MB.NRW 2026 Nr. 121
Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer Qualifizierung in Kindertageseinrichtungen zur staatlich geprüften Kinderpflegerin beziehungsweise zum staatlich geprüften Kinderpfleger im Zeitraum von August 2026 bis Juli 2028
(piA-K Förderrichtlinie 2026)
(piA-K Förderrichtlinie 2026)
Runderlass
des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
Vom 6. Mai 2026
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Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen für die Durchführung von Ausbildungen zur staatlich geprüften Kinderpflegerin beziehungsweise zum staatlich geprüften Kinderpfleger in dem Zeitraum vom 1. August 2026 bis zum 31. Dezember 2027. Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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Gegenstand der Förderung
Es werden bis zu 900 praxisintegrierte Ausbildungsverhältnisse zur staatlich geprüften Kinderpflegerin beziehungsweise zum staatlich geprüften Kinderpfleger gefördert, deren Ausbildung zwischen dem 1. August 2026 und dem 2. September 2026 beginnt und deren Ausbildung spätestens am 31. Juli 2028 endet.
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Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerin beziehungsweise Zuwendungsempfänger sind Träger von Kindertageseinrichtungen, die gemäß § 38 des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77) in der jeweils geltenden Fassung, gefördert werden.
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Zuwendungsvoraussetzungen
Folgende Zuwendungsvoraussetzungen sind zu erfüllen:
a) Vorlage einer Schulbescheinigung beziehungsweise Bescheinigung über den Schulbesuch in der Berufsfachschule Kinderpflege der auszubildenden Person,
b) Vorlage eines abgeschlossenen Ausbildungsvertrages zur staatlich geprüften Kinderpflegerin beziehungsweise zum staatlich geprüften Kinderpfleger zwischen der Zuwendungsempfängerin beziehungsweise dem Zuwendungsempfänger und der auszubildenden Person mit einer Laufzeit vom Ausbildungsbeginn zwischen 1. August 2026 und 2. September 2026 bis zum Abschluss der Ausbildung und
c) eine Vergütung der auszubildenden Person in ihrer praxisintegrierten Ausbildung durch den jeweiligen Träger der Kindertageseinrichtung in Höhe von mindestens 700 Euro brutto pro Monat.
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Art, Umfang und Höhe der Finanzierung
5.1
Zuwendungsart
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung
Zuschuss/Zuweisung
5.4
Bemessungsgrundlage
5.4.1
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind Personalausgaben, die durch die Begründung und Durchführung von Ausbildungsverhältnissen zur staatlich geprüften Kinderpflegerin beziehungsweise zum staatlich geprüften Kinderpfleger entstehen.
5.4.2
Höhe des Festbetrages
Für den Zeitraum vom 1. August 2026 bis 31. Dezember 2027 beträgt der Festbetrag pro in praxisintegrierter Ausbildung befindlicher Person 11 900 Euro. Im Falle von kürzeren Anstellungszeiträumen reduziert sich der Festbetrag um 700 Euro pro Monat.
5.4.3.
Eigenanteil
Die Zuwendungsempfängerin beziehungsweise der Zuwendungsempfänger erbringt den Eigenanteil durch die Ausfinanzierung der nicht durch die Zuwendung gedeckte Ausbildungsvergütung sowie die vollständige Übernahme der Ausbildungsvergütung im Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zur Beendigung des Ausbildungsverhältnisses.
5.4.4
Abweichung von Nummer 1.1 Satz 1 Buchstabe a VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung
Zuwendungen können abweichend von Nummer 1.1 Satz 1 Buchstabe a VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung auch dann bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall weniger als 12 500 Euro beträgt.
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Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Schulbescheinigung
Als Auflage ist in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen, dass die Bereitstellung der Zuwendung unter der Voraussetzung erfolgt, dass die Schulbescheinigung beziehungsweise die Bescheinigung über den Schulbesuch in der Berufsfachschule Kinderpflege gemäß Nummer 4 Buchstabe a der auszubildenden Person, insoweit diese bei Antragstellung noch nicht vorliegt, bis zum ersten Mittelabruf vorzulegen ist.
6.2
Durchführungs- und Bewilligungszeitraum
Als Durchführungszeitraum ist, je nach Datum des Ausbildungsbeginns, ein Zeitraum mit Beginn zwischen dem 1. August 2026 und dem 2. September 2026 bis längstens zum 31. Juli 2028 möglich.
Als Bewilligungszeitraum ist, je nach Datum des Ausbildungsbeginns, ein Zeitraum mit Beginn zwischen dem 1. August 2026 und dem 2. September 2026 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 möglich.
