MB.NRW 2026 Nr. 126
Regelungen für das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung der individuell erworbenen beruflichen Handlungsfähigkeit (Validierungsverfahren) nach § 50b bis § 50d Berufsbildungsgesetz (BBiG) am Maßstab des Referenzberufs Medizinische Fachangestellte bzw. Medizinischer Fachangestellter (MFA) nach der Verordnung über die Berufsausbildung zur/zum MFA (MedFAngAusbV, BGBl. I S. 1097) vom 26. April 2006
(Berufsvalidierungsordnung MFA der Ärztekammer Nordrhein – BVOMFA)
(Berufsvalidierungsordnung MFA der Ärztekammer Nordrhein – BVOMFA)
Vom 8. Dezember 2025
Aufgrund von § 50c Absatz 4 i. V. m. § 71 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist, erlässt die Ärztekammer Nordrhein auf Beschluss der Kammerversammlung vom 22. November 2025 mit Genehmigung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 2026 folgende Satzung:
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Die Verfahrensvorschriften gelten für Feststellungs- und Ergänzungsverfahren, einschließlich Wiederholungsverfahren, nach § 50b bis § 50d BBiG am Maßstab des Referenzberufes Medizinische Fachangestellte.
(2) Verfahren im Sinne dieser Verfahrensordnung umfassen die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit von Personen, die keine formale Ausbildung zum/zur MFA abgeschlossen haben.
(3) Für das Verfahren werden Gebühren gemäß der Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein erhoben.
2. Abschnitt
Feststellungstandems
§ 2
Bestimmung und Zusammensetzung von Feststellungstandems
(1) Für die Durchführung von Verfahren zur Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit im Referenzberuf Medizinische Fachangestellte bzw. Medizinischer Fachangestellter werden von der Ärztekammer Nordrhein Feststellungstandems bestimmt. Bei Bedarf können für einen Referenzberuf mehrere Feststellungstandems bestimmt werden.
(2) Die Mitglieder eines Feststellungstandems sowie ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden aus dem Kreis der Personen, die die Ärztekammer Nordrhein für die Durchführung von Prüfungen im Referenzberuf nach § 40 Absatz 3 und 4 BBiG berufen hat, für mindestens ein Jahr und höchstens die Dauer der Berufungsperiode bestimmt.
(3) Ein Feststellungstandem besteht aus je einem oder einer Beauftragten der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite. Von der Besetzung mit jeweils einem oder einer Beauftragten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls nicht die erforderliche Zahl an Personen bestimmt werden kann.
(4) Die Tätigkeit in einem Feststellungstandem ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe durch Beschluss der Kammerversammlung mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.
§ 3
Ausschluss von der Mitwirkung
(1) Bei der Zulassung zu und der Durchführung von Feststellungsverfahren dürfen Angehörige der Antragsteller oder Antragstellerin nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind:
1. Verlobte,
2. Ehegatten,
3. eingetragene Lebenspartner,
4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
5 .Geschwister,
6. Kinder der Geschwister,
7. Ehegatten sowie Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten sowie der Lebenspartner,
8. Geschwister der Eltern,
9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn
1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2. in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3. im Fall der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
(2) Hält sich ein Mitglied eines Feststellungstandems nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der Ärztekammer Nordrhein vor Beginn des Feststellungsverfahrens mitzuteilen, während des Feststellungsverfahrens der von der Ärztekammer Nordrhein anwesenden Person. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle. Ausgeschlossene Personen dürfen das betreffende Verfahren nicht durchführen, an ihm nicht beteiligt sein und auch nicht beim Verfahren lediglich zugegen sein.
(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Durchführung des Feststellungsverfahren zu rechtfertigen, oder wird von einem Antragsteller oder einer Antragstellerin das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der Ärztekammer Nordrhein mitzuteilen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Personen, die gegenüber dem Antragsteller oder der Antragstellerin Arbeitgeberfunktionen innehaben, sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken.
(5) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Durchführung des Feststellungsverfahrens nicht möglich ist, kann ein anderes Feststellungstandem gebildet werden oder eine andere zuständige Stelle ersucht werden, das Verfahren durchzuführen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung des Feststellungsverfahrens aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.
§ 4
Geschäftsführung
(1) Die Ärztekammer Nordrhein führt die Geschäfte der Feststellungstandems und regelt die Organisation des Feststellungsverfahrens.
