MB.NRW 2026 Nr. 128
Erste Änderung der Ausbildungsrichtlinie technisches Referendariat
Runderlass
des Ministeriums des Innern
37-01.27.17.01
Vom 13. Mai 2026
1
Die Ausbildungsrichtlinie technisches Referendariat vom 12. Juni 2024 (MBl. NRW. S. 658) wird wie folgt geändert:
1. Nummer 3.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b wird nach der Angabe „Planungsamt“ die Angabe „und einer für die Regional- oder Landesplanung zuständigen Stelle“ eingefügt.
b) Nach dem Buchstaben f wird der folgende Buchstabe g eingefügt:
„g) Mitte 19. bis Ende 19. Ausbildungsmonat: Dritter Teil des Ausbildungsabschnitts I Liegenschaftskataster und Geobasisinformationssystem bei einer Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde über die Katasterbehörden und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure,“.
c) Der bisherige Buchstabe g wird zu Buchstabe h und die Angabe „Mitte“ wird durch die Angabe „Ende“ ersetzt.
2. Nummer 3.2 Satz 1 Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt:
„e) Häusliche Prüfungsarbeit: Ende 19. bis Anfang 21. Ausbildungsmonat,“.
3. In Nummer 4.2 werden die Angaben „I“ und „sechsten Ausbildungsmonat und der Arbeitsgemeinschaft II vom 18. bis einschließlich“ gestrichen.
4. Nummer 4.3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Leitung legt für die Arbeitsgemeinschaft zwanzig Sitzungstage fest.“
b) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Arbeitsgemeinschaften“ durch die Angabe „Arbeitsgemeinschaft“ ersetzt.
5. Nummer 4.4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „den Arbeitsgemeinschaften“ durch die Angabe „der Arbeitsgemeinschaft“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „der Arbeitsgemeinschaft“ gestrichen.
6. Nummer 4.5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „der Arbeitsgemeinschaft“ gestrichen.
b) In Satz 2 wird die Angabe „II“ gestrichen.
7. Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:
„5
Übergangsregelung
Die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare, die vor dem Jahr 2026 in den Vorbereitungsdienst des vermessungstechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen, Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 eingestellt wurden, richtet sich nach dieser Richtlinie in der bis zum Ablauf des 18. Mai 2026 geltenden Fassung.
6
Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.“
8. Die Anlage wird durch die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtliche Anlage ersetzt.
2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.