MB.NRW 2026 Nr. 127
Neuregelung der Fortbildungsprüfungsordnung der höherqualifizierenden Berufsbildung zur Fachwirtin / zum Fachwirt für ambulante medizinische Versorgung der Ärztekammer Nordrhein
Vom 22. Dezember 2025
Auf Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 11. Juli 2025 nach § 79 Absatz 4 Satz 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist, erlässt die Ärztekammer Nordrhein als die nach § 71 Absatz 6 BBiG zuständige Stelle gemäß
§ 54 Absatz 1 Satz 1 BBiG die folgende Fortbildungsprüfungsordnung der höherqualifizierenden Berufsbildung zur Fachwirtin / zum Fachwirt für ambulante medizinische Versorgung der Ärztekammer Nordrhein, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 2026 genehmigt worden ist.
Artikel 1
Fortbildungsprüfungsordnung der höherqualifizierenden Berufsbildung
zur Fachwirtin / zum Fachwirt für ambulante medizinische Versorgung der Ärztekammer Nordrhein
Präambel
Mit der höherqualifizierenden Berufsbildung zur/zum Fachwirt/in nach dem Berufsbildungsgesetz qualifizieren sich Medizinische Fachangestellte in den Bereichen Praxismanagement, Teamführung und Medizin. Ziel dieser höherqualifizierenden Berufsbildung zur/zum Fachwirt/in für ambulante medizinische Versorgung ist es, Medizinische Fachangestellte beruflich weiterzuqualifizieren. Die/der Fachwirt/in für ambulante medizinische Versorgung soll in leitender Position im Team der niedergelassenen Ärztin/des niedergelassenen Arztes oder anderer ambulanter Versorgungseinrichtungen anspruchsvolle und/oder spezialisierte Aufgaben in den Bereichen Medizin, Praxis- und Teamführung wahrnehmen. Die/der Fachwirt/in für ambulante medizinische Versorgung soll darüber hinaus weiterführende Handlungskompetenzen in mindestens einem spezialisierenden Arbeitsfeld nachweisen, um die Ärztin/den Arzt qualifiziert zu unterstützen. Diese themenbezogene Spezialisierung wird durch die Absolvierung unterschiedlicher Spezialisierungslehrgänge (Wahlteile), z. B. nach Vorgabe der Musterfortbildungscurricula der Bundesärztekammer oder der Fortbildungscurricula der Ärztekammern, erworben.
1. Abschnitt
Fortbildung und Prüfung
§ 1
Ziel der Fortbildung und Prüfung
(1) Ziel der Fortbildung zur/zum geprüften Fachwirt/in für ambulante medizinische Versorgung ist es, durch Erweiterung und Vertiefung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten einer/eines Medizinischen Fachangestellten und durch den Erwerb besonderer Handlungskompetenzen in mindestens einem medizinischen Arbeitsfeld, in einem anderen oder umfassenderen Tätigkeitsbereich in erweiterter Verantwortung tätig werden zu können.
(2) Zum Nachweis der Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung erworben wurden, führt die Ärztekammer Prüfungen nach Maßgabe nachfolgender Vorschriften durch.
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, dass die notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind, um in einem anderen oder umfassenderen Tätigkeitsbereich in erweiterter Verantwortung tätig werden zu können. Die Qualifikation umfasst insbesondere die Befähigung, das Praxisteam anzuleiten und zu motivieren, Qualitätsmanagementprozesse zu gestalten, die Ausbildung von Medizinischen Fachangestellten zu begleiten, eigenverantwortlich organisatorische und betriebswirtschaftliche Aufgaben und Fragestellungen zu bearbeiten, Informations- und Kommunikationstechnologien unter Berücksichtigung des Datenschutzes anzuwenden, Prozesse und Arbeitsabläufe unter Beachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu gestalten, gesundheitliche Risiken zu erkennen sowie Notfall-situationen zu erfassen und entsprechend zu handeln.
§ 2
Bezeichnung des Abschlusses
Die erfolgreich abgeschlossene Prüfung des Pflichtteils vor der Ärztekammer führt in Verbindung mit dem mit einer Lernerfolgskontrolle abgeschlossenen Wahlteil gemäß § 4a zu dem Abschluss „Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung“ bzw. „Fachwirt für ambulante medizinische Versorgung“.