6.3
Ausschluss von Doppelförderung
Mit Bestandkraft des Zuwendungsbescheids ist die Geltendmachung von etwaigen Ansprüchen nach dem Kinderbildungsgesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77) in der jeweils geltenden Fassung für die nach dieser Richtlinie geförderten Ausbildungsverhältnisse ausgeschlossen.
7
Verfahren
Die Abwicklung des Förderverfahrens erfolgt ausschließlich digital über das webbasierte Online-Tool „förderung.nrw“.
7.1
Antragsverfahren
7.1.1
Antragstellung
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist digital über das webbasierte Online-Tool „förderung.nrw“ bis spätestens zum Ablauf des 31. August 2026 zu stellen, wobei
a) der Bezirksregierung Arnsberg 1 570 800 Euro für die Bewilligung von ca. 132 Ausbildungsplätzen zur Verfügung stehen,
b) der Bezirksregierung Detmold 952 000 Euro für die Bewilligung von ca. 80 Ausbildungsplätzen zur Verfügung stehen,
c) der Bezirksregierung Düsseldorf 4 165 000 Euro für die Bewilligung von ca. 350 Ausbildungsplätzen zur Verfügung stehen,
d) der Bezirksregierung Köln 2 844 100 Euro für die Bewilligung von ca. 239 Ausbildungsplätzen zur Verfügung stehen, und
e) der Bezirksregierung Münster 1 178 100 Euro für die Bewilligung von ca. 99 Ausbildungsplätzen zur Verfügung stehen.
Gehen bis zum Ablauf des 31. August 2026 bei einer Bezirksregierung Anträge für weniger als die hier genannten Kontingente ein, erhöht sich bedarfsgerecht anteilig das Kontingent der anderen Bezirksregierungen. Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die vollständig und fristgerecht eingegangen sind. Die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Anträge bei den jeweiligen Bezirksregierungen ist entscheidend für die Reihenfolge der jeweiligen Bewilligungen.
7.1.2
Antragsunterlagen
Dem Antrag ist gemäß Nummer 4 der abgeschlossene Ausbildungsvertrag sowie, soweit zum Zeitpunkt der Antragsstellung schon vorhanden, die Schulbescheinigung beziehungsweise Bescheinigung über den Schulbesuch in der Berufsfachschule Kinderpflege beizufügen.
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Ermessen
Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Zuwendung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Verwendung des Musters gemäß der Anlage.
7.2.2
Zuständige Bewilligungsbehörde
Zuständige Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Maßnahme durchgeführt wird. Bei Maßnahmen einer Zuwendungsempfängerin beziehungsweise eines Zuwendungsempfängers, die Regierungsbezirk übergreifend durchgeführt werden sollen, ist die Bezirksregierung zuständig, in deren Bereich die Zuwendungsempfängerin beziehungsweise der Zuwendungsempfänger seinen Sitz hat.
7.2.3
Ausnahmen vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns
Der vorzeitige Maßnahmebeginn wird zugelassen, wenn der zuständigen Bewilligungsbehörde ein prüffähiger Antrag vorliegt, bevor durch Aufnahme der Tätigkeit in der Kindertageseinrichtung oder durch Beginn des Schulbesuchs mit der Maßnahme begonnen wurde.
7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Für jede auszubildende Person können unter Verwendung des Online-Mittelabrufformulares auf förderung.nrw angefordert werden:
a) Zum 15. Oktober 2026 Mittel in Höhe von 3 500 Euro für den Zeitraum vom 1. August 2026 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026. Im Falle eines Ausbildungsbeginns im September 2026 reduziert sich dieser Betrag um 700 Euro.
b) Zum 31. März 2027 Mittel in Höhe von 4 200 Euro für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum Ablauf des 30. Juni 2027.
c) Zum 30. September 2027 Mittel in Höhe von 4 200 Euro für den Zeitraum vom 1. Juli 2027 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027.
Die gemäß der Nummer 6.1 erforderliche Unterlage ist spätestens der ersten Anforderung beizufügen. Im Fall eines vorzeitigen Endes der Ausbildung erfolgt die Auszahlung bis zum Ende des Monats, in dem das vorzeitige Ende der Ausbildung eingetreten ist.
7.4
Verwendungsnachweis
Der zahlenmäßige Nachweis ist durch ein Online-Verwendungsnachweisformular in förderung.nrw bis zum 31. Oktober 2028 zu erbringen. Ein Zwischennachweis ist abweichend von Nummer 10.1 VV zu § 44 der Landeshaushaltsordnung nicht zu erbringen.
7.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV beziehungsweise VVG zu § 44 Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8
Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 31. Juli 2028 außer Kraft.
9
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.