppe 220 und 230 berücksichtigt werden. Ausgaben der Kostengruppe 212 sind nur dann zuwendungsfähig, wenn an gleicher Stelle das zu fördernde Gebäude errichtet werden soll.“
4. Die Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
„6
Förderungsausschlüsse
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
a) der Erwerb von Produktionsrechten und Gesellschaftsanteilen, Tieren, Pflanzrechten oder Pflanzen sowie Ersatzinvestitionen,
b) Maschinen und Geräte für die Innen- und Außenwirtschaft, mit Ausnahme der unter Nummer 5.1 genannten Maschinen,
c) laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen,
d) Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen,
e) Investitionen in Wohnungen und Verwaltungsgebäude,
f) Landankauf,
g) der Erwerb von gebrauchten Gegenständen sowie das Mieten, Pachten oder Leasen von Gegenständen,
h) Maschinen- und Erntelagerhallen mit Ausnahme klimatisierter Lagerräume für Obst-, Gemüse und sonstige Sonderkulturen, wenn sie besondere Anforderungen an den Ressourcenschutz erfüllen, sowie mit Ausnahme von Lagerräumen für Grobfutter im Zusammenhang mit der eigenbetrieblichen Umsetzung besonders tiergerechter oder standortangepasster Produktionsverfahren,
i) Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende Einrichtungen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz förderfähigen Strom oder förderfähige Wärme erzeugen,
j) Lagerbehälter für tierische Exkremente, sofern die tierischen Exkremente aus einem anderen Betrieb kommen,
k) Investitionen in die Herstellung von Erzeugnissen zur Imitation oder Substitution von Milch- oder Milcherzeugnissen,
l) Investitionen in Stallbauten für die Schweinehaltung (Absatzferkel, Zuchtläufer, Mastschweine, Jung- und Zuchtsauen und Zuchteber).
Der Förderausschluss im Bereich der Schweinehaltung ist bis zum 31. August 2026 befristet.“
5. Die Nummer 7.2 wird durch die folgende Nummer 7.2 ersetzt:
„7.2
Nicht gefördert werden Unternehmen,
bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.“
6. In Nummer 8.1.4 wird jeweils die Angabe „BMEL“ durch die Angabe „BMELH“ ersetzt.
7. Nummer 8.3 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Zusätzlich zu den drei letzten Ertragssteuerbescheiden (Einkommensteuerbescheiden, Körperschaftssteuerbescheiden) sind zur Ermittlung der positiven Einkünfte die von den Banken ausgestellten Steuerbescheinigungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen heranzuziehen.“
8. Nummer 9.3 Satz 2 wird gestrichen.
9. Die Nummer 9.4.1 wird durch die folgende Nummer 9.4.1 ersetzt:
„9.4.1
a) Für Investitionen nach Nummer 4.2. Buchstabe b, welche die baulichen Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung gemäß Anlage 1 erfüllen, kann ein Zuschuss von bis zu 35 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.
b) Für Kombinationen von Maßnahmen nach Anlage 1, die die baulichen Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung erfüllen, mit Maßnahmen gemäß Anlage 3 Teil B Nummern 1.2 bis 1.5 sowie für andere Investitionen gemäß Anlage 3 Teil B Nummern 1.1, 2, 3 und 4 kann ein Zuschuss von bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.
c) Für Maßnahmen zur Vorbeugung von Schäden durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse (unter anderem Frostschutzberegnung, Hagelschutz, Starkregenschutz), für Investitionen in Bewässerungsanlagen sowie für Investitionen nach Anlage 3 Teil A kann ein Zuschuss von bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.
d) Für sonstige Investitionen nach Nummer 4 sowie für Investitionen nach Anlage 3 Teil B Nummern 1.2 bis 1.5 ohne Kombination mit einer Stallbauförderung, kann ein Zuschuss von bis zu 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.“
10. Die Nummer 10.2 wird gestrichen.
11. Die Nummer 10.3 wird zu Nummer 10.2.
12. Die Nummern 11.2.3 und 11.3 werden zu den folgenden Nummern 11.2.3 und 11.3:
„11.2.3
Vorzeitiger Maßnahmenbeginn
Es gelten die Bestimmungen der Nummer 3.5 der Rahmenrichtlinien ELER Investiv.
11.3
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 „Anlage 4 zu Nr. 10.3 VVG“ sowie § 11 der GAP-Förderverordnung NRW Investiv zu führen. Zu den in § 11 Absatz 4 genannten Belegen zählen auch alle Markterkundungs- und Auftragserteilungsdokumentationen.“
13. Die Nummer 11.5.1 wird durch die folgende Nummer 11.5.1 ersetzt:
„11.5.1
Folgende abweichende Regelung von § 44 der Landeshaushaltsordnung und den Nummern 3 sowie 7 der ANBest-ELER investiv wird festgelegt.
Beträgt der Auftragswert mehr als 15 000 Euro ohne Umsatzsteuer sind mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen. Bei gleichartigen Leistungen ist die Gesamtsumme zu beachten. Eine künstliche Aufteilung der Aufträge mit dem Ziel der Unterschreitung dieser Wertgrenze ist unzulässig. Der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist zu beachten. Verfahren und Ergebnisse sind durch den Zuwendungsempfänger zu dokumentieren. Sofern Belegkopien im Rahmen eines Mittelabrufes vorgelegt werden, ist deren Richtigkeit schriftlich durch den Zuwendungsempfänger zu bestätigen.“
14. Die Nummer 13 wird durch die folgende Nummer 13 ersetzt:
„13
Aufbewahrungsfristen
Die Förderunterlagen sind bis zum Ende der jeweiligen Zweckbindungsfrist aufzubewahren.“
15. Die Anlagen 1 und 3 werden durch die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtlichen Anlagen 1 und 3 ersetzt.
2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.