2. Abschnitt
Vorbereitung der Prüfung
§ 3
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung ist durch die Ärztekammer zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
a) eine mit Erfolg vor einer Ärztekammer abgelegte Abschlussprüfung als Medizinische Fachangestellte/Medizinischer Fachangestellter oder einen vergleichbaren dreijährigen, anerkannten und erfolgreich abgeschlossenen medizinischen Fachberuf mit anschließender mindestens dreijähriger Berufserfahrung in der Tätigkeit als Medizinische Fachangestellte/Medizinischer Fachangestelltersowie
b) eine regelmäßige Teilnahme an der Fortbildung in den zu prüfenden Modulen oder
die Absolvierung von Lernphasen im Umfang von mindestens 400 Zeitstunden für den Erwerb der für die Erreichung des Fortbildungsziels notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Örtlich zuständig für die Zulassung zur Prüfung ist die Ärztekammer Nordrhein, wenn in ihrem Bereich der Antragsteller/die Antragstellerin
a) in einem Arbeitsverhältnis steht oder
b) seinen/ihren Wohnsitz hat oder
c) an einer Maßnahme der Fortbildung gemäß § 4 teilgenommen hat.
(3) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung/ ist nach den von der Ärztekammer bestimmten Fristen und formellen Vorgaben zu stellen.
Dem Antrag sind folgende Dokumente beizufügen:
a) Prüfungszeugnis über die erfolgreiche Abschlussprüfung zum/zur Medizinischen Fachangestellten nach Absatz 1 Buchstabe a) oder Prüfungszeugnis eines Abschlusses in einem anderen medizinischen Fachberuf und einen Nachweis über die anschließende mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Tätigkeit als Medizinische Fachangestellte/Medizinischer Fachangestellter nach Absatz 1 Buchstabe a) sowie
b) Bescheinigungen über die regelmäßige Teilnahme an der Fortbildung nach Absatz 1 Buchstabe b)
c) oder Selbsterklärung über die Absolvierung von Lernphasen von mindestens 400 Zeitstunden für den Erwerb der für die Erreichung des Fortbildungsziels notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 1 Buchstabe b).
(4) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft machen kann, berufliche Handlungsfähigkeiten erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(5) Die Gleichwertigkeit eines anderen beruflichen Abschlusses oder ausländischen Bildungsabschlusses mit dem der/des Medizinischen Fachangestellten ist nachzuweisen.
(6) Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland werden nach Feststellung der Gleichwertigkeit durch die zuständige Stelle bei Vorlage entsprechender Zeugnisse und Nachweise, denen eine Kopie der Übersetzung durch eine staatlich vereidigte Übersetzerin bzw. einen staatlich vereidigten Übersetzer beigefügt ist, berücksichtigt. Die Zeugnisse müssen die erforderlichen Zeiten nachweisen.
§ 4
Inhalte der Prüfung im Pflichtteil
(1) Die Prüfung besteht aus zwei selbstständigen Prüfungsteilen. Sie gliedert sich in einen schriftlichen und einen praktisch-mündlichen Prüfungsteil. Der schriftliche Prüfungsteil umfasst acht Teilprüfungen/Modulprüfungen, jeweils eine für die in Absatz 2 näher bezeichneten Module. Der praktisch-mündliche Prüfungsteil umfasst eine handlungsfeldübergreifende Projektarbeit und ein die Projektarbeit berücksichtigendes Fachgespräch.
(2) Die Prüfung gliedert sich in folgende Module:
1. Lern- und Arbeitsmethodik,
2. Kommunikation und Teamführung,
3. Qualitätsmanagement,
4. Durchführung der Ausbildung,
5. Betriebswirtschaftliche Praxisführung,
6. Informations- und Kommunikationstechnologien,
7. Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie
8. Risikopatientinnen und -patienten sowie Notfallmanagement.
(3) Modul 1: Lern- und Arbeitsmethodik
Die Prüflinge sollen in der Lage sein, Strategien, Methoden und Medien des Lernens für den selbstgesteuerten Lernprozess und zur Selbstkontrolle zu nutzen sowie im Rahmen der Personalführung anzuwenden. Präsentations- und Visualisierungsmedien sollen zur Prüfungsvorbereitung angewendet und als Medium zur Förderung des Informationsmanagements im beruflichen Kontext genutzt werden. Die Prüflinge erkennen Verbesserungspotentiale in Handlungsabläufen und können diese in ihrer Dimension als Projekt erkennen und umsetzen.
