MB.NRW 2026 Nr. 130
Zweite Änderung der Ausgleichszulage
Runderlass des
Ministeriums für Landwirtschaft
und Verbraucherschutz – II.3-63.05.06.04
Vom 11. Mai 2026
1
Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben in benachteiligten Gebieten vom 23. August 2023 (MBl. NRW. S. 1019), die durch Runderlass vom 22. Juli 2025 (MB. NRW. 2025 Nr. 57) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1.1 Satz 1 wird die Angabe „Nutzung“ durch die Angabe „Bewirtschaftung“ ersetzt.
2. Die Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden bestimmte landwirtschaftliche Flächen in Gemeinden oder Gemeindeteilen benachteiligter Gebiete in Nordrhein-Westfalen. Gewährt wird eine Ausgleichszulage aufgrund von Mehrausgaben für die Bewirtschaftung der Flächen sowie die mit den umweltspezifischen Nutzungseinschränkungen verbundenen weiteren wirtschaftlichen Belastungen, die in benachteiligten Gebieten wirtschaftenden Betriebsinhaberinnen- und Betriebsinhabern im Vergleich mit Betriebsinhaberinnen und -inhabern in nicht benachteiligten Gebieten auf bestimmten landwirtschaftlichen Flächen entstehen.
Die benachteiligten Gebiete sind gegliedert in“
3. Nummer 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Ausgleichszulage wird gewährt, wenn mindestens 3 Hektar der förderfähigen landwirtschaftlichen Fläche des Betriebes der Zuwendungsempfangenden in benachteiligten Gebieten nach Nummer 2 liegen.“
4. Die Nummern 5.5 bis 5.6.1 werden durch die folgenden Nummern 5.5 bis 5.6.1 ersetzt:
„5.5
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage sind die in Nordrhein-Westfalen gelegenen landwirtschaftlichen Flächen. Seit dem Jahr 2026 werden auch stillgelegte oder aus der Erzeugung genommene Flächen gefördert. Für Landschaftselemente wird keine Zuwendung gewährt. Die förderfähige Fläche wird auf Grundlage des Flächenverzeichnisses zum Sammelantrag gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 ermittelt. Zuwendungsfähig sind Schläge mit einer Mindestschlaggröße von 0,1 Hektar sowie Teilschläge mit einer Mindestgröße von 0,01 Hektar.
5.6
Höhe der Förderung
Die in Nummer 5.6.1 und 5.6.2 aufgeführten Beträge können aus nationalen Mitteln (GAK) aufgestockt werden.
Sofern Haushaltsmittel nicht in ausreichender Höhe zur Verfügung stehen, wird das für Landwirtschaft zuständige Ministerium den Fördersatz vor den Bewilligungen von Zuwendungen für alle Anträge, die im Rahmen des in Nummer 7.1 genannten Antragsverfahrens eingegangen sind, wegen Überzeichnung des Förderprogramms festlegen.
5.6.1
In Gebieten nach Nummer 2.1 wird bis zu 75 Euro je Hektar gewährt. Für alle stillgelegten oder aus der Erzeugung genommenen Flächen in Gebieten nach Nummer 2.1 beträgt die Ausgleichszulage 25 Euro je Hektar.“
5. Die Nummer 5.6.2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für alle Ackerflächen, stillgelegte oder aus der Erzeugung genommene Flächen die in den Gebieten nach Nummer 2.2 und 2.3 liegen beträgt die Ausgleichszulage 25 Euro je Hektar.“
b) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
6. Die Nummer 7.5 wird durch die folgende Nummer 7.5 ersetzt:
„7.5
Sanktionierung bei Übererklärung
Werden Abweichungen zwischen beantragter und festgestellter Fläche festgestellt, werden die Übererklärungssanktionen auf Ebene der „Kulturgruppen“ (je Gebiet und EMZ-Gruppe beziehungsweise Futter- oder Ackerfläche, sowie stillgelegte oder aus der Erzeugung genommene Flächen) bestimmt.“
2
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.