(2) Über die Beschlussfassungen des Feststellungstandems wird ein Protokoll geführt.
§ 5
Verschwiegenheit
Die Mitglieder der Feststellungstandems und sonstige mit dem Feststellungsverfahren befassten Personen, insbesondere Verfahrensbegleitungen nach § 50d Absatz 3 BBiG, haben über alle Vorgänge in Zusammenhang mit dem Feststellungsverfahren Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Feststellungstandem bestehen.
3. Abschnitt
Vorbereitung der Feststellungsverfahren
§ 6
Feststellungstermine und -orte
Die Ärztekammer Nordrhein bestimmt (im Benehmen mit dem Feststellungstandem) den Termin oder die Termine sowie den Ort bzw. die Orte für die Durchführung von Feststellungsverfahren.
§ 7
Antrag auf Zulassung zum Feststellungs- oder Ergänzungsverfahren
(1) Der Antrag auf Zulassung zum Feststellungs- oder Ergänzungsverfahren gem. § 50b BBiG ist schriftlich oder elektronisch nach den von der Ärztekammer Nordrhein bestimmten Formularen zu stellen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. Nachweis des Wohnsitzes und des Geburtsdatums,
2. Nachweise über die Inhalte und die Dauer der beruflichen Tätigkeit im Referenzberuf und
3. eine glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit, z. B. durch eine Selbsteinschätzung.
(3) Im Falle eines Antrags auf Feststellung der überwiegenden Vergleichbarkeit nach
§ 50b Absatz 4 BBiG oder auf Feststellung der teilweisen Vergleichbarkeit nach § 50d BBiG sind Nachweise über die berufliche Tätigkeit im Tätigkeitsbereich des Referenzberufs, welche die im Antrag bezeichneten erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten umfassen, beizufügen sowie die Darlegung nach Absatz 2 Nr. 3 auf diese zu beziehen.
(4) Wird ein Ergänzungsverfahren nach § 50b Absatz 5 BBiG beantragt, genügt die Darlegung zur Glaubhaftmachung des Erwerbs der beruflichen Handlungsfähigkeit in dem Teil der beruflichen Handlungsfähigkeit, auf welchen sich das
Ergänzungsverfahren bezieht.
(5) Wird ein Feststellungsverfahren für Menschen mit Behinderungen nach § 50d BBiG beantragt, ist zudem ein Nachweis der Behinderung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX beizufügen. Sofern eine Verfahrensbegleitung nach § 50d Absatz 3 BBiG benannt wird, ist nachzuweisen, dass diese mit den besonderen Belangen von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der beruflichen Qualifizierung vertraut ist.
§ 8
Zulassung, Fristen für Mitteilungen über Zulassung und Ladung zum Feststellungstermin
(1) Über die Zulassung zum Feststellungsverfahren entscheidet die Ärztekammer Nordrhein.
(2) Örtlich zuständig ist die Ärztekammer in deren Bezirk der Antragsteller oder die
Antragstellerin
1. in einem Arbeitsverhältnis steht oder
2. seinen/ihren Wohnsitz hat.
Eine Aufgabenübertragung zwischen zuständigen Stellen nach §§ 71 Absatz 9, 75b BBiG ist möglich. Sofern der Antragsteller im Ausland wohnhaft ist, ist die zuständige Stelle zuständig, in deren Bezirk der Antragsteller zuletzt beruflich tätig war.
(3) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Entscheidung über die
Nichtzulassung ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.
(4) Die zum Feststellungsverfahren zugelassene Person ist im Benehmen mit dem
Feststellungstandem zum jeweiligen Termin mit einer Frist von mindestens drei Wochen zu laden. Die Ladung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Der Bescheid enthält die Angabe von Zeit, Ort sowie der ausgewählten Feststellungsinstrumente einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel.
(5) Die Zulassung kann von der zuständigen Stelle bis zur Bekanntgabe des
Feststellungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.
4. Abschnitt
Durchführung der Feststellungsverfahren
§ 9
Durchführung
(1) Die Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit erfolgt nach Maßgabe der Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung (BBFVerfV).
(2) Das Feststellungsverfahren wird im Wechsel von dem oder der jeweils zuständigen Feststeller oder Feststellerin aus dem Feststellungstandem durchgeführt. Die zweite Person des Feststellungstandems (Beisitzer oder Beisitzerin) sitzt der Durchführung bei, unterstützt und dokumentiert diese. Die Feststellung des Umfangs der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit obliegt dem oder der jeweiligen Feststeller oder Feststellerin.