(4) Modul 2: Kommunikation und Teamführung
Die Prüflinge sollen nachweisen, dass sie zu einer sensiblen, angemessenen und zielführenden Gesprächsführung als Mitarbeitende in einer Führungsrolle in der Lage sind. Dabei sollen sie die Grundlagen und Techniken der Kommunikation und Interaktion nutzen, um Mitarbeitende in ihren spezifischen Problem- und Interessenslagen wahrzunehmen und so im beruflichen Kontext zu motivieren und zu fördern. Sie sollen Gruppengespräche moderieren, Visualisierungsmedien sachgerecht anwenden und Gesprächsergebnisse sowie Vereinbarungen angemessen kommunizieren. Dem technischen Entwicklungsstand und den betrieblichen Anforderungen entsprechend, sollen Kommunikationsmedien fach- und sachgerecht angewendet werden. In der Personalplanung sollen aufbau- und ablauforganisatorische Regelungen beachtet und kontrolliert werden.
(5) Modul 3: Qualitätsmanagement
Die Prüflinge sollen in der Lage sein, bei der Einführung, Durchführung, Kontrolle und Evaluation von Qualitätsmanagementsystemen und -prozessen gestaltend mitzuwirken. Im Sinne eines permanenten Qualitätsentwicklungsprozesses wirken sie durch entsprechende Methoden auf die Erreichung von Qualitätszielen und Qualitätsbewusstsein bei den Mitarbeitenden hin. Unter Verantwortung der Ärztin bzw. des Arztes setzen sie Qualitätsinstrumente, -verfahren und -techniken planvoll ein, führen Maßnahmen durch und optimieren sie patienten- und mitarbeiterorientiert.
(6) Modul 4: Durchführung der Ausbildung
Die Prüflinge sollen nachweisen, dass sie auf der Grundlage der rechtlichen
Rahmenbedingungen die Ausbildung von Medizinischen Fachangestellten planen, durchführen und kontrollieren können. Sie vermitteln Ausbildungsinhalte, leiten die Auszubildenden an, beraten und motivieren sie. Sie wenden dabei Kenntnisse der Entwicklungs- und der Lernpsychologie sowie der Berufs- und Arbeitspädagogik an.
(7) Modul 5: Betriebswirtschaftliche Praxisführung
Die Prüflinge sollen nachweisen, dass sie betriebliche Abläufe unter ökonomischen Gesichtspunkten planen, organisieren und überwachen können. Sie gestalten Arbeitsprozesse und Organisationsstrukturen durch einen zielgerichteten und effizienten Einsatz von Ressourcen. Sie bewerten Einnahmen und Kosten unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten und wirken bei der Überwachung und Durchführung des Zahlungsverkehrs mit. Sie bewirtschaften den Praxisbedarf ökonomisch und kennen unterschiedliche Vertragsformen. Sie planen marketingorientierte Maßnahmen unter Berücksichtigung der besonderen, branchenspezifischen Vorgaben und setzen diese in der Praxis um.
(8) Modul 6: Informations- und Kommunikationstechnologien
Die Prüflinge sollen in der Lage sein, bei der Hard- und Softwareplanung mitzuwirken, Informations- und Datenverarbeitungsprozesse in die betriebliche Ablauforganisation zu integrieren und effizient anwenden zu können. Sie setzen Informations- und Kommunikationstechniken in allen Funktionalitäten ein und kommunizieren mit internen und externen Partnern. Dabei setzen sie fachkundig die Bestimmungen des Datenschutzes und der Datensicherheit um.
(9) Modul 7: Arbeits- und Gesundheitsschutz
Die Prüflinge weisen nach, dass sie wesentliche rechtliche Grundlagen des Arbeitsschutzes sowie der gesundheitlichen Prävention für die Beschäftigten kennen und auf die betrieblichen Anforderungen übertragen können. Verfahren zum Arbeitsschutz können sie planen und in der Umsetzung organisieren, sowie im Rahmen ihrer Führungsaufgabe das betriebliche Gesundheits- und Eingliederungsmanagement begleiten. Sie wenden hierbei Instrumente der Qualitätssicherung an, pflegen das praxisinterne Qualitätsmanagementsystem und können administrative Verwaltungsaufgaben in der Personalaktenführung übernehmen. Sie planen, organisieren und überprüfen die Umsetzung der Maßnahmen zur Verhinderung und Vermeidung von Infektionen und Unfällen bei Beschäftigten, Patientinnen und Patienten sowie Dritten.
(10) Modul 8: Risikopatientinnen und -patienten sowie Notfallmanagement
Die Prüflinge sind in der Lage, gesundheitliche Risiken zu erkennen sowie Laborwerte einzuschätzen und an die Ärztin oder den Arzt weiterzuleiten. Sie sichern den Informationsfluss und organisieren die notwendigen Rahmenbedingungen in der Gesundheitseinrichtung. Sie begleiten spezifische Patientengruppen kontinuierlich bei der Einhaltung ärztlich verordneter Maßnahmen und beachten dabei insbesondere soziale und kulturelle Besonderheiten. Sie sind in der Lage, notfallmedizinische Situationen zu erkennen und Maßnahmen im Rahmen des Notfallmanagements einzuleiten. Sie organisieren den ständigen Kompetenzerhalt aller nichtärztlichen Mitarbeitenden.
(11) Die Lerninhalte orientieren sich am Rahmencurriculum der Bundesärztekammer in der jeweils gültigen Fassung.
§ 4a
Voraussetzungen zur Anerkennung des Wahlteiles
(1) Über die Anerkennung der absolvierten Spezialisierungslehrgänge von mindestens 40 Unterrichtseinheiten für den insgesamt 120 Unterrichtseinheiten umfassenden Wahlteil entscheidet die Ärztekammer, in deren Bereich die höherqualifizierende Berufsbildung stattfindet.
(2) Die Lernerfolgskontrolle der einzelnen Lehrgänge des Wahlteiles muss sicherstellen, dass die geforderten Handlungskompetenzen gemäß den Vorgaben des anzuerkennenden Spezialisierungslehrgangs erlangt wurden.
§ 5
Prüfungstermin
(1) Die Ärztekammer legt die Prüfungstermine fest.
(2) Die Ärztekammer gibt die Prüfungstermine einschließlich der Anmeldefristen frühzeitig, spätestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist, bekannt.
(3) Werden für schriftlich durchzuführende Modulprüfungen einheitliche überregionale Aufgaben verwendet, sind überregional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen.
§ 6
Befreiung von vergleichbaren schriftlichen Teilprüfungen/Modulprüfungen
(1) Der Prüfling ist auf Antrag von schriftlicher Prüfung zu einzelnen Modulen/Themen durch die Ärztekammer zu befreien, wenn er/sie eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss oder einer anderen zuständigen Stelle erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Prüfung/zu einer Teilprüfung innerhalb von zehn Jahren nach Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.
(2) Anträge auf Befreiung von schriftlichen Teilprüfungen/einzelnen Modulprüfungen sind zusammen mit dem Zulassungsantrag in Textform bei der Ärztekammer zu stellen. Die Nachweise über die Befreiungsgründe im Sinne von § 7 Absatz 1 sind im Original oder beglaubigter Abschrift beizufügen.
§ 7
Entscheidungen über die Zulassung und über Befreiungsanträge
(1) Über die Zulassung sowie über die Befreiung von schriftlichen Teilprüfungen/einzelnen Modulprüfungen entscheidet die Ärztekammer. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss.
(2) Die Entscheidungen über die Zulassung und Befreiung von schriftlichen Teilprüfungen/einzelnen Modulprüfungen sind dem Antragsstellenden rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstermins und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. Behinderte Menschen sind auf die Möglichkeit eines Nachteilsausgleiches nach § 23 dieser Prüfungsordnung hinzuweisen.
(3) Die Zulassung zu sowie die Befreiung von schriftlichen Teilprüfungen/einzelnen Modulprüfungen können von der Ärztekammer bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zurückgenommen werden, wenn sie aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen wurden.
§ 8
Prüfungsgebühr
Für die Teilnahme an der Prüfung/einer Teilprüfung wird eine Prüfungsgebühr erhoben, die von dem Prüfling an die Ärztekammer zu entrichten ist. Die Höhe der Prüfungsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenordnung der Ärztekammer.
3. Abschnitt
Prüfungsausschuss
§ 9
Errichtung
(1) Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Fortbildung errichtet die Ärztekammer Prüfungsausschüsse.
(2) Die Ärztekammer kann mit einer oder mehreren anderen Ärztekammern einen gemeinsamen Prüfungsausschuss oder gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.
(3) Zur Vorbereitung von Beschlüssen des Vorstands über Widersprüche gegen Entscheidungen der Ärztekammer kann bei der Ärztekammer ein Widerspruchsausschuss gebildet werden.