(3) Bei der Dokumentation kann zusätzlich ein hauptamtlicher Mitarbeiter oder eine hauptamtliche Mitarbeiterin im Feststellungsverfahren mitwirken.
(4) Feststellungsverfahren werden in deutscher Sprache durchgeführt.
§ 10
Besondere Verhältnisse von Menschen mit Behinderungen, Verfahrensbegleitung
(1) Bei der Durchführung von Feststellungsverfahren nach § 50b BBiG sollen die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden. Dies gilt je nach den Einzelfallumständen insbesondere für die Dauer des Feststellungsverfahrens, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter (wie z. B. Gebärdensprachdolmetscher für Menschen mit
Hörbehinderung). Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Feststellung (§ 7) nachzuweisen. Vorschläge für die Art der Hilfeleistung oder Hilfsmittel sollen mit dem Antrag verbunden werden.
(2) Verfahrensbegleitende nach § 50d Absatz 3 BBiG dürfen bei der Teilnahme an
einem Feststellungsverfahren keinen eigenen Beitrag zu Leistungen der Teilnehmenden erbringen. Im Falle eines Eingriffs in die Eigenständigkeit der Leistungserbringung sind sie von der Verfahrensteilnahme auszuschließen.
§ 11
Auswahl der Feststellungsinstrumente
(1) Die Feststellerin oder der Feststeller wählt die geeigneten Feststellungsinstrumente aus.
(2) Sofern durch die zuständigen Stellen eine gemeinsame Festlegung von
Feststellungsinstrumenten erfolgt ist, ist diese von der Feststellerin oder dem Feststeller zu beachten.
§ 12
Nichtöffentlichkeit
(1) Die Feststellungsverfahren sind nicht öffentlich. Vertreterinnen oder Vertreter der obersten Bundes- oder Landesbehörden, der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle können anwesend sein. Das Feststellungstandem kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. An der Würdigung der Leistungen dürfen keine Gäste beteiligt sein.
(2) Die in § 10 Absatz 1 und 2 bezeichneten weiteren Personen sind nicht stimmberechtigt und haben sich auch sonst jeder Einwirkung auf den Verfahrensablauf zu enthalten. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; dies gilt nicht in Bezug auf die Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben der zuständigen obersten Landesbehörde, der Ärztekammer Nordrhein oder in Bezug auf die Wahrnehmung von Aufgaben des Berufsbildungsausschusses als solches.
§ 13
Ausweispflicht und Belehrung
Die Teilnehmenden sowie die nach § 50d Absatz 3 BBiG benannten Verfahrensbegleitenden haben sich auf Verlangen über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn des Feststellungsverfahrens über den Ablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.
§ 14
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Unternimmt es ein Teilnehmer oder eine Teilnehmerin, das Ergebnis des
Feststellungsverfahrens durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er oder sie Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch eines anderen Teilnehmers oder einer anderen Teilnehmerin, liegt eine Täuschungshandlung vor.
(2) Wird während des Feststellungstermins festgestellt, dass ein Teilnehmer oder eine Teilnehmerin eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt festzustellen und vom Beisitz zu protokollieren. Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin setzt das Feststellungsverfahren vorbehaltlich der Entscheidung des Feststellungstandems über die Täuschungshandlung fort.
(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird für die von der Täuschungshandlung
betroffene Leistung festgestellt, dass die berufliche Handlungsfähigkeit nicht vorliegt. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Feststeller bzw. die Feststellerin das Nichtvorliegen der beruflichen Handlungsfähigkeit für das gesamte Feststellungsverfahren feststellen und den Antrag auf Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit ablehnen.
(4) Behindert ein Teilnehmer oder eine Teilnehmerin durch sein oder ihr Verhalten das Feststellungsverfahren so, dass das Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er oder sie von der Teilnahme an dem Feststellungsverfahren auszuschließen. Die Entscheidung hierüber wird unverzüglich vom Feststeller bzw. von der Feststellerin getroffen und vom Beisitz protokolliert. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften.
(5) Vor der Entscheidung des Feststellers bzw. der Feststellerin nach den Absätzen 3 und 4 ist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin anzuhören.
§ 15
Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Der Antragsteller oder die Antragstellerin kann vor Beginn des Feststellungsverfahrens durch schriftliche oder elektronische Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt das Feststellungsverfahren als nicht durchgeführt.