§ 10
Zusammensetzung und Berufung
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsbereiche sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Die Mitglieder von Prüfungsausschüssen sind hinsichtlich der Beurteilung der Prüfungsleistungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder eine Ärztin als Beauftragte bzw. ein Arzt als Beauftragter der Arbeitgebenden, eine Medizinische Fachangestellte als Beauftragte bzw. ein Medizinischer Fachangestellter als Beauftragter der Arbeitnehmenden sowie eine Person, die als Lehrkraft im beruflichen Schul- oder Fortbildungswesen tätig ist, an.
(3) Die Mitglieder werden von der Ärztekammer für eine einheitliche Periode, längstens für fünf Jahre berufen.
(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmenden werden auf Vorschlag der im Bereich der Ärztekammer bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen.
(5) Lehrkräfte aus dem beruflichen Schul- oder Fortbildungswesen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle vorgeschlagen. Soweit es sich um Lehrkräfte von Fortbildungseinrichtungen handelt, werden diese von den Fortbildungseinrichtungen vorgeschlagen.
(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der Ärztekammer gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft diese insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.
(7) Die Mitglieder haben Stellvertretende. Die Absätze 3 bis 6 gelten für diese entsprechend.
(8) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grunde abberufen werden.
(9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe sich nach der Entschädigungsregelung für Mitglieder von Prüfungsausschüssen der Ärztekammer in der jeweils gültigen Fassung richtet.
§ 11
Ausschluss von der Mitwirkung
(1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüflinge nicht mitwirken.
Angehörige im Sinne des Satz 1 sind:
1. Verlobte,
2. Ehegatten,
3. eingetragene Lebenspartner,
4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
5. Geschwister,
6. Kinder der Geschwister,
7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
8. eingetragene Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der eingetragenen Lebenspartner,
9. Geschwister der Eltern,
10. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis, mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
(2) Angehörige sind die im Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn:
1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4, 7 und 8 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2. in den Fällen der Nummern 4 bis 9 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3. im Falle der Nummer 10 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
(3) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der Ärztekammer mitzuteilen; während der Prüfung ist dies dem Prüfungsausschuss mitzuteilen. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die Ärztekammer, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. Personen, über deren Ausschluss zu entscheiden ist, dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
(4) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der Ärztekammer mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Absatz 3 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(5) Personen, die gegenüber dem Prüfling Arbeitgeberfunktionen innehaben, sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken.
(6) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Ärztekammer die Durchführung der Prüfung einer anderen Ärztekammer übertragen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.
§ 12
Vorsitz, Abstimmung
(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle drei Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 13
Geschäftsführung
Die Ärztekammer führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses und regelt die Organisation der Prüfung im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses.
§ 14
Verschwiegenheit
Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befassten Personen sowie gegebenenfalls zugelassene Gäste über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.
§ 15
Prüfungsgegenstand, Prüfungssprache
(1) Gegenstand der Fortbildungsprüfung ist der Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die durch die höherqualifizierende Berufsbildung nach den §§ 4 und 4a zur/zum Fachwirt/in für ambulante medizinische Versorgung erworben wurden.
(2) Die Prüfungssprache ist Deutsch.
4. Abschnitt
Durchführung der Prüfung
§ 16
Gliederung der Prüfung, Prüfungsverfahren
(1) Die Prüfung besteht aus zwei selbstständigen Prüfungsteilen, einem schriftlichen und einem praktisch-mündlichen Prüfungsteil.
(2) Der schriftliche Prüfungsteil erstreckt sich auf die in § 4 Absatz 2 genannten Module und kann in einzelnen Teilprüfungen/ Modulprüfungen erfolgen. Diese können auch im Antwortauswahlverfahren (Multiple Choice) stattfinden. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die in der schriftlichen Prüfung zu verwendenden Fragen, dabei können Vorschläge von Prüfungsfragen von Dozentinnen und Dozenten berücksichtigt werden. Die Prüfungsdauer beträgt mindestens 30, höchstens 45 Minuten pro Teilprüfung/Modulprüfung.
(3) Der praktisch-mündliche Prüfungsteil besteht aus einer handlungsfeldübergreifenden Projektarbeit und einem die Projektarbeit berücksichtigenden Fachgespräch.
(4) In einer handlungsfeldübergreifenden Projektarbeit soll der Prüfling nachweisen, dass er/sie eine komplexe Problemstellung der Gesundheitseinrichtung erfassen, darstellen, beurteilen und lösen kann. Die Themenstellung kann alle in § 4 genannten Prüfungsbereiche umfassen, muss aber mindestens zwei Prüfungsbereiche zuzüglich Lern- und Arbeitsmethodik verbinden. Das Thema der Projektarbeit wird auf der Grundlage des Projektantrags des Prüflings vom Prüfungsausschuss festgelegt. Die Projektarbeit ist als schriftliche Arbeit anzufertigen. Die Projektarbeit ist nach Mitteilung des Projektthemas durch den Prüfungsausschuss in einem Zeitraum von mindestens 16 Wochen vom Prüfling anzufertigen. Der Zeitaufwand für die Erstellung der Projektarbeit wird mit 40 Zeitstunden bewertet.
(5) Auf der Grundlage der Projektarbeit soll der Prüfling in einem Fachgespräch nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, seine/ihre Handlungskompetenzen in praxisbezogenen Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen zu erarbeiten. Daneben werden auch vertiefende und erweiterte Fragestellungen aus anderen Handlungs- und Kompetenzfeldern einbezogen. Das Fachgespräch soll höchstens 60 Minuten dauern.
§ 17
Prüfungsaufgaben
(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Prüfungsanforderungen die Prüfungsaufgaben.
(2) Überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der Ärztekammer erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt und beschlossen wurden, die entsprechend § 10 zusammengesetzt sind und die Ärztekammer die Übernahme beschlossen hat.
§ 18
Ausschluss der Öffentlichkeit
Die Prüfungsteile sind nicht öffentlich. Vertreter und Vertreterinnen der obersten Landesbehörden, der Ärztekammer sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der Ärztekammer können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der Ärztekammer andere Personen als Gäste zulassen. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses beteiligt sein.
§ 19
Leitung, Aufsicht und Niederschrift
(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.
(2) Bei schriftlichen Prüfungen regelt die Ärztekammer im Benehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass der Prüfling die Arbeiten selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt. Die Prüfungsaufgaben sind dem Aufsichtsführenden in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben, der erst bei Prüfungsbeginn zu öffnen ist.
(3) Der Prüfungsausschuss kann sich im Einvernehmen mit der Ärztekammer im Rahmen der Organisation des Prüfungsablaufs der Hilfe anderer Personen bedienen. Diese sind nicht stimmberechtigt und haben sich außer in den in Absatz 2 aufgeführten Fällen jeder Einwirkung auf den Prüfungsablauf zu enthalten.
(4) Störungen durch äußere Einflüsse müssen vom Prüfling unverzüglich gegenüber der Aufsicht oder dem Vorsitz gerügt werden. Entstehen durch die Störungen erhebliche Beeinträchtigungen, entscheidet der Prüfungsausschuss über Art und Umfang von geeigneten Ausgleichsmaßnahmen. Bei der Durchführung des schriftlichen Prüfungsteils kann die Aufsichtsführung über die Gewährung einer Zeitverlängerung entscheiden.
(5) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
§ 20
Ausweispflicht und Belehrung
Der Prüfling hat sich auf Verlangen des Vorsitzes oder der Aufsichtsführung über seine/ihre Person auszuweisen und zu versichern, dass er/sie sich gesundheitlich in der Lage fühlt, an der Prüfung teilzunehmen. Er/Sie ist vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen, Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.
§ 21
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Wird während des schriftlichen Prüfungsteils festgestellt, dass der Prüfling das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel beeinflusst oder Beihilfe zu einer Täuschung leistet, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort.
Wird im Rahmen des praktisch-mündlichen Prüfungsteils eine Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel festgestellt, ist der Sachverhalt von dem zuständigen Prüfungsausschuss zu protokollieren und gemäß § 22 Absatz 2 zu bewerten.
(2) Liegt eine Handlung nach Absatz 1 vor, ist die hiervon betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) zu bewerten.
(3) Stört ein Prüfling durch sein/ihr Verhalten die Prüfung, kann er/sie von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtsführung getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. § 22 Absatz 2 gilt entsprechend. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften.
(4) Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 2 und 3 ist der Prüfling zu hören.
(5) Wird ein Verstoß nach Absatz 1 erst nach Beendigung des Prüfungsverfahrens bekannt, so kann der Prüfungsausschuss innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss des Prüfungsverfahrens nach Anhörung des Prüflings das Prüfungsergebnis entsprechend berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen. Die Frist nach Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen der Prüfling über seine Teilnahme an der Prüfung getäuscht hat.
§ 22
Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Der Prüfling kann bis zum Beginn der Prüfung durch Erklärung in Schrift- oder Textform zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen.
(2) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an der Prüfung nicht teil oder gibt einen Prüfungsteil nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht die Prüfung, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet.