(2) Versäumt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin einen Termin des Feststellungsverfahrens, so werden bereits erbrachte Leistungen gewürdigt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt.
(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn des Feststellungsverfahrens oder nimmt der Antragsteller oder die Antragstellerin an dem Feststellungsverfahren nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird der Antrag abgelehnt.
(4) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes obliegt der zuständigen Stelle.
5. Abschnitt
Dokumentation der Feststellung und Beurkundung des Ergebnisses
§ 16
Niederschrift über das Feststellungsverfahren
(1) Das Feststellungsverfahren ist von dem Beisitzer oder der Besitzerin bzw. dem hauptamtlichen Mitarbeiter oder der hauptamtlichen Mitarbeiterin der Ärztekammer Nordrhein nach Maßgabe des § 6 BBFVerfV in einer Niederschrift auf den Formularen der zuständigen Stelle zu dokumentieren.
(2) Die Beratung über die einzelnen Leistungen, die Festsetzung einzelner Feststellungsergebnisse sowie die Feststellung des Gesamtergebnisses durch den Feststeller oder die Feststellerin erfolgen unter Ausschluss der antragstellenden Person.
(3) Das Ergebnis der Feststellung wird in die Niederschrift aufgenommen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Feststellungstandems zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) zuzuleiten.
§ 17
Inhalte der Niederschrift
Die Niederschrift muss im Sinne einer Verfahrensdokumentation enthalten:
1. den Ort und Tag der Sitzung bzw. Feststellung,
2. die Namen der Mitglieder des Feststellungstandems,
3. die vom Feststellungsantrag umfassten berufsprofilbildgebenden Berufsbildpositionen des Referenzberufes MFA
4. die von der Feststellerin oder dem Feststeller für die Berufsbildposition jeweils ausgewählten Feststellungsinstrumente,
5. Angaben zu den jeweils berücksichtigten integrativen Berufsbildpositionen,
6. Angaben zu den konkreten Aufgabenstellungen,
7. Angaben zu den jeweiligen Leistungen der Antragstellerin oder des Antragstellers,
8. ein begründetes Feststellungsergebnis für jede berufsprofilbildgebende Berufsbildposition und
9. ein begründetes Gesamtergebnis im Rahmen einer Gesamtwürdigung auf der Grundlage der Leistungen der antragstellenden Person in allen ausgewählten Feststellungsinstrumenten.
§ 18
Fristen für die Bescheidung und für die Zeugniserteilung
(1) Das Feststellungstandem soll der antragstellenden Person zum Abschluss des Feststellungsverfahrens mitteilen, ob eine vollständige, überwiegende - im Fall des § 50d BBiG teilweise - oder keine Vergleichbarkeit festgestellt wurde.
(2) Die Ärztekammer Nordrhein erteilt dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin spätestens sechs Wochen nach Abschluss des Feststellungstermins das Zeugnis oder den Bescheid über die nachgewiesene individuelle berufliche Handlungsfähigkeit.
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 19
Rechtsbehelfsbelehrung
Den Antragsteller bzw. die Antragstellerin belastende Maßnahmen und Entscheidungen der zuständigen Stelle sind bei ihrer elektronischen oder schriftlichen Bekanntgabe an den Antragsteller oder die Antragstellerin mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung zu versehen.
§ 20
Verfahrensunterlagen
Auf Antrag ist dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine oder ihre Feststellungsverfahrensunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen oder elektronisch vorliegenden Verfahrensunterlagen sowie die Niederschriften nach § 17 sind ein Jahr aufzubewahren. Bescheide und Zeugnisse sind zehn Jahre nach Bekanntgabe aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Feststellungszeugnisses oder -bescheids nach § 18. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt. Die Aufbewahrung in elektronischer Form ist zulässig.
§ 21
Inkrafttreten
Diese Verfahrensordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Ausgefertigt:
Düsseldorf, den 8. Dezember 2025
Dr. med. Sven D r e y e r
Präsident
Genehmigt:
Düsseldorf, den 19. Januar 2026
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
AZ: V A 1 – 93.11.05
Im Auftrag
S t e n z e l
Die vorstehende Verfahrensordnung vom 22. November 2025 wird nach Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land NRW im Internet auf der Homepage der Ärztekammer Nordrhein (www.aekno.de) unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ bekannt gemacht.
Düsseldorf, den 3. März 2026
Dr. med. Sven D r e y e r
Präsident