(3) Liegt ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme oder die Unterbrechung der Prüfung seitens des Prüflings vor, so gilt der Prüfungsteil als nicht begonnen. Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Der Nachweis oder das Attest ist der Ärztekammer unverzüglich beizubringen. Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes trifft der Prüfungsausschuss. Sie ist dem Prüfling von der Ärztekammer bekanntzugeben.
(4) Liegt ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme oder die Unterbrechung der Prüfung vor, so können bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen anerkannt werden. Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden können.
§ 23
Nachteilsausgleich für behinderte Menschen
Um eine Teilhabe von behinderten Menschen zu gewährleisten, sind ihre besonderen Verhältnisse zu berücksichtigen und die jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter. Art und Grad der Beeinträchtigung sind mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 7 Absatz 1) nachzuweisen.
§ 24
Bewertungsschlüssel
Die Prüfungsleistungen werden folgendermaßen bewertet:
| Punkte | Note | Note in Worten | Definition |
|
92-100 |
1 |
sehr gut |
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
|
81-91 |
2 |
Gut |
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
|
67-80 |
3 |
befriedigend |
eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
|
50-66 |
4 |
ausreichend |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
|
30-49 |
5 |
mangelhaft |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
|
0-29 |
6 |
ungenügend |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
§ 25
Feststellung der Prüfungsergebnisse
(1) Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der selbstständigen Prüfungsteile sowie die Gesamtnote der Prüfung fest.
(2) Bei der Feststellung von Prüfungsergebnissen bleiben solche Prüfungsleistungen außer Betracht, von denen der Prüfling befreit worden ist.
(3) Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen Stellungnahmen Dritter einholen.
§ 26
Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
(1) Der Durchschnitt der Prüfungsergebnisse der einzelnen schriftlichen Teilprüfungen/Modulprüfungen ergibt das Ergebnis des schriftlichen Prüfungsteils. Bei ungenügenden oder mangelhaften Leistungen in mindestens zwei Teilprüfungen/Modulprüfungen ist der schriftliche Prüfungsteil nicht bestanden.
(2) Der praktisch-mündliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn die Projektarbeit mit Fachgespräch mit ausreichender Prüfungsleistung erbracht wurde. Die Bewertung des Fachgespräches wird gegenüber der Bewertung der Projektarbeit doppelt gewichtet.
(3) Für die Ermittlung der Gesamtnote sind die Ergebnisse der beiden Prüfungsteile gemäß § 16 Absatz 1 gleich zu gewichten.
(4) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der Ergebnisse der beiden Prüfungsteile.
(5) Die Ergebnisse der Modulprüfungen, der Projektarbeit und des Fachgesprächs werden in Prozent ausgewiesen, die Bewertung beider Prüfungsteile und die Gesamtprüfungsleistung werden als Schulnote im Prüfungszeugnis ausgewiesen.
§ 27
Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen
(1) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(2) Dem Prüfling soll unmittelbar nach Feststellung des Prüfungsergebnisses des praktisch-mündlichen Prüfungsteils mitgeteilt werden, ob dieser „bestanden“ oder „nicht bestanden“ ist.
(3) Über das Bestehen eines Prüfungsteils erhält der Prüfling von der Ärztekammer einen Bescheid.
(4) Nach Bestehen der gesamten Prüfung stellt die Ärztekammer ein Prüfungszeugnis aus.
§ 28
Prüfungszeugnis und Fachwirtinnen-/Fachwirtbrief
(1) Das Prüfungszeugnis enthält:
- die Bezeichnung „Zeugnis“ und die Angabe der Fortbildungsregelung,
- die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum),
- die Bezeichnung der Prüfungsordnung mit Datum und Fundstelle,
- die Ergebnisse des schriftlichen und praktisch-mündlichen Prüfungsteils sowie die Note jedes Prüfungsteils und die Gesamtnote,
- das Datum des Bestehens der Prüfung,
- den Verweis auf den Fachwirtinnenbrief/Fachwirtbrief als Dokument zum Nachweis des erfolgreichen Abschlusses zur/zum Fachwirt/in für ambulante medizinische Versorgung,
- die Namenswiedergaben (Faksimile) oder Unterschriften des Vorsitzes des Prüfungsausschusses und der beauftragten Person der Ärztekammer mit Siegel.
(2) Dem Zeugnis und Fachwirtinnenbrief/Fachwirtbrief sind auf Antrag des Prüflings eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen.
(3) Der Prüfling erhält nach erfolgreich abgelegter Prüfung und Nachweis des
abgeschlossenen und geprüften Wahlteiles den Brief „Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung“/„Fachwirt für ambulante medizinische Versorgung“.
(4) Der Fachwirtinnenbrief/Fachwirtbrief enthält:
- die Bezeichnung der höherqualifizierenden Berufsbildung „Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung“/“Fachwirt für ambulante medizinische Versorgung“,
- die Bezeichnung des abgeschlossenen und geprüften Wahlteiles,
- die Angabe der Fortbildungsregelung nach Berufsbildungsgesetz,
- die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum),
- das Datum des Bestehens der Prüfung,
- die Namenswiedergaben (Faksimile) oder Unterschriften der beauftragten Person/en der Ärztekammer mit Siegel,
- die Zuordnung der Fortbildung gemäß des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) in Stufe 5.
§ 29
Bescheid über nicht bestandene Prüfung
(1) Sofern ein Prüfungsteil nicht bestanden wurde, erhält der Prüfling von der Ärztekammer einen Bescheid. Darin sind die Einzelbewertungen gemäß § 27 enthalten.
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 30 ist hinzuweisen.
6. Abschnitt
Wiederholungsprüfung
§ 30
Wiederholungsprüfung
(1) Ein Prüfungsteil, der nicht bestanden wurde, kann zweimal wiederholt werden. Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse.
(2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsteil oder in einzelnen Teilprüfungen/Modulprüfungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist er/sie auf Antrag von diesem Prüfungsteil bzw. diesen Teilprüfungen/Modulprüfungen zu befreien, sofern er/sie sich innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tage der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an - zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(3) Der Prüfungsteil und/oder die Teilprüfung/Modulprüfung können frühestens zum nächsten Prüfungstermin (§ 5) wiederholt werden.
(4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung zur Prüfung finden für die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung entsprechende Anwendung. Bei der Anmeldung zur Wiederholungsprüfung sind zudem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben.
(5) Für die Durchführung der Wiederholungsprüfung sowie die Bewertung und Feststellung der Prüfungsergebnisse gelten die §§ 16-29 entsprechend.
7. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 31
Einsicht und Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen
(1) Auf Antrag ist dem Prüfling Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Beantragt der Prüfling die Einsichtnahme innerhalb der Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs, so muss der Termin zur Einsicht zeitnah, d. h. vor Ablauf der Frist, ermöglicht werden. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften 10 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.
(2) Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen. Landesrechtliche Vorschriften zur Archivierung bleiben unberührt.
§ 32
Übergangsbestimmungen
(1) Wer die Fortbildung zur/zum Fachwirt/in für ambulante medizinische Versorgung vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung begonnen hat, kann diese Fortbildung nach der Fortbildungsprüfungsordnung zur/ zum Fachwirt/in für ambulante medizinische Versorgung vom 17.03.2009 abschließen.
(2) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 2 und die Zuordnung der Fortbildung gemäß des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) in Stufe 5 erhält, wer:
a) die Fortbildung erfolgreich abgeschlossen hat und
b) einen Lernumfang von mindestens 400 Zeitstunden für den Erwerb der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die Gegenstand der bis dahin geltenden Vorschriften sind, mittels Selbsterklärung gemäß § 3 Absatz 3 nachweist.
§ 33
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fortbildungsprüfungsordnung zur Fachwirtin / zum Fachwirt/in für ambulante medizinische Versorgung der Ärztekammer Nordrhein vom 18. Mai 2020 (MBI. NRW. S. 760) außer Kraft.
Artikel 2
Außerkrafttreten
Die Fortbildungsprüfungsordnung zur Fachwirtin/zum Fachwirt für ambulante medizinische Versorgung der Ärztekammer Nordrhein vom 18. Mai 2020 (MBI. NRW. S. 760) tritt am Tag nach der Veröffentlichung dieser Fortbildungsprüfungsordnung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen außer Kraft.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Ausgefertigt:
Düsseldorf, den 22. Dezember 2025
Dr. med. Sven Dreyer
Präsident
Genehmigt:
Düsseldorf, den 18. Februar 2026
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Stenzel
Die vorstehende Neufassung der „Fortbildungsprüfungsordnung der höherqualifizierenden Berufsbildung zur Fachwirtin/zum Fachwirt für ambulante medizinische Versorgung“ der Ärztekammer Nordrhein vom 22. Dezember 2025 wird nach Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land NRW im Internet auf der Homepage der Ärztekammer Nordrhein (www.aekno.de) unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ bekanntgemacht.
Düsseldorf, den 6. März 2026
Dr. med. Sven Dreyer
Präsident